VwGH Ra 2016/03/0054

VwGHRa 2016/03/005424.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des G G in G, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Jänner 2016, Zl KLVwG-303/12/2014, betreffend Erlassung eines Waffenverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:

Normen

VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht verbot dem Revisionswerber mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis (in Bestätigung des verwaltungsbehördlichen Bescheides vom 12. November 2013) nach Durchführung einer Verhandlung gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) den Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit.

2 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

3 Entgegen der vom Revisionswerber vorgebrachten Begründung iSd § 28 Abs 3 VwGG ist die Revision nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtete. In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

4 Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage zur Verhängung eines Waffenverbots wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2016, Ra 2016/03/0011, und vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen. Nach dem zuletzt genannten, auch vom Revisionswerber herangezogenen Erkenntnis ist es für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck nicht restriktiv auszulegen; wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Unter missbräuchliche Verwendung ist ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen zu verstehen, der auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen kann (vgl VwGH vom 28. Februar 2006, 2005/03/0055).

5 Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Abgabe eines Schusses seitens des Revisionswerbers am 10. Juli 2013 in der Nähe von Häusern aus seinem auf einer Gemeindestraße befindenden Kraftfahrzeug in Richtung auf ein Damwildgehege an der Gemeindestraße gegenüber einem Wohnhaus zutreffend auf das Verhalten des Revisionswerbers vor dem Hintergrund aller bei der Schussabgabe gegebenen Umstände abgestellt (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235). Wenn das Verwaltungsgericht (nachvollziehbar) zum Ergebnis gelangte, der Revisionswerber habe sich vor der Schussabgabe von den räumlichen Gegebenheiten seines Schussfeldes nicht ausreichend vergewissert, und zum Ergebnis kam, dass die Schussabgabe unter diesen Voraussetzungen die Besorgnis erwecke, der Revisionswerber könne iSd § 12 Abs 1 WaffG von der Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen, ist das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung nicht abgewichen (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235; VwGH vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0099; VwGH vom 20. Juni 2014, Ra 2014/03/0009). Der Revisionswerber hat nach den insofern nicht konkret in Abrede gestellten Feststellungen lediglich in den Rückspiegel des Kraftfahrzeugs geschaut und nicht auf die Seite zu den Wohnobjekten und ferner angenommen, dass eine Schussabgabe möglich wäre, weil das Kraftfahrzeug der Hausbewohner eines bestimmten Hauses nicht vor dem Haus abgestellt gewesen sei, woraus er den Schluss gezogen habe, dass die Bewohner nicht zu Hause seien. Schon im freien Gelände ist aber immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235). Dies gilt umso mehr, wenn eine Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses erfolgt. Ob ein Kugelfang bestand, ist bei dieser Sachlage - wie das Verwaltungsgericht zutreffend annahm - nicht entscheidend.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

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