VwGH Ra 2021/03/0149

VwGHRa 2021/03/01491.9.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2021, Zlen. 1. VGW‑101/042/12791/2020/E‑1 und 2. VGW‑101/042/12797/2020/E, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einer Angelegenheit nach dem Kraftfahrliniengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH in G, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2‑4; 2. L in U, Serbien; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §13 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030149.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Beschlüssen wurden die Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht betreffend die Erteilung einer internationalen Kraftfahrlinienkonzession ‑ im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2020, Ra 2019/03/0048 ‑ abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene, am 12. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit einem mit 5. August 2021 datierten, am 17. August 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Vorlagebericht vorgelegt. Darin wird auch darauf hingewiesen, dass mittlerweile die Beschwerden in der Hauptsache zurückgezogen wurden, was sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt (Zurückziehung mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021).

3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

4 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).

5 Ein solcher Fall liegt hier vor. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde betreffend die Konzessionserteilung ist das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Partei betreffend den hier verfahrensgegenständlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weggefallen. Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

6 Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

7 Die Revision wäre zulässig, weil das Verwaltungsgericht ‑ wie die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung darlegt ‑ von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewichen ist (vgl. insbesondere VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105). Die Revision wäre aus diesem Grunde auch berechtigt.

8 Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

9 Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 5. September 2018, Ra 2017/03/0105, darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, gegen die sich die vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Beschwerden der revisionswerbenden Partei richteten, nicht den Anforderungen gerecht wurden, die sich aus § 13 Abs. 2 VwGVG ergeben. Auch im nunmehr fortgesetzten Verfahren wäre es daher am Verwaltungsgericht gelegen, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage eine nachvollziehbare Abwägungsentscheidung hätte getroffen werden können. Dies wurde vom Verwaltungsgericht unterlassen. Die angefochtenen Beschlüsse wären daher ‑ bei aufrechtem Rechtschutzinteresse ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. September 2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte