Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1 idF 1998/I/002;
FSG-GV 1997 §14 Abs2;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1 idF 1998/I/002;
FSG-GV 1997 §14 Abs2;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als sich der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auf die Anordnung der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Driver-Improvement-Kurs sowie auf die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bezieht; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 9. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 2/1998 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B für die Dauer von vier Monaten von der Zustellung dieses Bescheides an entzogen; dem Beschwerdeführer wurde ferner gemäß § 26 Abs. 8 leg. cit. aufgetragen, innerhalb der Entziehungsdauer an einem Driver-Improvement-Kurs teilzunehmen, ein amtsärztliches Gutchten über seine gesundheitliche Eignung und - gemäß § 14 Abs. 2 der Führerschein-Gesundheitsverordnung BGBl. II Nr. 322/1997 - eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Grund für diese Verfügungen war, daß der Beschwerdeführer am 30. April 1998 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Verweigerung einer Atemluftprobe) begangen habe und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliege, aus der sich die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ergebe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wäre "im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug" abzuerkennen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 1998 sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag, der Berufung gegen den Bescheid vom 9. Juni 1998 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß das AVG einen Antrag, einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht kennt. Eine Berufung hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, wenn ihr diese nicht gemäß § 64 Abs. 2 aberkannt wird. Einer Berufung gegen einen derartigen Aberkennungsausspruch kommt freilich keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/11/0243, und vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0298). Der in der Berufung gegen den Bescheid vom 9. Juni 1998 ausdrücklich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher unzulässig; er wäre zurückzuweisen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof erblickt jedoch die normative Wirkung des angefochtenen Bescheides darin, daß es sich um eine vorweggenommene Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 9. Juni 1998 - und zwar lediglich in Ansehung des darin enthaltenen Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG - handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es dem Gesetz, einen als verkehrsunzuverlässig qualifizierten Inhaber einer Lenkberechtigung für die Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker fernzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Verfügung, einer Berufung gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, als rechtmäßig angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0168 - wie er auch in ständiger Praxis einer an ihn gerichteten Beschwerde gegen einen derartigen Entziehungsbescheid nicht die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt).
In diesem Stadium des Verfahrens und hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der erstbehördlichen Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person auszugehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der Erstbehörde gegeben ist. Davon kann in Ansehung der Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen, nicht die Rede sein, obwohl eine diesbezügliche Bestrafung nach der Aktenlage (noch) nicht vorliegt.
Anders stellt sich diese Problematik allerdings in Ansehung der weiteren begleitenden Verfügungen betreffend Driver-Improvement, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme dar. Diesbezüglich war in der von der Erstbehörde angewendeten Rechtslage (FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 2/1998) keineswegs zwingend die Anordnung von Driver-Improvement und amtsärztlichem Gutachten enthalten (§ 26 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/1998). Diese maßgebliche Rechtslage sah solches nur für Entziehungen nach § 26 Abs. 1 Z. 3 und § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG - also nur bei erwiesenen Alkoholisierungen - vor. Die Anordnung der Teilnahme an einem Driver-Improvement-Kurs als Ermessensentscheidung nach § 24 Abs. 3 FSG und die Anordnung der amtsärztlichen Begutachtung wegen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 24 Abs. 4 FSG hätten einer besonderen Begründung bedurft, ergibt sich nach der Aktenlage doch kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung fehle oder daß es zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung noch einer begleitenden Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bedurft hätte. Die Annahme, es dürfe vom Beschwerdeführer die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt werden, ist ebenfalls offenkundig verfehlt:
Nach dem von der Erstbehörde angewendeten § 14 Abs. 2 der FSG-Gesundheitsverordnung haben lediglich Kraftfahrzeuglenker, bei denen eine näher genannte hohe Alkoholisierung festgestellt wurde, ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine solche Stellungnahme nachzuweisen. Nach § 17 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung ist mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (die ebenfalls die Aufforderung zur Beibringung einer solchen Stellungnahme rechtfertigen würde) nur bei einer Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO1960 anzunehmen; der Beschwerdeführer ist - wie bereits gesagt - nach der Aktenlage wegen einer solchen Übertretung (noch) nicht bestraft worden; die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auf Grund der zuletzt genannten Verordnungsbestimmung erscheint somit auch von vornherein als ausgeschlossen.
Die belangte Behörde hätte daher bei der von ihr eingeschlagenen Vorgangsweise - nämlich über die Berufung in Ansehung des Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG vorweg abzusprechen - nicht außer acht lassen dürfen, daß sie die die Entziehung der Lenkberechtigung begleitenden Maßnahmen bei einer Entscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG zu beheben hätte. Das führt dazu, daß der angefochtene Bescheid in Ansehung der in Rede stehenden Aussprüche als inhaltlich rechtswidrig anzusehen ist und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Soweit sich der angefochtene Bescheid jedoch auf die Entziehung der Lenkberechtigung an sich bezieht, ist in diesem Stadium des Verfahrens eine derartige Eindeutigkeit noch nicht gegeben. Insofern war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 99/11/0002 gestellten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. März 1999
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