AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2130924.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, und 2. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 630284010-140074832 und Zl. 1073066805-150652337, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.10.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige der Türkei zu sein. Sie sei am XXXX in XXXX geboren, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und mit dem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet.
Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ihr Onkel gehöre der PKK und Kämpfer hätten sie deshalb oft zuhause aufgesucht. Türkische Soldaten hätten sie deshalb oft belästigt. Ihr Ehemann sei Asylwerber in Österreich und sie wolle mit ihm leben.
2. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und stellte vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz als Familienangehöriger.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 23.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in türkischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs legte die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage zu ihren Lebensverhältnissen im Bundesgebiet dar, sie lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in XXXX, Ihr Ehemann betreibe mit einem Partner eine Pizzeria, während sie sich um das Kind kümmere. Sie habe keine österreichischen Freunde oder Bekannten, jedoch eine türkische Freundin. Einen Deutschkurs besuche sie nicht. Ihren Ehemann habe sie in der Türkei in Abwesenheit geheiratet.
In der Türkei habe sie im Dorf XXXX im Landkreis XXXX in der der Provinz XXXX gelebt. Ihre Eltern und vier Geschwister sowie drei Onkel würden sich auch derzeit in diesem Dorf aufhalten, eine Schwester lebe in XXXX.
Auf die Frage betreffend den Grund der Ausreise gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Onkel XXXX sei Guerillakämpfer gewesen. Derzeit halte er sich in Frankreich auf. Aus diesem Grund habe die Polizei oft das Haus der Familie aufgesucht. Ihr Verlobter sei damals bereits in Österreich gewesen. Ihre Eltern hätten ihr deshalb gestattet, auch nach Österreich zu gehen. Sie wolle bei ihrem Ehemann sein.
Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin, nicht zu wissen, wann die Polizei das Haus der Familie aufgesucht habe. Ihr Onkel habe auch eine Zeit im Gefängnis zugebracht. Er habe für Öcalan und die Anliegen der Kurden gekämpft, auch derzeit herrsche Krieg in der Türkei. Bedrohungen seitens der Polizei habe es keine gegeben, jedoch sei die Familie belästigt worden. Ihr Ehemann habe sich auch aufgrund des Onkels nach Österreich begeben. Sie selbst habe die Familienzusammenführung angestrebt, als diese abgelehnt worden sei, habe sie den "Fluchtgrund angegeben" (AS 63).
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 630284010-140074832, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin insbesondere aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Türkei der Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Ihrer Rückkehr in die Türkei infolge Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es wären auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen Ihrer Rückkehr entgegenstehen würden.
Beweiswürdigend erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Erstbeschwerdeführerin habe zum Fluchtgrund nur vage Angabe erstattet. Angesichts der mehrfachen aktenkundigen Versuche eine Familienzusammenführung gehe das Bundesamt von einem Scheinfluchtvorbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus. Es ergebe sich auch aus der Aktenlage eindeutig und unmissverständlich, dass die Asylbeantragung aus Ihrem abgelehnten Antrag auf Familienzusammenführung resultierte.
5. Mit dem ebenfalls im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1073066805-150652337, wurde auch der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Zweitbeschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin insbesondere aus, es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Türkei der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei infolge seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es wären auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen der Rückkehr entgegenstehen würden.
Beweiswürdigend erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aufgrund der unglaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers in der Heimatregion der Erstbeschwerdeführerin auszugehen.
6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
7. Gegen die der Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers) am 11.07.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016 richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status einer bzw. eines Asylberechtigten oder hilfsweise einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.
Begründend führen die Beschwerdeführer nach Darlegung des Verfahrensgangs aus, die Erstbeschwerdeführerin habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft machen können. Auch aktuelle Ereignisse in der Türkei seit dem Sommer 2015 würden das Vorbringend der Erstbeschwerdeführerin stützen. Sie stamme aus einer Familie, welche ein amtsbekannter kurdischer Kämpfer entstamme. Der Familie werde daher eine von der Regierung abgelehnte politische Gesinnung unterstellt. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe sein gesamtes Leben hier verbracht, sodass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls für auf Dauer unzulässig zu erklären sei.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
9. Am 23.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche infolge krankheitsbedingten Nichterscheinens der Beschwerdeführer vertagt werden musste. Am 01.12.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller länderkundlicher Berichte erörtert, welche der Beschwerdeführerin ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, XXXX, wurde außerdem als Zeuge einvernommen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit Schreiben vom 11.10.2016 beantragt.
10. Am 15.12.2016 langte eine Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführer zu der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist zur Vorlage von relevanten Dokumenten betreffend XXXX ein, welcher bewilligt wurde. Innerhalb der verlängerten Frist ist keine weitere Eingabe der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und es erfolgte auch keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführer oder ihrer rechtsfreundlichen Vertretung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Feststellungen:
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am XXXX in der Türkei im Dorf XXXX im Landkreis XXXX in der der Provinz XXXX geboren, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam, ohne sich einer bestimmte Glaubensrichtung des Islam als zugehörig zu erachten. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in XXXX die Schule bis zur dritten Klasse Hauptschule. Im Anschluss daran lebte sie bis zur Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX, verrichtete dort Hausarbeiten und war in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Ihre Eltern und vier Geschwister sowie drei Onkel halten sich auch derzeit in XXXX auf, eine Schwester lebt in XXXX.
Die Erstbeschwerdeführerin ehelichte am 12.10.2012 ihren Cousin väterlicherseits, XXXX, geb. 21.08.1984, in der Türkei im Wege der Stellvertretung. Da in der Türkei eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Eheschließung in der Folge von den türkischen und den österreichischen Behörden als mangelhaft angesehen wurde, veranlassten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatten am 24.06.2016 die Scheidung, dies zum Zweck, im Anschluss eine neuerliche mängelfreie Eheschließung in Österreich durchführen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin ist demnach derzeit geschieden, lebt jedoch in Lebensgemeinschaft mit XXXX und dem Zweitbeschwerdeführer in XXXX und strebt eine neuerliche Eheschließung mit XXXX an.
Am 16.04.2013 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Ankara die Erzielung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung. In Ermangelung eines gültigen Nachweises über eine erfolgte Eheschließung mit XXXX wurde der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft XXXX rechtskräftig abgewiesen.
Am 10.07.2014 verließ die Erstbeschwerdeführerin deshalb die Türkei illegal und schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen und gelangte auf dem Landweg spätestens am 14.07.2014 nach Österreich, wo sie nach einer Zeit des Verbleibs bei XXXX am 16.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Erstbeschwerdeführerin ist – abgesehen von einem XXXX – gesund und benötigt keine ärztliche Hilfe. Sie verfügt über ein türkisches Reisedokument.
2.2. Der Zweibeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in XXXX als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten XXXX geboren und hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf. Er wird von der Erstbeschwerdeführerin betreut und ist gesund und benötigt keine ärztliche Hilfe. In Bezug auf den Zweibeschwerdeführer wurden keine eigenen Gründe zur Erlangung von internationalem Schutz vorgebracht und auf die Gründe der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.
2.3. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei als Mitglied an, die Erstbeschwerdeführerin sympathisiert jedoch mit der Demokratischen Partei der Völker (HDP). Die Erstbeschwerdeführerin gehört der Gülen-Bewegung nicht an. Sie hat in der Türkei keine Schwierigkeiten aufgrund ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Türkei vor ihrer Ausreise dort einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder sie oder der Zweibeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.
Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit einem ihr oder ihrer Familien unterstellten Naheverhältnis zu Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Sie unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu einer kurdisch-stämmigen Familie oder Teilnahme an den Aktivitäten kurdischer Vereine in Österreich oder solchen der Demokratischen Partei der Völker (HDP) in der Türkei.
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte internationalen Schutz, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung abgewiesen wurde und sie dennoch ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zum bereits hier aufhältigen XXXX verlagern wollte.
2.4. Die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig. Die Beschwerdeführer verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Die Beschwerdeführer verfügen für den Fall der Rückkehr über eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie in XXXX.
2.5. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit dem 13.07.2014 oder dem 14. 07.2014 in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seit der Antragstellung am 16.10.2014 Asylwerberin und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer leben bei XXXX und beziehen keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit nicht legal erwerbstätig und betreut den Zweibeschwerdeführer.
Die Erstbeschwerdeführerin pflegt normale soziale Kontakte, vorwiegend mit türkischstämmigen Freunden. Sie besucht seit dem 10.01.2017 einen Deutschkurs, hat jedoch erst rudimentärste Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
2.6. Der vormalige Ehemann und nunmehriger Lebensgefährte XXXX, geb. 21.08.1984, reiste am 01.10.2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007, Zl 301.986-C1/13E-XIII/66/06, wurde XXXX Asyl gewährt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenate im Wesentlichen aus, der Onkel von XXXX sei als PKK-Kämpfer festgenommen worden und XXXX habe glaubhaft gemacht, dass sein Vater von Sicherheitsorganen befragt worden sei und dabei angegeben habe, dass XXXX der PKK angehöre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.
Am 09.07.2014 begehrte XXXX die Aberkennung des Status als Asylberechtigter, da er in die Türkei reisen wolle, zumal seine Familie dort lebe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 rechtskräftig aberkannt, da ihm am 19.08.2014 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenhaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt wurde.
Am 14.10.2014 wurde XXXX ein türkischer Reisepass ausgestellt. Während seiner nachfolgenden Aufenthalte in der Türkei ergaben sich keine Schwierigkeiten.
XXXX ist in Österreich in der Gastronomie als Mitinhaber einer Pizzeria in XXXX tätig und bringt ca. 1.300 EUR netto monatlich ins Verdienen. Er ist Mieter einer Wohnung in XXXX, und beherbergt dort die Beschwerdeführer.
2.7. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Kurzinformationen vom 27.10.2016, Foltervorwürfe
Basierend auf Interviews mit über 40 Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten, ehemaligen Häftlingen, medizinischen Personal und forensischen Spezialisten veröffentlichte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) am 24.10.2016 einen Bericht zu den Folgewirkungen des Ausnahmezustandes auf die Haftbedingungen in Polizeigewahrsam und die Rechte der Festgenommenen. In den 13 dokumentierten Fällen von behaupteter Folter und Misshandlung wurden Methoden beschrieben, welche von Stress-Positionen und Schlafentzug bis zu schweren Schlägen, sexuellen Missbrauch und der Androhung von Mord und Vergewaltigung reichen. HRW macht auch die Notverordnungen der Regierung dafür verantwortlich. Diese verlängerten die maximale Polizeihaft von vier auf 30 Tage, ohne dass die Betroffenen einem Haftrichter vorgeführt werden müssen. Auf Basis der Dekrete kann den Betroffenen zudem bis zu fünf Tage der Zugang zu einem Anwalt verweigert werden, wobei vertrauliche Gespräche zwischen Anwalt und Häftling eingeschränkt sind. Den Gesprächen wohnten oft Polizisten bei oder diese wurden mitunter sogar aufgezeichnet. Das Verhalten der Polizei und der Behördendruck haben laut HRW auch die Integrität der medizinischen Untersuchungen untergraben, weil diese in Gegenwart von Polizeibeamten stattfanden. Überdies wurde den Anwälten der Zugang zu den medizinischen Berichten verweigert (HRW 24.10.2016).
Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats, nahm in seinem Memorandum vom 7.10.2016 ebenfalls Stellung zu Foltervorwürfen. Er betonte, nicht automatisch den Vorwürfen Glauben zu schenken, kritisierte jedoch wie HRW die Verlängerung der Polizeihaft auf 30 Tage, den restriktiven Zugang zu einem Rechtsbeistand, die Einschränkungen hinsichtlich vertraulicher Gespräche zwischen Anwalt und Klienten und darüber hinaus die Abwesenheit des Nationalen Präventionsmechanismus [zur Verhütung von Folter und Misshandlung]. Muižnieks forderte die türkische Regierung auf, dringend zur Rechtssituation vor dem Ausnahmezustand zurückzukehren (CoE-CommDH 7.10.2016).
Foltervorwürfe kamen 2016 regelmäßig von internationalen und türkischen Menschenrechtsorganisationen. So berichtete Amnesty International am 24.7.2016, glaubwürdige Belege für Folter in offiziellen und inoffiziellen Haftzentren (wie Sporthallen) gesammelt zu haben (AI 24.7.2016). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (IHD) berichtete am 19.10.2016, wonach in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 rund 350 Personen in Polizeihaft bzw. Gefängnissen und weitere 124 an anderen Orten gefoltert oder misshandelt wurden (TM 19.10.2016).
Der türkische Justizminister, Bekir Bozda?, wies am 23.10.2016 die Foltervorwürfe rigoros zurück und verlangte Beweise für die, seiner Meinung nach, falschen und ungerechten Anschuldigungen (MoJ o.D., vgl. HDN 25.10.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.7.2016): Turkey: Independent monitors must be allowed to access detainees amid torture allegations,
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2016/07/turkey-independent-monitors-must-be-allowed-to-access-detainees-amid-torture-allegations/ , Zugriff 27.10.2016
- CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH(2016)35],
https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2942452&SecMode=1&DocId=2386132&Usage=2 , Zugriff 27.10.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (25.10.2016): Human Rights Watch says state of emergency gives Turkey ‘blank check’ to mistreat suspects, http://www.hurriyetdailynews.com/human-rights-watch-says-state-of-emergency-gives-turkey-blank-check-to-mistreat-suspects.aspx?pageID=238nID=105338NewsCatID=339 , Zugriff 27.10.2016
- HRW - Human Rights Watch (24.10.2016): A Blank Check - Turkey’s Post-Coup Suspension of Safeguards Against Torture, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/turkey1016_web.pdf , Zugriff 27.10.2016
- MoJ - Ministry of Justice (o.D.): Bozda?: "There is no ill-treatment and torture in penal institutions in Turkey.", http://www.adalet.gov.tr/bozdag-twitter , Zugriff 27.10.2016
- TM – Turkish Minute (19.10.2016): IHD: 40,573 rights violations, 1,481 dead in 9 months in Turkey, https://www.turkishminute.com/2016/10/19/ihd-40573-rights-violations-1481-dead-9-months-turkey/ , Zugriff 27.10.2016
Kurzinformationen vom 18.10.2016, Menschenrechtskommissar des Europarates zu den Folgen des Ausnahmezustandes
Am 7.10.2016 veröffentlichte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, ein Memorandum zu den Folgewirkungen der in der Türkei im Rahmen des Ausnahmezustandes gesetzten Maßnahmen für die Menschenrechtslage. Muižnieks bedauerte die Verlängerung des Ausnahmezustandes um weitere 90 Tage. Er forderte die türkischen Behörden dazu auf, sofort damit zu beginnen, die Notstandsdekrete zurückzunehmen, beginnend mit jenen Bestimmungen, die den höchsten Grad an Willkür in ihrer Anwendung erlauben und am weitesten von der üblichen Rechtssicherheit abweichen (CoE-CommDH 7.10.2016).
Laut Muižnieks führten die Maßnahmen in ihrer Anwendung zu einem hohen Grad an Willkür im Hinblick auf die zahlreichen Festnahmen und Amtsenthebungen. Dabei kritisierte Muiznieks den erschwerten Zugang für Festgenommene zur Rechtsbeihilfe oder die durch die Verhängung des Ausnahmezustands mögliche Untersuchungshaft von bis zu 30 Tagen. Mehr Transparenz sei bei der Prüfung von Mitgliedschaften in Terrororganisationen notwendig, so der Menschenrechtskommissar in seinem Bericht. Verdächtige sollten zumindest über Beweise gegen sie informiert werden. Weiterhin forderte Muiznieks den sofortigen Stopp von Schließungen privater Unternehmen, wie etwa Medienhäuser, sowie von deren Enteignung aufgrund einer einfachen Verwaltungsentscheidung (FNS 10.2016).
Der Menschenrechtskommissar stellte überdies fest, dass die Bereitschaft der Gülen-Bewegung Gewalt anzuwenden, was eine Grundvoraussetzung für die Definition von Terrorismus ist, bis zum Tage des Putschversuches für die türkische Öffentlichkeit nicht augenscheinlich war. Bislang besteht kein endgültiges Rechtsurteil seitens des Kassationsgerichtses, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation ist. Dies ist jedoch ein entscheidender Rechtsakt innerhalb des türkischen Rechtssystems. Muižnieks betonte die notwendige Unterscheidung bei der Kriminalisierung der Mitgliedschaft und der Unterstützung der Organisation zwischen jenen, die in illegale Handlungen verwickelt sind und jenen, welche Sympathisanten, Unterstützer oder Mitglieder sind, ohne etwas über die Bereitschaft zur Gewaltbeteiligung zu wissen. Eine bloße Mitgliedschaft in, oder Kontakte zu einer Organisation, selbst wenn diese mit der Gülen-Bewegung in Verbindung steht, reicht nicht für eine strafrechtliche Verantwortung aus. Der Hochkommissar forderte die Behörden in diesem Zusammenhang auch dazu auf, dass Anklagen wegen Terrorismus nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor dem 15.7.2016 als legal galten (CoE-CommDH 7.10.2016).
Quellen:
- CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH(2016)35],
https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2942452&SecMode=1&DocId=2386132&Usage=2 , Zugriff 18.10.2016
- FNS - Friedrich Naumann Stiftung (10.2016): TÜRKEI BULLETIN 19/16, Berichtszeitraum: 01.-15. Oktober 2016, https://shop.freiheit.org/# !/Publikation/626, Zugriff 18.10.2016
Kurzinformationen vom 14.9.2016, UN Hochkommissar zur Menschenrechtslage im Südosten
Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vgl. NZZ 13.9.2016).
Quellen:
- NZZ – Neue Zürcher Zeitung (13.9.2016): Uno kritisiert zunehmende Behinderung von Beobachtern,
http://www.nzz.ch/international/menschenrechte-weltweit-uno-kritisiert-zunehmende-behinderung-von-beobachtern-ld.116444 , Zugriff 14.9.2016
- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (13.9.2016): Opening Statement by Zeid Ra'ad Al Hussein, United Nations High Commissioner for Human Rights, at the 33rd session of the Human Rights Council,
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=20474&LangID=E , Zugriff 14.9.2016
Kurzinformationen vom 6.9.2016, Massenentlassungen im öffentlichen Dienst
Auf Basis eines Dekrets vom 1.9.2016 wurden 50.589 Beamten wegen ihrer angeblichen Verbindung zur sog. Gülen-Bewegung entlassen. Einspruch bei Gericht ist nicht möglich. Eine Abstimmung im Parlament über diese Dekret soll später erfolgen: Per Dekret waren am 17. August bereits 5.500 Beamte entlassen worden. Somit wurden bisher mindestens 56.000 Bedienstete gekündigt. Anderen Zählungen in türkischen Medien zufolge haben seit dem Putsch rund 86.000 Personen ihre Posten verloren. Die mit Abstand meisten Entlassungen gab es im Bildungsministerium. Vom jüngsten Dekret waren auch nochmals 8.000 Polizisten betroffen. Beim Militär wurden bisher 4.451 Soldaten gekündigt, 151 von ihnen hatten einen Generalsrang (Standard 2.9.2016, vgl. DTJ 2.9.2016). Unter den Entlassenen sind u.a. auch rund 1.500 Mitarbeiter der türkischen Religionsbehörde Diyanet sowie
2.346 Akademiker an Universitäten (HDN 2.9.2016).
Am 4.9.2016 kündigte der türkische Regierungschef, Binali Y?ld?r?m, zudem an, dass 14.000 Lehrer im Osten und Südosten des Landes suspendiert werden, weil sie verdächtigt werden, Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu haben. Wie viele über derartige Verbindungen verfügen, werden laut Y?ld?r?m nachfolgende Untersuchungen ergeben (HDN 5.9.2016).
Quellen:
- Der Standard (2.9.2016): Rekordsäuberung gegen türkische Beamte, http://derstandard.at/2000043764897/Rekordsaeuberung-gegen-tuerkische-Beamte , Zugriff 6.9.2016
- DTJ – Deutsch Türkisches Journal (2.9.2016): Neue Säuberungswelle in der Türkei: Erdo?an entlässt per Dekret weitere 50 000 Staatsbedienstete,
http://dtj-online.de/neue-saeuberungswelle-in-der-turkei-erdogan-entlaesst-per-dekret-weitere-50-000-staatsbedienstete-78693 , Zugriff 6.9.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (2.9.2016): Thousands of public employees sacked with latest decree in Turkey, http://www.hurriyetdailynews.com/thousands-of-public-employees-sacked-with-latest-decree-in-turkey.aspx?pageID=238nID=103497NewsCatID=341 , Zugriff 6.9.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (5.9.2016): 14,000 teachers to be suspended over suspected PKK links: PM Y?ld?r?m, http://www.hurriyetdailynews.com/14000-teachers-to-be-suspended-over-suspected-pkk-links-pm-yildirim-.aspx?pageID=238nID=103574NewsCatID=341 , Zugriff 6.9.2016
Kurzinformationen vom 22.8.2016, Selbstmordattentat in Gaziantep
Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod. Nach drei Anschlägen der PKK in den Tagen zuvor wurde dieser seitens der Regierung dem sog. Islamischen Staat (IS) zugerechnet (Standard 22.8.2016).
Laut der prokurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) habe es sich um die Hochzeit eines ihrer Parteimitglieder gehandelt; deshalb seien viele HDP-Anhänger unter den Opfern (tagesschau.de 21.8.2016a). Mahmut To?rul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016).
Die Hinterbliebenen der Opfer machten den türkischen Staatspräsidenten Erdo?an mitverantwortlich für den Anschlag. In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat. Präsident Erdo?an interpretierte das Selbstmordattentat völlig anders. Er vermutete zwar auch, dass der sog. IS dahinter steckt. Aber er zog gleichzeitig eine Verbindung zur kurdischen PKK und zur Gülen-Bewegung, die für den Putschversuch vom 15. Juli verantwortlich gemacht wird (tagesschau.de 21.8.2016b).
Quellen:
- Der Standard (22.8.2016): Anschlag auf Kurdenhochzeit: Ein Kind als Attentäter,
http://derstandard.at/2000043149810/Anschlahgg-auf-Kurdenhohzeit-Ein-Kind-als-Attentaeter , Zugriff 22.8.2016
- tagesschau.de (21.8.2016a): Türkei beschuldigt IS - und andere Terroristen, http://www.tagesschau.de/ausland/gaziantep-111.html , Zugriff 22.8.2016
- tagesschau.de (21.8.2016b): Zwischen Trauer und Wut, https://www.tagesschau.de/ausland/gaziantep-115.html , Zugriff 22.8.2016
- The Guardian (22.8.2016): Erdo?an blames Isis for suspected suicide attack at wedding in Turkey, https://www.theguardian.com/world/2016/aug/20/several-dead-in-suspected-terrorist-blast-at-wedding-in-turkey , Zugriff 22.8.2016
Kurzinformationen vom 4.8.2016, Verfolgung von Gülen-Anhängern im In- und Ausland
Laut Ministerpräsident Binali Y?ld?r?m wurden (Stand 2.8.2016) 35 Gesundheitseinrichtungen, 1.045 Bildungsinstitutionen, 104 Stiftungen, 1.125 Vereine, 15 Universitäten sowie 29 Gewerkschaften geschlossen, weil sie angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung hatten, die in der Türkei als Terrororganisation gilt und für den Putschversuch vom 15.7.2016 verantwortlich gemacht wird (HDN 2.8.2016a).
Am 2.8.2016 übermittelte die Türkei laut Bekir Bozda? ein zweites Ansuchen an die USA, den in Pennsylvania lebenden Fetullah Gülen festzunehmen und auszuliefern (AA 2.8.2016). Der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman forderte am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger des Predigers Fetullah Gülen auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden. Postings auf Facebook zu diesem Zweck weisen auf eine Hotline in Ankara und Kontakt zu türkischen Sicherheitsbehörden hin (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf (heute.de 24.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger auf ihrer Facebook-Seite dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016)
In Schweden verlautbarte am 3.8.2016 die Migrationsbehörde (Migrationsverket) ihren Beschluss vom 18.7.2016, wonach Asylwerber mit Verbindungen zur Opposition des gescheiterten Putsches bis auf weiteres nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das Abschiebeverbot gilt auch für andere Personen, die an glaubwürdigen politischoppositionellen Aktivitäten beteiligt waren (The Local 3.8.2016, vgl. US News 3.8.2016).
Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016, Guardian 2.8.2016, HDN 2.8.2016b).
Quellen:
- AA – Anadolu Agency (2.8.2016): Turkey again requests US to arrest Fetullah Gulen,
http://aa.com.tr/en/politics/turkey-again-requests-us-to-arrest-fetullah-gulen/620072 , Zugriff 4.8.2016
- Der Standard (2.8.2016): Erdo?an wirft Westen vor, Terrorismus zu unterstützen,
http://derstandard.at/2000042161164/Erdogan-wirft-Westen-vor-Terrorismus-zu-unterstuetzen?ref=rec , Zugriff 3.8.2016
- DTJ - Deutsch Türkisches Journal (2.8.2016): Erdo?an fordert Ausland auf, Gülen-Bewegung zu bekämpfen, http://dtj-online.de/erdogan-fordert-ausland-auf-gulen-bewegung-zu-bekaempfen-77971 , Zugriff 4.8.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (2.8.2016a): Coup plotters are not Kemalists: PM Y?ld?r?m,
http://www.hurriyetdailynews.com/coup-plotters-are-not-kemalists-pm-yildirim.aspx?pageID=238&nID=102400&NewsCatID=338 , Zugriff 3.8.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (2.8.2016b): West stands by coup, terrorists: President Erdo?an,
http://www.hurriyetdailynews.com/west-stands-by-coup-terrorists-president-erdogan-.aspx?PageID=238&NID=102395&NewsCatID=338 , Zugriff 4.8.2016
- heute.de (24.7.2016): Im Visier Ankaras: Gülen-Anhänger in Deutschland,
http://www.heute.de/guelen-anhaenger-in-deutschland-bekommen-folgen-des-putschversuchs-in-tuerkei-zu-spueren-44526408.html , Zugriff 4.8.2016
- Kurier (20.7.2016): Türken in Europa rufen dazu auf, Erdogan-Gegner zu melden,
http://kurier.at/politik/inland/tuerken-in-europa-rufen-dazu-auf-erdogan-gegner-zu-melden/210.832.693 , Zugriff 4.8.2016
- RS – Radio Sweden (22.7.2016): Turkey trying to track down Gülen supporters in Sweden,
http://sverigesradio.se/sida/artikel.aspx?programid=2054&artikel=6480045 , Zugriff 4.8.2016
- The Guardian (2.8.2016): The west is supporting terrorism against Turkey, claims Erdo?an,
https://www.theguardian.com/world/2016/aug/02/the-west-is-supporting-terrorism-against-turkey-claims-erdogan , Zugriff 4.8.2016
- The Local (3.8.2016): Sweden delays sending back Erdogan dissenters,
http://www.thelocal.se/20160803/sweden-wont-send-erdogan-opposers-back-to-turkey , Zugriff 4.8.2016
- TS – tagesschau.de (28.7.2016): Deutschland soll Gülen-Anhänger ausliefern,
http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-guelen-anhaenger-auslieferung-101.html , Zugriff 3.8.2016
- US News (3.8.2016): Sweden won't return people linked to failed Turkey coup,
http://www.usnews.com/news/world/articles/2016-08-03/sweden-wont-return-people-linked-to-failed-turkey-coup , Zugriff 4.8.2016
Kurzinformationen vom 2.8.2016, Vorgehen gegen Journalisten und Medien
Die türkischen Behörden kündigten Ende Juli 2016 die Schließung von 131 Medien, darunter drei Nachrichtenagenturen, 16 Fernsehkanäle, 23 Radiostationen, 45 Zeitungen, 15 Magazine sowie 29 Verlagshäuser, an (BBC 28.7.2016, vgl. JiT 28.7.2018).
Medienberichten zufolge sind am 25.7.2016 Haftbefehle gegen 42 Journalisten erlassen worden. Tags drauf wurden Haftbefehle gegen weitere 47 Journalisten erlassen, die in der Vergangenheit für die Gülen-nahe Zeitung "Zaman" gearbeitet haben. (DTJ 28.7.2016, vgl. FNS 1.8.2018). Überdies wurden 300 Angestellte der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt (TRT) sowie 29 der Medienaufsichtsbehörde (RTÜK) ihrer Posten enthoben (FNS 1.8.2018). Die internationale Journalistenföderation sprach mit Stand 1.8.2016 von 60 tatsächlichen Festnahmen. Besorgnis erregte insbesondere der Umstand, dass eine Kommunikation mit den Inhaftierten kaum oder gar nicht möglich war. Das Verlassen des Landes blieb für Journalisten durch die steigende Überwachung an der Grenze und die Nichtigerklärung von Journalistenpässen schwierig (IFJ/EFJ 1.8.2016).
Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, David Kaye, und die OSZE-Repräsentantin für Medienfreiheit, Dunja Mijatovi?, zeigten sich angesichts der Maßnahmen der türkischen Behörden alarmiert und verurteilten das scharfe Vorgehen der türkischen Regierung gegen Journalisten und Medien. Sie forderten die Regierung dazu auf ihre Entscheidungen zu überdenken und ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Medienfreiheit zu bekräftigen (OSCE 28.7.2016).
Quellen:
- BBC News (28.7.2016): Turkey coup attempt: More than 130 media outlets shut, http://www.bbc.com/news/world-europe-36910556 , Zugriff 2.8.2016
- DTJ – Deutsch Türkisches Journal (28.7.2016): Türkei: Regierung versetzt Dutzenden kritischen Medien den Todesstoß, http://dtj-online.de/tuerkei-regierung-versetzt-dutzenden-kritischen-medien-den-todesstoss-77779 , Zugriff 2.8.2016
- FNS – Friedrich Naumann Stiftung (1.8.2016): TÜRKEI BULLETIN 14/16, Berichtszeitraum: 15.-31. Juli 2016, https://shop.freiheit.org/# !/Publikation/603, Zugriff 2.8.2016
- IFJ/EFJ - International Federation of Journalists (1.8.2016):
Turkey: Turkish journalists from former Zaman Media Group ask IFJ/EFJ for assistance during climate of fear, http://www.ifj.org/nc/news-single-view/backpid/1/article/turkey-turkish-journalists-from-former-zaman-media-group-ask-ifjefj-for-assistance-during-climate/ , Zugirff 2.8.2016
- JiT – James in Turkey (28.7.2016): Turkey coup attempt: More than 130 media outlets shut,
http://www.jamesinturkey.com/the-newspapers-and-tv-channels-that-are-no-more/ , Zugriff 2.8.2016
- OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (28.7.2016): UN Special Rapporteur and OSCE Representative on Freedom of the Media deplore crackdown on journalists and media outlets in Turkey, http://www.osce.org/fom/256836 , Zugriff 2.8.2016
Kurzinformationen vom 27.7.2016, Umstrukturierungen und Massenentlassungen in der Justiz
Bereits am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung zweier Höchstgerichte, nämlich des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt, als Letztinstanz in Zivil- und Strafverfahren. Vorgesehen sind die Reduzierung der Kammern und von deren Mitgliedern, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (AA 1.7.2016, vgl. FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016). Politische Beobachter kritisieren, der HSYK sei fest in Regierungshand und die größte Oppositionspartei, die kemalistisch-sozialdemokratische CHP, legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein (FNS 30.6.2016, vgl. Standard 2.7.2016). Auch der Vorsitzende der Richtergewerkschaft YARSAV, Mustafa Karada?, kritisierte, dass die Regierung die Justiz unter Kontrolle bringen wolle. Die Justizreform sei zudem verfassungswidrig (Standard 2.7.2016).
Bereits zuvor war es zu weitreichenden personellen Umstrukturierungen in der Justiz gekommen. Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vgl. HDN 7.6.2016).
Am 16.7.2016, dem Tag nach dem gescheiterten Putschversuch, wurden gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte Haftbefehle erlassen, unmittelbar nachdem ihre Suspendierung durch den HSYK angeordnet worden war. Ihnen werden Verbindungen zur sog. Gülen-Bewegung, die laut türkischer Regierung hinter dem Putschversuch steht, unterstellt. Unter den Verhafteten befinden sich auch zwei Richter des Verfassungsgerichtes und insgesamt 58 Richter des Staatsrates. Gegen 140 Richter des Obersten Appellationsgerichtes wurden Haftbefehle erlassen und elf von ihnen festgenommen (HDN 16.7.2016). Mustafa Karada?, Vorsitzender der Richtergewerkschaft, gab an, dass einige der betroffenen Richter und Staatsanwälte mit Sicherheit nichts mit den Strukturen der Gülen-Bewegung zu tun hätten (Birgün 20.7.2016). Laut Plan des Justizministeriums sollen im August 2016 über 5.110 neue Richter und Staatsanwälte, vorwiegend Absolventen des Gerichtsjahres sowie Richteranwärter und Kandidaten für das Amt des Staatsanwaltes, angelobt werden, um die entstandenen Lücken zu schließen (HDN 26.7.2016).
Am 25.7.2016 beschloss der HSYK unter Anwesenheit von 17 seiner 22 Mitglieder unter Vorsitz von Justizminister Bekir Bozda? die Ernennung von 267 neuen Richtern des Obersten Appelationsgerichtes und 75 Mitgliedern des Staatsrates. Zwei Tage zuvor hatte Staatspräsident Erdo?an eine entsprechende Gesetzesvorlage gebilligt, welche u.a. das Gesetz über den Staatsrat abänderte. Zwischenzeitlich entschied die Generalversammlung des HSYK fünf ihrer 22 Mitglieder auszuschließen, weil gegen sie seitens der Generalstaatsanwaltschaft Ankara ein Haftbefehl vorlag (HDN 25.7.2016).
Quellen:
- AA – Anadolu Agency (1.7.2016): Turkish parliament ratifies restructure to high courts,
http://aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-ratifies-restructure-to-high-courts/600914 , Zugriff 26.7.2016
- Al-Monitor (14.6.2016): Massive reshuffle of judges, prosecutors is new blow to Turkish judiciary, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/06/turkey-judicial-independence-took-severe-blow.html , Zugriff 27.7.2016
- Birgün (20.7.2016): A pressing common concern in Turkey: Is there a witch-hunt?
http://www.birgun.net/haber-detay/a-pressing-common-concern-in-turkey-is-there-a-witch-hunt-120817.html , Zugriff 27.7.2016
- Der Standard (2.7.2016): Richterbund: Türkische Justizreform verfassungswidrig,
http://derstandard.at/2000040280773/Richterbund-Tuerkische-Justizreform-verfassungswidrig?ref=rec , 27.7.2016
- FNS – Friedrich Naumann Stiftung (30.6.2016): FNS TÜRKEI BULLETIN 12/16 Berichtszeitraum: 15.-30. Juni 2016, https://shop.freiheit.org/# !/Publikation/596, Zugriff 27.7.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (26.7.2016): Turkish Justice Ministry plans to appoint 5,110 new judges and prosecutors in August, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-justice-ministry-plans-to-appoint-5110-new-judges-and-prosecutors-in-august.aspx?pageID=238nID=102111NewsCatID=338 , Zugriff 27.7.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2016): 342 new members appointed to top judicial bodies,
http://www.hurriyetdailynews.com/342-new-members-appointed-to-top-judicial-bodies.aspx?pageID=238&nID=102058&NewsCatID=341 , Zugriff 26.7.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (16.7.2016): Coup attempt shakes up Turkish judiciary with big shift, detentions reported, http://www.hurriyetdailynews.com/coup-attempt-shakes-up-turkish-judiciary-with-big-shift.aspx?pageID=238nID=101692NewsCatID=341 , Zugriff 27.7.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (7.6.2016): Turkish gov’t shakes up judiciary with decree shifting more than 3,700 judges, prosecutors, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-govt-shakes-up-judiciary-with-decree-shifting-more-than-3700-judges-prosecutors.aspx?pageID=238nID=100164NewsCatID=338 , Zugriff 27.7.2016
Kurzinformationen vom 25.7.2016, Ausnahmezustand, Massenentlassungen, Festnahme von Journalisten, Ausreiseverbote
Der Ausnahmezustand trat am 21.7.2016 mit der Veröffentlichung im Amtsanzeiger landesweit in Kraft. Unter dem Ausnahmezustand, der vorerst 90 Tage gilt, kann Staatspräsident Erdo?an weitgehend per Dekret regieren. Seine Erlasse haben nun Gesetzeskraft und treten mit der Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Noch am selben Tag müssen sie dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden. Dort verfügt die Regierungspartei AKP über eine absolute Mehrheit. Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15, Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2: das Recht auf
Leben, Artikel 3: das Verbot von Folter und unmenschlicher
Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7: keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016).
Unter dem Ausnahmezustand in der Türkei hat Präsident Recep Erdogan in seinem ersten Dekret die Schließung von mehr als 2.300 Schulen und anderen Einrichtungen mit mutmaßlichen Gülen-Verbindungen verfügt. Darunter sind 1.043 private und 1.229 gemeinnützige Einrichtungen, sowie 19 Gewerkschaften, 15 Universitäten und 35 medizinische Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser. Außerdem können Verdächtige mit dem Erlass ab sofort statt vier in bestimmten Fällen 30 Tage in Polizeigewahrsam gehalten werden, bis sie einem Haftrichter vorgeführt werden müssen. Laut Erdo?an sei die Zahl der Festnahmen seit dem Putschversuch auf 13.165 gestiegen. Bei ihnen handle es sich um 8.838 Soldaten, 1.485 Polizisten, 2.101 Richter und Staatsanwälte, 52 Behördenleiter und 689 weitere Zivilisten.
5.862 der Verdächtigen seien in Untersuchungshaft genommen worden, darunter 1.559 Richter und Staatsanwälte sowie 123 Generäle. Rund 11.000 Reisepässe vor allem von Staatsbediensteten wurden für ungültig erklärt. An den Flughäfen müssen Staatsbedienstete nun eine Bescheinigung ihrer Behörde vorlegen, in der steht, dass ihrer Ausreise nichts im Wege steht. Das gilt auch für Ehepartner und Kinder (WZ 24.7.2016; vgl. Spiegel online 23.7.2016). 60.000 öffentlich Bedienstete – Soldaten Polizisten, Richter, Beamte und Lehrer - wurden mittlerweile suspendiert (Guardian 22.7.2016; vgl. Standard 25.7.2016).
Als Teil der Untersuchungen gegen die Gülen-Bewegung wurde am 25.7.2016 gegen 42 Journalisten ein Haftbefehl erlassen, von denen bislang 14 festgenommen wurden (HDN 25.7.2016a, vgl. Standard 25.7.2016). Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu kündigte am 25.7.2016 Untersuchungen gegen vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung innerhalb des Ministeriums an. Auch Entlassungen von Botschaftern stünden noch bevor (HDN 25.7.2016b).
Quellen:
- CoE – Council of Europe, Human Rights Europe (25.7.2016):
Thorbjørn Jagland: Council of Europe focussed on protecting human rights and democracy in Turkey, http://www.humanrightseurope.org/2016/07/thorbjorn-jagland-council-of-europe-focussed-on-protecting-human-rights-and-democracy-in-turkey/ , Zugriff 25.7.2016
- Der Standard (25.7.2016): 42 Haftbefehle gegen türkische Journalisten nach Putschversuch, http://derstandard.at/2000041743421/Medien-42-Haftbefehle-gegen-Journalisten-nach-Putschversuch , Zugriff 25.7.2016
- DTJ - Deutsch Türkisches Journal (21.7.2016): Türkei:
Ausnahmezustand in Kraft – das sagt die Verfassung, http://dtj-online.de/turkei-ausnahmezustand-in-kraft-das-sagt-die-verfassung-77612 , Zugriff 25.7.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2016a): Detention warrants issued for 42 journalists over failed coup attempt, http://www.hurriyetdailynews.com/detention-warrant-issued-for-42-journalists-in-gulen-investigation.aspx?PageID=238NID=102033NewsCatID=341 , Zugriff 25.7.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2016b): Foreign Ministry to dismiss ambassador-level diplomats over Gülen links, http://www.hurriyetdailynews.com/foreign-ministry-to-dismiss-ambassador-level-diplomats-over-gulen-links-.aspx?pageID=238nID=102047NewsCatID=510 , Zugriff 25.7.2016
- Spiegel online (23.7.2016): Türkei: Erdogan schließt mehr als 2000 Schulen und gemeinnützige Einrichtungen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-erdogan-schliesst-schulen-einrichtungen-ausreiseverbote-a-1104424.html , Zugriff 25.7.2016
- The Guardian (22.7.2016): Turkey state of emergency worries EU as Erdo?an promises 'fresh blood' in military, https://www.theguardian.com/world/2016/jul/22/turkey-state-of-emergency-worries-eu-as-erdogan-promises-fresh-blood-in-military , Zugriff 25.7.2016
- WZ – Wiener Zeitung (24.7.2016): Erdogan verschärft Kurs gegen Kritiker,
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/833532_Erdogan-verschaerft-Kurs-gegen-Kritiker.html , Zugriff 25.7.2016
Kurzinformationen vom 19.7.2016, Putschversuch und die Folgen
In der Nacht vom 15.07. auf den 16.07.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere in Istanbul und Ankara kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.07.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl Erdo?ans islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Gegen mehr als 2.400 Richter und Staatsanwälte sollen Haftbefehle vorliegen. Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a, vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden. Dieses Prinzip scheint in der Türkei außer Kraft getreten zu sein (RIV 18.7.2016).
Staatspräsident Recep Tayyip Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fetullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m, sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimme (TS 19.7.2016, vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe sei. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 18.7.2016).
Im Zuge des Putschversuches flüchteten acht türkische Offiziere in einem Militärhubschrauber nach Griechenland. Die Betroffenen suchten dort um politisches Asyl an. Der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu forderte deren Auslieferung. Griechenland entgegnete den türkischen Stellen, dass man zunächst die Anträge auf politisches Asyl prüfen, jedoch den Umstand der Beteiligung an einem Staatsstreich berücksichtigen werde (EurActiv 18.7.2016). Weitere Fluchtbewegungen bzw. Anträge um politisches Asyl im Zuge des versuchten Staatsstreiches sind bislang nicht bekannt.
Quellen:
- Der Standard (18.7.2016): Türkei – Die tadellosen Männer putschten womöglich zu früh,
http://derstandard.at/2000041330782/Tuerkei-Die-tadellosen-Maenner-putschen-womoeglich-zu-frueh , Zugriff 19.7.2016
- EurActiv.de (18.7.2016): Griechenland in der Zwickmühle: Wie weiter mit den geflohenen Putschisten?
https://www.euractiv.de/section/eu-aussenpolitik/news/griechenland-in-der-zwickmuehle-wie-weiter-mit-den-gefohenen-putschisten/ , Zugriff 19.7.2016
- Hürriyet Daily News (18.7.2016): Interior Ministry suspends 8,777 officials after Turkey's failed coup attempt, http://www.hurriyetdailynews.com/interior-ministry-suspends-8777-officials-after-turkeys-failed-coup-attempt.aspx?PageID=238NID=101737NewsCatID=341 , Zugriff 19.7.2016
- Hürriyet Daily News (19.7.2016): Erdo?an doesn’t rule out death penalty for coup soldiers,
http://www.hurriyetdailynews.com/erdogan-doesnt-rule-out-death-penalty-for-coup-soldiers.aspx?pageID=238&nID=101798&NewsCatID=338 , Zugriff 19.7.2016
- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.7.2016): Putschversuch in der Türkei - So lief die versuchte Entmachtung Erdogans ab, http://www.nzz.ch/international/putschversuch-in-der-tuerkei/putschversuch-in-der-tuerkei-eine-rekonstruktion-der-ereignisse-ld.106059 , Zugriff 19.7.2016
- RIV – Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (18.7.2016): Erklärung zu den Massensuspendierungen und Verhaftungen von Richterinnen und Richtern in der Türkei, https://richtervereinigung.at/erklaerung-zu-den-massensuspendierungen-und-verhaftungen-von-richterinnen-und-richtern-in-der-tuerkei/ , Zugriff 19.7.2016
- SD – Süddeutsche Zeitung (16.7.2016): Viele Tote bei Putschversuch
- Erdogan kündigt «Säuberung» an, http://www.sueddeutsche.de/news/politik/konflikte-viele-tote-bei-putschversuch---erdogan-kuendigt-saeuberung-an-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160715-99-702426 , Zugriff 19.7.2016
- Spiegel online (18.7.2016): Europa und die Türkei: Rote Linie ohne Konsequenzen,
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/tuerkei-und-eu-nach-dem-putsch-todesstrafe-als-rote-linie-a-1103512.html , Zugriff 19.7.2016
- TS – tagesschau.de (19.7.2016): Erdogan zur Einführung der Todesstrafe bereit,
http://www.tagesschau.de/ausland/erdogan-ankuendigung-101.html , Zugriff 19.7.2016
- WZ – Wiener Zeitung (19.7.2016a): Die Stunde des Machtmenschen, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832459_Die-Stunde-des-Machtmenschen.html , Zugriff 19.7.2016
- WZ – Wiener Zeitung (19.7.2016b): Gewechselte Fronten, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832463_Gewechselte-Fronten.html , Zugriff 19.7.2016
Kurzinformationen vom 1.7.2016, Bombenanschläge auf den Flughafen in Istanbul
Am 28. Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gehen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus. Die drei Attentäter stammen aus der russischen Kaukasusrepublik Dagestan sowie aus Usbekistan und Kirgistan (Standard 30.6.2016). Bei anschließenden Polizeirazzien in Istanbul und Izmir wurden über 20 Personen festgenommen, wobei Dokumente und Waffen beschlagnahmt wurden. Laut Polizeiangaben standen die Verhafteten aus Izmir in Kontakt mit Mitgliedern der Gruppe in Syrien und leisteten logistische sowie finanzielle Unterstützung (HDN 30.6.2016). Am 1.7.2016 wurden weitere elf vermeintliche ausländische Mitglieder des sog. IS in Istanbul verhaftet, darunter auch russische Staatsbürger (HDN 1.7.2016).
Quellen:
- Der Standard (30.6.2016): Istanbul-Anschlag: Spur nach Russland und Zentralasien,
http://derstandard.at/2000040160430/Istanbul-Anschlag-Spur-nach-Russland-und-Zentralasien , Zugriff 1.7.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (1.7.2016): 11 foreign ISIL suspects detained in Istanbul after airport attack, http://www.hurriyetdailynews.com/11-foreign-isil-suspects-detained-in-istanbul-after-airport-attack.aspx?pageID=238nID=101119NewsCatID=509 , Zugriff 1.7.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (30.6.2016): Turkish police crack down on ISIL as death toll rises,
http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-police-crack-down-on-isil-as-death-toll-rises.aspx?pageID=238&nID=101087&NewsCatID=509 , Zugriff 1.7.2016
Kurzinformationen vom 24.6.2016, Resolution des Europarats über das Funktionieren der demokratischen Institutionen
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) unterstrich in einer Resolution am 22.6.2016 ihre Besorgnis, dass die Entwicklungen in Hinblick auf die Medien- und Meinungsfreiheit, die Erosion der Rechtstaatlichkeit und die Menschenrechtsverletzungen bezüglich der Anti-Terror-Operationen im Südosten der Türkei eine Bedrohung für das Funktionieren der demokratischen Institutionen und für die Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Europarat darstellen (PACE 22.6.2016a, vgl. HDN 23.6.2016).
Die Versammlung bedauerte, dass die Friedensgespräche zur Lösung der Kurdenfrage zusammengebrochen sind, wodurch die Erweiterung der kulturellen und sprachlichen Rechte der Kurden, inklusive ihrer politischen Repräsentanz im Parlament, aufs Spiel gesetzt werden. Die PKK wurde aufgerufen ihre Terrorattacken zu stoppen und die Waffen niederzulegen. Die Regierung hingegen solle auf politische Mittel zurückgreifen, um die Gewalteskalation zu beenden. PACE wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten. In diesem Zusammenhang zeigte sich die Versammlung zutiefst über die Verfolgung investigativer Journalisten sowie jener Akademiker besorgt, die das Ende der Militäroperation im Südosten des Landes forderten und dabei die Regierung der Verletzung internationalen Rechtes bezichtigten. Diesbezüglich meinte die Versammlung, dass die missbräuchliche Anwendung des Art. 299 hinsichtlich der Beleidigung des Staatspräsidenten zu einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit geführt hat, wobei PACE es verurteilte, dass der türkische Außenminister seine Staatsbürger im Ausland dazu aufrief, entsprechende Fälle dem Präsidenten zu melden, damit im Ausland Klagen erhoben werden können (PACE 22.6.2016b).
Quellen:
- Hürriyet Daily News (23.6.2016): Rights violations, terror ops threaten Turkey’s democratic institutions: PACE, http://www.hurriyetdailynews.com/rights-violations-terror-ops-threaten-turkeys-democratic-institutions-pace.aspx?pageID=238nID=100835NewsCatID=339 , Zugriff 24.6.2016
- PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016a):
The functioning of democratic institutions in Turkey is under threat, PACE decides to ‘closely follow’ the situation, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6236&lang=2&cat=8 , Zugriff 23.6.2016
- PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016b):
The functioning of democratic institutions in Turkey [Resolution 2121 (2016), Provisional version], http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVO&xsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==&xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3 , Zugriff 23.6.2016
Kurzinformation vom 10.6.2016, Bombenanschläge in Istanbul und Midyat
Im Stadtzentrum von Istanbul ist am 7.6.2016 ein Sprengsatz detoniert. Dabei wurden elf Menschen - sieben Polizisten und vier Zivilisten - getötet und 36 verletzt. Ziel des Bombenanschlags war ein Polizeibus (TS 7.6.2016). Am 8.6.2016 sind bei einem Autobombenanschlag auf eine Polizeiwache im kurdisch geprägten Südosten der Türkei mindestens drei Menschen getötet und 30 weitere verletzt worden [sechs Tote mit Stand 10.6.2016]. Der Anschlag ereignete sich vor der Polizeizentrale der Stadt Midyat in der Provinz Mardin nahe der syrischen Grenze (Zeit 8.6.2016). Staatspräsident Erdo?an machte bereits am Tag des Anschlags in Istanbul die PKK verantwortlich (Presse 7.6. 2016). Die türkische Regierung erklärte, dass die PKK auch den zweiten Anschlag verübt hätte. Dabei bekräftigte der türkische Ministerpräsident, Binali Y?ld?r?m, dass die Türkei an den harten Anti-Terrorgesetzen festzuhalten, entgegen den Forderungen der EU, diese im Gegenzug für die Visafreiheit türkischer Staatsbürger zu lockern (Zeit 8.6.2016). Am 9.6.2016 bekannte sich die PKK zum Anschlag in Midyat (Standard 9.6.2016). Anlässlich des Bekennerschreibens bekräftigte der Ministerpräident die Ablehnung jeglicher Gespräche mit der PKK, welche sich zuletzt dazu bereit erklärt hatte (HDN 9.6.2016). Staatspräsident Erdo?an verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016). Am 10.6.2016 bekannte sich die radikale Kurdengruppe Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag in Istanbul und warnte hierbei ausländische Touristen vor weiteren Angriffen (Standard 10.6.2016, vgl. France 24 10.6.2016).
Quellen:
- Der Standard (10.6.2016): Freiheitsfalken Kurdistans bekennen sich zu Anschlag in Istanbul,
http://derstandard.at/2000038641125/Freiheitsfalken-Kurdistans-bekannten-sich-zu-Anschlag-in-Istanbul , Zugriff 10.6.20116
- Der Standard (9.6.2016): PKK bekennt sich zu Anschlag auf Polizeiwache im Südosten,
http://derstandard.at/2000038513540/Mindestens-fuenf-Tote-bei-Anschlag-im-Suedosten-der-Tuerkei?ref=rec , Zugriff 10.6.2016
- Die Presse (7.6.2016): Autobombe in Istanbul: Die Türkei wird zur Terrorzone,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5004674/Autobombe-in-Istanbul_Die-Turkei-wird-zur-Terrorzone , Zugriff 10.6.2016
- Die Zeit (8.6.2016): Erneut Tote durch Autobombe in der Türkei, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-06/tuerkei-anschlag-midyat-tote , Zugriff 10.6.2016
- France 24 (10.6.2016): Kurdish militant group TAK claims deadly Istanbul bombing,
http://www.france24.com/en/20160610-turkey-kurdish-militant-group-tak-claims-deadly-istanbul-bombing#./20160610-turkey-kurdish-militant-group-tak-claims-deadly-istanbul-bombing ?&_suid=14655594154730517825819673883, Zugriff 10.6.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (9.6.2016): PKK claims June 8 car bomb attack in Turkey’s southeast, as death toll rises to six, http://www.hurriyetdailynews.com/pkk-claims-june-8-car-bomb-attack-in-turkeys-southeast-as-death-toll-rises-to-six.aspx?pageID=238nID=100276NewsCatID=341 , Zugriff 10.6.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (9.6.2016): Turkish PM says ‘nothing to discuss’ with PKK after attacks, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-pm-says-nothing-to-discuss-with-pkk-after-attacks-.aspx?pageID=238nID=100295NewsCatID=338 , Zugriff 10.6.2016
- TS – tageschau.de (7.6.2016): Tote bei Anschlag auf Polizeibus, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-anschlag-109.html , Zugriff 10.6.2016
Kurzinformation vom 6.5.2016, Rücktritt von Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu
Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Auf einem Sonderparteitag am 22. Mai will die regierende AKP einen Nachfolger wählen. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016, vgl. SD 5.5.2016).
Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partie erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Davuto?lu selbst bezeichnete dies als Wendepunkt für seine Entscheidung zurückzutreten (HDN 5.5.2016).
Quellen:
- HDN – Hürriyet Daily News (5.5.2016): AS IT HAPPENED:
Davuto?lu-AKP board tensions rose step-by-step, http://www.hurriyetdailynews.com/as-it-happened-davutoglu-akp-board-tensions-rose-step-by-step-.aspx?pageID=238&nID=98797&NewsCatID=338 , Zugriff 6.5.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (5.5.2016): Davuto?lu stepping down as Turkish PM, AKP to hold snap congress, http://www.hurriyetdailynews.com/davutoglu-stepping-down-as-turkish-pm-akp-to-hold-snap-congress.aspx?pageID=238nID=98766NewsCatID=338 , Zugriff 6.5.2016
- SD – Süddeutsche Zeitung (5.5.2016): Türkischer Premier Davuto?lu kündigt Rückzug vom AKP-Vorsitz an, http://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-tuerkischer-premier-davutolu-kuendigt-ruecktritt-als-akp-vorsitzender-an-1.2981016 , Zugriff 5.5.2016
- WZ - Wiener Zeitung (5.5.2016): Wieder heißt der Gewinner, Erdoganhttp://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/817049_Wieder-heisst-der-Gewinner-Erdogan.html , Zugriff 6.5.2016
Kurzinformation vom 19.4.2016, Kritik des Europäischen Parlaments und des Europarates an der Menschrechtssituation
Das Europäische Parlament (EP) verabschiedete am 14.4.2016 eine Entschließung, in der die Türkei abgefordert wurde, gegen alle Arten der Einschüchterung von Journalisten vorzugehen. Weiters wurde die gewaltsame und illegale Übernahme mehrerer türkischer Zeitungen verurteilt. Die Abgeordneten bedauerten die deutlichen Rückschritte, die in den vergangenen zwei Jahren in der Türkei beim Recht auf freie Meinungsäußerung und bei der Meinungsfreiheit – sowohl online als auch offline – zu verzeichnen waren. Um mit dem Bekenntnis der EU zum Rechtsstaatsprinzip und zu den Grundwerten übereinzustimmen bedürfe es dringend Reformen in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit. Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EP einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016, vgl. Standard 14.4.2016). Die Verschiebung des Fortschritt-Berichtes der EU-Kommission bis nach den Wahlen im November 2015 kritisierend, rief das EP sowohl die Kommission als auch den Rat dazu auf, sich für den Respekt des Rechtsstaates und der fundamentalen Rechte in der Türkei gemäß den Kopenhagener Kriterien einzusetzen, ungeachtet anderer Interessen der EU (AM 15.4.2016).
Zum gleichen Zeitpunkt äußerte sich Nils Muižnieks, der Menschenrechtskommissar des Europarates zur Situation in der Türkei. Der Respekt für die Menschenrechte hätte sich im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus alarmierend schnell verschlechtert. Nach einem Besuch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir gestand er zwar der Türkei das Recht auf den Kampf gegen den Terrorismus der PKK und des sog. Islamischen Staates zu, zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der mehrtägigen Ausgangssperren, die rund um die Uhr dauern, an. Muižnieks kritisierte die Probleme hinsichtlich der freien Meinungsäußerung, deren Ursachen die türkische Gesetzgebung und die Rechtsprechung seien. Explizit nannte er die Disziplinarmaßnahmen und die Strafverfolgung jener Akademiker, die zum Ende der Gewalt im Südosten des Landes aufriefen. Hinsichtlich der exponentiellen Zunahme von Strafverfolgungen infolge der Beleidigung des Staatspräsidenten meinte Muižnieks, dass ihm unter den 46 Mitgliedern des Europarats kein Land bekannt sei, dass ähnliche gesetzliche Regelungen, so vorhanden, dermaßen missbräuchlich anwenden würde. Laut dem Kommissar hätte die Intoleranz der Exekutive und der Justiz gegenüber legitimer Kritik zu einer äußerst spürbaren abschreckenden Wirkung und zur Selbstzensur geführt, sowie den Umfang der demokratischen Diskussion im Lande gemindert (CoE-CHR 14.4.2016, vgl. Standard 14.4.2016).
Quellen:
- AM – Al Monitor (15.4.2016): EU report ruffles Turkey's feathers, EU report ruffles Turkey's feathers, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/04/turkey-european-union-progress-report.html , Zugriff 19.4.2016
- EP - Europäisches Parlament (14.4.2016): Türkei: Reformen in Schlüsselbereichen dringend benötigt [Pressemitteilung, REF:
20160407IPR21789]
http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20160407IPR21789/T ürkei-Reformen-in-Schlüsselbereichen-dringend-benötigt, Zugriff 19.4.2016
- CoE-CHR - Council of Europe/ Commissioner for Human Rights (14.4.2016): Turkey: security trumping human rights, free expression under threat,
http://www.coe.int/en/web/commissioner/-/turkey-security-trumping-human-rights-free-expression-under-threat , Zugriff 19.4.2016
- Der Standard (14.4.2016): EU-Parlament kritisiert Rückschritte der Türkei,
http://derstandard.at/2000034877696/EU-Parlament-kritisiert-Rueckschritte-der-Tuerkei , Zugriff 19.4.2016
1. Politische Lage
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert.
Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vgl. BBC 8.12.2015, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davuto?lu folgte Recep Tayyip Erdo?an als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014).
Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).
Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2015 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards hinsichtlich politischer Parteien und der parlamentarischen Immunität ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusivität, die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Wichtige Gesetze werden meist ohne ausreichende Befragung von Interessensvertretern und parlamentarische Debatten vorbereitet und beschlossen. Eine Verbesserung der parlamentarischen Aufsicht über öffentliche Ausgaben blieb aus. Bezüglich der lokalen Selbstverwaltung bleibt die fiskale Dezentralisierung trotz einer 2012 beschlossenen Gesetzesänderung begrenzt. Der Kampf gegen vermeintliche "Parallelstrukturen" wurde formal in das Regierungsprogramm aufgenommen und auf die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates gesetzt. Maßgebliche Umbesetzungen und Entlassungen innerhalb der Polizei, des Öffentlichen Dienstes sowie der Justiz wurden fortgesetzt. Allerdings gab es öffentliche Stellungnahmen seitens der Exekutive zu den gerichtlichen Untersuchungen, die Mitglieder der angeblichen Parallelstruktur betrafen, wodurch eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz gegeben war (EC 10.11.2015).
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).
2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).
Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).
Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vgl. IFES 2016b).
Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015).
Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vgl. DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Ar?nç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015).
Staatspräsident Erdo?an verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdo?an das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdo?an, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vgl. DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davuto?lu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016).
Quellen:
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2. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage hat sich im Juli 2015 laut Europäischer Kommission dramatisch verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde (EC 10.11.2015). Betroffen war in erster Linie der Süd-Osten des Landes.
Den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei stellte Ankaras verspätete Reaktion in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane dar. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen. Die Regierung erklärte ihr Zögern damit, dass sie sowohl den sog. IS als auch die PKK und deren syrische Schwesterpartei PYD als Terrororganisationen gleichen Ranges betrachte. Auf kurdischer Seite entstand die gängige Ansicht, dass die türkische Regierung insgeheim den sog. IS unterstütze (ICG 17.12.2015).
Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den Türkische Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden (GOV.UK 28.1.2016, vgl. EDA 28.1.2016). Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen (AA 4.3.2016a).
Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru? nahe der syrischen Grenzen wurden am 20. Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) (Standard 20.7.2015, vgl. Jazeera 20.7.2015). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten – die Kundgebung mit Gewalt auf (Standard 21.7.2015). Nach dem Bombenanschlag in Suru? und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte (TZ 29.7.2015), eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an (Anadolu 1.8.2015). Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen (WZ 21.7.2015). Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden (NZZ 21.7.2015). Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen (Reuters 30.7.2015). Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt (SD 30.7.2015; vgl. HDN 5.8.2015).
Selahattin Demirta?, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen (Spiegel 29.7.2015). Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden (TZ 4.8.2015; vgl. Qantara 5.8.2015).
Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem 6. und 8. September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen K?r?ehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015).
Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an (Standard 10.10.2015, vgl. FNS 19.10.2015). Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen (FNS 19.10.2015). Der türkische Regierungschef Ahmet Davuto?lu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (HDN 10.10.2015). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe (TZ 12.10.2015, vgl. Standard 12.10.2015, Guardian 12.10.2015).
Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus (HDN 13.1.2016, vgl. Standard 12.1.2016).
In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden laut Armee seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbak?r Insgesamt 448 PKK-Anhänger getötet. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen wurden mehr als 160 Zivilisten in den Städten, in denen eine Ausgangssperre verhängt wurde, getötet (Standard 10.1.2016). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (T?HV) wurden seit Mitte August 2015 in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbak?r, ??rnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt, wovon rund 1,38 Millionen Menschen betroffen waren. Die Lage hat sich seit Mitte Dezember 2015 verschärft. Innerhalb von 29 Tagen sind mindestens 79 Zivilisten, darunter 14 Kinder, ums Leben gekommen; teilweise in deren Häusern oder Wohnungen, etwa durch Raketenbeschuss; vereinzelt auch außerhalb der Sperrbezirke (T?HV 9.1.2016). Laut Human Rights Watch ist die humanitäre Lage in den betroffenen Gebieten prekär. Die Bevölkerung ist von der medizinischen sowie von der Lebensmittel-, Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten (HRW 22.12.2015). Staatspräsident Erdo?an verkündete in seiner Neujahrsansprache, die PKK "bis zum Ende" bekämpfen zu lassen und mit den Säuberungen weiterzumachen. Laut Erdo?an seien 2015 3.100 Terroristen und 200 Sicherheitskräfte getötet worden (Spiegel 31.12.2015).
Am 17.2.2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Regierungsviertel von Ankara in die Luft. Ziel war ein Militärkonvoi. Bei dem Anschlag kamen 29 Menschen ums Leben. Nur wenige Stunden nach dem Anschlag deuteten Regierungschef Davuto?lu und Staatspräsident Erdo?an auf die syrische Kurdenmiliz YPG als mutmaßliche Drahtzieher des Attentats und riefen die USA abermals dazu auf, ihre Unterstützung für die YPG einzustellen. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) bestritten jedoch jedweden Zusammenhang mit dem Angriff. Schlussendlich bekannte sich die PKK-Splittergruppe ‘Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag (FNS 1.3.2016).
Quellen:
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- Der Standard (12.10.2015): Spur der Ankara-Bomber führt ins "Islamische Teehaus",
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- SD – Süddeutsche Zeitung (30.7.2015): Justiz prüft Vorwürfe gegen Chef der Kurden-Partei HDP,
http://www.sueddeutsche.de/politik/selahattin-demirta-ermittlungen-gegen-chef-der-kurdenpartei-hdp-1.2589895 , Zugriff 28.1.2016
- Spiegel online (29.7.2015): Neue Luftschläge, neue Festnahmen:
Türkei setzt Angriffe auf PKK fort - juristisch und militärisch, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-setzt-angriffe-auf-pkk-fort-a-1045812.html , Zugriff 28.1.2016
- Spiegel Online (31.12.2015): Bürgerkrieg in der Osttürkei: Erdogan droht der PKK mit "Säuberung",
http://www.spiegel.de/politik/ausland/recep-tayyip-erdogan-ueber-kampf-gegen-pkk-in-der-tuerkei-bis-zum-ende-a-1070097.html , Zugriff 28.1.2016
- The Guardian (12.10.2015): Turkish officials claim 'concrete evidence' of Isis link to bombings, http://www.theguardian.com/world/2015/oct/12/turkish-officials-concrete-evidence-isis-link-bombings , Zugriff 28.1.2016
- T?HV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (9.1.2016): Fact Sheet on Declared Curfews in Turkey between 11 December 2015 – 8 January 2016,
http://en.tihv.org.tr/fact-sheet-on-declared-curfews-in-turkey-between-11-december-2015-8-january-2016/ , Zugriff 28.1.2016
- TZ – Today’s Zaman (12.10.2015): ISIL emerges as prime suspect in Ankara blasts as court orders confidentiality order, http://www.todayszaman.com/national_isil-emerges-as-prime-suspect-in-ankara-blasts-as-court-orders-confidentiality-order_401339.html , Zugriff 28.1.2016
- TZ – Today’s Zaman (29.7.2015): KCK official says PKK not responsible for murders of 2 Turkish policemen http://www.todayszaman.com/latest-news_kck-official-says-pkk-not-responsible-for-murders-of-2-turkish-policemen_394957.html , Zugriff 28.1.2016
- TZ - Today’s Zaman (4.8.2015): EU, US call for ‘proportionate’ Turkish response to PKK,
http://www.todayszaman.com/diplomacy_eu-us-call-for-proportionate-turkish-response-to-pkk_395529.html , Zugriff 28.1.2016
- WSJ - Wall Street Journal: Turkey Faces Threat of Growing Unrest (12.9.2015):
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- WZ – Wiener Zeitung (21.7.2015): Erdogans Syrien-Debakel, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europaeische_union/764690_Erdogans-Syrien-Debakel.html , Zugriff 28.1.2016
2.1. Terroristische Gruppierungen PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten:
mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Die türkische Armee schlug mit voller Härte zurück. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf. Sie wuchs im Laufe der Jahre von einer Rebellengruppe in den Bergen zur wichtigsten politischen Vertretung aller Kurden (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80 Prozent der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.09.2015). Die PKK konnte nicht nur durch ihre zentralen Forderungen nach erweiterter kultureller und politischer Eigenständigkeit für die kurdische Minderheit in der Türkei und den angrenzenden kurdischen Siedlungsgebieten weit über ihre engere Mitglieder- und Anhängerschaft hinaus Personen mobilisieren. Insbesondere ist es ihr gelungen, ihre Reputation erheblich zu erhöhen und mit dem Kampf der Kurden gegen den IS, den sie propagandistisch zu einem Kampf der PKK gegen Jihadisten umformulierte, sowohl den eigenen Absolutheitsanspruch als auch die eigene terroristische Option in den Hintergrund zu drängen (BMI-D 6.2015).
1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015). Öcalan bezeichnete nach einem im September 1998 verkündeten einseitigen Waffenstillstand in einem am 3.8.1999 veröffentlichten Appell die Atmosphäre des bewaffneten Konflikts und der Gewalt als Hindernis für die Entwicklung der Menschenrechte und der Demokratie, weshalb es notwendig sei, diese auch im Sinne der Lösung des Kurdenproblems zu überwinden. Öcalan rief die PKK auf den bewaffneten Kampf zu beenden und ihre Kämpfer des Friedens willen aus der Türkei abzuziehen (PKK 2016).
Zwischen 2002 und 2004 durchlief die Organisation eine Phase der Verunsicherung, die sich in mehrfachen Namensänderungen niederschlug. Die gültige Eigenbezeichnung der PKK, die sich 2002 auflöste, ist seit 2005: Koma Civakên Kurdistan – KCK, was so viel wie Union oder (Kon-)föderation der Gemeinschaften Kurdistans bedeutet (Posch 2015). Gängig ist jedoch weiterhin die Bezeichnung
PKK.
Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan und der bislang v.a. auf kurdische Anliegen fokussierten Partei HDP. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Öcalan hatte zuletzt Ende Februar 2015 die Niederlegung der Waffen durch die PKK in der Türkei in Aussicht gestellt, abhängig von weiterer Bewegung der Regierung im Lösungsprozess (AA 29.9.2015). Mit den Angriffen des IS auf die Kurden im Irak und der zumindest indifferenten Haltung der türkischen Regierung verschlechterten sich die Voraussetzungen für ein Ende des Konflikts. Die PKK warf der Regierung vor, trotz eines drohenden Massakers des IS an der kurdischen Bevölkerung in der unmittelbar an die Türkei angrenzenden syrischen Stadt Kobanê jegliche Hilfsmaßnahmen für die Kurden und insbesondere die Durchreise kurdischer Kämpfer zu verhindern. Seit Ende September 2014 verschlechterten sich die Beziehungen massiv:
Der Exekutivrat der "Vereinigten Gemeinschaften Kurdistans" (KCK) warf der Regierung schließlich vor, sie unterstütze den IS bei seinem Vormarsch in den Kurdengebieten (BMI-D 6.2015). Im Anschluss an das mutmaßlich durch die Terrormiliz IS verübte Attentat von Suruç mit 32 Toten am 20.7.2015 ist es zu einer neuen Eskalationsdynamik gekommen, die zu nahezu täglichen Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK geführt hat (AA 29.9.2015).
Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch Öcalan . Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südosten aus (ICG 17.12.2015, vgl. AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneint die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen gutheißt (ICG 17.12.2015).
Die PKK strebte ursprünglich einen eigenen kurdischen Nationalstaat an, der nebst Gebieten Südostanatoliens (Türkei) auch den Nordirak, Teile des westlichen Iran und Gebiete im Norden Syriens umfassen sollte. Obwohl seitens der PKK immer wieder betont wird, man habe die früheren separatistischen Ziele aufgegeben, bemüht sie sich weiterhin um einen länderübergreifenden Verbund aller Kurden im Nahen Osten (MIK-NRW 7.2015).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- AM – Al Monitor (15.12.2015): Ocalan silent as Kurds' fight for self-rule rages on,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/12/turkey-pkk-clashes-kurds-vow-to-fight-on-for-self-rule.html , Zugriff 3.3.2016
- BMI-D - Bundesministerium des Innern (Deutschland) (6.2015):
Verfassungsschutzbericht 2014,
https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2014.pdf , Zugriff 29.1.2016
- ICG – International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf , Zugriff 3.3.2016
- MIK-NRW - Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (7.2015): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014, https://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/aktuell.pdf , Zugriff 29.1.2016
- PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (2016): To Get Outside The Borders Of Turkey, Appeal from PKK leader Abdullah Öcalan to the Turkish and international public opinion, released by his attorneys on 3 August 1999 [2 August 1999 / Imrali Island, Abdullah Öcalan], http://www.pkkonline.com/en/index.php?sys=articleartID=11 , Zugriff 29.1.2016
- Posch, Walter: The changing faces of the PKK. In BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias;
Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds:
History - Religion - Language - Politics, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf , S.87-109, Zugriff 3.3.2016
- PW - Planet Wissen (21.1.2015): PKK: Terroristen oder Freiheitskämpfer?
http://www.planet-wissen.de/kultur/voelker/kurden_volk_ohne_staat/pwiepkkterroristenoderfreiheitskaempfer100.html , Zugriff 29.1.2016
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Seufer, Günter (10.09.2015): Band zwischen Türken und Kurden droht zu zerreißen, http://www.swp-berlin.org/de/publikationen/kurz-gesagt/das-band-zwischen-tuerken-und-kurden-droht-zu-zerreissen.html , Zugriff 29.1.2016
2.2. Terroristische Gruppierungen TAK - Teyrêbazên Azadiya Kurdistan – (Freiheitsfalken Kurdistans)
Die Einschätzungen hinsichtlich der Eigenständigkeit der TAK divergieren beträchtlich. Während außerhalb der Türkei die TAK meist als eigenständige Organisation angesehen wird oder zumindest deren Stellung als unklar gilt, betrachten die türkischen Behörden die TAK als Teil der PKK. So es der PKK opportun scheint, werden laut türkischer Polizei Anschläge unter dem Namen TAK verübt (TNP o.D.; ED 26.1.2010; TRAC o.D.).
Die TAK verübte 2004 erste Anschläge, bei denen allerdings niemand zu Schaden kam. Dies änderte sich ab 2005 als im Juli bei einem Bombenanschlag auf einen Minibus im Feriendomizil von Ku?adas? mindestens fünf ausländische Touristen getötet wurden (TRAC o.D.; vgl. JF 17.10.2006). Ende August 2006 verübte die TAK eine Serie von Bombenanschlägen in den Städten Marmaris, Istanbul und Antalya, bei denen drei Menschen ums Leben kamen (JF 17.10.2006).
Im Jänner 2010 erklärte die TAK, dass sie in den letzten Jahren wegen der Kurdeninitiative der türkischen Regierung von Anschlägen abgesehen hätte. Allerdings sei es mittlerweile klar, dass die Kurden weiterhin unterdrückt würden und sich die Haftbedingungen des PKK-Führers Öcalan, den die Gruppe nach wie vor als Führer der Kurden ansieht, verschlechtert hätten. Gleichzeitig kritisierte die TAK die PKK und deren militärischen Arm, die Volksverteidigungskräfte (HPG), nicht genügend Operationen gegen den Staat lanciert zu haben. Die TAK warnte alle Touristen, die entsprechenden Gebiete zu verlassen, da die Organisation nicht dafür verantwortlich sei, wenn jemand im Zuge ihrer Aktionen sterbe. Explizit wurden die militärische und zivile Bürokratie sowie die Wirtschaft und der Tourismus als Primärziele angeführt, solang der Staatsterror nicht gestoppt werde (ED 26.1.2010). Am 31.10.2010 erfolgte ein Selbstmordattentat auf dem Taksim-Platz im Zentrum Istanbuls, bei dem 32 Personen, davon 15 Polizisten, verletzt wurden, zu dem sich die TAK bekannte. Während die türkischen Behörden die PKK beschuldigten, erklärte diese, die TAK sei eine Splittergruppe außerhalb ihrer Kontrolle (BBC 4.11.2010).
Im Zuge der Eskalation des Kurdenkonflikts seit Sommer 2015 kam es am 23.12.2015 zu einem Anschlag auf den Istanbuler Flughafen "Sabiha Gökcen", bei dem eine Person ums Leben kam und fünf Flugzeuge erheblich beschädigt wurden. Die TAK übernahm die Verantwortung für den Mörserangriff (TS 26.12.2015). In einer Erklärung kündigte die TAK den Beginn einer neuen Kampfinitiative an. Bislang hätte man aus Verantwortung und Loyalität gegenüber Öcalan auf Aktionen verzichtet. Aufgrund des totalen Krieges des AKP-Regimes gegen das kurdische Volk werde die TAK den Krieg auf die ganze Türkei ausweiten. Hierbei betonte die TAK ihre Unabhängigkeit von der PKK und anderen Organisationen, die sie angesichts der Vorgangsweise des türkischen Staates als zu humanistisch betrachtet (ANF 31.12.2015, vgl. AM 4.1.2016).
Drei Tage nach dem Anschlag vom 17.2.2016 auf einen Militärkonvoi in Ankara bekannte sich die TAK zu dem Anschlag, bei dem 29 Personen starben. Die TAK gilt als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen, die der PKK nahestehen, operiert die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016).
Quellen:
AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara?
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html#ixzz41rFOBrHb , Zugriff 3.3.2016
AM – Al Monitor (4.1.2016): Is Turkey heading to partition? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/01/turkey-clashes-pkk-losing-kurdish-minds-and-hearts.html , Zugriff 3.2.2016
ANF (Ajansa Nûçeyan a Firatê) News (31.12.2015): TAK: We aren't dependent on PKK, our actions will spread, http://anfenglish.com/kurdistan/tak-we-aren-t-dependent-on-pkk-our-actions-will-spread , Zugriff 3.2.2016
BBC news (4.11.2010): Kurdish militants say they carried out Istanbul bombing, http://www.bbc.com/news/world-europe-11694739 , Zugriff 3.2.2016
ED – Ekurd Daily (26.1.2010): Turkey's Kurdistan Freedom Falcons TAK group warns tourists and Turkey, http://ekurd.net/mismas/articles/misc2010/1/turkeykurdistan2497.htm , Zugriff 3.2.2016
JF – The Jamestown Foundation (17.10.2006): The Kurdistan Freedom
Falcons Emerges as a Rival to the PKK, in: Terrorism Focus Volume: 3
Issue: 40,
http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews [tt_news]=936, Zugriff 3.2.2016
tagesschau.de (26.12.2015): Militante Kurden bekennen sich zu Explosion,
https://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-istanbul-flughafen-kurden-101.html , Zugriff 3.2.2016
TNP – Turkish National Police (o.D.): PKK, Structure of the Terrorist Organization,
https://www.egm.gov.tr/EN/Pages/pkk_structure_of_the_terrorist_organization.aspx , Zugriff 3.2.2016
TRAC - Terrorism Research & Analysis Consortium (o.D.): Kurdistan Freedom Hawks (TAK),
http://www.trackingterrorism.org/group/kurdistan-freedom-hawks , Zugriff 3.2.2016
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz – den Kassationshof – gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 7.2014, vgl. AA 29.9.2015).
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdo?an Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden (FAZ 11.4.2014; vgl. AA 29.9.2015) Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdo?an und Justizminister Bekir Bozda? bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, eine politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben (HDN 13.4.2014).
Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien (EC 10.11.2015). Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht – etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015).
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (AA 29.9.2015). Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (M?T) Straffreiheit (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 29.4.2014).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC – European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 10.2.2016
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2014):
Verfassungsgericht kippt Teile der Justizreform, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-verfassungsgericht-kippt-teile-der-justizreform-12891530.html , Zugriff 10.2.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (13.4.2014): Controversy between Turkish government, top court rages on, http://www.hurriyetdailynews.com/controversy-between-turkish-government-top-court-rages-on-.aspx?pageID=238nID=64994NewsCatID=338 , Zugriff 10.2.2016
- HRW – Human Rights Watch (29.4.2014): Turkey: Spy Agency Law Opens Door to Abuse - Jail for Journalists Publishing Leaks, Immunity for Intelligence Personnel,
https://www.hrw.org/news/2014/04/29/turkey-spy-agency-law-opens-door-abuse , Zugriff 4.2.2016
- ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 4.2.2016
4. Sicherheitsbehörden
Hinsichtlich der zivilen Aufsicht der Sicherheitskräfte wird seitens der EU die Situation als stabil erachtet. Das Militär mischt sich nicht in die Politik ein, die zivile Kontrolle über die Pflichten der Jandarma in Bezug auf die Gesetzesvollstreckung wurde erweitert. Allerdings mangelt es an der Rechenschaftspflicht des Militär und der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlament (EC 10.11.2015).
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst M?T (Millî ?stihbarat Te?kilât?), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der M?T ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen (AA 29.9.2015).
Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes M?T erheblich ausweitet. So hat der M?T nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der M?T-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der M?T-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB 7.2014).
Das türkische Parlament hat am 27. März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package,
http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package , Zugriff 11.2.2016
- EC – European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 11.2.2016
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.4.2014): Türkischer Geheimdienst darf fast ungehindert spionieren, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/parlament-billigt-umstrittene-reform-tuerkischer-geheimdienst-darf-fast-ungehindert-spionieren-12900956.html , Zugriff 11.2.2016
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html , Zugriff 11.2.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338 , Zugriff 11.2.2016
- NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712 , Zugriff 11.2.2016
- ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (AA 29.9.2015; vgl. OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014)
Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung (AA 29.9.2015).
Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 25.6.2015).
Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte (AI 25.2.2015, vgl. HRW 27.1.2016, T?HV 21.9.2015).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Türkei seit September 2014 die Europäische Menschenrechtskonvention in 92 Fällen verletzt hat, darunter gab es auch Fälle, bei denen es um das Recht auf Leben und das Verbot von Folter ging (EC 10.11.2015).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/297330/434293_de.html , Zugriff 11.2.2016
- EC – European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 11.2.2016
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html , Zugriff 7.3.2016
- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ratification Status for Turkey, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=179Lang=EN , Zugriff 11.2.2016
- PMT-UN – Permanent Mission of Turkey to the United Nations [Geneva](4.2.2014): [Schreiben] 2014/62441669-BMCO DT/4267499, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/OPCAT/NPM/Turkey4Feb2014.pdf , Zugriff 11.2.2016
- T?HV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (21.9.2015): EuroMed Rights, FIDH, Human Rights Association (?HD), Human Rights Foundation of Turkey (HRFT) and Helsinki Citizens’ Assembly strongly condemn escalating violence and serious human rights violations in Turk [public statement],
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 11.2.2016
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung beinhaltet die fundamentalen Rechte und Freiheiten, doch konzentriert sie sich eher auf Verbote zum Schutze des Staates, denn auf die umfassende Garantie von Rechten und Freiheiten (OSCE 18.8.2015).
Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte sind bislang nicht vollständig gesichert. In den letzten beiden Jahren kam es zu merklichen Rückschritten, insbesondere im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Die verabschiedeten Gesetze über die innere Sicherheit widersprechen den im Aktionsplan vom März 2014 stipulierten Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geschieht durch die Gewährung einer breiten Verfügungsgewalt an die Strafvollzugsorgane ohne angemessene gerichtliche oder unabhängige parlamentarische Kontrolle. Die seit Juli 2015 im Osten und Südosten eskalierende Gewalt gibt Anlass zu ernster Sorge hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten. Die in diesem Zusammenhang angewendeten Anti-Terror-Maßnahmen sollten laut Europäischer Kommission verhältnismäßig sein (EC 10.11.2015, vgl. HR-CH 21.8.2015).
Insgesamt hat sich die Menschenrechtssituation seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und den Sicherheitsorganen markant verschlechtert. Die Medien sind mit einem beispielslosen Druck seitens der Regierung konfrontiert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline hat merklich gelitten. Das Versammlungsrecht wird weiterhin verletzt. Fälle exzessiven Gebrauchs von Polizeigewalt sowie Misshandlungen in Gefängnissen halten ebenso an wie die Straflosigkeit von Vergehen gegen die Menschenrechte. Die Unabhängigkeit der Gerichte nimmt weiterhin ab (AI 23.2.2016).
Die Nicht-Diskriminierung ist unzureichend umgesetzt, sowohl gesetzlich als auch in der Praxis. Die Rechte der am meisten gefährdeten Gruppen sowie Angehöriger von Minderheiten sind nicht ausreichend gewährt. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung und Hassreden gegen Minderheiten sowie die Nichtachtung von Rechten sexueller Minderheiten sind Bereiche, die besorgniserregend sind (EC 10.11.2015).
Die Regierung unternahm eingeschränkte Schritte bezüglich der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und anderer Behördenvertreter, welche der Vergehen gegen die Menschenrechte beschuldigt wurden. Straffreiheit ist in diesem Zusammenhang ein Problem (USDOS 16.2.2016).
Religion und ethnische Zugehörigkeit sind weiterhin problematische Themen. Jede Bevölkerungsgruppe, die nicht als "Türken" oder sunnitische Moslems betrachtet wird, wird benachteiligt Nicht-Muslime können weiterhin keine Armeeoffiziere oder Staatsbeamte werden (BS 2016; AM 16.10.2013).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.2.2016): Report 2015/16: The state of the world's human rights,
https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1025522016ENGLISH.PDF ,
- AM – Al Monitor (16.10.2013): Could Turkey’s Christians Wear Police Uniforms?
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2013/10/turkey-urges-christians-join-police.html , Zugriff 3.3.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 — Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf , Zugriff 3.3.2016
- EC – European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 16.2.2016
- HR-CH - Humanrights.ch (21.8.2015): Länderinformation:
Menschenrechte in der Türkei,
http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/tuerkei/ , Zugriff 16.2.2016
- OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.8.2015):
Republic of Turkey, Parliamentary Elections 7 June 2015, OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/177926?download=true , Zugriff 16.2.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 16.2.2016
7. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Die Meinungsfreiheit wird regelmäßig in Frage gestellt, insbesondere durch eine willkürliche und restriktive Interpretation der Gesetze, durch politischen Druck, Entlassungen sowie durch häufige Gerichtsverfahren gegen Journalisten, was zu Selbstzensur führt (EC 10.11.2015).
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz, oder auch in Teilen des jüngst verabschiedeten Sicherheitspakets) eingeschränkt. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des 4. Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigen, loben oder explizit dazu aufrufen. Die Möglichkeit, sich frei im Internet zu äußern, ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Obwohl nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bereits der Zugang zu mehr ca. 80.000 Internetseiten gesperrt ist, wurde im Zuge der Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung im Februar 2014 ein Gesetz verabschiedet, das der Telekommunikationsbehörde nun auch die Möglichkeit gibt, einzelne Sperrungen, anders als zuvor, vorübergehend ohne richterlichen Beschluss durchzuführen. Im jüngst verabschiedeten Sicherheitspaket enthaltene Regelungen gehen darüber noch hinaus.
Im März 2014 erfolgte auf dieser Grundlage nacheinander die Sperrung von Twitter und YouTube. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vor Gericht angefochten und vom zuständigen Gericht (in Teilen) aufgehoben. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Telekommunikationsbehörde erfolgte allerdings äußerst schleppend. Hinzu kommt, dass führende Regierungsvertreter in öffentlichen Äußerungen deutlich machen, dass für sie die Bedeutung des Internets für die Verwirklichung elementarer Grundrechte der türkischen Bevölkerung nicht wichtig ist (AA 29.9.2015).
Trotz der Verbesserungen durch das 4. und 5. Justizreformpaket enthalten das Strafrecht und das Anti-Terror-Gesetz zahlreiche Paragraphen, die die Meinungs- und Pressefreiheit einschränken. Menschenrechtsorganisationen äußerten insbesondere Bedenken in Bezug auf die übermäßig breite Auslegung des Terrorismusbegriffes sowie dessen unverhältnismäßige Anwendung gegenüber Journalisten, Akademikern, Studenten und Mitglieder der politischen Opposition. Die Behörden haben Journalisten wegen zahlloser Gründe angeklagt, wie der Verweigerung die Quellen offenzulegen, der Teilnahme an regierungsfeindlichen Verschwörungen, der Einflussnahme auf die Justiz, der Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen oder dem Verleiten zur Wehrdienstverweigerung. Darüber hinaus gilt dies auch für die Beleidigung der Türkischen Nation, der Türkischen Republik, des Staatsgründers Mustafa Kemal Ataturk oder der Organe und Institutionen des Staates. Regierungskritiker und Menschenrechtsorganisationen räumten ein, dass die Diskussion über einst heikle Themen, vor allem die Kurden- und Armenier-Frage, nun möglich ist. Nichtsdestotrotz riskierten viele, die über sensible Themen schrieben, die die Regierungspartei tangierten, eine behördliche Untersuchung (US DOS 25.6.2015).
Laut Europäischer Kommission sind Gerichtsfälle wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten weit verbreitet, die gegen Journalisten, Schriftsteller, soziale Medien und andere öffentlich agierende Personen eingeleitet wurden. Die Sanktionen reichen bis zu Gefängnisstrafen. Dieses einschüchternde Klima führe zu vermehrter Selbstzensur (10.11.2015). Der türkische Justizminister, Bekir Bozda?, verlautbarte Anfang März 2016, dass in 1.845 Fällen eine rechtliche Verfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten anhängig sei (HDN 2.3.2016).
Laut der Jahresstatistik 2014 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wurde für die Türkei die zweithöchste Zahl an Urteilen, nämlich 101, von allen Mitgliedsländern vermeldet. Von diesen fielen 24 Urteile in die Kategorie: Verletzung der Meinungsfreiheit (ECHR 29.1.2015).
Nahezu alle Medienverbände gehören großen Holding-Firmen mit Verbindungen zu politischen Parteien oder haben geschäftliche Interessen in anderen Bereichen. Die Zentralisierung des öffentlichen Vergabewesens beim Büro des Premierministers unter der AKP-Regierung hat zu einer wachsenden Einflussnahme geführt, mit dem Ziel die Holdings auf Linie der Regierungspartei zu bringen. Durchgesickerte Dokumente und Tonaufnahmen aus den Jahren 2013 und 2014 enthüllten das Ausmaß der Bemühungen seitens der Regierung und des Staatspräsidenten, sich loyale Medien zu schaffen. Dazu gehörten etwa direkte Instruktionen oder Ermahnungen hinsichtlich der medialen Inhalte. Überdies hielten Regierungsmitglieder Manager von Unternehmen an, Kapital zum Kauf von Medienhäusern anzuhäufen. Im Austausch würden diese Firmen lukrative Regierungsaufträge erhalten (FH 28.4.2015)
Die Behörden gingen 2015 in zahlreichen Fällen gegen Journalisten, Medienhäuser und Akademiker vor. Strafrechtliche Untersuchungen wurden gegen Dutzende Journalisten, Medienhäuser und Nutzer sozialer Medien eingeleitet. Manche Medienprodukte wurden infolge der Untersuchungen konfisziert. Journalisten berichteten, dass die gegen sie gerichtete Gewalt und die Angriffe auf die Medien zu einer zunehmenden Selbstzensur führten (OSCE 28.1.2016).
Im Mai 2015 leitete die Istanbuler Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Terrorismus und Spionage Ermittlungen gegen die Zeitung Cumhuriyet ein, weil diese ein Video und einen Bericht veröffentlichte, die Waffenlieferungen an den sog. Islamischen Staat in Syrien zeigten. Staatspräsident Recep Tayyip Erdo?an verurteilte aufs Schärfste die Berichte und erhob eine separate Strafanzeige. Im November 2015 wurden zwei Journalisten von Cumhuriyet in Haft genommen (HRW 27.1.2016; vgl. FSN 28.11.2015). Dem Cumhuriyet Chefredakteur, Can Dündar, und seinem Kollegen Erdem Gül wurden wegen Spionage und Kollaboration mit der Gülen-Bewegung angeklagt. Ihnen droht lebenslange Haft (BBC 27.1.2016). Dündar und Gül wurden am 26.2.2016 nach einem Urteilsspruch des Verfassungsgerichts nach 92 Tagen Haft freigelassen. Staatspräsident Erdo?an erklärte, das Urteil weder zu respektieren noch zu akzeptieren. Erdo?an warf dem Verfassungsgericht selbst die Verletzung der Verfassung vor (HDN 4.3.2016).
Im September 2015 wurde das Gebäude der Zeitung Hürriyet von etwa 150 Anhängern der Regierungspartei AK gestürmt, kurz nachdem Staatspräident Erdo?an die Zeitung beschuldigte, ihn falsch zitiert zu haben (Standard 7.9.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Im gleichen Monat haben Staatsanwälte Ermittlungen gegen die regierungskritische Mediengruppe Do?an, zu welcher die Tageszeitung Hürriyet und der Fernsehsender CNN-Türk gehören, wegen "terroristischer Propaganda" eingeleitet (FNS 2.10.2015; vgl. DTJ 16.9.2015).
Im Oktober 2015 stürmte die Polizei die Räumlichkeiten der ?pek Media Gruppe, nachdem die Regierung zwei Tage zuvor die Treuhandschaft über die Koza ?pek Holding übernommen hatte, weil diese laut Regierung die verbotene Gülen-Bewegung unterstütze und unter dem Verdacht der Terrorfinanzierung stünde. Nach Kündigungen in der Belegschaft und der Einsetzung neuer Redakteure wurden die beiden Fernsehsender und die Zeitungen der Holding zu regierungsfreundlichen Medien umgewandelt (HRW 27.1.2016; vgl. Zeit 28.10.2015).
Als im Jänner 2016 1.128 Akademiker von 89 Universitäten einen Aufruf zur Beendigung der Militäroperationen in den kurdischen Städten im Südosten der Türkei unterschrieben, griff Staatspräident Erdo?an, unterstützt von regierungsnahen Medien, die Intellektuellen scharf an, indem er ihnen u.a. Terrorpropaganda unterstellte. Es folgten Massenverhaftungen, Anklagen und Entlassungen der Betroffenen (AM 15.1.2016; HDN 15.1.2016).
Am 4.3.2016 wurde die Tageszeitung "Zaman", der ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, unter Aufsicht einer staatlichen Treuhandverwaltung gestellt. Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung wird in der Türkei als Terrororganisation betrachtet. Die Polizei stürmte kurz nach der Anordnung unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern das Verlagsgebäude in Istanbul, vor dem es zu Protesten gegen des Vorgehen der Behörden kam (Standard 4.3.2016, vgl. Spiegel 6.3.2016).
Unter Berufung auf eine Studie der OSZE zu inhaftierten Journalisten (http://www.osce.org/fom/173036 ) stellte die OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien, Dunja Mijatovi?, im Juli 2015 fest, dass vorhergehende Reformen nicht umfangreich genug gewesen wären, damit ein pluralistischer Dialog in der Gesellschaft gewährleistet würde. Die Mehrheit der jüngsten Gesetzesänderungen hätten das Reicht auf kritische Meinungsäußerung noch weiter eingeschränkt. Mijatovi? forderte die Türkei auf, eine umfassende Reform der Gesetze anzugehen, insbesondere des Straf-, Anti-Terror- und des Internetgesetzes (OSCE 16.7.2015).
Anfang Februar 2016 bezeichnete der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen Zeid Ra’ad Al Hussein die Anzahl der Journalisten und anderer Medienmitarbeiter, welche entweder bereits verurteilt oder den Prozess noch erwarten, als alarmierend. Dies werfe laut Al Hussein die Frage auf, ob die Türkei das Recht auf freie Meinung einhalte, wie dies Artikel 19 des von der Türkei ratifizierten Internationalen Paktes über die bürgerliche und politische Rechte vorsieht. Die Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sollte nicht als Mittel zur Beschneidung der Meinungs- und Pressefreiheit gebraucht werden. Niemand sollte, wie im Falle von Can Dündar und Erdem Gül, für das, was er geschrieben hat, mit lebenslanger Haft bedroht werden. Journalisten und anderer Medienmitarbeiter sollten nicht für das verhaftet, eingesperrt oder verfolgt werden, was die legitime Ausübung ihres Berufes darstellt (OHCHR 1.2.2016)
Freedom House bewertete 2015 den Status der Presse als "nicht frei". Auf der hundertteiligen Skala (100 = schlechtester Wert) wurde die Türkei mit 65 bewertet (FH 28.4.2015). In der türkischen Bevölkerung selbst lagen laut einer Umfrage des Pew Research Center vom Herbst 2015 Medien- und Meinungsfreiheit im regionalen Vergleich nicht hoch im Kurs. 43 Prozent fanden es wichtig, dass die Menschen ohne Zensur sagen können, was sie wollen, bzw. 45 Prozent, dass die Medien ohne Zensur berichten können. Lediglich 52 Prozent waren der Meinung, dass öffentliche Kritik an der Regierung möglich sein sollte. 39 Prozent waren dafür, dass die Regierung befähigt sein sollte, die Menschen von ihrer Kritik am Staat abzuhalten (Pew 18.11.2016).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- Al Monitor (15.1.2016): Is a witch hunt underway against Turkish intellectuals?
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/01/turkey-witch-hunt-against-academics.html , Zugriff 18.2.2016
- BBC News (27.1.2016): Turkish journalists face life in jail over Syria report,
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-35422357#sa-ns_mchannel=rss &ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 18.2.2016
- Der Standard (4.3.2016): Türkische Polizei dringt in Redaktion der Zeitung "Zaman" ein,
http://derstandard.at/2000032266145/Tuerkische-Polizei-dringt-in-Redaktion-der-Zeitung-Zaman-ein?ref=rec , Zugriff 7.3.2016
- Der Standard (7.9.2015): Erdo?an-Anhänger stürmen "Hürriyet"-Redaktion,
http://derstandard.at/2000021807858/Erdogan-Anhaenger-stuermenHuerriyet-Redaktion , Zugriff 18.2.2016
- Die Zeit (28.10.2015): Türkische Polizei stürmt Medienkonzern mit Kettensägen,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-10/tuerkei-medien-regimekritisch-polizei-besetzung-koza-ipek , Zugriff 18.2.2016
- DTJ – Deutsch Türkisches Journal (16.9.2015): Terror-Ermittlungen gegen Hürriyet: Feldzug gegen freie Presse erreicht die Do?an-Gruppe,
http://www.dtj-online.de/terror-ermittlungen-gegen-huerriyet-feldzug-gegen-freie-presse-erreicht-die-dogan-gruppe-61425 , Zugriff 18.2.2016
- EC – European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 3.3.2016
- ECHR – European Court of Human Rights (29.1.2015): Violation by Article by State – 2014,
http://www.echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2014_ENG.pdf , Zugriff 18.2.2016
- FH - Freedom House (28.4.2015),: Freedom of the Press 2015 – Turkey http://www.ecoi.net/local_link/301725/438554_de.html 17.2.2016)
- FNS – Friedrich Naumann Stiftung (2.10.2015): Türkei-Bulletin 18/15, Berichtszeitraum: 16.-30. September 2015;
https://www.freiheit.org/content/tuerkei-bulletin-1815 , Zugriff 18.2.2016
- FNS – Friedrich Naumann Stiftung (28.11.2015): Türkei-Bulletin 22/15, Berichtszeitraum: 16.-28. November 2015, https://shop.freiheit.org/# !/Publikation/528, Zugriff 17.2.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (15.1.2016): 18 academics detained, over 130 face criminal charges amid accusations by president of ‘terrorist propaganda’,
http://www.hurriyetdailynews.com/18-academics-detained-over-130-face-criminal-charges-amid-accusations-by-president-of-terrorist-propaganda.aspx?pageID=238&nID=93887&NewsCatID=339 , Zugriff 18.2.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (2.3.2016): 1,845 cases of ‘insulting’ Erdo?an await prosecution: Justice Minister, http://www.hurriyetdailynews.com/1845-cases-of-insulting-erdogan-await-prosecution-justice-minister.aspx?pageID=238nID=95969NewsCatID=339 , Zugriff 3.3.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (4.3.2016): Constitution violated by court, not me: Erdo?an,
http://www.hurriyetdailynews.com/constitution-violated-by-court-not-me-erdogan-.aspx?pageID=238&nID=96021&NewsCatID=338 , Zugriff 4.3.2016
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html , Zugriff 17.2.2016
- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (1.2.2016): Turkey: Zeid concerned by actions of security forces and clampdown on media,
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=17002&LangID=E , Zugriff 17.2.2016
- OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (28.1.2016): Turkey, Early Parliamentary Elections, 1 November 2015:
Final Report; OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/219201?download=true , Zugriff 18.2.2016
- OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe/ The Representative on Freedom of the Media Dunja Mijatovi? (16.7.2015):
OSCE representative presents study on imprisoned journalists in Turkey, offers recommendations to improve situation and assist with legal reforms http://www.osce.org/fom/173186 , Zugriff 18.2.2016
- Pew Research Center (18.11.2015): Global Support for Principle of Free Expression, but Opposition to Some Forms of Speech, (http://www.pewglobal.org/files/2015/11/Pew-Research-Center-Democracy-Report-FINAL-November-18-2015.pdf , Zugriff 17.2.2016
- Spiegel Online (6.3.2016): Staatliche Übernahme: Türkei bringt Oppositionsblatt "Zaman" auf Regierungskurs, http://www.spiegel.de/politik/ausland/zaman-tuerkei-bringt-kritische-zeitung-auf-regierungskurs-a-1080902.html , Zugriff 6.3.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 17.2.2016
8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz ist mehr auf die Rechtmäßigkeit öffentlicher Versammlungen, den auf deren friedfertigen Charakter fokussiert. Jüngste Gesetzeszusätze haben die Versammlungsfreiheit weiter eingeschränkt (OSCE 28.1.2016).
Die Versammlungsfreiheit ist übermäßig, ohne zwingende Gründe, eingeschränkt, sowohl per Gesetz als auch in der Praxis, insbesondere durch den unverhältnismäßigen Gebrauch von Polizeigewalt bei Demonstrationen und den Mangel an Bestrafung der Gesetzeshüter. Die Polizei machte bei mehreren Anlässen übermäßigen Gebrauch von Gewalt, so bei den Feiern zum 1. Mai und der Pride Parade in Istanbul am 28 Juni 2015. Demonstrationen zu Themen wie der Situation in Kobane oder Korruptionsvorwürfen gegen die Behörden wurden weiterhin auf der Grundlage des Anti-Terror-Gesetzes gehandhabt (EC 10.11.2015, vgl. HRW 27.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015).
Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. In der Praxis sind diesen Rechten aber Grenzen gesetzt, die zunehmend enger werden. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeiliche Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Regierungskritische Demonstrationen nach den "Gezi-Park-Protesten" im Sommer 2013 wurden vielfach aufgelöst. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Obersten Strafgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie mussten mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 29.9.2015)
Insbesondere das im März 2015 beschlossene Sicherheitsgesetz hat starken Einfluss auf die Versammlungsfreiheit [Anm.: siehe auch Abschnitt 5.Sicherheitsbehörden]. Laut Europarat wirft dieses Gesetz zahlreiche Fragen auf, da der Polizei bei bloßem Verdacht die Durchsuchung von Wohnungen und Fahrzeugen erlaubt und Verdächtige 24 Stunden ohne Aufsicht eines Richters verhört werden können (CoE-PACE 14.9.2015).
Die Ansprüche in Bezug auf den Erhalt auf die nationale Sicherheit, die Moral und die Türkische Familie werden weiterhin seitens der Gerichte dazu herangezogen, die Versammlungsfreiheit einzuschränken. Mindestens sieben Vereinigungen, die sich mit Menschenrechten und Kurden-Themen beschäftigen, sind mit Gerichtsverfahren konfrontiert, die auf die Schließung dieser Vereinigungen abzielen (EC 10.11.2015).
Laut Gesetz müssen die Behörden zwar nicht über die Gründung einer Vereinigung informiert werden, doch müssen die Behörden im Voraus in Kenntnis gesetzt werden, wenn es zu einem Interagieren mit internationalen Organisationen kommt. Bei finanzieller Unterstützung aus dem Ausland muss den Behörden eine umfangreiche Dokumentation vorgelegt werden, was laut Vereinigungen eine Last für deren Wirken darstellt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- CoE-PACE – Council of Europe – Parliamentary Assembly (14.9.2015):
The progress of the Assembly’s monitoring procedure (October 2014-August 2015) [Doc. 13868 Part 1], http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/X2H-Xref-ViewPDF.asp?FileID=22018&lang=en , Zugriff 19.2.2016
- EC – European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 18.2.2016
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html , Zugriff 18.2.2016
- OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (28.1.2016): Turkey, Early Parliamentary Elections, 1 November 2015:
Final Report; OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/219201?download=true , Zugriff 18.2.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 19.2.2016
8.1. Opposition
Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt. Die AKP-Regierung sucht seit 2013, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig führt sie seit Ende 2013 einen Kampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb. Neben dem Vorwurf einer Unterwanderung von Polizei, Justiz und Verwaltung in "parallelen Strukturen" wurden Gülen-Anhänger zuletzt sogar mit nicht nachvollziehbaren Terrorismus-Vorwürfen konfrontiert (AA 29.9.2015).
Insbesondere vor dem Hintergrund der zweimaligen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wurden gegen einige Mitglieder der Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP Ermittlungen wegen Herabwürdigung der Autoritäten, inklusive die Beleidigung des Staatspräidenten eingeleitet. Eine große Anzahl von Parteilokalen der pro-kurdischen HDP waren Ziele von Attacken. Zahlreiche Mitglieder der HDP wurden verhaftet, und ihre Bürgermeister vom Amt suspendiert. Laut Angaben der HDP kam es zwischen 6.9. und 9.10.2015 zu 129 Attacken gegen deren Büros. Zwischen 20.7. und 18.10.2015 wurden 2.590 Mitglieder inhaftiert und 630 festgenommen (OSCE 28.1.2016; vgl. FH 2016). Die Angreifer stammten vor allem aus rechten und rechtsradikalen Gruppierungen, wie der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP und den rechtsextremistischen Grauen Wölfen (HDN 9.9.2015; vgl. MEE).
Nachdem die Waffenruhe zwischen der Regierung und der PKK im Juli 2015 kollabiert war, beschuldigten Regierungsvertreter die HDP ein Vertreter der PKK zu sein. Staatspräsident Erdo?an rief dazu auf, dass jeder HDP-Parlamentarier mit Verbindungen zur PKK verfolgt werden sollte (FH 2016).
Äußerungen des Co-Vorsitzenden der pro-kurdischen HDP, Demirta?, Ende Dezember 2015, wonach Kurdistan in diesem Jahrhundert Realität wird, und die Kurden vielleicht einen unabhängigen Staat oder einen föderalen Staat, Kantone und autonome Gebiete haben werden, führten zu Ermittlung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Präsident Erdo?an zufolge sind die Forderungen nach einer kurdischen Selbstverwaltung eine klare Provokation und ein Verfassungsverstoß. Die Justiz, so der Staatspräsident, werde der Partei eine Lehre erteilen (FNS 5.1.2016; vgl. TZ 28.12.2015).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World – Turkey, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/turkey , Zugriff 19.2.2016
- FNS – Friedrich Naumann Stiftung (5.1.2016): Türkei Bulletin 24/15, Berichtszeitraum: 16.Dezember 2015 – 03. Januar 2016, http://www.koeln-istanbul.de/terms/pdfs/FNS_050116.pdf , Zugriff 19.2.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (9.9.2015): HDP offices violently attacked in several anti-terrorism protests,http://www.hurriyetdailynews.com/hdp-headquarters-local-office-shops-attacked-in-central-turkey.aspx?pageID=238nid=88187 , Zugriff 19.2.2016
- MEE – Middle East Eye (9.9.2015): Far-right activists attack HDP offices across Turkey after anti-PKK http://www.middleeasteye.net/news/thousands-across-turkey-protests-against-pkk-666574588#sthash.wEkfvQcl.dpuf , Zugriff 19.2.2016
- OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (28.1.2016): Turkey, Early Parliamentary Elections, 1 November 2015:
Final Report; OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/219201?download=true , Zugriff 19.2.2016
- TZ – Today’s Zaman (28.12.2015): Probes launched against HDP co-chair for remarks over autonomy, independence, http://www.todayszaman.com/anasayfa_probes-launched-against-hdp-co-chair-for-remarks-over-autonomy-independence_408162.html , Zugriff 19.2.2016
9. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (AA 29.9.2015). Anlässlich einer Konferenz zum 12.Welttag gegen die Todesstrafe unterzeichnete auch der türkische Außenminister den Appell zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe (WCADP 9.10.2014).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (9.10.2014):
World Day - Dialogue should make death penalty "a sentence of the past" – foreign ministers,
http://www.worldcoalition.org/foreign-ministers-declaration-world-day-against-death-penalty.html , Zugriff 22.2.2016
10. Religionsfreiheit
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 Prozent der Bevölkerung muslimischen Glaubens, die Mehrheit davon sind Hanefiten (sunnitisch). Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten, je nach Quelle zwischen 15 und 25 Millionen. Weiters leben in der Türkei laut Eigenangabe drei Millionen schiitische Dschafariten, ca. 60.000 armenische Christen (zusätzlich noch 30.000 nicht-registrierte Immigranten aus Armenien), ca. 25.000 Angehörige der römisch-katholischen Kirche (zumeist kürzlich eingewanderte Immigranten aus Afrika und den Philippinen), ca. 18.000 Juden, ca. 20.000 syrisch-orthodoxe Christen, ca. 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) ca. 10.000 Baha’is, ca. 22.000 Jesiden (davon 17.000, die 2014 als Flüchtlinge kamen), ca. 5.000 Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Denominationen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 griechisch-orthodoxe Christen. Es gibt auch Atheisten, deren Anzahl jedoch nicht bekannt ist. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2 Prozent der Bevölkerung Atheisten sind (US DOS 14.10.2015).
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt, wie alle Grundrechte, in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt. Individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.
Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich (AA 29.9.2015).
Die Türkei verlor in zwei Fällen, 2007 und 2014, vor dem Europäischen Gericht für Menschenrechte in Bezug auf den verpflichtenden Religions- und Ethikunterricht, da dieser nicht die Religions- oder Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler respektiert. Der EGMR forderte die Türkei 2014 zwar auf, die Situation umgehend zu bereinigen, doch bislang hat das Unterrichtsministerium lediglich einen Aktionsplan unter Konsultation der Zivilgesellschaft beschlossen (Forum18 17.11.2015).
Christen, Juden und nicht-sunnitische Muslime waren mit Gewaltandrohungen und Vandalismus gegen ihr Eigentum konfrontiert. Weil Religion und Ethnizität oft miteinander verbunden werden, ist es bei vielen Vorfällen schwierig, diese allein an der religiösen Identität festzumachen. Insbesondere war die jüdische Gemeinde betroffen, da es zu einem scharfen Anstieg anti-semitischer Proteste und Äußerungen in den Massen- und sozialen Medien kam, darunter auch seitens hochrangiger Regierungsvertreter, speziell während des jüngsten Gaza-Konflikts (USDOS 14.10.2015).
Glaubens- und Religionsfreiheit werden generell respektiert. Allerdings besteht laut Europäischer Kommission die Notwendigkeit die Gesetzeslage an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtes für Menschrechte, den Empfehlungen des Europarates und der EU anzugleichen. Besondere Aufmerksamkeit gelte der Freistellung vom verpflichtenden Religions- und Ethikunterricht, der Anführung der Religionszugehörigkeit auf Identitätskarten, der Rechtspersönlichkeit von religiösen Körperschaften und Institutionen, den Orten der Religionsausübung und der Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis von ausländischen Klerikern. Außerdem gehörten die ausständigen Punkte die Aleviten betreffend behandelt. Dazu zählt die Umsetzung der Entscheidung des Kassationsgerichtes hinsichtlich der Anerkennung der Cem-Häuser als Orte der Religionsausübung sowie ein effektives gerichtliches Nachgehen im Falle der Übergriffe auf Aleviten (EC 10.11.2015).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC – European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 18.2.2016
- Forum 18 (17.11.2015): TURKEY: Will schools respect parents' and pupils' freedom of religion or belief?
http://www.forum18.org/archive.php?article_id=2121 , Zugriff 23.2.2016
- US DOS – United States Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report – Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/313379/451641_de.html , Zugriff 22.2.2016
11. Ethnische Minderheiten
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei nicht-moslemischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch Orthodoxen Christen (USDOS 25.6.2015).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 29.9.2015). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (23.000) und Assyrer (15.000) (MRG o.D.). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen (AA 29.9.2015).
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenier-Frage immer häufiger und kontroverser berichtet. Dennoch werden weiterhin mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft – teilweise wiederholt – vor allem kurdische oder linke Zeitungen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Im Zuge der beiden Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wuchs der Anteil von Abgeordneten mit einem Minderheitenhintergrund deutlich. Die regierende AKP, die sozialdemokratische CHP und insbesondere die pro-kurdische HDP stellten KandidatInnen ethnischer und religiöser Minderheiten an aussichtsreichen Listenplatzen auf. Mandatare mit armenischen, assyrischen, jesidischen, Roma und Mhallami-Wurzeln [arabisch sprechende Minderheit] sind auch nach den Novemberwahlen im türkischen Parlament vertreten (HDN 2.11.2015; vgl. Economist 8.6.2015, Agos 8.6.2015).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- Agos (8.6.2015): A more colourful parliament, http://www.agos.com.tr/en/article/11826/a-more-colourful-parliament , Zugriff 24.2.2016
- Hürriyet Daily News (2.11.2015): Minority MPs preserve seats in Nov 1 election,
http://www.hurriyetdailynews.com/minority-mps-preserve-seats-in-nov-1-election.aspx?pageID=238&nID=90641&NewsCatID=339 , Zugriff 24.2.2016
- MRG – Minority Rights Group International (o.D.): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/ , Zugriff 23.2.2016
- The Economist (8.6.2015): Less of a monolith, http://www.economist.com/blogs/erasmus/2015/06/turkey-and-religious-minorities , Zugriff 24.6.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 24.2.2016
11.1. Kurden
Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Angesichts der Verhandlungen zwischen der Regierung und der PKK sank die Zahl der Fälle von Zensur oder Schikanen seitens staatlicher Behörden deutlich gegen über jenen, die in der Öffentlichkeit die Kurdisch sprachen oder ihre kurdische Identität betonten. Sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis unternahm die Regierung Schritte, um die kurdische Sprache im Bildungssystem, dem Gerichtswesen sowie in den staatlichen Medien und Diensten zu verankern. Das vom Parlament beschlossene Demokratisierungspaket erlaubt es, Privatschulen Unterricht in Minderheitensprachen zu erteilen. Mindestens drei Universitäten bieten Kurdisch-Programme an. Das Demokratisierungspakt erlaubt es außerdem, die Rückbenennung von Dörfern auf ihre ursprünglich nicht-türkischen Namen. Politische Parteien und deren Mitglieder haben das Recht, den Wahlkampf in jeder Sprache zu führen. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien treffen weiterhin auf Probleme bei der Ausübung des Versammlungs- und Vereinigungsrechts (USDOS 25.6.2015, AA 29.9.2015).
Seit den Parlamentswahlen im Juni 2015, bekräftigt durch die Wahlen im November, vertritt primär die Demokratische Partei der Völker (HDP) die Interessen der Kurden und anderer Minderheiten. In einem Bündnis von linken, liberalen kurdischen, aber auch türkischen Kräften, unter Gewinnung zahlreicher kurdisch-konservativer Clanführer im Südosten des Landes vermochte die HDP die Zehn-Prozent-Hürde, die für den Parlamentseinzug nötig ist, zu überspringen. Geschwächt wurde der Einfluss der AKP unter der konservativen kurdischen Wählerschaft. Die islamistisch kurdische HÜDA-Par, deren Anhänger eine fallweise gewaltsame Feindschaft zu jenen der PKK und der HDP hegen, blieb im Unterschied zu den Lokalwahlen 2014 erfolglos (Fend 2015).
Der Friedensprozess kam im Sommer 2015 angesichts der Gewalttaten durch die PKK und der exzessiven Antwort der türkischen Regierung zum Stillstand. Die Europäische Union bezeichnete die Wiederaufnahme des kurdischen Friedensprozesses als unerlässlich und dringend (EC 10.11.2015). Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2015 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirta?, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte (HDN 27.1.2016).
Nach den November-Wahlen hat die neue Regierung erklärt, dass sie die Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan nicht wieder aufnehmen werde. Ihre Strategie ist stattdessen, sich auf den Kampf gegen die PKK zu konzentrieren, im Speziellen bis die jüngst erstarkten städtischen Strukturen der PKK ausgelöscht sind. Währenddessen verfolgt die Regierung einseitig eine Reformagenda hinsichtlich der Kurden-Rechte, wobei die Einbeziehung der kurdischen Bewegung und ihres Hauptakteurs, der HDP, minimiert wird (ICG 17.12.2015).
Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an (Fend 2015). Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdo?an wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück (HDN 28.1.2016).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC – European Commission (10.11.2015): Turkey 2015 Report [SWD(2015) 216 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447155728_20151110-report-turkey.pdf , Zugriff 24.2.2016
- Fend, Walter J. (2015): Kurdish political parties in Turkey. In:
Taucher, Wolfgang et alia (Hg.): The Kurds, History-Religion-Languages-Politics, Vienna, BFA, S. 51-86.
- HDN – Hürriyet Daily News (27.1.2016): HDP calls for re-launch of Kurdish peace process,
http://www.hurriyetdailynews.com/hdp-calls-for-re-launch-of-kurdish-peace-process.aspx?pageID=238&nID=94399&NewsCatID=338 , Zugriff 24.2.2016
- HDN – Hürriyet Daily News (28.1.2016): No room for autonomy seekers: Erdo?an,
http://www.hurriyetdailynews.com/no-room-for-autonomy-seekers-erdogan.aspx?PageID=238&NID=94486&NewsCatID=338 , Zugriff 24.2.2016
- ICG – International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf , Zugriff 24.2.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 24.2.2016
12. Frauen
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht - trotz der 12-jährigen Schulpflicht seit 2012 - durchaus verbreitet (AA 6 .2014a).
Obgleich die türkische Verfassung den Frauen Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, nahm 2015 die Türkei im Global Gender Gap Index lediglich den 130. Platz von 145 untersuchten Ländern ein. Dies bedeutete eine weitere Verschlechterung um fünf Plätze im Vergleich zum Jahr davor. Während die Türkei auf den Teilskalen: Wirtschaft und Bildung stagnierte, ergab sich auf der "Politik"-Skala eine merkliche Verbesserung um acht Ränge von Platz 113 im Jahr 2014 auf Platz 105 im Jahr 2015, wobei der skalierte Wert von 0,088 auf 0,103 stieg (WEF o.D.). [Letztgenannte Verbesserung dürfte auch mit der gestiegenen Anzahl an Frauen im Parlament zusammenhängen.]
Bei den Wahlen im Juni 2015 stieg der Anteil der Frauen im Parlament auf den höchsten Wert seit der Gründung der Republik. 98 statt zuvor 79 von 550 Parlamentsmitgliedern waren Frauen. Hauptsächlich war dieser Umstand der pro-kurdischen HDP geschuldet, die parteiintern eine Geschlechterparität in allen Bereichen verlangt (BBC 9.6.2015).
Die vorgezogenen Wahlen vom November 2015 brachten jedoch einen Rückgang auf 81 Frauen im Parlament mit sich. Einerseits war dies eine Folge der Verluste der pro-kurdischen HDP, andererseits hatte die AKP trotz ihres deutlichen Zuwachses an Mandataren um sechs Frauen weniger, nämlich 34, im Parlament als nach den verlorenen Wahlen vom Juni 2015 (HDN 2.11.2015).
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun zwar auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend (AA 29.9.2015).
Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein besorgniserregendes Problem in der Türkei: Laut der von der türkischen Journalistin Ceyda Ulukaya betriebenen Website kadincinayetleri.org sind in der Türkei im Zeitraum 2010 – 2015 1.134 Frauen ermordet worden. In 608 Fällen wurde die Tat von Ehemännern oder Ex-Ehemännern begangen. In 213 weiteren Fällen stammten die Täter aus der eigenen Familie oder der Verwandtschaft (FNS 5.1.2016).
Im Februar 2015 demonstrierten in mehreren türkischen Städten tausende Frauen anlässlich einer brutalen Ermordung einer Frau in Mersin, die sich gegen ihren Vergewaltiger und Mörder gewehrt hatte. Frauenorganisationen beklagten, dass die Gewaltübergriffe drastisch gestiegen seien und allein 2014 300 Frauen ermordet wurden (BBC 15.2.2015).
So urteilte am 23.2.2016 das Europäische Gericht für Menschenrechte im Fall Civek vs. Türkei, dass die türkischen Behörden, obwohl sie mehrfach über die Morddrohungen des Ehemannes gegenüber seiner Frau informiert wurden, keine präventiven Maßnahmen setzten, um den Mord zu verhindern. In Verletzung des Art. 2 (das Recht auf Leben) der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde die Türkei zu insgesamt 53.000 Euro verurteilt (CoE 24.2.2016).
Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich nicht anerkannte, Trauung umgangen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik ist der Prozentsatz der 16-19jährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen zwischen 2006 und 2013 von 28% auf 24% gesunken. Einer Ende 2014 veröffentlichten Studie der Hacettepe-Universität zufolge wurden 3,3 Prozent der heute zwischen 20-49jährigen Frauen in der Türkei im Alter unter 15 Jahren verheiratet, 20,8 Prozent vor ihrem 18. Geburtstag. Aktuelle staatliche Zahlen zu rein religiösen Eheschließungen ("Imamehen") gibt es nicht.
Nichtregierungsorganisationen kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen zunehmend nach oben "korrigiert" werde, um eine zivile Heirat zu ermöglichen. Ein ursprünglich vom Familienministerium für 2012 geplanter Aktionsplan gegen Kinderheirat, in dessen Rahmen auch eine Untersuchung zur Zahl der Zwangsehen in der Türkei vorgenommen werden sollte, wurde bislang nicht veröffentlicht.
Es kommt immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d.h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden – vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) – Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen der Menschenrechtsvereinigung IHD (?nsan Haklar? Derne?i) gestützt.
Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt gem. Art. 287 tStGB drei Monate bis zu einem Jahr Haft. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis.
Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch wurde Erhebungen türkischer Frauen-NGOs zufolge 2011 73% der um staatlichen Schutz bittenden Frauen die Unterstützung verwehrt. Eine im Juli 2012 vorgestellte Studie des türkischen Innenministeriums bestätigt, dass Behörden und Polizei auf kommunaler Ebene häufig nur unzureichend über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt informiert sind. Nach der Verabschiedung des oben erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existieren nach Angaben des türkischen Familienministeriums Ende 2014 insgesamt 131 staatliche Frauenhäuser mit einer Kapazität von insgesamt 3.400 Plätzen Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Cati in Istanbul sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung (AA 29.9.2015).
Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan lehnte 2014 in einer Rede vor dem Frauenverband "Kadem" eine völlige Gleichberechtigung von Mann und Frau als "unnatürlich" ab. Zudem habe der Islam für die Frau die Rolle der Mutter vorgesehen. Erdo?an verurteilte gleichzeitig die häusliche Gewalt gegen Frauen in seinem Land. (Standard 24.11.2014). Frauenrechtlerinnen und Opposition reagierten empört. In Istanbul und Ankara riefen Frauenrechtlerinnen zu Protestkundgebungen auf. Aus der Kritik an Erdo?an ist eine Debatte über Frauenrechte und Frauenmorde in der Türkei geworden (DW 25.11.2014).
Die Organisation KA-DER beschäftigt sich mit "Frauen- und Kinderrechten". Ihre letzte medienwirksame Kampagne zielte darauf ab, die Anzahl der weiblichen Parlamentsmitglieder zu erhöhen. Videospots und Plakate zeigten die Aktivistinnen, wie sie mit einen angeklebten Schnurrbart kreativ darauf hinwiesen, ob man wohl ein Mann sein müsse, um ins Parlament zu kommen. Bei der Neufassung des Familienrechts waren sie ebenfalls beteiligt und erreichten, dass Paragraphen wie "Das gesetzliche Oberhaupt der Familie ist der Mann" gestrichen wurden. Derzeit steht ebenfalls auf der Agenda der AktivistInnen eine Kampagne, die die Öffentlichkeit aufrütteln will, gegen das in naher Zukunft das Parlament passierende Abtreibungsgesetz zu protestieren. Die Aktion steht unter dem Motto "Mein Körper - meine Entscheidung". Mor Cati ist eine Vereinigung, die sich um den Schutz von Frauen vor Gewalt kümmert. Auf ihre Initiative hin kam es zur Gründung von Frauenhäusern, in denen misshandelte Frauen Schutz und Unterstützung erhalten. Mit öffentlichen Auftritten und Slogans wie "Erkek vuruyor - Männer schlagen" machen sie auf das Thema Gewalt in der Familie aufmerksam (GIZ 1.2016).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (11.2015a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_163109DD79E3CEA7AF168D3503FFCAD5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 4.3.2016
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- BBC News (15.2.2015): Turkey rallies over murder of woman who 'resisted rape', http://www.bbc.com/news/world-europe-31476978 , Zugriff 25.2.2016
- BBC News (9.6.2015): Turkey female MPs elected in record numbers:
Who are they?, http://www.bbc.com/news/world-europe-33063688 , Zugriff 24.2.2016
- CoE – Council of Europe/ Human Rights Europe (24.2.2016): European court: Turkey’s authorities failed mum murdered by husband, http://www.humanrightseurope.org/2016/02/european-court-turkeys-authorities-failed-mum-murdered-by-husband/ , Zugriff 26.2.2016
- Der Standard (24.11.2014): Gleichberechtigung ist für Erdogan "gegen die Natur",
http://diestandard.at/2000008552998/Fuer-Erdogan-ist-Gleichberechtigung-gegen-die-Natur , Zugriff 24.2.2016
- DW – Deutsche Welle (25.11.2014): Türkische Frauen empört über Erdogan-Rede,
http://www.dw.de/t ürkische-frauen-empört-über-erdogan-rede/a-18085380, Zugriff 24.2.2016
- FNS – Friedrich Naumann Stiftung (5.1.2016): Türkei Bulletin 24/15, Berichtszeitraum: 16.Dezember 2015 – 03. Januar 2016, http://www.koeln-istanbul.de/terms/pdfs/FNS_050116.pdf , Zugriff 19.2.2016
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2016): Türkei, Gesellschaft, http://www.liportal.de/tuerkei/gesellschaft/#c26140 , Zugriff 24.1.2016
- Hürriyet Daily News (2.11.2015): Number of women MPs in Turkish parliament drops after Nov 1 vote, http://www.hurriyetdailynews.com/number-of-women-mps-in-turkish-parliament-drops-after-nov-1-vote.aspx?pageID=238nID=90629NewsCatID=338 , Zugriff 24.2.2016
- WEF – World Economic Forum (o.D.): Global Gender Gap Index 2015, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2015/economies/#economy=TUR , Zugriff 24.2.2016
13. Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Allerdings wurden Flüchtlinge in eine Satellitenstadt gebracht, die sie ohne Erlaubnis der Fremdenpolizei nicht verlassen dürfen. Ähnliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gelten seit dem 22.10.2014 für temporär schutzbedürftige Syrer (USDOS 25.6.2015).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre – sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA 29.9.2015).
Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ (DW 15.1.2016). Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August und Anfang Februar 58 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,4 Millionen Einwohner betroffen (T?HV 6.2.2016).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte seit Dezember 2015 bis zum 5.2.2016 mehr als 20 Anträge zur Indikation zwischenzeitlicher Maßnahmen im Kontext der verhängten Ausgangssperren im Südosten der Türkei erhalten. Bei zwei Ansuchen entschied der EGMR am 2.2.2016 die türkische Regierung über seine (von den Ansuchenden erbetenen) einstweiligen Maßnahmen nicht zu informieren. Hierbei nahm der EGMR die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis, das Ansuchen der Betroffenen nach vorübergehenden Maßnahmen abzulehnen. Gleichzeitig entschied der EGMR solche Ansuchen prioritär zu behandeln (ECHR 5.2.2016).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- DW – Deutsche Welle (15.1.2016): Turkey's southeast heats up as Erdogan clamps down,
http://www.dw.com/en/turkeys-southeast-heats-up-as-erdogan-clamps-down/a-18980318 , Zugriff 26.2.2016
- ECHR - European Court of Human Rights (5.2.2016): Curfew measures in south-eastern Turkey: Court decides to give priority treatment to a number of complaints [Press Release ECHR 054(2016)], http://hudoc.echr.coe.int/fre-press?i=003-5293529-6585232 , Zugriff 26.2.2016
- T?HV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (6.2.2016): RECENT Fact Sheet on Curfews in Turkey Between the dates 16 August 2015-5 February 2016,
http://en.tihv.org.tr/recent-fact-sheet-on-curfews-in-turkey-between-the-dates-16-august-2015-5-february-2016/ , Zugriff 26.2.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/306397/443672_de.html , Zugriff 25.2.2016
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Das Wirtschaftswachstum hat sich in der Türkei 2014 deutlich abgeschwächt und lag bei nur noch 2,9 Prozent. Das durchschnittliche Wirtschaftswachstum der letzten zehn Jahre lag bei 4,7 Prozent und war sehr dynamisch. Ursächlich für den Rückgang war vor allem die gedämpfte Binnennachfrage infolge der im Januar 2014 eingeführten kreditbeschränkenden Maßnahmen der Regierung. Diese Tendenz hat sich in den ersten Monaten 2015 fortgesetzt. Die Konjunkturabkühlung trug zu einem Rückgang des chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits bei, das 2014 bei 5,7 Prozent des BIP lag. Dies ändert aber nichts an der grundlegenden hohen Abhängigkeit der türkischen Industrie von importierter Energie und Rohstoffen. Seit Anfang 2015 hat die Türkische Lira um 30 Prozent abgewertet und befindet sich nach wie vor unter massivem Druck. Der Wertverlust der Lira schürt die Inflation, die nach 7,4 Prozent im Jahr 2014 mittlerweile im Juli 2015 9,3 Prozent erreicht hat und damit deutlich über dem längerfristigen Inflationsziel der Notenbank von 5 Prozent lag (AA 11 .2015c). Hauptursache für den Wertverfall der türkischen Lira ist der kurzfristige Abfluss von ausländischem Kapital, das in den Boom-Jahren der türkischen Wirtschaft ab 2005 mit hohen Renditeerwartungen ins Land geflossen war. Der Kapitalabfluss betrug USD 9,6 Mrd. im Jahr 2015, doppelt so viel wie im Krisenjahr 2008. Wachsende politische Risiken für die Türkei, z. B. durch die russische Sanktionspolitik, die Spannungen zwischen Saudi-Arabien und dem Iran sowie die bürgerkriegsähnlichen Zustände im Osten der Türkei könnten 2016 weiteres Kapital aus dem Land treiben (FNS 1.2016). Angesichts der jüngsten Anschläge und der politischen Spannungen mit Russland machen immer weniger Menschen Urlaub in der Türkei. Allein im vierten Quartal 2015 betrugen die Einnahmen im Geschäft mit Urlaubern rund 14 Prozent weniger als im Vorjahr. Die Regierung reagierte mit Subventionsmaßnahmen in der Höhe von 80 Mio. Euro (Spiegel 22.2.2016).
Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2014 bei knapp über 10 Prozent. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen ArbeiterInnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das erste Halbjahr 2015 auf 1.201,50 Türkische Lira brutto (rund 450 €) festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, sodass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (AA 11 .2015c, BS 2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2015c): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html , Zugriff 4.3.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 — Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf , Zugriff 2.3.2016
- FNS - Friedrich Naumann Stiftung (1.2016): Türkei Bulletin 01/16, Berichtszeitraum: 04. – 16. Januar 2016, https://shop.freiheit.org/# !/Publikation/554, Zugriff 3.3.2016
- Spiegel Online (22.2.2016) Buchungsrückgang: Türkei sagt geplagter Tourismusbranche Finanzspritze zu, http://www.spiegel.de/reise/aktuell/subventionen-fuer-tuerkische-tourismusindustrie-a-1078641.html , Zugriff 3.3.2016
14.1. Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 29.9.2015).
Das Amt für Soziales und Kindeswohl (Institution of Social Services and Protection of Children) beachtet die Bedürfnisse von gefährdeten Gruppen (Familien, Kinder, Behinderte), ebenso wie die Bedürfnisse von wirtschaftlich und sozial Benachteiligten (IOM 12.2015)
Die Beträge der Regierung, Arbeitgeber und Einzelpersonen für die sozialen Dienstleistungen stiegen von 2013 auf 2014 um 13 Prozent, wobei das System zu 41,5 Prozent aus Steuern finanziert wurde. 2013 machten die Kosten für den Sozialbereich noch 11,4 Prozent des Bruttosozialproduktes aus, so stieg 2014 laut Statistikamt der Anteil auf 14,3 Prozent (HDN 17.12.2015).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Eine eigene Säule bildet die Krankenversicherung (SGK o.D.).
Laut Sozialversicherungsanstalt (SGK) fielen mit Stand Juni 2015 rund 65,7 der 77,7 Millionen Türken und Türkinnen unter das Sozialversichungssystem. Zu den 17,7 Mio. eigentlich Versicherten kamen noch 6,6 Mio. PensionistInnen und rund 17,9 Mio. Angehörige hinzu. Unter die allgemeine Krankenversicherung fielen im Juni 2015 laut SGK 11,17 Mio. Personen (SGK 6.2015).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden unter der Sozialversicherungsanstalt "SGK" zusammengefasst. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 Prozent des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der unter II.1. genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen zwischen 42,84 TL und 172,16 TL (IOM 8.2014).
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 1.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig. Ein Krankenversicherungsnachweis ist jedoch für die Aufenthaltserlaubnis notwendig. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA 29.9.2015).
Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90 Prozent über denen, von der SGK verrechneten liegen (IBZ 21.3.2014).
Das Gesundheitssystem funktioniert im Allgemeinen gut und bietet einen weitreichenden Zugang sowie fast eine universelle Abdeckung. Unterschiede bestehen jedoch je nach Region. Außerdem besteht ein Mangel an einem System der Langzeitbehandlung für Kinder und Personen mit Behinderung (BS 2016).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2014).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 — Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf , Zugriff 3.3.2016
- HDN - Hürriyet Daily News (17.12.2015): Social services spending increases in Turkey,
http://www.hurriyetdailynews.com/social-services-spending-increases-in-turkey------.aspx?pageID=238&nID=92660&NewsCatID=344 , Zugriff 3.3.2016
- IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (21.3.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 3.3.2016
- IOM – International Organisation for Migration (12.2015):
Länderinformatiosblatt - Türkei 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698620/17619910/17927201/T ürkei_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid=17927534&vernum=-, Zugriff 3.3.2016
- IOM – International Organisation for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt - Türkei 2014
- SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu (Social Security Institution) (6.2015): 2015 June Basic Indicators of Monthly Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/wcm/connect/ea3bb8fd-8055-4a75-981c-b988e3955b99/2015_06TemelGostergeler.pdf?MOD=AJPERES , Zugriff 3.3.2016
- SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (o.D.): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/de , Zugriff 3.3.2016
14.2. Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (I?KUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015).
Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage
Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage
Arbeitslosenhilfe; 1080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 12.2015).
Quellen:
- IOM – International Organisation for Migration (12.2015):
Länderinformationsblatt - Türkei 2015
14.3. Rente
Berechtigung:
- Staatsbürger über 18 Jahre
- Exilanten, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit möglich)
- Im Ausland gezahlte Beiträge können in die Türkei transferiert und in TL nach dem derzeitigen Kurs ausgezahlt werden
- Ehegattinnen können von der Rente profitieren, sofern sie ihrer ausländischen Beiträge an die SSK, Ba?-kur oder Emekli Sand??? überwiesen haben
Voraussetzungen:
- Anmelden bei der Social Security Institution SGK
- Hausfrauen müssen sich bei Ba?-kur anmelden
- Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr
Notwendige Unterlagen und Dokumente einzureichen beim lokalen Versicherungsdirektorat (provincial Insurance Directorate):
Petition, zertifizierte Kopie des Personalausweises, Erklärungsschreiben, Zahlungsnachweis, 2 Fotos
Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gedient hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gedient, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25, Waisenhilfe (IOM 12.2015).
Quellen:
- IOM – International Organisation for Migration (12.2015):
Länderinformationsblatt - Türkei 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698620/17619910/17927201/T ürkei_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid=17927534&vernum=-, Zugriff 3.3.2016
15. Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 Prozent in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sa?l?k Oca?i) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2013 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.621 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt dennoch 2014 bei unter 5 pro 100.000 Einwohner. Insgesamt standen 2011 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden.
Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van (2).
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. 2011 bestanden landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Krankenhäusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 134 Untersuchungszentren (KETEM) bieten u.a. eine Früherkennung von Krebs an.
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 13 Prozent der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 29.9.2015).
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Gewisse Medikamente werden mit rotem bzw. grünem Rezept erteilt, sodass eine Kontrolle des Verkaufs möglich ist. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden (IOM 8.2014, vgl. IBZ 21.3.2014).
Schutzbedürftige Gruppen sind: alte Menschen, Frauen, Kinder, psychisch Kranke, Traumatisierte, Sozialhilfeempfänger, an kritischen Krankheiten Erkrankte, Patienten mit Organtransplantationen, etc. Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2014).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (21.3.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey
- IOM – International Organisation for Migration (8.2014): Country Fact Sheet Türkei 2014
16. Behandlung nach Rückkehr
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (AA 29.9.2015).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen (ÖB Ankara 7.2014).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei
3. Beweiswürdigung:
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der im Verfahren erster Instanz vorgelegten Urkunden sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung der Erstbeschwerdeführerin als Partei und des XXXX als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht am 01.12.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 25.11.2016 vorgelegten Urkunden samt des diesbezüglichen Vorbringens und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Türkei.
Ferner wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die den Zeugen XXXX betreffenden Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Einsichtnahme beigeschafft.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie deren persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich einschließlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – wie unter Punkt
2.1. (Erstbeschwerdeführerin) und 2.2. (Zweibeschwerdeführer) festgestellt – ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde und dem in Vorlage gebrachten Identitätsdokument (Nüfus), hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers aus der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Die Feststellungen betreffend die Umstände der am 12.10.2012 im Wege der Stellvertretung in der Türkei geschlossenen Ehe sowie deren Auflösung beruhen auf dem diesbezüglichen plausiblen Vorbringen insbesondere in der Stellungnahem vom 25.11.2016 sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Anhaltspunkte für die Richtigkeit können auch dem Akt der Bezirkshauptmannschaft XXXX betreffend den Zeugen XXXX entnommen werden. In Anbetracht der Umstände steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes außer Zweifel, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zeugen XXXX in Lebensgemeinschaft leben und der seit der Einreise der Erstbeschwerdeführerin bestehende gemeinsame Haushalt zu keinem Zeitpunkt aufgehoben war. Ferner ist glaubhaft, dass die Genannten rasch eine erneute und mängelfreie Eheschließung anstreben, in der mündlichen Verhandlung hinterließen sie einen harmonischen und um das Wohlergehen des gemeinsamen Kindes besorgten Eindruck.
Die erfolglose Antragstellung bei der österreichischen Botschaft in Ankara zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.05.2015 an die belangte Behörde und den diesbezüglichen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme im Verfahren erster Instanz.
3.3. Die Feststellungen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer betreffend beruhen auf den diesbezüglichen widerspruchsfreien Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie dem Umstand, dass ärztliche Befunde über Erkrankungen nicht in Vorlage gebracht wurden.
3.4. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
3.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Rückkehrfall über eine Wohnmöglichkeit verfügen, beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Situation vor der Ausreise. So gab diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie im Gefolge der Einvernahme vor der belangten Behörde an, bei ihren Eltern in im Dorf XXXX gelebt und in der elterlichen Landwirtschaft sowie im Haushalt mitgeholfen zu haben. Ihr Vater habe für den Lebensunterhalt gesorgt. Ausweislich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin leben ihre Eltern und weitere Verwandte nach wie vor im angeführten Dorf. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anbetracht der bereits erfolgten Unterstützung erneut davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihren Eltern Unterkunft und Unterstützung findet. Dazu tritt, dass sich auch vier weitere Geschwister dort aufhalten. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind die Großeltern des Zweitbeschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass auch diesem die notwendige Unterstützung im Familienverband zuteilwird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Rückkehrfall auf eine entsprechende Unterstützung im Familienverband in Bezug auf die Versorgung mit Lebensmitteln zurückgreifen können sowie ihnen als türkische Staatsbürgerin der Zugang zum dortigen Sozialsystem (Punkt 15.1 der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist.
Die Feststellungen betreffend die Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf deren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insbesondere der Erklärung, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und bereits eine solche als Reinigungskraft in Aussicht zu haben. Ferner brachte die Erstbeschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.
3.6. Die Feststellungen zum Asylverfahren sowie den Lebensumständen des Zeugen XXXX gründen sich einerseits auf den Inhalten des seine Person betreffenden Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – insbesondere den inneliegenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2007, Zl 301.986-C1/13E-XIII/66/06 sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, womit der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 rechtskräftig aberkannt wurde – und andererseits die diesbezüglichen schlüssigen Angaben als Zeuge in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Wohnsituation ergibt sich schließlich ergänzend aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Erteilung des Aufenhaltstitels "Daueraufenthalt EU".
3.7. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
3.8. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen vor, die Polizei habe aufgrund der Mitgliedschaft ihres Onkels XXXX des Öfteren Razzien durchgeführt und die Familie "mitgenommen". Ihr Vater habe sie deshalb weggeschickt. Jetzt da sie sich in Österreich aufhalte, würde die Polizei nach ihr fragen. Sie selbst sei jedoch nicht festgehalten, geschlagen oder misshandelt worden.
Im Hinblick auf eine allfällige Bedrohung der Familie der Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung in Zusammenhang mit dem Onkel XXXX ist zunächst festzuhalten, dass XXXX ausweislich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr in der Türkei aufhältig ist und sich derzeit in Frankreich befinden soll. Weitergehende Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus von XXXX in Frankreich erweisen sich in Ermangelung der Vorlage diesbezüglicher Unterlagen als nicht möglich. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann indes dahinstehen, obXXXX als Asylberechtigter in Frankreich lebt, zumal ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Ausreisegründen der Erstbeschwerdeführerin nicht erkennbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann indes in Anbetracht des unstrittigen Aufenthaltes von XXXX in Frankreich keine Notwenigkeit erkennen, dass türkische Sicherheitskräfte die Familie der Erstbeschwerdeführerin bedrängen sollten, um diese nach dem Onkel zu befragen, wie es die Erstbeschwerdeführerin schildert.
Davon abgesehen gab die Erstbeschwerdeführerin explizit an, selbst nicht festgenommen oder angehalten worden zu sein, sodass eine individuell gegen sie gerichtete staatliche Maßnahme nicht erkannt werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin konnte auch keine Details im Hinblick auf die polizeiliche Nachfragen nennen und es erschöpfte sich die Darstellung vor der belangten Behörde im Vorbringen, dass Razzien durchgeführt worden wären und die Polizei öfter das Haus aufgesucht hätte, um nach dem Onkel zu fragen (AS 62). Die Familie sei belästigt worden, es habe jedoch keine Bedrohungen gegeben (AS 63). Sie habe etwa drei Mal erlebt, dass die Polizei die Familie zuhause ausgesucht habe. Manchmal wären Familienangehörige auf die Wache mitgenommen wurden. Eine zeitliche Verortung der Vorfälle erfolgte nicht. Das Vorbringen wurde im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung wiederholt und seitens der Erstbeschwerdeführerin klargestellt, dass sich keine Familienmitglieder gegenwärtig in der Türkei in Haft befinden würden. Von einem gegen sie gerichtet Haftbefehl wissen sie nichts. Aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin können auch keine greifbaren Rückschlüsse auf eine ihr oder anderen Familienmitgliedern unterstellte politische Gesinnung gewonnen werden, zumal keine gegen andere Familienmitglieder gerichtete Anklage – etwa wegen der Beteiligung an oder der Unterstützung von terroristischen Aktivitäten – bekannt ist und andere Familienmitglieder nach Befragungen auch immer freigelassen worden sein sollen. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch keine gegen sie oder andere Familienmitglieder gerichteten Vorwürfe oder Verdachtsmomente der türkischen Sicherheitsbehörden substantiiert vorgebracht.
Dazu tritt, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin deren Vorbringen zufolge weiterhin in der Türkei im Dorf XXXX ansässig ist, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die vorgebrachten polizeilichen Befragungen nicht zu einer Unzumutbarkeit des weiteren Aufenthaltes der angeblich davon hauptsächlich betroffenen Familienmitgliedern geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb nicht davon aus, dass die vorgebrachten regelmäßigen Nachschauten von Sicherheitskräften oder polizeiliche Befragungen tatsächlich in der geschilderten Wiese stattgefunden haben. Die Glaubhaftmachung eines solchen Sachverhaltes ist jedenfalls nicht gelungen.
Ausgehend vom dargelegten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin kann das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits die belangte Behörde – keine individuellen Gefährdung oder Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin durch staatliche Organe in Zusammenhang mit einer ihr unterstellten politischen Gesinnung erkennen. Individuell gegen sie gerichtete Maßnahmen verneinte die Erstbeschwerdeführerin, darüber hinaus machte sie nur vage Andeutungen zu polizeilichen Nachfragen und Verhören von Familienmitgliedern. Eine gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Gefährdung kann daraus nicht abgeleitet werden. Bei diesem Ergebnis kann kein plausibler Grund erkannt werden, weshalb die Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin eintreten sollte, im Fall einer Rückkehr umgehend festgenommen zu werden, zumal sie nichts von der Existenz eines Haftbefehls wissen will.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegebenen Zusammenhang auch in Erwägung zu ziehen, dass im Verfahren zu Tage getreten ist, dass der Zeuge XXXX in Österreich unter anderem mit dem Vorbringen internationalen Schutz erlangt hat, dass sein Onkel als PKK-Kämpfer festgenommen worden sei. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge handelte es sich bei diesem Onkel ebenfalls um XXXX (AS 63).
Am 09.07.2014 begehrte XXXX die Aberkennung des Status als Asylberechtigter, da er in die Türkei reisen wolle, zumal seine Familie dort lebe. Am 14.10.2014 wurde XXXX ein türkischer Reisepass ausgestellt. Während seiner nachfolgenden Aufenthalte in der Türkei ergaben sich keine Schwierigkeiten.
Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb dem Zeugen XXXX eine Rückkehr in die Türkei ohne Schwierigkeiten möglich war, der Erstbeschwerdeführerin die Rückkehr jedoch unzumutbar sein soll. Wiewohl sich der Zeuge XXXX auf einen weiteren Asylgrund stützte, brachte auch er vor, dass XXXX Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe und die Familie deshalb in deren Blickfeld geraten sei. Erwiese sich die Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin als zutreffend, wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Zeuge XXXX polizeilichen Befragungen ausgesetzt ist. Dergleichen ist jedoch nicht geschehen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls gegen eine Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer spricht.
Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Türkei vor ihrer Ausreise dort einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder sie oder der Zweibeschwerdeführer (für den keine eigenen Gründe für die Gewährung von Internationalem Schutz vorgetragen wurden) im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Erstbeschwerdeführerin wiederholt ihrem Wunsch nach einem Leben in Österreich an der Seite ihres bereits hier aufhältigen Ehemannes äußerte. Bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Eltern hätten ihr gestattet, nach Österreich zu gehen. Sie habe das auch gewollt, da sie bei ihrem Ehemann habe sein wollen (AS 62). Auf Nachfrage gab sie an, die Familienzusammenführung angestrebt zu haben. Als diese gescheitert sei, habe sie (wörtlich) "den Fluchtgrund angegeben" (AS 63). Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Erstbeschwerdeführerin dar, sie habe jedenfalls aus der Türkei flüchten wollen. Zuerst habe ich es mit einer Familienzusammenführung versucht und dann um Asyl gebeten. Ungeachtet des (grundsätzlich verständlichen) Motives des Wunsches nach einem Aufenthalt in Österreich spricht die Vorgehensweise, zunächst die Ausreise im Wege der Familienzusammenführung zu betreiben und erst nach deren Scheitern Asyl zu begehren nicht für eine Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin in der Türkei mit maßgeblicher Intensität, zumal im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung eine unmittelbar an das begründende Ereignis anschließende Ausreise bzw. zumindest eine Zeit des Versteckthaltens stattfindet. Beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass insgesamt von einem wohlvorbereitetet Vorgehen gesprochen werden muss. Letztlich kam des der Erstbeschwerdeführerin darauf an, nach Österreich zu ihrem Ehemann zu gelangen. Da die Familienzusammenführung nicht erfolgreich war, wählte sie den alternativen Weg einer illegalen Einreise und (erst Wochen nach der Einreise) der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, was auch entsprechend festzustellen ist. Da die Erstbeschwerdeführerin selbst angab, ihre Ausreise zuerst mit einer Familienzusammenführung herbeizuführen versucht und dann um Asyl gebeten zu haben, ist ferner der Schluss berechtigt, dass die Antragstellung der Umgehung der Regeln über den Familiennachzug diente – da der Antrag ferner erst mehrere Wochen nach der Einreise gestellt wurde, ist ein wohldurchdachtes Vorgehen insoweit evident.
Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin regelmäßig von der Polizei aufgesucht und nach dem Onkel befragt worden wäre bzw. Familienmitglieder verhört worden wären, würden die behaupteten Eingriffe in die Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin in Form von polizeilichen Nachforschungen und Befragungen an ihrem Wohnort nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufwiesen.
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, Zl. 94/20/0720, 19.12.1995, Zl. 95/20/0104; 10.10.1996, Zl. 95/20/0487).
Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03).
Die Erstbeschwerdeführerin hat gegenständlich lediglich polizeiliche Nachfragen und Verhöre von Familienmitgliedern behauptet, die nach ihren Angaben folgenlos blieben. Selbst sei sie niemals von Sicherheitskräften mitgenommen worden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge ihre Familie weiterhin in der Türkei im Dorf XXXX lebt. Abgesehen davon, dass die Notwendigkeit der genannten polizeilichen Nachfragen im Hinblick auf den unstrittigen Aufenthalt des Onkels XXXX in Frankreich in Frage steht, ist ferner anzumerken, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die Familie der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor am Ort der vorgebrachten ständigen Belästigung durch polizeiliche Nachforschungen aufhält, auch ersichtlich ist, dass sich der Grad der Beeinträchtigung in Grenzen halten muss. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass allfällige gravierendere Bedrohungen der Erstbeschwerdeführerin oder sonstige Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
3.9. Die Feststellungen betreffend die politische Betätigung der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So brachte die Erstbeschwerdeführerin nicht vor, Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) zu sein. Ein Nachweis einer allfälligen Mitgliedschaft wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht vorgelegt. Dessen ungeachtet konnte die Erstbeschwerdeführerin plausibel darlegen, dass sie als Angehörige der kurdischen Volksgruppe mit den Zielen der HDP sympathisiert und auch Veranstaltungen dieser Partei in der Türkei besuchte, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen sind. Sie gab auch glaubhaft an, einen kurdischen Verein in Graz gemeinsam mit dem Zeugen XXXX aufzusuchen, wobei diesbezüglich nichts Näheres vorgebracht wurde. Eine Rückkehrgefährdung kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Zeuge XXXX bei rezenten Aufenthalten in der Türkei keine diesbezüglichen Schwierigkeiten zu gewärtigen hatte. Ein allfälliges Engagement bei kurdischen Vereinen im Bundesgebiet hat demgemäß zumindest nicht in der Intensität stattgefunden hat, dass die Erstbeschwerdeführerin oder der Zeuge XXXX in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten wären.
Eine Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zur PKK wurde nicht vorgebracht. Im Verfahren sind keine diesbezüglichen Hinweise zu Tage getreten. Hinweise auf eine der Erstbeschwerdeführerin allenfalls nur unterstellten Gesinnung im Hinblick auf die Aktivitäten der PKK sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgehkommen, sodass eine Rückkehrgefährdung aufgrund eines tatsächlichen oder nur unterstellten Naheverhältnisses zur PKK auszuschließen ist. Dafür spricht auch, dass die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben derzeit nicht in der Türkei gesucht wird.
Die weiteren Feststellungen des Inhalts, dass die Beschwerdeführerin der Gülen-Bewegung nicht angehört und sie in der Türkei keine Schwierigkeiten aufgrund ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen hatte, beruhen auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren widerspruchsfreien Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht.
3.10. Insoweit im Rechtsmittelschriftsatz und in Stellungnahmen auf die Konflikte an der Grenze und im Landesinneren der Türkei, im Besonderen Terroranschläge und Kampfhandlungen, verweist, so geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage in der Türkei als angespannt zu bezeichnen ist und die Türkei mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder die PKK konfrontiert ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat aber nicht dargetan, inwiefern sie persönlich von der prekären Sicherheitslage betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen – so hat sich ja auch der Zeuge XXXXzum Zweck des Familienbesuchs in die Türkei begeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren und Anschlagskriminalität nach Möglichkeit vorbeugend zu bekämpfen. Gegen
Aus behaupteten Nachteilen wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ist angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23.06.1998, Zl. 96/20/0144, ausgesprochen, dass die bloße Zugehörigkeit türkischer Staatsangehöriger zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis samt der damit einhergehenden Diskriminierung noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bilden.
Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführer ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichten die Situation für Kurden – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden kann – nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person der Beschwerdeführer haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht.
Da die Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt hat, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass sie im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus ihrem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine polizeilichen Maßnahmen wieder die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurden und auch andere begangene Delikte nicht hervorgekommen sind.
3.11. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung verlesen und erörtert wurden und die – von Informationen über rezente Ereignisse abgesehen – mit den Feststellungen der belangten Behörde übereinstimmen. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat ist Folgendes zu bemerken:
Die Beschwerde weist zunächst zutreffen darauf hin, dass nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 ein Anstieg der Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und der PKK zu verzeichnen war. In erster Hinsicht ist hiezu auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei hinzuweisen, welche die wesentlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse in der Türkei abbilden. Insbesondere ist bekannt, dass seitens der PKK in der Türkei Anschläge verübt werden, die sich allerdings vorrangig gegen Sicherheitskräfte richten. Die Sicherheitslage hat sich seit Juli 2015 verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbak?r zahlreiche PKK-Anhänger und Zivilsten getötet. Seit Mitte August 2015 wurden in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbak?r, ??rnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt. In der Beschwerde wird insoweit kein abweichendes Vorbringen erstattet.
Indes ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin aus dem Dorf XXXX im Landkreis XXXX in der der Provinz XXXX stammt und eine Rückkehr dorthin möglich und angesichts der familiären Verankerung zu erwarten ist. Die Provinz XXXX ist indes weder von Kampfhandlungen betroffen, noch herrschen Ausgangssperren – war im Übrigen auch seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet wurde. Eine individuelle Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach nicht anzunehmen, sodass weitergehende Feststellungen hiezu nicht geboten sind.
In der Beschwerde und der Stellungnahme vom 25.11.2016 rücken die Beschwerdeführer ferner den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 sowie den daran anschließenden und bis zum Entscheidungszeitraum fortdauernden Ausnahmezustand in den Mittelpunkt. Insbesondere wird auf vermehrt feststellbaren Inhaftierungen und Misshandlungen von Menschen in Polizeigewahrsam hingewiesen und die massenhafte Entlassung von Lehrkräften als potentielle PKK-Anhänger sowie die insgesamt gesteigerte Gewalt gegenüber Angehörigen der kurdischen Volksgruppe vorgerbacht. Die zitierten Quellen zeichnen diesbezüglich ein nachvollziehbares und insgesamt stimmiges Bild. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich indes zunächst auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei, welche die wesentlichen Ereignisse seit dem versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 abbilden. Darüber hinaus ist eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer von diesen Ereignissen und den daraus erwachsenden Folgen dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und gelingt es auch den Beschwerdeführer nicht, eine solche individuelle Betroffenheit in ihrer Stellungnahme oder der Beschwerde herzuleiten. Die Beschwerdeführer hielten sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 nicht in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch ist demnach nicht anzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin gehört auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und verneint jegliche Kontakte mit der Gülen-Bewegung. Ausweislich der vorstehenden beweiswürdigenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, eine Inhaftierung befürchten zu müssen. Eine hinreichend konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer wird demnach mit dem Vorbringen zur Sicherheitslage in der Türkei nicht dargetan. Weiter Nachforschungen bzw. Feststellungen, etwa zu Haftbedingungen, konnten aus diesem Grund unterbleiben.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Nichtzuerkennung des Status der/des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine die Beschwerdeführer betreffende Gefahr einer Verfolgung in der Türkei aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht.
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).
4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführerin in die Türkei Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
4.2.2. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
4.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).
4.2.4. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).
4.2.5. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07)
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
4.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei – insbesondere hinsichtlich der dort bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit – nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die Heimatprovinz der Beschwerdeführer liegt deutlich von jenen Provinzen entfernt, in welchen regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der PKK stattfinden. Sie ist auch nicht von Ausgangssperren betroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in der Türkei teilweise angespannt ist, die Anschlagskriminalität in den letzten Monaten zugenommen hat und sich im Juli 2016 ein versuchter Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ereignete. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Türkei mittlerweile wiederum unbestritten unter der Kontrolle der türkischen Sicherheitskräfte befindet und nur eine geringe laufende, vom Islamischen Staat oder der PKK ausgehende Anschlagskriminalität zu verzeichnen ist. Die von der PKK ausgehende Anschlagskriminalität ist zudem vorrangig gegen türkische Sicherheitskräfte gerichtet. Im Hinblick auf den versuchter Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder in diesen verwickelt sind, noch einer seither besonders gefährdeten Bevölkerungs- oder Berufsgruppe gruppe angehört.
Zum anderen hat weder die Erstbeschwerdeführerin selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in ihrer Heimatprovinz XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch die Erstbeschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine erwerbsfähige Frau mit grundlegender Schulbildung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung der Beschwerdeführerin vorausgesetzt werden, zumal diese erwerbsfähig ist und eine Erwerbstätigkeit auch selbst anstrebt.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch ihre Eltern bzw. Großeltern zuteilwird. So gab die Erstbeschwerdeführerin selbst an, vor der Ausreise Hausarbeiten und Hilfstätigkeiten in der elterlichen Landwirtschaft verrichtet zu haben sowie dass ihre Eltern für ihren Unterhalt und ihre Versordnung aufkamen. Mit ihren Eltern steht sie nach wie vor in Kontakt und es ist kein Umstand ersichtlich, der der erneuten Inanspruchnahme einer Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Eltern sowie des Zweitbeschwerdeführer durch seine Großeltern entgegenstehen würde. Dazu tritt, dass vier Geschwister sowie drei Onkel der Erstbeschwerdeführerin in in XXXX leben und somit ein insgesamt großer Familienverbund mit entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten in der Türkei gegeben ist.
4.2.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Weder droht ihnen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist.
4.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
4.3.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 52 FPG lautet:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 55 FPG lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Die Einreise der Erstbeschwerdeführerin in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers seit dessen Geburt im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mehr vor und unterliegt diese damit nicht dem Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).
Fallbezogen hält sich der geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und gleichzeitig Vater des Zweitbeschwerdeführers in Österreich auf, wobei ausweislich der Feststellungen die Scheidung nur zum Zweck einer neuerlichen mängelfreien Eheschließung erfolgte. Da die Beschwerdeführer und XXXX unstrittig in Lebens- bzw. häuslicher Gemeinschaft leben ist dessen ungeachtet ausweislich der zitieren Rechtsprechung jedenfalls von einem bestehenden Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen, welches bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen ist.
4.3.3. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).
4.3.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).
Nach der vorstehend zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in der Konstellation, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Fremden missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Fremden in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mwN).
4.3.5. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
4.3.5.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste nach der Ausreise aus der Türkei am 10.07.2014 spätestens am 14.07.2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 16.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seither als Asylwerberin in Österreich aufhältig. Ein erwähnenswertes Engagement bei Organisationen im Wohnort, gemeinnützigen Vereinen oder anderweitige und über die Bindung zu Verwandten hinausgehende soziale Kontakte hat die Erstbeschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist aber auch nicht auszugehen, zumal die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen ihres Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage brachte und selbst zugestand, vorwiegend mit türkischstämmigen Freunden Kontakte zu pflegen. Sie besucht erst seit kurzer Zeit einen Deutschkurs und verfügt nur über rudimentärste Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine hervorhebenswerte Bereitschaft zur Integration ist gerade in Anbetracht dieses Umstandes nicht zu erkennen. Für die Erstbeschwerdeführerin spricht indes, dass dieses eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet in Aussicht hat und bereits bislang keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Die Erstbeschwerdeführerin verbrachte den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat und verließ diesen erst im Alter von 22 Jahren, sie wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form ihrer Angehörigen (Eltern und vier Geschwister) verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
Das Gewicht des noch nicht einmal dreijährigen faktischen Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, sie konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, das mit der der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Eingriff in das schützenswertes Familienleben mit XXXX, welcher über Aufenhaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, einhergeht. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit XXXX schon seit Jahren bekannt – zumal es sich um einen Cousin handelt – wobei eine Haushaltsgemeinschaft allerdings erst seit der Einreise durchgehend besteht. Relativierend ist freilich zu berücksichtigen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und XXXXZ des unsicheren Aufenthaltsstatus der Erstbeschwerdeführerin bewusst sein mussten (VwGH 26.02.2013, Zl. 2010/22/0073). Nach der Rechtsprechung hat jedoch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Der sohin (nur) aufgrund des schützenswerten Familienlebens mit XXXX grundsätzlich starken Rechtsposition der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin über eine schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfügt, sind andererseits die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer und der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, die unberechtigte Antragstellung, die kaum vorhandenen Sprachkenntnisse sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen zu berücksichtigen. Den Ausschlag gibt letztlich, dass – wie vom Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung festgehalten wird – der Asylantrag missbräuchlich zur Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung deshalb besonders schwer wiegt.
Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass XXXX nach wie vor türkische Staatsbürger ist. Ihm wurde außerdem kürzlich auf eigenes Betreiben der Status des Asylberechtigten aberkannt und er konnte nach Erlangung eines türkischen Reisedokuments ohne Schwierigkeiten in die Türkei ein- und wieder ausreisen. Die grundsätzliche Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei ist deshalb möglich – sowohl mittels eines dauernden Aufenthaltes, zu dem XXXX als türkischer Staatsbürger berechtigt ist, als auch mittels Besuchen. Aspekte, welche XXXX daran hindern würden, in der Türkei in das Erwerbsleben einzutreten und dort für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, sind nicht hervorgekommen. Dazu treten die mit modernen Kommunikationsmitteln verbundenen Möglichkeiten, Kontakt zu halten (durch Telefonate, Internet und dergleichen). Entscheidend ist ferner, dass die Erstbeschwerdeführerin und XXXX eine neuerliche Eheschließung und anschließend die Erlangung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige anstreben, was angesichts des berechtigten Aufenthaltes von XXXX und dessen Erwerbstätigkeit und gesicherter Existenz im Bundesgebiet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein zeitnah realisierbares Vorhaben darstellt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist demnach der Eingriff in das schützenswerte Familienleben der Erstbeschwerdeführerin temporärer Natur und ihr die Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen möglich und zumutbar, was wiederum jedenfalls zur Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung führt.
Da der Zweibeschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist, liegt im Übrigen insoweit in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).
4.3.5.2. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und hat dieses bislang nicht verlassen, er ist seit der Antragstellung am 10.06.2015 Asylwerber. Er lebt bei der Erstbeschwerdeführerin und seinem Vater XXXX. Ein Kindergartenbesuch oder dergleichen konnte nicht festgestellt werden.
Da der Zweitbeschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist, liegt insoweit in Ansehung seines Verhältnisses zur Erstbeschwerdeführerin kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Der Zweitbeschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben im Bundesgebiet und hat zur Türkei keinen persönlichen Bezug, wiewohl mit einem Erwerb der türkischen Sprache im Wege der Eltern gerechnet werden kann. In der Türkei verfügt er über Bezugspersonen in Form ihrer Angehörigen (Großeltern und Onkel). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet nichts darauf hin, dass es der Zweitbeschwerdeführer in Begleitung seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren – dies insbesondere aufgrund seines noch jungen Alters, in dem die Erkundung der Umgebung und der Spracherwerb im Zentrum des Interesses und der kindlichen Entwicklung stehen. Dazu tritt, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht aus einer gewohnten Umgebung wie etwa Schule oder Kindergarten entfernt würde, da er solche Institutionen nicht besucht, und seine engste Bezugsperson – nämlich die Mutter, die ihn derzeit ganztätig betreut – ihm erhalten bleibt. Demgegenüber würde die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zum Ergebnis führen, dass dieser von seiner Mutter getrennt würde. Wohl würde der Zweitbeschwerdeführer in diesem Fall weiterhin über den Vater als Bezugsperson im Bundesgebiet verfügen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer bislang von seiner Mutter ganztätig betreut wurde und demgemäß eine intensivere Bindung zur Mutter evident ist. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass die berufliche Tätigkeit als Mitinhaber einer Pizzeria dem Vater XXXX schon in zeitlicher Sicht eine ähnlich intensive Zuwendung zu seinem Sohn gestatten würde, wie dies derzeit in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin stattfindet und eine Reduktion der Erwerbstätigkeit des Vaters wiederum negative Auswirkungen auf das Familieneinkommen zeitigen könnte. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich der Zweitbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet und noch nicht Schule oder Kindergarten besucht, ihm seine wichtigste Bezugsperson erhalten bleibt und ein alleiniger Verbleib des Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet die erwähnte ungünstigen Auswirkungen zeitigten würde.
Dazu tritt – wie bereits oben ausgeführt – dass grundsätzliche Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei möglich ist – sowohl mittels eines dauernden Aufenthaltes, zu dem XXXX als türkischer Staatsbürger berechtigt ist, als auch mittels Besuchen. Aspekte, welche XXXX daran hindern würden, in der Türkei in das Erwerbsleben einzutreten und dort für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, sind nicht hervorgekommen. Dazu treten die mit modernen Kommunikationsmitteln verbundenen Möglichkeiten, Kontakt zu halten (durch Telefonate, Internet und dergleichen).
Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausfügrungen unter Punkt
4.3.5.1. zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch (VwGH 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471 mwN).
4.3.5.3. Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
4.3.5.4. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der Beschwerdeführer im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen, zumal gerade im Fall der Beschwerdeführer die Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen möglich und zumutbar ist.
4.3.6. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde von den Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan. Den Beschwerdeführern ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
4.3.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG wider die Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
5. Schließlich sind im Hinblick auf §§ 52 Abs. 9 iVm 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei unzulässig wäre.
6. Die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Vorbringen erstattet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt der Schwerpunkt der Entscheidung in Fragen der Beweiswürdigung.
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