Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen. Wird vom Berufungsgericht ein solcher Verbesserungsauftrag nicht erlassen (vielmehr die Klage sofort mangels Bestimmtheit abgewiesen), ist das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.
8 Ob 39/65 | OGH | 30.03.1965 |
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 215/64 |
7 Ob 350/65 | OGH | 19.01.1966 |
Vgl; Beisatz: Beide Unterinstanzen haben das Begehren auf Feststellung des Absonderungsrechtes an noch zu bestimmenden Miteigentumsanteilen (richtig wäre: Pfandrechtes an der Forderung auf Übertragung solcher Anteile) abgewiesen. Aufhebung wegen Mangelhaftigkeit. (T1) |
1 Ob 259/67 | OGH | 04.04.1968 |
Vgl auch |
6 Ob 194/68 | OGH | 05.09.1968 |
Veröff: NZ 1969,42 = NZ 1969,137 |
1 Ob 142/72 | OGH | 05.07.1972 |
Beisatz: Eine solche Aufhebung - auch durch den OGH - kommt aber nur dann in Frage, wenn der Kläger an sich gewillt war, ein bestimmtes Leistungsbegehren zu stellen, nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts dieser Versuch aber nicht gelungen ist, nicht aber dann, wenn er ganz bewusst sein Begehren in der von ihm gewählten Weise formuliert hat. (T2) |
1 Ob 602/78 | OGH | 22.05.1978 |
Vgl auch; Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76) |
8 Ob 606/78 | OGH | 10.05.1979 |
Veröff: RZ 1979/91 S 281 |
1 Ob 620/80 | OGH | 27.05.1980 |
Beis wie T2 |
8 Ob 558/80 | OGH | 26.03.1981 |
Veröff: MietSlg 33626 |
6 Ob 687/82 | OGH | 14.07.1982 |
Auch; Beisatz: Die Unterlassung eines derartigen Vorganges ist höchstens ein Mangel des Berufungsverfahrens, der vom Obersten Gerichtshof nur wahrgenommen werden könnte, wenn er in der Revision gerügt worden wäre. (T3) |
2 Ob 695/86 | OGH | 13.01.1987 |
nur: Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen. (T4) |
1 Ob 537/90 | OGH | 04.04.1990 |
nur T4; Veröff: AnwBl 1990,656 (Ortner) |
6 Ob 653/90 | OGH | 06.09.1990 |
Veröff: WoBl 1991,165 = MietSlg XLII/27 |
4 Ob 17/91 | OGH | 12.03.1991 |
Vgl auch; nur T4; Veröff: ÖBl 1991,105 |
5 Ob 511/92 | OGH | 07.04.1992 |
Beisatz: Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine von Amts wegen zu beachtende prozessuale Klagsvoraussetzung. (T6) |
5 Ob 548/93 | OGH | 12.10.1993 |
nur T4; Beisatz: Auch die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei ist im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO zur Vervollständigung des Klagebegehrens aufzufordern. (T7) |
1 Ob 520/94 | OGH | 19.04.1994 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Eine diesbezügliche Anleitung ist entbehrlich, wenn der Kläger schon in erster Instanz darauf beharrte, dass ein hinreichend bestimmtes Unterlassungsbegehren vorliege und diese Ansicht auch in den Rechtsmittelschriften aufrecht erhält. (T8) |
1 Ob 1607/95 | OGH | 29.08.1995 |
nur T4; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T8 |
1 Ob 305/02p | OGH | 28.02.2003 |
Ähnlich; Beisatz: Hat das Berufungsgericht eine Partei mit einer Rechtsansicht überrascht, welche diese erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so liegt ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung sowohl des Berufungsurteils wie auch des Ersturteils zwingt, um den bereits in erster Instanz - in deren Verfahren die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens unerkannt blieb - unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben. (T9) |
1 Ob 73/03x | OGH | 29.04.2003 |
Vgl; Beisatz: Das Gericht muss, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T10) |
7 Ob 149/03t | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10 |
6 Ob 51/05a | OGH | 06.10.2005 |
nur T4; Beisatz: Auch um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. (T11)<br/>Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T12) |
8 Ob 163/06p | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T14) |
4 Ob 240/07h | OGH | 14.02.2008 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die zweite Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, das Begehren der Kläger im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern, ehe eine Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Unschlüssigkeit erfolgen durfte. (T15) |
5 Ob 21/09p | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Da das Erst- und das Berufungsgericht einen Verbesserungsauftrag zur Schlüssigstellung des Klagebegehrens unterlassen haben, ist sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben, soweit noch keine Teilrechtskraft und Spruchreife eingetreten sind. (T16) |
8 Ob 55/12i | OGH | 27.11.2012 |
Auch; Ähnlich Beis wie T8; Auch Beis wie T10 |
6 Ob 196/12k | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zurückverweisung an das Berufungsgericht. (T17) |
10 Ob 50/13w | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/42 |
1 Ob 133/14m | OGH | 22.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Präzisierung des Bestandobjekts bei einer Aufkündigung. (T18) |
3 Ob 7/16z | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T19)<br/>Veröff: SZ 2016/48 |
1 Ob 94/18g | OGH | 17.07.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: In einem solchen Fall entspricht es dem Gebot eines fairen Verfahrens, dass das Berufungsgericht entweder den Kläger in mündlicher Verhandlung zur Verbesserung anleitet oder das Urteil des Erstgerichts aufhebt, um diesem ein Verbesserungsverfahren aufzutragen. (T20) |
2 Ob 139/18g | OGH | 29.04.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Keine Aufhebung zur Erörterung der Unschlüssigkeit, wenn der Prozessgegner diese substanziiert und klar eingewendet hat. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_19580521_OGH0002_0060OB00120_5800000_001
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