OGH 5Ob72/97t

OGH5Ob72/97t18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hedda G*****, vertreten durch Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Dr.Bernd F*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen der Reparatur eines Personenaufzuges (Streitwert S 51.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 28.Oktober 1996, GZ 54 R 363/96p-21, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. Juni 1996, GZ 13 C 1215/95z-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß der beklagten Partei für die Erfüllung der Judikatsschuld, die ordnungsgemäße Reparatur der Liftanlage im Haus ***** zu veranlassen und hiezu den gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG notwendigen Mehrheitsbeschluß der Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen, allenfalls gemäß § 13a Abs 1 Z 1 WEG die Entscheidung des Gerichtes darüber zu verlangen, eine Leistungsfrist von drei Monaten gesetzt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (darin enthalten S 676,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit 1.8.1981 Hauptmieterin der im vierten Stock des Hauses ***** in *****, gelegenen Wohnung top 21. Diese Wohnung steht im Wohnungseigentum des Beklagten, wobei offensichtlich unstrittig ist, daß die Begründung des Wohnungseigentums schon vor dem Mietvertragsabschluß erfolgt war (der Beilage A zufolge im Jahr 1971).

Das Haus ist auf Grund einer nach dem 8.5.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden. Es verfügt über einen 1969 installierten Lift, der drei Personen Platz bietet. Die Klägerin, die an den Folgen eines Schlaganfalls leidet, ist auf die Benützung dieses Lifts angewiesen, um ihre Wohnung zu erreichen.

Mit der Behauptung, der Lift sei immer wieder defekt, hat die Klägerin - gestützt auf den Mietvertrag und "jeglichen erdenklichen Rechtsgrund" - den Beklagten auf Abhilfe geklagte und dazu zunächst das Urteilsbegehren gestellt, der Beklagte sei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, eine ordnungsgemäße und dauerhafte Reparatur der ... Liftanlage durchzuführen, in eventu durch fachkundige Professionisten durchführen zu lassen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens ua und mit der Begründung, er sei als einzelner Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft gar nicht passiv legitimiert; außerdem werde Unmögliches (= nicht Durchsetzbares) von ihm verlangt.

Im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht im Sinne des Klagebegehrens. Es nahm aufgrund einer Mehrzahl festgestellter Störfälle eine Mangelhaftigkeit des Liftes an, die der Beklagte als Vermieter zu beheben habe, um der Klägerin den vertraglich geschuldeten ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung (wozu auch die Liftbenützung gehöre) zu verschaffen. Die Klägerin könne ihre mietvertraglichen Rechte nur unmittelbar gegen den Beklagten als Vertragspartner geltend machen. Gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stünden ihr keine Rechte zu, also auch nicht das Recht, Erhaltungs- oder Verbesserungsansprüche durchsetzen. Dem als Vermieter legitimierten Wohnungseigentümer könne zwar ein (diesbezüglicher) Auftrag nur soweit erteilt werden, als er die Arbeiten selbst vornehmen könne (z.B. im Wohnungseigentumsobjekt); ein Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG sei jedoch im Rechtsweg nach § 1096 ABGB erzwingbar.

Dieses Urteil hob das Berufungsgericht in Stattgebung einer Berufung des Beklagten mit Beschluß vom 29.4.1996 auf, um vom Erstgericht das Verfahren ergänzen zu lassen (54 R 1115/95z, ON 12). Daß die Liftanlage defekt ist, sei zwar erwiesen, und es sei auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu billigen, daß den Beklagten als Vermieter gemäß § 1096 ABGB die Pflicht zur Mängelbehebung treffe, weil die Liftbenützung für die Mieterin einer im 4.Stock gelegenen Wohnung einen selbstverständlichen Bestandteil des Mietrechtes bilde. Nach der bisherigen Fassung des Urteilsbegehrens verlagen allerdings die Klägerin vom Beklagten Handlungen, die ihm in dieser Form von der Rechtsordnung untersagt seien. Der Beklagte als Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft sei - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall einer Gefahr im Verzug (§ 13a Abs 2 letzter Satz WEG) - nicht befugt, an den gemeinsamen Teilen oder Anlagen des Hauses eigenmächtig, d.h. ohne Beiziehung der Miteigentümergemeinschaft, Veränderungen vorzunehmen; er könne vielmehr lediglich eine Entscheidung des Gerichtes darüber beantragen (§ 13a Abs 1 Z 1 WEG), daß Arbeiten im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden.

Da nun einerseits dem bisherigen Klagebegehren die rechtliche Durchsetzbarkeit nach dem WEG fehle, der Anspruch der Klägerin andererseits aber im Hinblick auf § 1096 ABGB grundsätzlich berechtigt sei, habe eine Verfahrensergänzung zur bislang unterbliebenen Erörterung dieser Problematik sowie zur allfälligen Anpassung des Urteilsantrages an das tatsächliche Prozeßvorbringen zu erfolgen.

Im zweiten Rechtsgang präzisierte daraufhin die Klägerin ihr Urteilsbegehren (nicht überzeugt, aber der Anregung des Berufungsgerichtes folgend) dergestalt:

"Der Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, eine ordnungsgemäße und dauerhafte Reparatur der ... Liftanlage in angemessener Frist zu veranlassen und hiezu den gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG notwendigen Mehrheitsbeschluß der Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen, allenfalls gemäß § 13a Abs 1 Z 1 WEG die Entscheidung des Gerichtes darüber zu verlangen;

in eventu:

Die beklagte Partei ist als Mit- und Wohnungseigentümer der EZ ...

mit Wohnungseigentum an ... W 21 verpflichtet, bei der übrigen

Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft den

Mehrheitsbeschluß iSd Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 WEG, allenfalls

die gerichtliche Entscheidung darüber dahingehend zu erwirken, daß

die ... Liftanlage ordnungsgemäß und dauerhaft repariert wird;

in eventu:

Die beklagte Partei ist als Mit- und Wohnungseigentümer der ... verpflichtet, alles zu veranlassen, was ihr im Hinblick auf die Bestimmung des § 1096 ABGB als Vermieter ... im Hinblick auf die

ordnungsgemäße Benutzbarkeit der ... Liftanlage obliegt".

Der Beklagte sprach sich gegen die Zulassung dieser "Klagsänderung" aus und hielt im übrigen an seinen Klagsabweisungsgründen der rechtlichen Unmöglichkeit bzw der mangelnden Exequierbarkeit der ihm abverlangten Leistung fest.

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem neu formulierten Hauptbegehren der Klägerin statt. Es stellte - mit Details, die hier nicht weiter zu erörtern sind - fest, daß der fragliche Lift in den letzten Jahren immer wieder den Dienst versagte (etwa nicht gerufen werden konnte), daß er vom Hausbesorger immer nur für kurze Zeit funktionsfähig gemacht wurde, daß der Servicedienst (der meist nach mehrtägigen Ausfällen gerufen wurde) den Lift zwar idR für einige Tage funktionsfähig machte, den eigentlichen Fehler aber bisher nicht entdeckte, und daß die gehbehinderte Klägerin dadurch oft gezwungen war, unter Sturzgefahr über die Treppe zu gehen. Rechtlich erwachse daraus die mietvertragliche Verpflichtung des Beklagten, gegenüber seinen Mit- und Wohnungseigentümern einen Antrag auf Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu stellen, allenfalls auch eine Gerichtsentscheidung nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG zu erwirken, um der Klägerin die ordnungsgemäße Benützung der Wohnung zu ermöglichen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die seinerzeitige Aufhebung des Ersturteils und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung sei schon deshalb notwendig gewesen, um die Parteien nicht mit der Rechtsansicht zu überraschen, daß das an sich nach § 1096 ABGB berechtigte Prozeßbegehren ausschließlich aufgrund der Formulierung scheitern könnte. Daß dann in weiterer Folge die klagende Partei die Gelegenheit wahrnahm, ihren Urteilsantrag dem Prozeßvorbringen anzupassen (der Vorwurf, daß dadurch der Klägerin neues Vorbringen ermöglicht wurde, sei schlichtweg falsch), sei Ausfluß der auch im Anwaltsprozeß verstärkt wahrzunehmenden Sachaufklärungspflicht der Gerichte (zu dieser etwa: Fasching, ZPR2, Rz 647 mwN). Im übrigen stelle es keine unzulässige und daher auch richtigerweise nicht zum Gegenstand eines besonderen Zulassungsbeschlusses gemachte Klagsänderung dar, wenn das ursprüngliche Klagebegehren (... Reparaturen durchzuführen, in eventu... durchführen zu lassen...) schlußendlich so konkretisiert wurde, daß klar ist, was die Klägerin unter diesem Begehren wirklich verstanden wissen wollte. Die diesbezügliche Mängelrüge gehe in Leere.

Hinsichtlich der materiellen Berechtigung des eingeklagten Anspruchs sei an der Rechtsauffassung festzuhalten, daß den Beklagten als Vermieter auch außerhalb des Anwendungsbereiches des MRG (vgl § 1 Abs 4 Z 3 MRG) nach § 1096 ABGB die Verpflichtung treffe, der Klägerin den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes zu ermöglichen, was bei einer Wohnung im vierten Stock die Benützung des Lifts einschließe.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß sowohl die Frage der Rechtsdurchsetzung eines Mieters nach § 1096 ABGB bezüglich eines allgemeinen Teils eines Wohnhauses, in welchem der Vermieter Wohnungs- (Mit-) Eigentümer und damit seinerseits in die Schranken des WEG verwiesen ist, als auch die Problematik, wie weit das Gericht trotz anwaltlicher Vertretung der Parteien seiner Sachaufklärung in Bezug auf die Klagsformulierung nachzukommen habe, eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes erforderten.

In der jetzt vorliegenden Revision macht der Beklagte geltend, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Erfüllung schon im ersten Rechtsgang hätte abweisen müssen. Die Aufhebung des seinerzeitigen Ersturteils sei rechtswidrig erfolgt und werde jetzt (bei erster Gelegenheit) als Verfahrenmangel (und dazu noch als Fehler der rechtlichen Beurteilung) gerügt, weil nur über ein gestelltes Klagebegehren abgesprochen werden könne und die Aufhebung zur Ermöglichung einer Klagsänderung (die trotz Spruchreife iS einer Klagsabweisung letztlich doch noch eine dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung ermögliche) unzulässig sei. Das Vorgehen des Berufungsgerichtes stelle eine Überschreitung der Anleitungspflicht und -möglichkeit nach § 182 ZPO dar und bedeute überdies eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes zum Nachteil des Beklagten. Wenn jetzt das Berufungsgericht damit argumentiere, bei der Neuformulierung des Klagebegehrens handle es sich um keine Klagsänderung (über deren Zulässigkeit gesondert abzusprechen gewesen wäre), setze es sich in Widerspruch zu seiner Begründung des Aufhebungsbeschlusses, wonach eine amtswegige Neufassung des Urteilsbegehrens die Gefahr des Zuspruchs eines von der Klägerin nicht gewollten aliud heraufbeschwören würde. Mit der Umformulierung des Klagebegehrens sei letztlich sogar eine Neubemessung (Erhöhung) des Streitwerts einhergegangen.

Unabhängig davon sei auch das neue Urteilsbegehren rechtlich unmöglich zu erfüllen, nicht exequierbar und unschlüssig. Der Beklagte sei weder selbst in der Lage, die Reparatur des Lifts durchzuführen noch könne er sie rechtlich wirksam veranlassen. Es würde einen unverantwortlichen Eingriff in die Sphäre eines rechtstreuen Staatsbürgers bedeuten, würde man ihn zwingen, durch Klagen nach §§ 35 - 37 EO einer unberechtigten Exekution entgegentreten zu müssen. Das würde auf eine unzulässige Verschiebung der Beweislast für die Unmöglichkeit der Leistung auf ihn hinauslaufen; außerdem würde - mit der Problematik des ne bis in idem - ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien provoziert.

Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung (gemeint ist offensichtlich: an das Gericht zweiter Instanz) zurückzuverwiesen.

Von der Klägerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was im Hinblick auf die durch § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO gewährte Begründungserleichterung nur kurz ausgeführt werden soll:

Wurde die notwendige Präzisierung oder Aufschlüsselung eines unbestimmten Klagebegehrens unterlassen, dann darf dies nach hA nicht zum Anlaß einer Klagsabweisung genommen werden, ehe nicht eine Verbesserung versucht wurde. Dazu ist amtswegiges Vorgehen geboten (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1049), und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz (vgl 3 Ob 509/94 = RZ 1995, 184/50 ua), unabhängig davon, ob der Kläger rechtsfreundlich vertreten ist (vgl 5 Ob 548/93 = WoBl 1994, 159/33). Wenn daher das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muß es entweder selbst den Kläger in mündlicher Verhandlung zur Verbesserung seines Begehrens anleiten (9 ObA 24/91 = RZ 1993, 70/8) oder das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen. Die sofortige Abweisung der Klage mangels Bestimmtheit würde das Berufungsverfahren mangelhaft machen (RIS-Justiz RS0036355; zuletzt 1 Ob 1607/95 mwN).

Damit hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht richtig gehandelt und Verfahrenmängel vermieden, statt solche zu setzen. Daß dem Erstgericht in Wahrheit die Ermöglichung einer Klagsänderung aufgetragen worden wäre (über deren Zulässigkeit noch eine Beschlußfassung aussteht), trifft nicht zu, weil der jetzt in das Urteilsbegehren aufgenommene Auftrag an den Beklagten zu einem Vorgehen nach § 13a Abs 1 Z 1 und § 14 Abs 1 Z 1 WEG nur eine vom ursprünglichen Begehren zumindest sinngemäß mitumfaßte Vorstufe der angestrebten Liftreparatur darstellt. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das "neue" Begehren nur dem schon von Anfang an verfolgten Prozeßziel angepaßt wurde. Daß damit eine einvernehmliche Neubewertung des Streitgegenstandes einherging, ändert daran nichts.

Das neu gefaßte Urteilsbegehren ist entgegen der nicht näher ausgeführten Rechtsmeinung des Beklagten auch ausreichend bestimmt und vollstreckbar. Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewißheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nämlich nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen; bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (RIS-Justiz RS0037874; zuletzt 4 Ob 551/95 = EWr III/226 Z/1 = WoBl 1996, 73/19). Diesem Anspruch wird das gegenständliche Urteil gerecht, das schlicht darauf hinausläuft, daß der Beklagte alles unternehmen muß, um seiner Mieterin einen funktionierenden Lift zur Verfügung zu stellen. Das einzige, was - ungerügt - unterblieben ist, ist die bei einem Leistungsbefehl wie dem gegenständlichen dem Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO auferlegte (und vom Kläger auch begehrte) Setzung einer Leistungsfrist. Da diese Leistungsfrist von Amts wegen gesetzt werden kann (vgl Fasching III, 673), wurde sie in Form einer Maßgabebestätigung nachgetragen. Sie wurde mit drei Monaten bemessen, da einerseits dem Beklagten ausreichend Zeit zur Erwirkung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw zur Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG zugestanden werden muß, andererseits aber auch Eile geboten ist, um der gehbehinderten Klägerin das ihr vom Beklagten geschuldete Recht auf Benützung eines funktionierenden Lifts zu verschaffen.

Was schließlich den Einwand des Beklagten betrifft, daß er das Urteil gar nicht erfüllen könne, verkennt er den Klagsabweisungsgrund der rechtlichen Unmöglichkeit. Ein Anspruch auf Erfüllung einer Vertragsverpflichtung (im besonderen aus einem Mietvertrag) ist wegen einer dafür erforderlichen Genehmigung oder Zustimmung eines Dritten nur dann nicht mehr zuzulassen, wenn mit ausreichender Gewißheit feststeht, daß diese Erklärung nicht erreicht werden kann. Die Beweislast, alle ihm zu Gebot stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft in einem solchen Fall den Vermieter. Seiner diesbezüglichen Beweispflicht kann er nur dadurch genügen, daß er die unabänderliche Versagung der Genehmigung oder eine Rechtslage dartut, die mit Gewißheit annehmen läßt, daß er die Genehmigung nicht erlangen kann. Mangels eines solchen Nachweises ist der Vermieter zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verurteilen (vgl 1 Ob 518/77 = MietSlg 29.154 mwN; 3 Ob 116/87 = SZ 60/203 ua; Würth in Rummel2, Rz 8 zu § 1096 ABGB). Der Umstand, daß der Beklagte einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eine Entscheidung des Außerstreitrichters erwirken muß, um seiner Verpflichtung zur Reparatur des Lifts nachzukommen, steht daher einer Stattgebung des Klagebegehrens ebensowenig entgegen wie sein Argument, er selbst könne keinen Lift reparieren. Daß er sich dazu fachkundiger Hilfspersonen bedienen kann und auch muß, ist selbstverständlich.

Daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Reparatur des

defekten Lifts gemäß § 1096 ABGB an sich zusteht und daß dieser

Anspruch nur gegen den Beklagten als Vermieter des schon vor dem

Mietvertragsabschluß im Wohnungseigentum stehenden Objekts

durchgesetzt werden kann, wird vom Beklagten selbst nicht mehr in

Abrede gestellt, sodaß es mit einem Hinweis auf die einschlägige

Judikatur und Lehre (vgl 5 Ob 26/85 = MietSlg 38/12; 5 Ob 119/89 =

MietSlg 42/11; 5 Ob 161/92 = EWr I/3/5; Würth in Rummel2, Rz 6 zu §

1096 ABGB und Rz 5 zu § 2 MRG) sein Bewenden haben kann.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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