OGH 4Ob391/86 (RS0031675)

OGH4Ob391/8631.5.2023

Rechtssatz

Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen oder das Weglassen aufklärender Umstände, durch das der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (ÖBl 1980,130; ÖBl 1984,130 ua).

Normen

ABGB §1330 BII
UWG §7 C

4 Ob 391/86OGH19.05.1987
4 Ob 338/87OGH20.10.1987

Auch; Veröff: WBl 1988,99 = MR 1988,84

4 Ob 598/87OGH30.11.1987

nur: Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen. (T1) Veröff: MR 1988,11 = ÖBl 1989,80 = JBl 1988,174 = SZ 60/255

4 Ob 48/88OGH13.09.1988

nur T1; Veröff: GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 = SZ 61/193

4 Ob 2/89OGH24.01.1989

nur T1; Beisatz: Hier: § 7 UWG (T2)

4 Ob 61/89OGH10.10.1989

Beisatz: Unter einer Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung über Vorgänge und Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts zu verstehen. (T3)

4 Ob 162/89OGH19.12.1989

nur T1; Beisatz: Selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"). (T4) Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253

4 Ob 169/89OGH09.01.1990

nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205

4 Ob 11/90OGH20.02.1990

nur T1; Beis wie T4

4 Ob 89/90EGMR12.06.1990

nur T1; Beis wie T4

4 Ob 112/90OGH11.09.1990

Vgl auch

4 Ob 135/90OGH06.11.1990

nur T1; Beis wie T4; Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58

6 Ob 671/90OGH07.11.1990

nur T1

4 Ob 5/91OGH29.01.1991

nur T1; Beis wie T4

4 Ob 10/92OGH16.06.1992

nur T1; Veröff: WBl 1992,410

4 Ob 84/92OGH20.10.1992

Auch; Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97

4 Ob 104/92OGH24.11.1992

nur T1; Beis wie T4; Veröff: MR 1993,14

4 Ob 19/93OGH23.03.1993

Auch

4 Ob 139/94OGH06.12.1994

nur T1; Beis wie T4

6 Ob 1009/95OGH06.04.1995

Auch; nur T1; Beis wie T4

6 Ob 20/95OGH18.05.1995

nur T1; Beis wie T4

6 Ob 24/95OGH13.10.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/97

4 Ob 2115/96zOGH09.07.1996

nur T1; Beis wie T4

4 Ob 2364/96tOGH17.12.1996

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 2205/96kOGH17.09.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zum Beispiel jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78). (T5)

4 Ob 197/97tOGH07.07.1997

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T6)

6 Ob 218/98xOGH10.09.1998

Auch; nur: Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen. (T7); Beisatz: Die Haftung des Täters ist auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachtsform oder Vermutungsform erfolgte. (T8)

6 Ob 7/99vOGH25.02.1999

nur T7; Beis wie T8

6 Ob 25/99sOGH22.04.1999

Auch; nur T7; Beis wie T8 nur: Die Haftung des Täters ist zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Vermutungsform erfolgte. (T9)

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

nur T1; Beisatz: Auch wertende Äußerungen können unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. (T10)

4 Ob 336/99mOGH18.01.2000

nur T1; Beis wie T4 nur: Selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung. (T11)

6 Ob 47/02hOGH16.05.2002

Vgl auch; Beis wie T10

6 Ob 142/03fOGH10.07.2003

Auch; Beis wie T6 nur: Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T12)

6 Ob 235/02fOGH29.01.2004

Auch; Beis wie T6

6 Ob 114/05sOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, jemand sei an einem Ereignis (einer Entwicklung) „schuld", beinhaltet nicht immer eine (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptung. Hier: Der Vorwurf ist ein (kritisierendes) Werturteil, wenn er erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen wird und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt. (T13)

6 Ob 295/03fOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. (T14)

4 Ob 105/06dOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, um so eher wird ein reines Werturteil vorliegen. (T15)

4 Ob 166/06zOGH21.11.2006

nur T1; Beis wie T11

4 Ob 97/07dOGH10.07.2007

nur T1; nur T7; Beis wie T15

4 Ob 43/18dOGH22.03.2018

Auch; nur T7; Beis wie T8

6 Ob 117/19bOGH24.10.2019

Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8

6 Ob 150/20gOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8

4 Ob 21/23aOGH31.05.2023

vgl; Beisatz: Unwahre Tatsachenbehauptung durch Weglassung aufklärender Umstände schon deshalb verneint,, weil der Teletest nur die lineare Übertragung und nicht etwa das (nicht greifbare) Internetstreaming erfasst. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00391_8600000_001

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