OGH 6Ob1009/95

OGH6Ob1009/956.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Mag.Martin Binder, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr.Thomas Prader, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Revisionsinteresse: 250.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26.Jänner 1995, AZ 1 R 305/94 (ON 13), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1993, 84 und 163; MR 1993, 101 und 221; MR 1994, 111 und 113; ÖBl 1994, 82, jeweils mwN; 4 Ob 19/93; 4 Ob 40/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94) den Unterschied zwischen "Tatsachen" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB und reinen Werturteilen dargetan. Danach können aber Tatsachen auch "konkludent" behauptet werden, wenn dem "Urteil" entnehmbar ist, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 1330;

Koziol, Haftpflichtrecht2 II 175; Korn/Neumayer,

Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 27; ÖBl 1980,

130; MR 1993, 14; ÖBl 1993, 84 und 163; MR 1994, 111 = ÖBl 1994, 82;

EvBl 1994/97 = ÖBl 1994, 118 uva; zuletzt etwa 6 Ob 17/94; 6 Ob

21/94; 4 Ob 134/94). In der Wertung des im "Tatblatt" des Beklagten vom 9.12.1992 im Zusammenhang mit dem vom Kläger und seiner Partei initiierten und propagierten, damals aber noch bevorstehenden sogenannten "Ausländervolksbegehrens" verbreiteten Vorwurfs einer "rassistischen Hetze" durch das Berufungsgericht als "konkludente Tatsachenbehauptung" kann demnach keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden, wird doch damit (ua auch) der Kläger der Verhetzung, also eines konkreten, im Sinne des § 283 Abs 2 StGB strafbaren Verhaltens bezichtigt (vgl 4 Ob 40/93).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte