OGH 4Ob2115/96z

OGH4Ob2115/96z9.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. S***** GesellschaftmbH & Co KG, ***** 2. A.S*****gesellschaft, ***** 3. Arnold S*****, alle vertreten durch Dr. Klaus Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 2 Mio.), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. April 1996, GZ 4 R 43/96p-11, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 10. Jänner 1996, GZ 3 Cg 377/95m-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches wird der Erstbeklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites geboten, ab sofort die Behauptung, die von der Klägerin im Dezember 1995 zum Verkauf angebotenen Brillenfassungen seien zwischen drei und acht Jahre alt, längst aus der Kollektion genommen und 'alte Schinken' bzw. 'uralte Auslaufmodelle', oder sinngleiche unrichtige Behauptungen über die Aktualität der von der Klägerin zum Verkauf angebotenen S*****-Brillenmodelle zu unterlassen, wenn diese Brillenfassungen innerhalb der letzten drei Jahre erstmals in die Kollektion Österreich der Beklagten aufgenommen wurden, sowie die Behauptung zu unterlassen, H***** habe fachlich keine Ahnung und er versuche wieder einmal, seine Kunden damit zu täuschen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Äußerungskosten selbst zu tragen".

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Erstbeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin vertreibt in zahlreichen Filialen in ganz Österreich (ua) Brillen. Die Erstbeklagte (im folgenden kurz: Beklagte, weil die zweit- und drittbeklagte Partei am Sicherungsverfahren nicht mehr beteiligt sind) erzeugt und vertreibt Brillen der Marke "S*****". Sie beliefert die Klägerin nicht.

Am 1.12.1995 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, ab sofort die Behauptung zu unterlassen, daß die S***** Brillenmodelle Nummer 9120, 9121 und 9710, welche die Klägerin derzeit zum Verkauf anbiete, seit zweieinhalb Jahren nicht mehr im Sortiment der Beklagten seien. Dieser Erklärung gingen ein Preisvergleich der Klägerin und die darauf bezogene Behauptung der Beklagten voraus, die Modelle der H***** Aktion seit zweieinhalb Jahren nicht mehr in ihrem Sortiment zu haben.

Mitte Dezember 1995 rühmte sich die Klägerin in einer Presseaussendung, trotz Nichtbelieferung durch die Beklagte mehr als 20.000 topaktuelle S*****-Fassungen in ihren Geschäften anbieten zu können:

"'S*****-Fassungen nach einer Weltreise bei H***** in St***** eingetroffen!'

Stoff für eine betriebswirtschaftliche Fallstudie der etwas anderen Art liefert Franz Josef H*****, der Marktführer am österreichischen Optikmarkt.

Da der oberösterreichische Brillenhersteller S***** die Hochpreisoptiker unterstützt und aus diesem Grund Franz Josef H***** nicht beliefert, greift der findige St***** Unternehmer zur Selbsthilfe und importiert die exklusiven Fassungen einfach aus dem Ausland.

Die H***** Einkäufer scheuen keine Mühen, stöbern die weltweit vertriebene Marke rund um den Erdball auf und wurden diesmal besonders fündig. So sind in den nächsten Tagen über 20.000 topaktuelle S*****-Fassungen in den H***** Geschäften in ganz Österreich vorhanden und werden zum gewohnten Komplettpreis (Fassung inklusive Gläser) von maximal öS 2.000,-- angeboten.

Kurios daran ist, daß die S*****-Fassungen, welche in Oberösterreich-L***** hergestellt werden, eine Weltreise um den halben Erdball machen mußten, um schlußendlich in das von L***** 20 km entfernte St***** zu gelangen.

'Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich'".

Die Beklagte reagierte mit einer Pressemitteilung vom 15.12.1995:

"'S*****: Achtung H***** verkauft unsere alten Schinken!'

L*****. 'Entweder H***** hat fachlich keine Ahnung oder er versucht wieder einmal, seine Kunden bewußt zu täuschen!' kontert S*****-Geschäftsführer Mag.Arnold S***** auf eine Ankündigung des Fotolöwen, in den nächsten Tagen 20.000 topaktuelle S*****-Brillenfassungen in ganz Österreich zum Billigpreis zu verkaufen.

'Was er tatsächlich anbiete, sind Auslaufmodelle: Fassungen, die zwischen drei und acht Jahre alt sind, und von uns schon längst aus der Kollektion genommen wurden', sagt S*****. Von 'topaktuell' kann daher keine Rede sein ...".

Die Pressemitteilung der Beklagten führte zu Presseberichten, in denen die Vorwürfe wiedergegeben wurden. Die "Oberösterreichischen Nachrichten" vom 16.12.1995 zitierten Mag.Arnold S***** darüber hinaus mit der Aussage, daß es sich bei den 21.000 von H***** gekauften Fassungen um reine Abverkaufsmodelle handle, die "zu einem Spottgeld nach Bulgarien gegangen sind".

Die von der Klägerin aufgekauften 20.000 S*****-Brillenfassungen sind, jedenfalls aus der Sicht der Beklagten, weder topaktuell noch aktuell. Nur ein geringer Teil war bis März bzw. Juli 1995 noch Teil der Kollektion. Der Großteil der Brillenfassungen war längst aus der Kollektion genommen worden. Die Fassungen wurden 1995 an die bulgarische U***** Co. in S***** verkauft. Die Fassungen 9120, 9121 und 9710 waren nicht darunter. Das Erstgericht konnte das Durchschnittsalter der Brillenfassungen nicht feststellen.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres im wesentlichen inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort unrichtige Behauptungen über die Aktualität der von der Klägerin zum Verkauf angebotenen S*****-Brillenmodelle zu verbieten, insbesondere die Behauptung, die S*****-Brillenmodelle 9210, 9121 und 9710, die von der Klägerin im Dezemberprospekt 1995 zum Verkauf angeboten wurden, seien zwischen drei und acht Jahre alt, von der Beklagten längst aus der Kollektion genommen und "alte Schinken" bzw. "uralte Auslaufmodelle", H***** habe fachlich keine Ahnung und er versuche wieder einmal, seine Kunden damit zu täuschen.

Die Behauptungen der Beklagten seien unrichtig. Ein Teil der Brillenfassungen sei 1994 und 1995 noch Teil der aktuellen Kollektion gewesen.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen.

Sie habe gegen die Unterlassungserklärung vom 1.12.1995 nicht verstoßen. Ihre Behauptungen seien wahr, die Brillenfassungen seien im Durchschnitt 4,6 Jahre alt.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Die Äußerungen der Beklagten hätten sich nicht auf die Brillenmodelle 9120, 9121 und 9710 bezogen. Der erste Halbsatz des Sicherungsantrages sei zu unbestimmt und erhalte erst durch "inbesondere ..." die erforderliche Bestimmtheit. Die Behauptungen der Beklagten über die 20.000 Brillenfassungen seien nicht unrichtig; die Brillenfassungen seien weder topaktuell noch aktuell.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Beklagten gebot, ab sofort die Behauptung, die von der Klägerin im Dezember 1995 zum Verkauf angebotenen Brillenfassungen seien zwischen drei und acht Jahre alt, längst aus der Kollektion genommen und "alte Schinken" bzw. "uralte Auslaufmodelle", oder sinngleiche unrichtige Behauptungen über die Aktualität oder von der Klägerin zum Verkauf angebotenen S*****-Brillenmodelle zu unterlassen, wenn diese Brillenfassungen innerhalb der letzten drei Jahre erstmals in die Kollektion Österreich der Beklagten aufgenommen wurden. Das Mehrbegehren wies das Rekursgericht ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Äußerung der Beklagten bezögen sich nicht auf die Modelle 9120, 9121 und 9710, sondern auf die aus Bulgarien importierten 20.000 Brillenfassungen. Die Beklagte habe den Wahrheitsbeweis nicht erbracht. 4.005 Fassungen seien erstmals 1992, 5.806 erstmals 1993 und 2.362 erstmals 1994 auf dem österreichischen Markt angeboten worden. Schon das Erstgericht habe festgestellt, daß ein Teil der Fassungen noch 1995 Bestandteil der Kollektion gewesen sei. Daß es sich nicht um "topaktuelle" Ware handle, rechtfertige nicht die Bezeichnung als "alte Schinken" oder "uralte Auslaufmodelle". Die Aussage, H***** habe fachlich keine Ahnung und versuche wieder einmal seine Kunden damit zu täuschen, sei hingegen eine auf einem wahren Tatsachenkern beruhende adäquate Wertung. Die Beklagte habe damit ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zu irreführenden Behauptungen eines Mitbewerbers wahrgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterscheidung zwischen Wertungen und Tatsachenbehauptungen abgewichen ist; er ist auch teilweise berechtigt.

Die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen dem - im Revisionsrekursverfahreen sinngemäß anzuwendenden (Fasching, LB2 Rz 2028) - § 508a Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebracht. Die Revisionsrekursbeantwortung ist erst am 26.6.1996, somit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 402 Abs 3 EO, beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war als verspätet zurückzuweisen (s. Kodek in Rechberger, ZPO § 508a Rz 2 mwN).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß das Absprechen fachlicher Eignung und der Vorwurf bewußter Täuschung Tatsachenbehauptungen und nicht Wertungen seien. Die Beklagte hätte daher den Wahrheitsbeweis erbringen müssen, sie habe ihn aber nicht erbracht. Die vom Rekursgericht gewählte Spruchfassung sei zu eng. Es sei nicht einzusehen, warum der Beklagten unrichtige Behauptungen über die Aktualität der Ware der Klägerin nur dann verboten sein sollten, wenn die Beklagte die Brillenfassungen in den letzten drei Jahren in die Kollektion Österreich aufgenommen habe. Die Einschränkung mache die einstweilige Verfügung unvollstreckbar. Brillenmodelle, welche, wie das Modell 6243, nie in der Kollektion Österreich der Beklagten gewesen seien, würden vom Verbot nicht erfaßt. Die Äußerungen der Beklagten würden von den beteiligten Verkehrskreisen auch auf die Brillenmodelle 9120, 9121 und 9710 bezogen.

Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, (ua) zur Unterlassung verpflichtet (§ 7 Abs 1 UWG). "Tatsachen" im Sinne dieser Bestimmung sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren oder von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes; im Gegensatz dazu gibt ein Werturteil die rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und kann daher objektiv nicht überprüft werden. Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; er umfaßt selbst Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine mißverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt mwN; MR 1995, 16 - Sauerei mwN). Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann dann unzulässig sein, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb liegt. Das ist (nur) dann nicht der Fall, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei mwN).

Die Behauptung, H***** habe fachlich keine Ahnung oder er versuche wieder einmal, seine Kunden bewußt zu täuschen, ist eine Tatsachenbehauptung (s JBl 1958, 283; ÖBl 1992, 142 - Zellstoffskandal). Die Beklagte hat nicht bescheinigt, daß die Behauptung wahr sei. Aus der objektiven Unrichtigkeit der Werbebehauptung der Klägerin, trotz Nichtbelieferung durch die Beklagte über 20.000 topaktuelle S*****-Fassungen anbieten zu können, folgt nicht, daß H***** entweder fachlich keine Ahnung hat oder wieder einmal versucht, seine Kunden bewußt zu täuschen. Die Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß H***** seine Kunden bereits vorher bewußt getäuscht habe.

Die Klägerin begehrt in ihrem Sicherungsantrag jedoch nicht, der Beklagten diese Behauptung zu untersagen, sondern sie will ein Verbot der Behauptung, H***** habe fachlich keine Ahnung und er versuche wieder einmal, seine Kunden damit zu täuschen. Wenn die beiden Behauptungen auch nicht inhaltsgleich sind, so werden mit der tatsächlich aufgestellten Behauptung doch alternativ die fachliche Ahnungslosigkeit oder ein Täuschungsversuch als möglich hingestellt und damit H***** unterstellt. Dem Sicherungsantrag war daher auch in diesem Punkt stattzugeben.

Nicht berechtigt sind aber die Einwendungen gegen die vom Rekursgericht gewählte Spruchfassung:

Der Klageberechtigte hat Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN).

Aus dem Zusammenhang, in dem die Beklagte die beanstandeten Äußerungen gemacht hat, geht eindeutig hervor, daß sie sich damit auf die nach Bulgarien verkauften und dort von der Klägerin gekauften Brillenfassungen bezog. Das Rekursgericht hat daher die im Sicherungsantrag nach "insbesondere" angeführten Brillenmodelle 9120, 9121 und 9170 zu Recht nicht im Spruch der einstweiligen Verfügung angeführt. Auch die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung ("wenn die angebotenen Brillenfassungen innerhalb der letzten drei Jahre erstmals in die Kollektion Österreich der Beklagten aufgenommen wurden") entspricht dem festgestellten Sachverhalt. Die Behauptungen der Beklagten sind nicht zur Gänze unrichtig: Nur soweit sich unter den 20.000 Brillenfassungen solche befinden, die innerhalb der letzten drei Jahre in die Österreich-Kollektion aufgenommen wurden, sind die beanstandeten Behauptungen falsch. Insoweit sind die Brillenfassungen nicht zwischen drei und acht Jahre alt, sie sind auch nicht "längst aus der Kollektion genommen" und weder "alte Schinken" noch "uralte Auslaufmodelle". Daß es für die Klägerin schwer sein mag nachzuprüfen, wann Brillenfassungen in die Kollektion aufgenommen wurden, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der Beklagten Behauptungen nur insoweit untersagt werden können, als sie deren Wahrheit nicht bewiesen hat. Was für Brillenmodelle gilt, die nie in der Österreich-Kollektion waren, ist nicht zu prüfen, weil nicht feststeht, daß unter den 20.000 Brillenfassungen auch solche waren, welche die Beklagte nie in Österreich angeboten hatte. Das Erstgericht hat vielmehr festgestellt, daß das von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannte Modell 6243 noch 1995 in der Kollektion der Beklagten war.

Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Einschränkung des Verbotes auf bestimmte Brillenmodelle und die vom Rekurrsgericht eingefügte zeitliche Begrenzung sind als Unterliegen in einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches zu werten, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßt hat.

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