OGH 4Ob338/87

OGH4Ob338/8720.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Melber, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***, Fliesenhändler, Graz, Mariatrosterstraße 174, vertreten durch Dr. Erich Portschy und Dr. Gerhard Schweiger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei AKV A*** K*** FÜR

K*** UND B***, S*** FÜR H***,

G*** UND I***, Graz, Pestalozzistraße 1/2, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf, Urteils- und Widerrufsveröffentlichung sowie Schadenersatz (Gesamtstreitwert 1,900.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1987, GZ 2 R 155/86-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9. Juni 1986, GZ 13 Cg 99/85-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes werden im Umfang der Aussprüche über das Unterlassungsbegehren (Punkt 1. des Urteilsantrages), das Widerrufsbegehren (Punkt 2. des Urteilsantrages), das Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufes (Punkt 3. des Urteilsantrages in bezug auf Punkt 2. des Begehrens) und das Zahlungsbegehren (Punkt 4. des Urteilsantrages) aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Abweisung des Teilbegehrens, der klagenden Partei werde die Befugnis erteilt, den über den Unterlassungsanspruch ergehenden Urteilsspruch innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei im Textteil der Tageszeitungen "Kurier", "Kronen-Zeitung-Steiermark" und "Kleine-Zeitung-Steiermark" zu veröffentlichen (Punkt 3. des Urteilsantrages in bezug auf Punkt 1. des Begehrens) wird ihr mit Teilurteil nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Wirkungsbereich des beklagten Gläubigerschutzverbandes erstreckt sich gemäß § 3 seiner Statuten auf die Wahrung der Gläubigerinteressen seiner Mitglieder im In- und Ausland; nach § 4 lit e dieser Statuten ist es unter anderem Zweck und Aufgabe des Beklagten, seine Mitglieder in Belangen des Kreditschutzes und der Betriebswirtschaft zu beraten, die Verwertung von Forderungen und Anlagekapitalien durchzuführen und Listen säumiger und in Zahlungsschwierigkeiten geratener Schuldner herauszugeben. Das wöchentlich erscheinende Mitteilungsblatt des Beklagten, das nur an seine Mitglieder versandt wird, enthält eine "Insolvenzliste", in welche die im Bundesgebiet anfallenden Insolvenzen aufgenommen werden, und eine sogenannte "Vertrauliche Liste", in die jene Schuldner aufgenommen werden, die dem Gesamtverband im Rahmen seiner Tätigkeit als Gläubigerschutzorganisation bekannt wurden und gegen die im Zeitraum der Herausgabe der jeweiligen Nummer Umstände vorliegen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch den Beklagten für beteiligte Mitglieder zweckmäßig erscheinen lassen (Beilage A = 1). Die Mitteilungen des Beklagten sind nach einem auf dem Titelblatt des Mitteilungsblattes enthaltenen Vermerk von den Beziehern streng vertraulich zu behandeln, unter Verschluß aufzubewahren und unter keinen Umständen an Nichtmitglieder weiterzugeben; der Beklagte untersagt seinen Mitgliedern auch die Gewährung der Einsichtnahme an Außenstehende. In der "Vertraulichen Liste" des Mitteilungsblattes vom 3. Mai 1985 wurde auch der Kläger - welcher im übrigen Mitglied des Beklagten ist - angeführt.

Dieser Eintragung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der in Graz den Fliesenhandel betreibt, errichtete in Loipersbach ein Hotel. Mit der Durchführung der Glaserarbeiten beauftragte er die Firma Glas M*** Isolierglas Gesellschaft mbH (kurz Firma Glas M***). Auf deren Rechnung vom 31. Juli 1981 hafteten im Mai 1985 noch 22.446 S aus. Da die Firma Glas M*** ebenfalls Mitglied des Beklagten ist, forderte der Beklagte den Kläger mit seinen Schreiben vom 29. Februar 1984, 23. März 1984, 12. April 1984 und 25. Mai 1984 zur Zahlung dieses Außenstandes auf. Der Kläger reagierte darauf nicht. Daher erteilte der Beklagte namens des Gläubigers den Auftrag zur Erhebung einer Klage. Im Verfahren 28 C 782/84 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz wurde der Kläger mit Urteil vom 28. Dezember 1984 schuldig erkannt, der Firma Glas M*** 5.860,52 S samt Anhang zu zahlen; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Kostenforderung des Klägers ergab sich eine Urteilsschuld in der Höhe von 3.061,66 S samt Anhang. Die Aufforderung des Vertreters der Gläubigerin, diese Urteilsschuld zu zahlen, ließ der Kläger unbeachtet. Am 11. April 1985 bewilligte das Bezirksgericht für ZRS Graz auf Antrag der Gläubigerin die Fahrnisexekution. Am 8. Mai 1985 wurde die Pfändung von Fahrnissen vollzogen. Am 13. Mai 1985 ging beim Vertreter der Gläubigerin eine Zahlung des Klägers von 4.829,66 S ein, die das Kapital samt Anhang, nicht jedoch die Exekutionskosten tilgte. Der Vertreter der Gläubigerin forderte daraufhin die Zahlung der Exekutionskosten in der Höhe von 805,63 S ein. Nach der Anberaumung eines Versteigerungstermines im Exekutionsverfahren zahlte der Kläger auch diese Exekutionskosten. Der Anwalt der Gläubigerin teilte diesen Sachverhalt dem Beklagten am 20. Mai 1985 schriftlich mit.

Der Kläger beantragt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Verbreitung der Mitteilung, insbesondere in der "Vertraulichen Liste" der "AKV-Informationen", wonach er ein Schuldner sei, der dem Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit als Gläubigerschutzorganisation bekannt wurde und gegen den Umstände vorliegen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch den Beklagten für beteiligte Mitglieder zweckmäßig erscheinen lassen, zu unterlassen, sofern nicht Umstände vorlägen, die ihn als säumigen und in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldner scheinen ließen (Punkt 1. des Urteilsantrages). Weiters begehrte er den Widerruf dieser Mitteilung (Punkt 2. des Urteilsantrages), die Veröffentlichung des über den Unterlassungsanspruch und das Widerrufsbegehren ergehenden Urteils in drei verschiedenen Tageszeitungen (Punkt 3. des Urteilsantrages) sowie die Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 1,000.000 S samt 4 % Zinsen seit dem Klagetag (Punkt 4. des Urteilsantrages).

Den Adressaten des Mitteilungsblattes des Beklagten sei bekannt, daß sich die in die "Vertrauliche Liste" aufgenommenen Personen in Zahlungsschwierigkeiten befinden. Bei der Aufnahme seines Namens in die Liste vom 3. Mai 1985 sei der Beklagte nicht mit der gebotenen Vorsicht vorgegangen, weil sich der Kläger nicht in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Der Kläger betreibe einen gutgehenden Fliesenhandel und habe die Errichtung seines Hotels in Loipersbach weitgehend aus eigenen Mitteln finanzieren können; außerdem besitze er ca. 20 Grundstücke in und um Graz, welche zur Gänze unbelastet seien. Der Beklagte habe diese guten finanziellen Verhältnisse des Klägers gekannt. Darüber hinaus wäre er insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger zu seinen Mitgliedern zähle, verpflichtet gewesen, die Vermögenslage des Klägers und die Gründe des Zahlungsverzuges zu erheben. Der Kläger sei nur in einem einzigen Anlaßfall säumig gewesen; bei der offenen Schuld habe es sich nur um einen kleinen Teilbetrag der Rechnungssumme gehandelt. Der Gläubiger sei auch nur mit rund einem Drittel des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs durchgedrungen. Es könne daher keine Rede davon sein, daß der Kläger die Forderung bloß deshalb bestritten hätte, um einen Zahlungsaufschub zu erlangen. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beklagte leicht erkennen können, daß andere Umstände als Zahlungsschwierigkeiten zur Säumigkeit des Klägers geführt haben müßten. Der Beklagte habe durch die Aufnahme des Klägers in die vertrauliche Liste bundesweit sämtliche Mitglieder und sämtliche Beamte der Steiermärkischen Landesregierung unrichtig dahin informiert, daß sich der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten befinde, ergebe sich doch aus den Satzungen, daß in diese Liste nur säumige und in Zahlungsschwierigkeiten geratene Schuldner aufgenommen werden. Damit hätten auch Konkurrenzunternehmen des Klägers sowie potentielle Auftraggeber diese objektiv unrichtige Mitteilung erhalten. Auf Grund dieser Mitteilung hätten Mitglieder des Beklagten und das Land Steiermark den Kläger nicht mehr eingeladen, Anbote zu erstellen. Gemäß § 1330 ABGB, hilfsweise aber auch gemäß § 7 UWG stünden ihm die Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung und Zahlung eines Entschädigungsbetrages zu. Auf Grund der wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Beklagten sei der Umsatz des Klägers seit Anfang Mai 1985 zurückgegangen. In Zukunft sei mit noch größeren Umsatzeinbußen zu rechnen; außerdem sei zu befürchten, daß der Kläger, der auch in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen sei, von den Gerichten nicht mehr zum Sachverständigen bestellt werde. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Zu seinen statutenmäßigen Aufgaben gehöre es unter anderem, seine Mitglieder über säumige Zahler zu informieren. Die inkriminierte Mitteilung habe er nur an seine Mitglieder mit der Verpflichtung weitergegeben, sie streng vertraulich zu behandeln; das Land Steiermark habe diese Liste ebenfalls bloß in seiner Eigenschaft als Mitglied des Beklagten erhalten. Aus der "Vertraulichen Liste" ergebe sich nicht, daß sich alle darin genannten Personen auch in Zahlungsschwierigkeiten befänden. Der Beklagte nehme in diese Liste säumige Schuldner auch dann auf, wenn sie nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Der Kläger habe die Zahlung der Forderung der Firma Glas M*** durch mehrere Jahre hindurch verzögert, obwohl eine Reihe von Zahlungsaufforderungen an ihn gerichtet worden seien. Auch dem Gerichtsurteil habe er nicht sofort entsprochen, sondern es auf ein Exekutionsverfahren ankommen lassen. Erst nach der Anberaumung eines Versteigerungstermines habe er die Forderung, jedoch ohne die Kosten gezahlt; dazu sei eine weitere Aufforderung notwendig gewesen. Auf Grund dieses Verhaltens habe der Beklagte den Kläger als säumigen Zahler ansehen müssen. Er habe durch die Aufnahme des Klägers in diese Liste seinen Mitgliedern bekanntgegeben, daß sie im Fall einer Geschäftsbeziehung zum Kläger mit Zahlungsverzögerungen zu rechnen hätten und zweckmäßigerweise Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Außenstände durch den Beklagten veranlassen mögen. Der Kläger hätte als Mitglied des Beklagten, dem die Satzungen bekannt seien, mit der Aufnahme in diese Liste rechnen müssen. Auf das Vermögen des Klägers sei bei der Beurteilung des bekanntgewordenen Sachverhaltes nicht abzustellen gewesen, weil auch die bloße Säumigkeit eines Schuldners zu Liquiditätsproblemen seiner Gläubiger führen könne, ohne daß es dabei auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ankomme. Somit habe der Beklagte über den Kläger keine unwahren Tatsachenbehauptungen verbreitet. Seine Mitglieder hätten an der vertraulichen Mitteilung auch ein berechtigtes Interesse gehabt. Der Kläger begehre nicht nur die Unterlassung und den Widerruf von Tatsachenbehauptungen, sondern auch den Widerruf einer vom Beklagten ausgesprochenen Empfehlung; darauf habe er keinen rechtlichen Anspruch. Ein Anspruch gemäß § 7 UWG sei nicht gegeben, weil die Streitteile zueinander in keinem Wettbewerbsverhältnis stünden. Die "Vertrauliche Mitteilung" sei auch nicht in der Absicht, den Wettbewerb zu beeinflussen, erfolgt; sie sei somit keine Wettbewerbshandlung. Schließlich habe der Kläger auch keinen Schaden erlitten.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Der Beklagte habe aus dem ihm bekannt gewordenen Sachverhalt darauf schließen können, daß sich der säumige Kläger auch in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Da ihm die allfällige Unrichtigkeit dieser Sachbehauptung nicht habe bekannt sein müssen, habe er nicht schuldhaft gehandelt. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß § 1330 ABGB nicht vor. Der Kläger könne die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf § 7 UWG stützen, weil die Streitteile zueinander in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen und der Handlung des Beklagten auf Grund seiner statutenmäßigen Tätigkeit jeder Wettbewerbscharakter fehle. Mit der Aufnahme von Personen in die "Vertrauliche Liste" fördere der Beklagte auch nicht fremden Wettbewerb.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit einer sich aus der Neuformulierung des Begehrens (ON 9) ergebenden Maßgabe und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Rechtlich sei von der unbestrittenen Zahlungssäumnis des Klägers in einem Geschäftsfall auszugehen. Darauf, aus welchen Gründen der Kläger säumig geworden sei und in welcher finanziellen Situation er sich damals befunden habe, sei nicht einzugehen; auch ein bloß säumiger, aber nicht in Zahlungsschwierigkeiten befindlicher Schuldner sei ein problematischer Geschäftspartner. Der Beklagte habe daher den Kläger auf Grund seiner Statuten zu Recht in die "Vertrauliche Liste" aufgenommen; er habe somit keine unrichtigen Tatsachen behauptet. Selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, daß eine Aufnahme in die "Vertrauliche Liste" nur bei Zahlungsschwierigkeiten eines Schuldners zulässig sei, wäre für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil das Verhalten des Klägers, der einen geringfügigen Betrag durch längere Zeit hindurch trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Urteiles nicht gezahlt habe, den Beklagten berechtigt hätte, auch Zahlungsschwierigkeiten des Klägers anzunehmen. Die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich daher weder aus § 1330 ABGB noch aus § 7 UWG. Die letztgenannte Bestimmung scheide für die rechtliche Beurteilung auch deshalb aus, weil der Beklagte als Gläubigerschutzorganisation im Rahmen seiner Statuten und somit nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Da schließlich eine vertrauliche Mitteilung vorliege, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, ihre Unrichtigkeit zu beweisen. Dies sei dem Kläger nicht gelungen.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO. Er beantragt, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, ohne daß es eines Ausspruches des Berufungsgerichtes bedurft hätte, zulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sowohl in einem tatsächlichen als auch in einem rechtlichen Zusammenhang stehen und der in Geld bestehende Anspruch allein 300.000 S übersteigt. Sie ist auch teilweise berechtigt.

In seiner Mängelrüge macht der Kläger ausschließlich dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zugehörige Feststellungsmängel geltend, auf deren Vorliegen erst bei der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen wird.

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die weitwendigen Ausführungen in der Rechtsrüge lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:

Gemäß § 4 lit e der Statuten des Beklagten seien nur säumige und in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner in die "Vertrauliche Liste" aufzunehmen. Der Beklagte hätte daher prüfen müssen, ob sich der Kläger auch in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Das Unterlassen von Feststellungen über die finanzielle Lage des Klägers zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die "Vertrauliche Liste" begründe somit einen sekundären Verfahrensmangel. Die Aufnahme eines Schuldners in die "Vertrauliche Liste" erwecke bei den Mitgliedern des Beklagten auch den Eindruck, daß sich der Betreffende in Zahlungsschwierigkeiten befindet; zumindest habe der Beklagte eine allfällige Unklarheit seiner Mitteilung zu vertreten. Daher hätte auch das Motiv des Klägers, in einem einzigen Geschäftsfall die Zahlung hinauszuzögern, festgestellt werden müssen. Aus der Abweisung eines Großteils der geltend gemachten Forderung des Gläubigers des Klägers hätte der Beklagte den Schluß ziehen müssen, daß der Kläger die Forderung nicht bloß zum Zwecke der Erlangung eines Zahlungsaufschubes bestritten habe. Dem Beklagten seien die guten finanziellen Verhältnisse des Klägers bekannt gewesen; zumindest hätte er sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können. Er habe daher die unwahre Tatsache verbreitet, daß sich der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Für die Begründung der Verantwortlichkeit des Beklagten nach § 1330 Abs 2 ABGB reiche leichte Fahrlässigkeit aus. Der Beklagte habe durch seine Handlungsweise zum Vorteil seiner Mitglieder nachteilig in den Wettbewerb des Klägers eingegriffen. Seine Handlung sei auch von der entsprechenden Absicht getragen gewesen, weil die Inkassotätigkeit zu seinen statutenmäßigen Aufgaben zähle und er durch die Aufnahme eines Schuldners in die "Vertrauliche Liste" erreichen wolle, daß seine Mitglieder entsprechende Inkassoaufträge an ihn erteilen. Der Beklagte hätte im Prozeß beweisen müssen, daß die über den Kläger verbreitete Tatsache wahr gewesen sei. Diesen Ausführungen kann teilweise die Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Zutreffend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, daß ein Verstoß gegen § 7 UWG nicht vorliegt. Ob Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes als Tatbestandsmerkmal des § 7 UWG vorliegt, hängt von objektiven und subjektiven Voraussetzungen ab: Die Handlung muß objektiv geeignet sein, den Absatz der Waren oder Leistungen des eigenen Geschäftsbetriebes oder eines Dritten neben anderen Wettbewerbern zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern. Die Wettbewerbshandlung muß darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 264 f, 273 f;

Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 f; ÖBl 1977, 117 und 121;

EvBl 1978/38). Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit auch die Absicht, den - eigenen oder fremden - Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. Beim Zusammentreffen mehrerer Beweggründe reicht es aus, daß die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht völlig zurücktritt (Baumbach-Hefermehl aaO 275; Hohenecker-Friedl aaO 20).

Die Wettbewerbsabsicht hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sie behauptet. Macht ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb, dann spricht eine tatsächliche Vermutung nach der Lebenserfahrung für Wettbewerbsabsicht (Baumbach-Hefermehl aaO 276; Hohenecker-Friedl aaO 20). Geht es aber um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann bleibt für eine solche Vermutung der Wettbewerbsabsicht kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (ÖBl 1977, 117; EvBl 1978/38; ÖBl 1979, 36 und 70). Diese zur rechtlichen Beurteilung gehörenden Beweisregeln bestimmen aber nur, zu wessen Lasten es geht, wenn eine (positive) Feststellung über das Vorhandensein der Wettbewerbsabsicht oder eine negative Feststellung über ihr Nichtvorhandensein fehlt; die Feststellung der Wettbewerbsabsicht ist eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1970, 97; SZ 47/23; ÖBl 1977, 117; ÖBl 1979, 70).

Daß der Beklagte mit der beanstandeten Vorgangsweise beabsichtigt hätte, seinen eigenen Wettbewerb zu fördern, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht. Die vom Kläger erst in der Revision aufgestellte Vermutung, der Beklagte habe sich dadurch (entgeltliche) Inkassoaufträge gegen den Kläger verschaffen wollen, reicht im Hinblick auf die satzungsmäßige Pflicht des Beklagten, regelmäßig "Vertrauliche Listen" über zahlungsunfähige und in Zahlungsschwierigkeiten geratene Schuldner an seine Mitglieder zu versenden, für die Annahme einer solchen Wettbewerbsabsicht nicht aus. Auch der Nachweis, der Beklagte habe den Wettbewerb von Konkurrenten des Klägers zu dessen Nachteil zu fördern beabsichtigt, ist aber dem Kläger nicht gelungen. Zu Recht hat daher das Erstgericht wegen der statutenmäßigen Tätigkeit des Beklagten eine derartige Feststellung unterlassen. Überdies versandte der Beklagte diese "Vertrauliche Mitteilung" auch nicht bloß an Konkurrenten des Klägers.

§ 7 UWG scheidet somit als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche aus.

Vom Verbreiter kreditschädigender Tatsachenbehauptungen kann der Geschädigte gemäß § 1330 Abs 2 ABGB den Ersatz des wirklichen Schadens oder des entgangenen Gewinnes sowie den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen, wenn der Verbreiter deren Unwahrheit kannte oder kennen mußte. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kannte, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

Eine Mitteilung geschieht öffentlich, wenn sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise gemacht wird (Wolff in Klang2 VI 163). Nicht öffentlich sind vertrauliche Mitteilungen oder jene, die gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde vorgebracht werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177; Ehrenzweig2 II/1, 660; ÖBl 1977, 123). Eine Mitteilung verliert ihren vertraulichen Charakter nicht schon deshalb, weil sie an mehrere Personen gerichtet ist (Wolff aaO 164), sofern nicht mit der Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (ÖBl 1977, 123). Andererseits wird eine Tatsachenmitteilung auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht (ÖBl 1983, 142), aber keine Gewähr dafür besteht, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Wurde die Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht, dann wird im Falle des Fehlens des Vorsatzes nur gehaftet, wenn weder Mitteilende noch der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt (Koziol aaO 177). Ein berechtigtes Interesse haben daher insbesondere Auskunfteien (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 25 zu § 1330).

§ 1330 Abs 2 ABGB erfaßt nur die Verbreitung unwahrer Tatsachen, nicht jedoch schädigender Wertungen und Urteile. "Tatsachen" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind Umstände, Ereignisse und Eigenschaften, die einen greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt haben. Werturteile hingegen können erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder. Für die Unterscheidung ist letztlich maßgeblich, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar ist (Koziol aaO 144; Schönherr, Kreditschädigende Tatsachenbehauptungen, ÖBl 1975, 77 ff; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1979, 134). Ob eine Tatsachenbehauptung unrichtig ist, darf nicht im Sinn einer rein objektiven Unrichtigkeit verstanden werden; vielmehr kommt es immer darauf an, wie die betreffende, im Kern objektiv vielleicht richtige, Äußerung im Verkehr aufgefaßt wird (Hohenecker-Friedl aaO, 41 f). Schließlich ist auch zu beachten, ob nicht durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wird, daß die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (ÖBl 1984, 129). In der "Vertraulichen Liste" vom 3. Mai 1985 teilte der Beklagte seinen Mitgliedern mit, daß ihm der Kläger als Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit als Gläubigerschutzorganisation bekannt geworden sei und daß gegen ihn (im Zeitraum der Herausgabe dieser Nummer) Umstände vorlägen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch ihn für beteiligte Mitglieder zweckmäßig erscheinen ließen. Da es bei der Beurteilung der Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung darauf ankommt, wie die Mitteilungsempfänger diese verstehen werden, ist nicht die sprachliche Auslegung der Statuten des Beklagten dafür entscheidend, ob der Beklagte berechtigt war, in die "Vertrauliche Liste" auch bloß säumige, aber nicht in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner aufzunehmen. Eine Trennung der bloß säumigen, aber nicht in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldner von jenen, die sich auch in Zahlungsschwierigkeiten befinden, nimmt der Beklagte in dieser Liste nicht vor; er mußte daher davon ausgehen, daß seine Mitglieder die Mitteilung dahin verstehen würden, daß sich der Kläger auch in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Ob eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung vorliegt und der Beklagte deshalb nach § 1330 Abs 2 3. Satz ABGB nur für Vorsatz haften würde, muß im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden. Es ist nämlich der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß dem Beklagten nach der Aktenlage fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit seiner Tatsachenmitteilung nicht vorgeworfen werden kann: Daß der Kläger die von der Firma Glas M*** behauptete Forderung von 22.446 S zunächst nicht bezahlte, bot zwar zunächst keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Zahlungsschwierigkeiten; in dem von der Firma Glas M*** gegen den Kläger angestrengten Verfahren stellte sich ja heraus, daß ein Großteil dieser Forderung nicht berechtigt war. Es gehört jedoch nicht zu den im kaufmännischen Leben typischen Verhaltensweisen, die Zahlung einer urteilsmäßig festgestellten Schuld von kaum mehr als 3.000 S aus anderen als in Zahlungsschwierigkeiten liegenden Gründen bis zur Anberaumung eines Versteigerungstermines in einem zur Hereinbringung der Forderung bewilligten Fahrnisexekutionsverfahren hinauszuzögern. Der Kläger hat mit Ausnahme seiner Vermögensverhältnisse auch keine Umstände behauptet, aus denen der Beklagte hätte schließen müssen, daß die Ursache seiner Zahlungssäumnis nicht in Zahlungsschwierigkeiten liege. Daß er auf die Forderung bloß vergessen hätte, kann zu seinen Gunsten gleichfalls nicht angenommen werden, weil sie nach ihrer urteilsmäßigen Feststellung mehrmals eingemahnt worden ist. Unter diesen Umständen lag aber die Annahme, der Beklagte zahle die relativ geringe Schuld nur wegen vorliegender Zahlungsschwierigkeiten nicht, für jeden Außenstehenden so nahe, daß das Unterlassen weiterer Erhebungen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt gewertet werden kann.

Damit haftet aber der Beklagte für die Unrichtigkeit seiner Mitteilung nur dann, wenn er wußte, daß sich der Kläger im Zeitraum der Herausgabe der Nr. 18 seines Mitteilungsblattes nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand. Dazu hat der Kläger behauptet, daß dem Beklagten bei der Aufnahme seines Namens in die "Vertrauliche Liste" seine guten wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien (ON 16, S 103 f). Im Fehlen von Feststellungen darüber, ob der Kläger damals tatsächlich nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und der Beklagte dies wußte, liegt daher ein Feststellungsmangel. Während nämlich die Frage, ob die Unkenntnis der Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung Fahrlässigkeit bedeutet, dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist, handelt es sich bei der Aussage, daß eine Person die Unrichtigkeit der betreffenden Aussage kannte, um eine Tatsachenfeststellung (ÖBl 1978, 151 mwN).

Gemäß § 1330 Abs 2 ABGB kann der Geschädigte zwar auch den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen; eine Veröffentlichung des Urteiles über den Unterlassungsanspruch sieht das Gesetz nicht vor. § 25 UWG ist auf den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht anwendbar.

Die aufgezeigten Feststellungsmängel erfordern somit in teilweiser Stattgebung der Revision gemäß § 503 Abs 1 Z 2, § 510 Abs 1 ZPO die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Streitsache an die erste Instanz, soweit das Verfahren davon betroffen ist. Die Abweisung des im Gesetz nicht gedeckten Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, soweit sie die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch betrifft, konnte mit Teilurteil bestätigt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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