OGH 4Ob169/89

OGH4Ob169/899.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr. Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***-V*** GmbH & Co KG, Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*** V*** GmbH & Co KG, 2.

S*** V*** GmbH, beide Wien 3., Viehmarktgasse 4,

vertreten durch Dr.Wilhelm Rosenzweig und Dr.Otto Dietrich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12. Oktober 1989, GZ 5 R 193/89-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25.Juli 1989, GZ 39 Cg 337/89-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

I. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

II. Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird in seinem abändernden Teil dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 30.328,98 bestimmten Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens (darin S 3.874,53 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist Medieninhaberin der "N*** "K***-Z***". Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, war Medieninhaberin der Tageszeitung "N*** AZ/W*** T***".

In der Zeit vom 22.April bis 25.April 1989 berichtete die "N*** K***-Z***" in groß aufgemachten, zahlreiche Einzelheiten beschreibenden Artikeln darüber, daß die im Verdacht der Tötung von Patienten des Krankenhauses Lainz stehende Waltraud W*** neben ihrer Tätigkeit als Hilfskrankenschwester auch Geheimprostituierte im Striplokal "L'A***" in Wien 6.,Wegbasse 11, gewesen sei. Die "N*** AZ" berichtete in ihrer Ausgabe vom 25.April 1989, daß der Rechtsanwalt Waltraud W***, Dr. P***, die Berichte der "N*** K***-Z***" als "erstunken und erlogen" bezeichnet habe; es handle sich um einen eindeutigen Fall von Rufmord, der gerichtlich verfolgt werde. Auch danach berichtete aber die "N*** K***-Z***" weiter - unter Berufung auf mehrere

Zeugen -, Waltraud W*** sei eine Animierdame gewesen. Am 11.Mai 1989 strahlte der ORF die Fernsehdiskussion "Club 2" zum Thema "Medienjustiz über die Grenzen journalistischer Freiheit" aus, in der die erwähnte Berichterstattung der "N*** K***-Z***" erörtert und kritisiert wurde. An der Diskussion nahm unter anderem die Vorsitzende der Journalistengewerkschaft, Eva P***-Z***, teil.

Am 14.Mai 1989 nahm die "N*** K***-Z***" in einem mit dem Pseudonym "T***" gezeichneten Kommentar zum "Club 2" Stellung. Ohne den Gegenstand der Diskussion zu erwähnen, wurde diese als "Komplott des ORF gegen die Krone" sowie als "inquisitorisches Hearing von seltener Präpotenz", Eva P***-Z*** aber als "extrem linke Journalistin" und "Krone-Hasserin" bezeichnet, die "keineswegs durch einen demokratischen Wahlvorgang an die Spitze der Journalistengewerkschaft geraten, sondern lediglich von Funktionären zur Vorsitzenden gemacht" worden sei. Diese "bedenkliche Praktik" werde "heute kaum mehr im Osten praktiziert" und zeige, daß es "auch bei uns noch Relikte des Stalinismus" gebe.

Mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Mai 1989, 20 Cg 126/89, wurde der Klägerin verboten, unwahre Tatsachenbehauptungen über Waltraud W***, insbesondere über deren angebliche Tätigkeit als Geheimprostituierte, zu veröffentlichen. Am 16.Mai 1989 veröffentlichte die "N*** AZ" auf Seite 4 unter dem Titel "Schweinerei" folgenden Kommentar Peter P***:

"Eine Zeitung von der Größe der 'K***' sollte eigentlich Fehler zugeben können, ohne daß ihr ein Stein aus derselben fällt. Sollte eigentlich schreiben lassen, was viele Kolleg/inn/en von dort bereits sagen: Daß man mit dem 'Schweinchen' Waltraud W*** falsch lag, daß die 'Mordschwester' von Lainz nicht zusätzlich Prostituierte war. Daß man tagelang die Auflage in Zusatzhöhen, Leser in die Irre geführt hat.

Ganz im Gegenteil: Seit einer Woche, seitdem unser Blatt die Wahrheit aufgedeckt hat - ein Nebenaspekt zu Lainz, ein Hauptaspekt zum Thema Seriosität -, schweigt die 'K***'. Und Feigheit paart sich oft mit Gemeinheit: Am Wochenende wurde die Vorsitzende der Journalistengewerkschaft gleich in die Nähe des 'Stalinismus' gerückt. Von einem der leitenden 'K***'-Herren, der seinen diesbezüglichen Mut gleich hinter einem neuen Pseudonym verborgen hat.

Warum eigentlich? Weil Eva P***-Z*** es gewagt hat, im 'Club 2' die 'K***' für dieses Fehlverhalten zu tadeln. Warum vorgeblich? Weil sie 'von einigen Funktionären' in ihre Gewerkschaftsfunktion berufen wurde. So 'stalinistisch' wie etwa in den USA, wo der Präsident auch von Wahlmännern gewählt wird. Nur dumm? Auch. Aber nur das ist es wahrlich nicht, wenn mediale 'Dissidenten' mit einem mörderischen System in Verbindung gebracht werden.

Einige 'K***'-Herren sind zu feig, sich mit dem hauseigenen 'K***', gar mit Kurt F*** 'D*** G*** W***' anzulegen, die im Kern ähnlich wie P***-Z*** argumentiert haben. Sie

diffamieren Einzelne, sie desinformieren weiter (kein Wort steht da in der Brandrede zum Inhalt des 'Club 2'), sie finden kein Entschuldigungswort. Wieviel persönliche Schwäche steckt da hinter vermeintlicher Stärke, wieiviel Angst vor dem kommenden Konkurrenzkampf am Boulevard, aber auch: Welch Schweinerei. Lehrreich."

Mit der Behauptung, daß die Beklagten mit diesem Text die Grenzen einer sachlichen Information ihrer Leser weit überschritten, ihre Mitbewerberin mit Schlagworten, die einer Nachprüfung durch das angesprochene Leserpublikum entzogen seien, angegriffen und damit gegen § 1 UWG verstoßen hätten, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort die herabsetzenden Äußerungen über das Unternehmen und über Handlungen der Klägerin, nämlich

a) die Bezeichnung von Veröffentlichungen in der "N*** K***-Z***" als "Schweinerei";

b) im Zusammenhang mit Veröffentlichung in der "N*** K***-Z***" zu behaupten, daß sich Feigheit oft mit Gemeinheit paare;

c) die Behauptung, daß die Klägerin einzelne diffamiere und weiter desinformiere;

d) im Zusammenhang mit der Berichterstattung der "N*** K***-Z***" zu behaupten, daß hinter der vermeintlichen Stärke oft persönliche Schwäche stecke,

zu untersagen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie hätten nicht in Wettbewersbabsicht gehandelt. Zu den beanstandeten Äußerungen seien sie auch im Hinblick auf das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung berechtigt gewesen. Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Die beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit die Beklagten bewiesen hätten. Das sachlich zulässige Maß der Kritik sei nicht überschritten worden. Mit dem kräftigen, aussagestarken Wort "Schweinerei" habe Peter P*** kommentiert, daß die "N*** K***-Z***" gegen eine des Mordes verdächtige Person kränkendste Vorwürfe erhoben und - nachdem sich deren Haltlosigkeit herausgestellt hatten - in der Folge ihren Fehler weder zugegeben noch sich entschuldigt habe, sondern mit stark überzeichneten Angriffen gegen eine Person von ihrem eigenen Verhalten abgelenkt habe. Die Richtigkeit des Werturteils Peter P*** sei objektiv nachprüfbar: Jeder mit den rechtlich geschützten Werten vertraute Durchschnittsbürger würde ein derartiges Verhalten wie das von ihm glossierte als unsauber, unlauter oder - etwas derber - als "Schweinerei" bezeichnen. Feigheit könne man wohl dem berechtigt vorwerfen, der nicht den Mut oder die Zivilcourage aufbringe, eigene Fehler einzugestehen, und auch dem der aus mehreren Diskussionsteilnehmern jenen persönlich angreife, der die geringste Möglichkeit, sich zu wehren, habe, weil ihm kein eigenes Medium zu seiner Verteidigung zur Verfügung stehe. Mit dem Ausdruck "Gemeinheit" habe Peter P*** allein auf die massiven Angriffe der Klägerin gegen Eva P***-Z*** Bezug genommen. Die Tatsache, daß nicht auf den Inhalt der Diskussion eingegangen wurde, sondern pauschale persönliche Angriffe gegen einen Diskussionsteilnehmer erhoben wurden, um vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, zeige wohl eine niederträchtige, unanständige Gesinnung, so daß auch der Vorwurf der "Gemeinheit" berechtigt erhoben worden sei. Der Beklagten sei auch zu Recht Desinformation und "viel persönliche Schwäche hinter vermeintlicher Stärke" vorgeworfen worden. Da ihr der Wahrheitsbeweis für ihre Behauptungen gelungen sei, stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG zu. Falle ein Sachverhalt in seinem vollen Umfang unter einen Sondertatbestand des UWG, dann sei § 1 UWG nicht anzuwenden. Im übrigen verstoße wahrheitsgemäße Kritik an einem Konkurrenten nur dann gegen die guten Sitten, wenn sie das zulässige Maß überschreite; das sei aber hier nicht der Fall. Auch eine gehässige Tendenz sei dem Kommentar Peter P*** nicht zu entnehmen.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag in Pkt. a) und b) statt, während es die abweisende Entscheidung des Erstrichters im übrigen - also in Pkt. c) und d) - bestätigte; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Teil des Beschwerdegegenstandes S 15.000 und der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; da die beanstandeten Äußerungen geeignet seien, Leser der angegriffenen Zeitung von deren Kauf abzuhalten und somit die Absatzlage der Klägerin zum Vorteil ihrer Mitbewerber zu beeinflussen, hätten die Beklagten objektiv zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt.

Während grundsätzlich bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein die Vermutung für die Wettbewersbabsicht spreche, sei hier zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu einem Thema von großem allgemeinen Interesse Stellung genommen habe. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedürfe - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalt oder Meinungsäußerungen über das sachlich gebotene und verfassungsrechtlich zulässiges Maß hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehender Umstände, und zwar auch dann, wenn sich die Verlautbarung gegen Mitbewerber richteten. Auch in diesen Fällen könne nämlich der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme am Prozeß der Meinungsbildung nicht generell verwehrt werden. In solchen Fällen spreche daher die Vermutung nicht ohne weiteres dafür, daß die beanstandeten Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht worden seien. Es sei daher Sache der Klägerin, die für die Wettbewerbsabsicht sprechenden Umstände aufzuzeigen. Da die Klägerin nur den Inhalt des beanstandeten Kommentars vorgetragen habe, sei die Wettbewerbsabsicht der Beklagten ausschließlich an Hand dieser Presseäußerung zu beurteilen. Dabei müsse aus der schlagwortartigen Hervorhebung negativ besetzter Begriffe als Bezeichnung für das Verhalten der Klägerin ("Feigheit", "Gemeinheit", "Schweinerei") einerseits und der Hervorhebung der eigenen Leistung und Seriosität andererseits ("seitdem unser Blatt die Wahrheit aufgedeckt hat - ein Nebenaspekt zu Lainz, ein Hauptaspekt zum Thema Seriosität") der Schluß gezogen werden, daß die Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht völlig im Hintergrund gestanden sei. Die - möglicherweise in den Vordergrund gerückte - gesellschaftspolitische Zielsetzung hätte auch durch eine durchaus scharfe und pointierte, dennoch aber den Rahmen des Sachlichen nicht überschreitende Aufklärung der Leser über das Verhalten der Klägerin erreicht werden können. Bei Kollision des Grundrechtes der Pressefreiheit (Art. 13 Abs. 1 StGG; Art. 10 EMRK) mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften habe eine Interessenabwägung stattzufinden. Das Grundrecht der Pressefreiheit lasse eine wesentlich schärfere Kritik an einem anderen Presserzeugnis dann zu, wenn es sich um weltanschauliche Auseinandersetzungen handle. Auch eine scharfe und schonungslose Kritik könne, wenn sie sachbezogen ist. im Hinblick auf den zu beurteilenden Gegenstand und das Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung erlaubt sein. Eine scharfe Kritik unter dem Aspekt eines "Rechtes zum Gegenschlag" setze nicht voraus, daß man selbst angegriffen worden ist. Die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit erlaube unter Umständen auch eine scharfe, "ausfällige" Kritik, sofern sie sachbezogen ist; sie decke jedoch keine Schmähkritik, d.h. eine Kritik, die auf eine vorsätzliche Ehrenkränkung (Ehrenbeleidigung) hinauslaufe.

Bei der Beurteilung der beanstandeten Äußerungen habe sich die Grenzziehung zwischen der noch zulässigen scharfen Kritik und der unnötigen Herabsetzung des Gegners am Anlaß der Auseinandersetzung und am Aussagegehalt der Äußerungen zu orientieren. Da hier auch ein Aspekt von wettbewerlicher Bedeutung vorliege, sei die Grenze der Kritik am Presseerzeugnis des Mitbewerbers enger zu ziehen als bei einer ausschließlich auf weltanschaulich-ideologische Themen bezogenen Berichterstattung oder Meinungsäußerung. Die erkennbar auf die Klägerin und ihre Berichterstattung gemünzte beleidigende und herabsetzende Bezeichnung als "Schweinerei" sowie der Vorwurf, daß sich "Feigheit mit Gemeinheit paare", könne demnach auch durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden, wenngleich die Klägerin ihrerseits zur Kritik Anlaß gegeben habe. Die beanstandeten Äußerungen überschritten die Grenzen einer scharfen Kritik; sie enthielten eine gegen § 1 UWG verstoßende Herabsetzung der Klägerin. Mit den weiteren beanstandeten Äußerungen hätten die Beklagten hingegen weder gegen § 1 noch gegen § 7 UWG oder gegen § 1330 Abs. 2 ABGB verstoßen.

Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters zur Gänze wiederherzustellen.

Den bestätigenden Teil des Beschlusses der zweiten Instanz bekämpft der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung auch in den Punkten c) und d) zu erlassen. Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben; die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, und hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

I. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig. Nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 BGBl. 343 (Art. XLI Z 5) sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs. 3 ZPO). Durch diese vom Wortlaut des § 528 Abs. 1 Satz 1 Z 1 ZPO vor der ZVN 1983 abweichende Neufassung und das Klammerzitat des § 502 Abs. 3 ZPO hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud. 56 neu (= SZ 24/335) für das Revisionsrekursverfahren ebenso aufgegeben wie für das Revisionsverfahren (ÖBl. 1985, 23 mwN). Da der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung somit jeder weiteren Anfechtung entzogen ist, war der Revisionsrekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen (§ 523 ZPO).

II. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt. Wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, sind die beanstandeten Äußerungen der Beklagten als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG (sowie des § 1330 Abs. 2 ABGB) zu werten. "Tatsachen" in diesem Sinne sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes (Hohenecker-Friedl 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewersbrecht15, 1619 f Rz 4 zu § 14 dUWG; SZ 37/176; ÖBl. 1984, 5; MR 1989, 61; ÖBl. 1989, 80 uva). Davon zu unterscheiden sind solche Werturteile, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl. 1979, 76; ÖBl. 1989, 80 uva). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"; ÖBl. 1980, 130; ÖBl. 1984, 130; ÖBl. 1989, 80 ua). Auch "Urteile" sind nämlich dann objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und in diesem Sinn von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO). Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen (Hohenecker-Friedl aaO; ÖBl. 1973, 105); entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfängern - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird (Baumbach-Hefermehl aaO 1619 Rz 3).

Den beanstandeten, von Peter P*** in der "N*** AZ"

gebrauchten Formulierungen liegen durchwegs Vorgänge und Verhaltensweisen zugrunde, die objektiv überprüft werden können; es handelt sich dabei als um Tatsachenbehauptungen und nicht um bloß subjektive Werturteile. Die "N*** AZ" hat das Verhalten der Klägerin bei ihrer Berichterstattung über Waltraud W***, insbesondere nach dem hervorgekommen war, daß diese zu Unrecht der Geheimprostitution beschuldigt worden war, angeprangert und ihr ein unsauberes, skandalöses Verhalten, also - volkstümlich ausgedrückt - eine "Schweinerei" angelastet; die im einzelnen dargestellten Angriffe gegen Eva P***-Z***, welche die Klägerin ohne die geringste sachliche Rechtfertigung offenbar nur deshalb, weil diese - berechtigterweise - die Berichterstattung der Klägerin im Falle Waltraud W*** kritisiert hatte, in die Nähe des "Stalinismus" gerückt hatte, hat sie als "gemein" und - weil gleichartige Angriffe gegen mächtige Medien unterblieben waren - als "feig" bezeichnet. Nur soweit die diesen Urteilen zugrunde liegenden Tatsachen nicht zutreffen sollten, läge ein Verstoß gegen § 7 UWG vor. Ob diese Tatsachenbehauptungen wahr sind oder nicht, muß jedoch - entgegen der Meinung des Erstrichters - hier nicht beantwortet werden, hat doch die Klägerin den Beklagten gar nicht herabsetzende unwahre Behauptungen vorgeworfen; sie hat vielmehr ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich nur darauf gegründet, daß die Beklagten durch den Gebrauch unüberprüfbarer, herabsetzender Schlagworte gegen § 1 UWG verstoßen hätten.

Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann freilich dann unzulässig sein, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liegt; § 1 UWG steht auch hier "drohend im Hintergrund" (Baumbach-Hefermehl aaO 1617 Rz 1 zu § 14 dUWG und 682 Rz 285 zu § 1 dUWG). Auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, ist also der Wettbewerber nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen; das Hineinzerren der persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf widerspricht dem Sinn des Leistungswettbewerbes. Da jedoch § 7 UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfaßt, kann sie auch nach § 1 UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung. Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Baumbach-Hefermehl aaO 683 Rz 288 zu § 1 dUWG). Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig (Baumbach-Hefermehl aaO 684); ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet (vgl. SZ 22/59; SZ 27/113) oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen (vgl. ÖBl. 1969, 60) sowie grobe Beschimpfungen (ÖBl. 1957, 25) geäußert werden. Solche Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor: Zwar sind die Bezeichnung "Schweinerei" und der Hinweis darauf, daß sich "Feigheit oft mit Gemeinheit paare", überaus drastisch und kräftig; sie sind aber, berücksichtigt man den journalistischen Stil, dessen sich die Klägerin selbst unter anderem in ihren Angriffen gegen Eva P***-Z*** bedient hat, den mitgeteilten Tatsachen adäqat. Mit dem Ausdruck "Schweinerei" wurde außerdem offenkundig darauf angespielt, daß Waltraud W*** laut Bericht der "N*** K***-Z***" das "Schweinchen" war, "das alles macht" (siehe Beilage ./2); damit hat die "N*** AZ" also in Form eines Wortspiels (vgl. MR 1989, 219) auf die "Schweinchen-Berichterstattung" der Klägerin Bezug genommen. Von einer "unsachlichen" oder "unnötigen" Herabsetzung der Klägerin kann daher ebensowenig gesprochen werden wie von nicht konkretisierten Verdächtigungen oder Beschimpfungen. Das Recht der "N*** AZ", das Verhalten der Klägerin einer (scharfen) Kritik zu unterziehen, kann aber nicht zweifelhaft sein. Da schon aus diesen Erwägungen ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG zu verneinen ist, muß auch die Frage der Wettbewerbsabsicht nicht mehr eingegangen werden.

Dem Revisionsrekurs der Beklagten war somit dahin Folge zu geben, daß der Beschluß des Erstichters zur Gänze wiederhergestellt wird.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs. 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin hingewiesen hat, waren ihr auch die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, weil zur zweckentpsrechenden Rechtsverteidigung notwendig, zuzuerkennen. Als Bemessungsgrundlage war in dritter Instanz der halbe Streitwert (also S 225.000) heranzuziehen, weil Gegenstand beider Revisionsrekurse jeweils nur zwei der insgesamt vier Verbotsbegehren waren. Die von der Beklagten verzeichneten Pauschalkosten (S. 158) waren nicht beizubringen.

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