Normen
ABGB §1295
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
ABGB §1295
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Spruch:
Die Bekanntmachung in einer Fachzeitschrift, daß ein Kaufmann in einem bestimmten Rechtsstreit gegenüber der Klagsforderung die Verjährung eingewendet habe, in Verbindung mit einer Warnung vor diesem Kaufmann, da er auch sonst Verjährung geltend machen werde, ist geeignet, den Kaufmann zu schädigen und in den Augen der Leser der Zeitschrift herabzusetzen (§ 1 UnlWG. und § 1295 Abs. 2 ABGB.).
Entscheidung vom 22. April 1949, 2 Ob 200/48.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Beklagte setzte in einer Fachzeitschrift die Öffentlichkeit durch ein Inserat davon in Kenntnis, daß die klagenden Firmen gegenüber seiner Forderung Verjährung eingewendet haben, und warnte die Öffentlichkeit vor ihnen mit der Behauptung, daß sie auch sonst Verjährung geltend machen.
Das Erstgericht gab der gegen den Beklagten wegen unlauteren Wettbewerbes erhobenen Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben die Frage, ob sich die Kläger gegen das Inserat nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder nach den Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wehr setzen konnten, mit Recht bejaht.
Die Institution der Verjährung ist ein vom Gesetzgeber geschaffener Rechtsbehelf, dessen Gebrauch niemandem zum Vorwurf gemacht werden darf. Aus der wahrheitsgemäßen Mitteilung, daß sich ein Prozeßgegner gegen den Anspruch mit der Einrede der Verjährung zur Wehr gesetzt hat, könnte an sich weder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ein Anspruch abgeleitet werden. Doch zwingt die Tatsache, daß der Beklagte ohne ersichtlichen Grund es für notwendig befunden hat, durch ein in der einschlägigen Fachzeitschrift eingerücktes Inserat die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen, daß die Kläger gegenüber seiner Forderung Verjährung eingewendet haben, und die Öffentlichkeit vor ihnen zu warnen, mit der Behauptung, daß sie auch sonst Verjährung geltend machen, zu dem Schluß, daß es dem Beklagten nur darum zu tun war, die Kläger zu schädigen und in den Augen der Leser der Fachzeitschrift herabzusetzen.
Die Einrichtung der Verjährung ist auch in Laienkreisen bekannt; der Handelsstand insbesondere hat diesen Begriff längst zum Gemeingut seiner juristischen Allgemeinbildung gemacht. Es bestand daher gar kein Anlaß, die Öffentlichkeit vor den klagenden Firmen zu warnen.
Der Vergleich mit der amtswegigen Veröffentlichung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens trifft schon deshalb nicht zu, weil hier die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt gesetzlich vorgeschrieben ist.
Darauf, ob der Anspruch, gegen den die klagenden Parteien sich durch die Einrede der Verjährung zur Wehr gesetzt haben, aus einer Vertragsverletzung oder aus einer anderen widerrechtlichen Handlung entstanden ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß die Veröffentlichung der Warnung keinen anderen Zweck verfolgt haben kann
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