OGH 3Ob198/54

OGH3Ob198/5428.4.1954

SZ 27/113

Normen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7

 

Spruch:

Der Gebrauch des Wortes "Böhm" zu Wettbewerbszwecken, um einen Konkurrenten herabzusetzen, stellt sich als eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung im Sinne des § 1 UWG. dar.

Entscheidung vom 28. April 1954, 3 Ob 198/54.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen, es werde dem Beklagten verboten, die zum Zwecke des Wettbewerbes aufgestellte Behauptung, der Kläger sei ein "Böhm" und würde unter zehn Pferden, die er verkaufe, kein richtiges stellen, aufzustellen oder weiter zu verbreiten. Die letzterwähnte Äußerung hielt es nicht glaubhaft bescheinigt; in der vom Beklagten selbst zugegebenen und von Zeugen bestätigten Äußerung "Böhm" sei ein Verstoß gegen § 7 UWG. nicht gelegen. Das Wort "Böhm" stelle bloß eine Herkunftsbezeichnung, wie z. B. "Tiroler" oder "Steirer" dar, die keineswegs geeignet sei, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei auf Unterlassung der von der beklagten Partei zum Zwecke des Wettbewerbs aufgestellten Behauptung, der Kläger sei ein "Böhm", dem Beklagten verbot, die Äußerung, der Kläger sei ein "Böhm", weiterhin aufzustellen oder weiter zu verbreiten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze abzuweisen.

Der Revisionsrekurs ist nicht begrundet.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Im Revisionsrekurs wird zunächst die Meinung vertreten, es ginge dem Kläger bei der beantragten einstweiligen Verfügung nicht darum, daß dem Beklagten die Bezeichnung des Klägers als "Böhm" verboten werde, sondern darum, daß ihm die Äußerung verboten werde: "Der Kläger wäre ein "Böhm" und würde unter 10 Pferden, die er verkaufe, kein richtiges stellen." Es handle sich demnach nicht um zwei verschiedene Äußerungen, sondern um eine Einheit und es wäre daher - mangels Bescheinigung eines Teiles dieser Äußerung - die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze abzuweisen gewesen.

Die vom Rekursgericht getroffenen Feststellungen sind für den Obersten Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, unabänderlich. Es ist daher davon auszugehen, daß der vom Beklagten mit Bezug auf den Kläger mehrfach gebrauchte Ausdruck "Böhm" zu Wettbewerbszwecken verwendet wurde. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurses liegt in der Bezeichnung "Böhm" nicht lediglich eine bloße Herkunftsbezeichnung. Dieser Ausdruck enthält vielmehr nach der in den bodenständigen Bevölkerungskreisen wurzelnden Anschauung eine unmißverständliche, persönliche Spitze gegen die so bezeichnete Person, wodurch diese in den Augen ihrer Mitmenschen herabgesetzt wird. Der Gebrauch des Wortes "Böhm" stellt sich somit als eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung des Beklagten im Sinne des § 1 UWG. dar. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung in dem dem Rekursgericht bewilligten Umfang war daher gerechtfertigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte