Rechtssatz
In Fällen, in denen mit Gerichtsbeschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit (hier Art 5 Abs 1 lit e MRK beziehungsweise Art 2 Abs 2 Z 5 des B-VG vom 29.11.1988, BGBl 648, über den Schutz der persönlichen Freiheit) berührt wird, hat der davon in seinen Rechten Beeinträchtigte auch noch nach Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahme weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Anhaltung zu Recht erfolgte.
1 Ob 549/91 | OGH | 24.04.1991 |
Veröff: RZ 1991/85 S 282 = NZ 1992,129 = ÖA 1992,129 |
5 Ob 505/92 | OGH | 24.03.1992 |
Beisatz: Jedoch kein Rechtsschutzinteresse des Abteilungsleiters an einer Entscheidung darüber, ob die Unterbringung eines bereits entlassenen Patienten hätte für zulässig erklärt werden müssen. (T1) |
2 Ob 512/92 | OGH | 17.06.1992 |
Vgl auch; Veröff: SZ 65/92 = EvBl 1993/33 S 167 |
4 Ob 576/94 | OGH | 19.12.1994 |
Auch; Beisatz: Die Wahrung dieses Interesses ist aber nicht Aufgabe des ärztlichen Abteilungsleiters. (T2) Veröff: SZ 67/230 |
7 Ob 638/95 | OGH | 21.02.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Auch nach der Einleitung eines Unterbringungsverfahrens ist ein rechtliches Interesse des Kranken an der (gerichtlichen) Feststellung zu bejahen, ob die Unterbringung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hatte und zulässig gewesen ist. (T3) |
7 Ob 2423/96s | OGH | 29.01.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/16 |
7 Ob 17/97v | OGH | 29.01.1997 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage, ob die vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. (T4) |
2 Ob 347/97m | OGH | 20.11.1997 |
Auch; Beisatz: Auch Zwangsmaßnahmen unterliegen noch nach der Beendigung der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle. (T5) |
6 Ob 198/02i | OGH | 12.09.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbringung und die in deren Zuge erfolgte besondere Heilbehandlung unterliegen auch noch nach Beendigung der Unterbringung und der Behandlung der gerichtlichen Kontrolle. (T6) |
2 Ob 270/04a | OGH | 06.12.2004 |
Auch; Beisatz: Die Wahrung dieses Interesses ist aber nicht Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers. (T7) |
7 Ob 186/06p | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter iSd § 7 Abs 2 HeimAufG allenfalls zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. (T8)<br/>Beisatz: Dass der Gesetzgeber auch schon beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtet, ergibt sich etwa aus § 15 Abs 4 HeimAufG. (T9) |
1 Ob 235/06z | OGH | 23.01.2007 |
Auch; Beisatz: Eine Frist für das Stellen eines Antrags auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung oder einer während der Unterbringung erfolgten ärztlichen Behandlung ist im UbG nicht vorgesehen. (T10) |
2 Ob 12/05m | OGH | 08.03.2007 |
Beisatz: Hier: Unterbringung nach UbG. (T11) |
8 Ob 167/08d | OGH | 23.02.2009 |
Auch; Beisatz: Trotz des Umstands, dass der vom Erstgericht für zulässig erklärte Unterbringungszeitraum bereits endete, ist dem Kranken weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte. (T12) |
4 Ob 210/09z | OGH | 23.02.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbringungssache. (T13) |
3 Ob 142/10v | OGH | 01.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsschutzinteresse nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens an der Klärung der Frage, ob eine vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung zu genehmigen gewesen wäre. (T14) |
2 Ob 177/10h | OGH | 02.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nach Aufhebung der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen vorläufigen Maßnahme der vollen Erziehung gemäß § 215 Abs 1 JWG. (T15); Veröff: SZ 2010/152 |
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0010OB00549_9100000_002
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