Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 20.12.1993 die Unterbringung der am 4.12.1993 in die geschlossene Abteilung der Landesnervenklinik S***** aufgenommenen 32jährigen Kranken für fünf Wochen, somit bis 8.1.1994 für zulässig (ON 6).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kranken Folge und sprach aus, daß ihre Unterbringung in der Zeit vom 4.12.1993 bis 8.1.1994 unzulässig war; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig (ON 13).
Am 11.2.1994 teilte die Landesnervenklinik S***** dem Erstgericht mit, daß die Unterbringung der Patientin mit heutigem Tage aufgehoben wurde; die Patientin habe die geschlossene Abteilung am 10.2.1994 verlassen (ON 26).
Rechtliche Beurteilung
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeführte, am 14.2.1994 zur Post gegebene Rechtsmittel des Abteilungsleiters ist nicht zulässig.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt auch in dem hier maßgeblichen Verfahren außer Streitsachen (§ 12 Abs 2 UbG) voraus, daß der Rechtsmittelwerber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Rechtsmittel durch diese beschwert ist. In Fällen, in welchen der gerichtliche Beschluß das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit (Art 5 Abs 1 lit e MRK bzw Art 2 Abs 2 Z 5 des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit vom 29.November 1988, BGBl 684) berührt, billigt die Rechtsprechung dem in diesem Recht Beeinträchtigten auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen - also nach Aufhebung der Unterbringung oder nach Durchführung einer Zwangsbehandlung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, daß die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei (SZ 60/12 ua; 1 Ob 549/91).
Diese Erwägungen treffen aber gerade auf das Rechtsmittel des Abteilungsleiters schon deshalb nicht zu, weil dieser - seiner Stellung im Verfahren (§ 28 Abs 2 UbG) zufolge - im Gegenteil nur den Ausspruch, die (weitere) Unterbringung oder Behandlung für zulässig zu erklären, anstreben kann. Da im vorliegenden Fall die Unterbringung noch vor Einbringung des Rechtsmittels aufgehoben wurde und eine weitere Unterbringung gemäß § 30 UbG damit gar nicht in Betracht kommt, könnte in Erledigung des Revisionsrekurses des Abteilungsleiters nur ausgesprochen werden, daß die (nicht mehr aktuelle) Unterbringung zulässig gewesen wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, daß der Abteilungsleiter nach richtigem Verständnis seiner Stellung und seiner Aufgaben im Verfahren nach dem UbG ebenso wie der Patientenanwalt ausschließlich die Interessen des Kranken zu verfolgen habe, die einerseits auf die wirksame ärztliche Behandlung und andererseits auf die bestmögliche Wahrung der persönlichen Freiheit des Kranken gerichtet seien und einander insoferne widersprechen könnten. Sowohl der Patientenanwalt als auch der Abteilungsleiter hätten nur die Interessen der Patienten zu wahren. Dem Abteilungsleiter komme im Verfahren nach dem UbG nicht etwa die Wahrung der Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu. Es wurde daher vom Obersten Gerichtshof in vergleichbaren Fällen das Rechtsschutzinteresse des Abteilungsleiters an der sachlichen Klärung der Zulässigkeit der Unterbringung nach deren Aufhebung verneint (2 Ob 550/91; 5 Ob 505/92; 6 Ob 568/92; 2 Ob 566/92; 1 Ob 600/92; 3 Ob 501/93; JUS-Extra 1993/1401 = NRsp 1993/167; 8 Ob 537/93 ua).
Aus diesen Erwägungen ist das Rechtsmittelrecht des Abteilungsleiters zu verneinen, sodaß sein "außerordentlicher" Revisionsrekurs jedenfalls, also unabhängig von den Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG, unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist.
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