Rechtssatz
Ist die bedingte Strafnachsicht mit rechtskräftigem Beschluss für endgültig erklärt worden, kann nachträglich ein Widerruf oder eine Probezeitverlängerung (weil eine Verurteilung in der Probezeit später hervorgekommen ist) nicht mehr erfolgen.
14 Os 162/88 | OGH | 30.11.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Ein vorangegangener Widerrufsbeschluss (des zuständigen Gerichts) bleibt aber unberührt. (T2) Veröff: EvBl 1989/64 S 219 = JBl 1989,400 |
16 Os 7/89 | OGH | 03.03.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Auch Feststellungsbeschlüsse über die Endgültigkeit der bedingten Strafnachsicht werden materiell rechtskräftig und entfalten demnach Bindungswirkung. (T3) Veröff: EvBl 1989/127 S 466 = RZ 1989/72 S 197 |
11 Os 46/89 | OGH | 02.05.1989 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bedingte Entlassung. (T4) |
12 Os 91/89 | OGH | 14.09.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Bindungswirkung (Sperrwirkung) nach Beschlussfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Strafnachsicht (vor Rechtskraft). (T5) |
15 Os 73/90 | OGH | 07.08.1990 |
Vgl auch |
14 Os 108/90 | OGH | 06.11.1990 |
Beisatz: Maßnahmen nach den §§ 53 bis 55 StGB können trotz Vorliegens ihrer Voraussetzungen nicht mehr getroffen werden, wenn bereits eine endgültige Nachsicht erfolgte (SSt 4/37, EvBl 1974/176, LSK 1979/137; 15 Os 44,45/90). (T6) |
11 Os 85/98 | OGH | 25.08.1998 |
Auch; Beisatz: Der nachträglich gefasste Beschluss kann eine ausgesprochene endgültige Strafnachsicht weder beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen; er ist daher (aus Gründen der Rechtssicherheit) durch Aufhebung (im Wege des letzten Satzes des § 292 StPO) zu beseitigen. (T7) |
11 Os 65/04 | OGH | 29.06.2004 |
Auch; nur: Ist die bedingte Strafnachsicht mit rechtskräftigem Beschluss für endgültig erklärt worden, kann nachträglich ein Widerruf oder eine Probezeitverlängerung nicht mehr erfolgen. (T8); Beisatz: Auch ein ungeachtet fehlender materieller Voraussetzungen gefasster Beschluss auf endgültige Strafnachsicht entfaltet Sperrwirkung. (T9); Beis ähnlich wie T7 |
15 Os 16/05z | OGH | 03.03.2005 |
Vgl; Beisatz: Begriffliche Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach § 53 Abs 1 StGB sowie die Verlängerung einer Probezeit nach § 53 Abs 3 StGB ist, dass diese bedingte Strafnachsicht noch aufrecht und die Strafe nicht bereits nach § 43 Abs 2 StGB endgültig nachgesehen oder der Gegenstand der Entscheidung nach § 53 StGB auf sonstige Weise beseitigt worden ist. (T10); Beis wie T5 |
13 Os 95/20z | OGH | 18.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit nach endgültiger Nachsicht (§ 43 Abs 2 StGB) der Strafe. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0100OS00014_7900000_001