Spruch:
Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 2004, GZ 28 E Hv 86/04x-6, mit welchem die Markus A***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol (nun: Lienz) vom 5. Februar 1999, GZ U 8/99m-4, gewährte bedingte Nachsicht einer Geldstrafe widerrufen wurde, verletzt das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Der bezeichnete Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit seit 4. März 1999 rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol (nun Lienz; BGBl II Nr 240/2002) vom 5. Februar 1999, GZ U 8/99m-4, wurde über Markus A***** wegen des Vergehens (richtig: der Vergehen) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit bedingte nachgesehene Geldstrafe verhängt, wobei die Dauer der Probezeit nach Verlängerung (zu AZ 5 U 502/99i des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau) fünf Jahre betrug. Diese Strafe wurde mit - zufolge Rechtsmittelverzichtes der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2004 - in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 19. April 2004, GZ U 8/99m-9, endgültig nachgesehen.
Wegen des am 29. Februar 2004 begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB wurde der Genannte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 2004, GZ 28 E Hv 86/04x-6, erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht den ebenso rechtskräftigen Beschluss, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die im eingangs erwähnten Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen werde. Die Entscheidung erging, obwohl die beschriebene endgültige Strafnachsicht für das Gericht aus den Akten ersichtlich war.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 2004, GZ 28 E Hv 86/04x-6, über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil diesem die Sperrwirkung der (zeitlich vorangegangenen) rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Lienz vom 19. April 2004, GZ U 8/99m-9, auf endgültige Strafnachsicht entgegenstand. Ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation des Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht durfte über den Entscheidungsgegenstand nicht neuerlich abgesprochen werden (15 Os 52/94, 13 Os 23/99). Der in Rede stehende Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck war aus Gründen der Rechtssicherheit ersatzlos aufzuheben.
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