BVwG W124 2110850-3

BVwGW124 2110850-325.2.2021

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W124.2110850.3.00

 

Spruch:

W124 2110850-3/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 3, 56 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 53 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

III. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In weiterer Folge wurde sie am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihr nicht erteilt. Gegen sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG ihre Abschiebung nach § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit dem am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. zu lauten hat „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt“.

Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der gegen das Erkenntnis vom XXXX erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

2. Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG

2.1. Vorverfahren

2.1.1. Am XXXX stellte die BF schriftlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF halte sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt sei länger als drei Jahre rechtmäßig gewesen. Sie verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und habe Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfolgreich abgelegt. Die BF sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels werde sie keine Belastung der Gebietskörperschaft sein. Ihren Lebensunterhalt erwirtschafte sie durch den Verkauf von Straßenzeitungen. In Österreich habe sie vielfältige Kontakte und die Unterstützung ihrer Freunde. Ferner sei sie unbescholten. Bei einem derart langen Aufenthalt sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies grundsätzlich von einer Integration in Österreich auszugehen. Die Geburtsurkunde der BF liege dem Bundesamt bereits vor. Allerdings sei sie ohne Reisedokumente nach Österreich gelangt und habe keine Möglichkeit, sich ein entsprechendes Dokument über die Botschaft zu besorgen, weshalb hiermit der Antrag auf Heilung des Mangels gestellt werde.

Dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

 ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX ;

 Bestätigung der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom XXXX ;

 eine auf die Dauer von drei Jahren befristete Mietvereinbarung über ein Zimmer in der Größe von rund 15 m² unter Vereinbarung eines Mietzinses in Höhe von € 250 ,-- , unterfertigt am XXXX .

2.1.2. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher der BF eine Frist bis zum XXXX gesetzt wurde, um die Beantragung eines Reisedokumentes nachzuweisen und zu dem ihr in der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationsblatt betreffend die Demokratische Republik Kongo Stellung zu beziehen.

Im Zuge der Einvernahme führte die BF an, vom Verein „ XXXX “ vertreten zu werden. Seit ihrer Einreise im Jahr XXXX habe sie Österreich nicht mehr verlassen. Sie lebe in einer Wohngemeinschaft für drei Personen, bestreite ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Zeitungen und werde von Freunden unterstützt. Sonstige Einnahmemöglichkeiten habe sie nicht. Ihr durchschnittliches Einkommen betrage € 400 ,--. Manchmal, etwa zu Weihnachten, bekomme sie € 500 ,--. Die BF zahle keine Steuern, sie verfüge jedoch seit XXXX über eine Sozialversicherung und zahle die Beträge selbst ein. Der Beitrag koste € 42 ,--. Für die Wohnung bezahle sie aktuell € 240 ,-- . Wenn sie den „Bescheid“ bekomme, wolle sie als Putzfrau arbeiten oder in einem Restaurant helfen. Ihr Traum sei es, eine kleine Schneiderei aufzumachen. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe sie nicht. Vor circa zwei Wochen habe sie einen entfernt verwandten Cousin getroffen. Zu ihrer Familie im Herkunftsstaat pflege sie ein- bis zweimal im Monat Kontakt. Wenn sie den Aufenthaltstitel erhalte und ausreichend Geld gespart habe, wolle sie in den Kongo fliegen und ihre Kinder nach Österreich bringen. In den Kongo würde sie deshalb fliegen, weil sie in die Demokratische Republik Kongo nicht reisen könne, zumal sie dort festgenommen werde.

Folgende Unterlagen wurden in der Einvernahme in Vorlage gebracht:

 Bestätigung vom XXXX über die Teilnahme an einem Sprachcafé;

 Bestätigung vom XXXX über die Teilnahme an Deutschkursen;

 Nachweis vom XXXX über die freiwillige Teilnahme an dem Gartenprojekt der Caritas im Zeitraum von XXXX bis XXXX ;

 Verkaufsbedingungen für die Straßenzeitung „ XXXX “, unterfertigt am XXXX , sowie Verkäuferausweis der „ XXXX “ mit Gültigkeit für das Jahr 2020.

2.1.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Behörde mitgeteilt, dass die BF auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichte. Ferner wurde angemerkt, dass ihre Kinder bereits volljährig seien. Ihr sei klar, dass sie ihre Kinder nicht nach Österreich holen könne. Allerdings würde sie ihre Kinder gerne in Brazzaville besuchen, da die Demokratische Republik Kongo für sie noch immer gefährlich sei.

Beiliegend wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

 Bestätigung des Honorarkonsulats der Demokratischen Republik Kongo vom XXXX , in welchem festgehalten wird, dass das Honorarkonsulat keine Amtsbefugnis für die Beglaubigung von Urkunden habe. Ferner bestehe keine Passbefugnis und keine Visabefungis. Das Konsulat könne keine Dokumente ausstellen, entgegennehmen oder weiterleiten;

 eine auf drei Jahre befristete Mietvereinbarung über ein Zimmer in der Größe von 17 m² unter Vereinbarung eines Mietzinses in Höhe von € 240 ,-- inklusive Betriebskosten, unterfertigt am XXXX .

2.1.4. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gegen die BF wurde unter Spruchpunkt V. ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2.1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag auf Mängelheilung vom XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter den Spruchpunkten II bis VII. wurde der Spruch des Bescheids vom XXXX wiederholt.

Am XXXX stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Die Beschwerdevorlage langte daraufhin am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.1.6. Mit Schreiben vom XXXX , XXXX sowie vom XXXX legte die BF im Wege ihrer Vertretung folgende Unterlagen (in Kopie) vor:

 Schreiben von XXXX vom XXXX , wonach diese die BF im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Haushälterin und Kindermädchen auf geringfügiger Basis anstellen werde. Innerhalb des nächsten Jahres sei zudem die Eröffnung einer Wahlarztpraxis für ästhetische Eingriffe geplant und sei prinzipiell eine Weiteranstellung als Reinigungskraft möglich;

 Empfehlungsschreiben vom XXXX , wonach die BF diverse Näharbeiten erledige, Bekannten im Haushalt sowie bei der Kinderbetreuung helfe und ehrenamtliche Tätigkeiten, wie etwa in der Gärtnerei der Caritas und in der evangelischen Pfarre in XXXX , verrichte. Ferner habe sie für ein Kindertheater Kostüme genäht. Im Fall ihres Verbleibes könne die BF durch den Verkauf von Zeitungen, der Verrichtung von Näharbeiten, Reinigungsarbeiten sowie durch Kinderbetreuung ihren Lebensunterhalt sichern;

 Bestätigung vom XXXX über die Teilnahme am Deutschkurses B1;

 Schreiben einer evangelischen Pfarrgemeinde vom XXXX , wonach die BF Teil der Gemeinde sei, die Gottesdienste mit Gesang und Tanz bereichere und für kirchliche Veranstaltungen und Feste backe;

 Unterstützungsschreiben vom XXXX , wonach die BF an verschiedenen sozialen Aktivitäten teilnehme und gerne im Tourismusbereich arbeiten oder Familien im Haushalt unterstützen wolle;

 Empfehlungsschreiben vom XXXX sowie vom XXXX ;

 Schreiben des „ XXXX “, Herausgabe und Vertrieb der Straßenzeitung „ XXXX “, vom XXXX , wonach die Teilnahme am Straßenverkauf von Zeitungen für alle Menschen offen sei, die sich legal in Österreich aufhalten würden und arbeiten dürften. Die BF verfüge aufgrund ihres unklaren Aufenthaltsstatus aktuell über keinen „ XXXX . Verkäuferausweis“, könne ihre Tätigkeit aber wiederaufnehmen, sobald ihr Aufenthaltsstatus geklärt sei und sie die genannten Voraussetzungen erfülle. Ferner sei mit einem Kooperationspartner angedacht gewesen, dass die BF Mundnasenschutzmasken oder Taschen fertigen könne. Auch diese Option stehe im Raum, wenn der Aufenthaltstitel geklärt sei.

2.1.7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge welcher die BF sowie eine Zeugin betreffend die Möglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses der Demokratischen Republik Kongo befragt wurden. In der Folge wurde festgehalten, die BF habe Empfehlungsschreiben und eine Bestätigung vorgelegt, aus welchen zusammengefasst hervorgehe, dass sie als Straßenverkäuferin bzw. geringfügig als Reinigungskraft arbeiten könne. Zur Frage, ob sie noch sonstige integrative Schritte vorweisen könne, führte sie an, sie habe noch ein Zeugnis auf dem Niveau A2. Zu ihrer Familie führte sie an, ihr Ehemann und ihre Kinder würden sich nach wie vor im Herkunftsstaat befinden, wobei ihre erste Tochter verschwunden sei. Der Kontakt zu ihrer Familie sei aufrecht. Ergänzend wolle sie nichts angaben.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX nach Durchführung der mündlichen Verhandlung stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dahingehend geändert, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zugelassen.“ Die Spruchpunkte II., III. IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wurden ersatzlos behoben.

2.2. Gegenständliches Verfahren

2.2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die BF Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo sei und am XXXX unrechtmäßig in Österreich eingereist sei. Ihr Asylverfahren sei in zweiter Instanz am XXXX [gemeint wohl am XXXX ] rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei abgelehnt und die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. Die BF sei ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Sie sei nach dem FPG bestraft worden. Die BF habe ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau A2 vorgelegt, jedoch habe sie keine geregelten Einkünfte und habe den Nachweis des gesicherten Unterhalts nicht erbringen können. Sie leide weder an schweren körperlichen noch an psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Auf den Seiten 10 bis 40 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Demokratischen Republik Kongo getroffen.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Gründe für die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG festgehalten, die BF habe den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts nicht erbracht. Die von ihr angeführte Tätigkeit als Zeitungsverkäuferin sei aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes von ihrem Arbeitgeber unterbunden worden. Im Übrigen wäre diese aufgrund des geringen Einkommens von circa € 400 ,-- nicht geeignet gewesen, um einen gesicherten Unterhalt nachzuweisen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, aus der Aktenlage gehe hervor, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt worden sei. Die Behandlung der daraufhin beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde sei mit Beschluss vom XXXX abgelehnt worden und sei die Revision an den Verwaltungsgerichtshof am XXXX zurückgewiesen worden. Die BF weigere sich bis dato beharrlich, der Entscheidung der Behörde bzw. der Gerichte nachzukommen, und habe versucht, ihren Aufenthalt im Nachhinein zu legalisieren. Aufgrund dieser fortgesetzten Missachtung der österreichischen Einreise und Aufenthaltsgesetze sei die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weiterhin gegeben. Am XXXX sei gegen sie eine Strafverfügung wegen eines Verstoßes gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG erlassen worden. Überdies sei sie nicht in der Lage, die Mittel für ihren Unterhalt nachzuweisen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. erwogen, der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG sei abzuweisen, da sie die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG bzw. des § 8 ASylG-DV nicht erfülle. Sie habe nicht nachweisen können, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben begründe. Zudem sei das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich nur schwach ausgeprägt. Bereits vom Bundesverwaltungsgericht sei eine umfassende Interessensabwägung durchgeführt worden. Eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erachte die Behörde als nicht erforderlich, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt seither nicht geändert habe. Lediglich der Aufenthalt habe sich verlängert, was jedoch auf ihren unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet zurückzuführen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei sohin gemäß § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass sich weder aus dem Vorbringen der BF noch aus den aktuellen Länderberichten Anhaltspunkte ergeben würden, dass einer Abschiebung der BF in die Demokratische Republik Kongo Hindernisse iSd § 50 FPG entgegenstünden und habe sich auch insoweit der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX nicht geändert. Zu Spruchpunkt IV. wurde rechtlich ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Im gegenständlichen Fall seien die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG erfüllt, da die BF eine Verwaltungsstrafe nach dem FPG erhalten habe und überdies mittellos sei. Hinzu komme, dass sie nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Aufgrund ihres Fehlverhaltens falle die Zukunftsprognose zu Lasten der BF aus. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, verfüge die BF über keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Folglich sei auch davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das persönliche Interesse der BF überwiege. Eine Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, der Lebensumstände und ihrer privaten sowie familiären Beziehungen ergebe, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der Dauer von einem Jahr gerechtfertigt sei. Zu Spruchpunkt V. wurde ferner ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, da die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Folglich sei eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zu gewähren gewesen.

2.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte begründend im Wesentlichen aus, sie habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX mehrere Arbeitszusagen vorgelegt, nämlich als Zeitungsverkäuferin, Näherin, Reinigungskraft und als Kinderbetreuerin. Das Bundesamt habe nach der Behebung des ersten Bescheides keine weitere Einvernahme mehr durchgeführt und sei es der BF nicht möglich gewesen, dies auch dem Bundesamt vorzulegen. Das Bundesamt habe den Bescheid bereits vor Zustellung der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ausgefertigt, ohne ein vorheriges Parteiengehör einzuräumen, weshalb die Beschwerdeführerin besagte Arbeitszusagen auch nicht schriftlich vorgelegt habe. Feststehe, dass die BF über ein großes soziales Netzwerk in Österreich verfüge, welches ihr immer bei der Integration behilflich gewesen sei und auch in Zukunft behilflich sein werde. Es sei auf jenes soziale Netzwerk zurückzuführen, dass die BF über mehrere Arbeitszusagen verfüge und damit mit Sicherheit keine Last für eine Gebietskörperschaft werde. Sie sei bereits seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig, erfülle Modul 1 der Integrationsvereinbarung und habe sich ausgezeichnet integriert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG würden sohin vorliegen. Sie habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen und beruflichen Kontakten aufgebaut, was vom Bundesamt nicht bestritten, jedoch auch keiner besonderen Würdigung unterzogen worden sei. Die BF sei einer legalen Arbeit nachgegangen, beziehe seit über einem Jahr keine Grundversorgung mehr und habe sich mit der Hilfe von Freunden und Bekannten selbst versorgen können. Während ihrer Tätigkeit als Zeitungsverkäuferin habe sie auch Versicherungsbeiträge eingezahlt, was verdeutliche, dass sie sich an die Rechtsordnung halten wolle und für sich selbst sorgen könne. Sie werde mit Sicherheit keine Belastung der Gebietskörperschaft sein.

Die BF habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt ihren weiteren Lebensplan und ihre Pläne betreffend eine legale Arbeit erklärt. Das Einreiseverbot sei jedenfalls überzogen. Es beziehe sich auf eine Entscheidung, der erst mit XXXX –also mit zweijähriger Verspätung – die Rechtskraft zugekommen sei. Dass die Beschwerdeführerin ihrer Wohnsitzauflage, in einem Container am Flughafen zu wohnen, nicht nachgekommen sei, sei wohl verständlich, da ihr Verfahren noch für ein weiteres Jahr beim Verwaltungsgericht anhängig gewesen sei und ihrer Beschwerde im XXXX vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Sie habe eine Strafe von € 100 ,-- in Kauf genommen und diese auch bezahlt, um eine Traumatisierung durch die Wohnsituation am Flughafen zu vermeiden. Dies stelle keine ausreichende Begründung für die Verhängung eines Einreiseverbotes dar. Infolge des Regierungswechsels sowie der COVID-19-Pandemie sei das Container-Lager am Flughafen Wien-Schwechat zudem geschlossen worden. Hinzuweisen sei auch darauf, dass dies das einzige Vergehen der BF gewesen sei und auch lediglich die Mindeststrafe verhängt worden sei.

Ausgeführt wurde weiter, dass die Demokratische Republik Kongo den Platz 142 von 144 beim Gender Inequality Index belege und für alleinstehende Frauen ein grausames und gefährliches Land sei. Dies gehe aus den Länderinformationen des Bundesamtes hervor. Die Rückkehr mit einem lapidaren Verweis auf eben jene Länderinformationen zu begründen, stelle einen groben Begründungsmangel dar. Die BF habe ihre Familie im Herkunftsstaat mit ihren Einkünften als Zeitungsverkäuferin versorgt. Sie habe aktuell nicht viel Kontakt mit ihrer Familie, zumal sie sich schäme, sie nicht hinreichend finanziell unterstützen zu können.

Abschließend wurde festgehalten, die BF habe diverse Unterlagen vorgelegt, welche eine maßgebliche Änderung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich begründen würden. Weshalb die nunmehr gesetzten Integrationsschritte weniger wertvoll als während eines laufenden Asylverfahrens gesetzte Integrationsschritte seien, sei nicht erklärlich. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei zudem keiner adäquaten und aktuellen Beurteilung unterzogen worden. Die Behörde habe sohin den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet.

2.2.3. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

1.1.1. Die BF, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, hält sich seither durchgehend in Österreich auf und verfügt seit XXXX über einen aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde ihr Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis vom XXXX abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof erkannte der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zu, lehnte die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom XXXX ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der außerordentlichen Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Am XXXX stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG.

1.1.2. Die BF verfügt über ein ÖSD-Zertifikat A2 vom XXXX und hat einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Derzeit besucht sie einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1.

Bis zum XXXX ist die BF als Asylwerberin bzw. Flüchtling zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Seit dem XXXX ist sie zur Sozialversicherung der Selbstständigen gemeldet.

Sie lebt mit zwei weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. Die Kosten für das von ihr gemietete Zimmer (Mietzins und Betriebskosten) belaufen sich auf € 240 ,-- pro Monat.

Die BF hat im Jahr 2019 eine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäuferin aufgenommen und hat hierdurch ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund € 400 ,-- erzielt. In manchen Monaten, insbesondere zur Weihnachtszeit, hat sie bis zu € 500 ,-- verdient. Zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes hat sie zusätzlich zu ihrem Einkommen Zuwendungen von ihrem Freundes- und Bekanntenkreis erhalten. Aktuell geht die BF keiner Erwerbstätigkeit nach, da der Verkauf der Straßenzeitung an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthalts geknüpft ist. Sie hat keine Vermögenswerte, mit welchen sie ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten könnte. Leistungen aus der Grundversorgung bezieht die BF aktuell nicht.

Sie verfügt über eine durch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aufschiebend bedingte Einstellungszusage als Haushaltskraft und Kindermädchen auf geringfügiger Basis. Ferner besteht für sie die Möglichkeit im Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts weiter einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Straßenzeitungsverkäuferin nachzugehen. Eine Aussicht auf die Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit, mit welcher sie ihren Lebensunterhalt finanzieren könnte, hat die BF in absehbarer Zeit nicht.

Es ist zu prognostizieren, dass der weitere Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.

1.1.3. Die BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Sie hat in Österreich oder einem anderen Staat Europas keine nahen Angehörigen.

Während ihres Aufenthalts in Österreich hat sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat ein Sprachcafé besucht und an ehrenamtlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise einem Gartenprojekt der Caritas, teilgenommen. Ferner engagiert sie sich aktiv in einer evangelischen Pfarrgemeinde.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Strafverfügung vom XXXX wurde gegen sie jedoch eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 100 ,-- verhängt, da sie gegen eine mit Bescheid angeordnete Wohnsitzauflage verstoßen hat.

1.2. Zur Situation der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat

1.2.1. Zur individuellen Situation der BF

Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo unmittelbar in eine existenzgefährdende Notlage oder eine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegend kritische Gesundheitslage geraten würde oder ihr in diesem Fall die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Demokratischen Republik Kongo eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht.

Die BF gehört der Volksgruppe der Muwungani an, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist volljährig, gesund sowie erwerbsfähig. Sie hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und eine Ausbildung zur Schneiderin absolviert. Neben ihrer Erstsprache Lingala beherrscht sie auch Französisch. Ihr Ehemann und vier ihrer Kinder leben nach wie vor in Kinshasa.

Die BF wird im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2.2. Zur allgemeinen Situation in der Demokratischen Republik Kongo

 

[…]

KI vom 9.12.2019: Unruhen in Ost-Kongo - Angriffe von ADF Rebellen, Abzug von Ebola-Helfern und Proteste gegen UN-Blauhelme im Osten des Landes(betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage / Abschnitt 17/Medizinische Versorgung).

Das Klima im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo ist nach wie vor äußerst angespannt (VN 2.12.2019). Anlass der Unruhen war ein Angriff von Rebellen am Wochenende, vom 23. auf den 24.11.2019, bei dem acht Menschen getötet und neun Bewohner der Stadt Beni entführt wurden (DW 26.11.2019a; vgl NZZ 25.11.2019). Für die nächtlichen Attacke in Beni soll die aus dem benachbarten Uganda vorstoßenden islamistische Miliz, Alliierte Demokratische Kräfte (ADF), verantwortlich sein. Im Osten des Landes treiben bis zu 160 verschiedene Rebellen-Gruppen ihr Unwesen (NZZ 25.11.2019). Im instabilen Ost-Kongo geht es bei den Kämpfen der Milizen meist um die Kontrolle über Gebiete und deren Bodenschätze wie Gold oder Kobalt (DW 26.11.2019a).

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Jean-Pierre Lacroix, besuchte am 30.11.2019 Béni, wo seit dem 5.11.2019 mehr als 100 Zivilisten von bewaffneten Gruppen getötet wurden (JA 30.11.2019; vgl JA 27.11.2019), und mehr als 1000 seit 2014 (JA 1.12.2019); gemäß Amnesty International wurden allein in Beni mindestens 2.000 Menschen von Rebellen getötet (DW 26.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Mindestens 14 Personen wurden am 29.11.2019, bei einem erneuten Angriff nördlich von Beni getötet (JA 1.12.2019). Der Besuch von Jean-Pierre Lacroix fällt in eine Zeit, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat der UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis Ende Dezember 2019 verlängern soll (JA 30.11.2019).

Die kongolesische Armee (FARDC) hat Anfang November 2019 eine Großoffensive gegen die Rebellengruppe gestartet, da es immer wieder zu Morden durch die Allied Democratic Forces (ADF) im Umland von Oicha kommt (TAZ 28.11.2019). Die Tötung von Zivilisten ist nach Ansicht von Experten eine Vergeltung der ADF für laufende militärische Operationen in der Region (JA 1.12.2019). Am Montag, den 25.11.2019, kündigte die kongolesische Armee (FARDC) gemeinsame Operationen mit den UN-Friedenstruppen MONUSCO an (TAZ 28.11.2019).

Proteste und Gewalt in der Region richten sich vor allem auch gegen die UN-Blauhelme (DW 26.11.2019b). Die Demonstranten verurteilen die Untätigkeit der Behörden und der UN-Friedenstruppe MONUSCO (VN 2.12.2019; vgl. JA 27.11.2019) und stürmten und plünderten am 25.11.2019 das Rathaus und einen Stützpunkt der UN-Friedenstruppen in der Stadt Beni (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Zudem wurden beide Gebäude in Brand gesetzt (DW 25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor, dabei kamen zwei Menschen ums Leben. Eine unbekannte Anzahl wurde verletzt. (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Die MONUSCO-Friedenstruppe räumte indirekt ihr Versagen ein und meint weiters, dass sie ohne Aufforderung seitens der Regierung nicht aktiv werden könne (DW 25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die MONUSCO steht wegen ihrer hohen Kosten und geringen Effizienz in der Kritik. In einer Untersuchung von 2018 warfen Ermittler der UNO der seit 1999 in der Demokratischen Republik Kongo stationierten Blauhelm-Mission Führungsprobleme und Mängel in der Ausbildung vor (DW 25.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Die Vereinten Nationen sind seit 20 Jahren in der Demokratischen Republik Kongo präsent und haben mit 16.000 Soldaten und einem Jahresbudget von mehr als einer Milliarde Dollar (Zahlen für 2018) eine ihrer wichtigsten Missionen weltweit (JA 30.11.2019).

In der Nacht vom 26. auf den 27.11.2019 wurden 27 Zivilisten von mutmaßlichen Rebellen der ADF (Allied Democratic Forces) im Dorf Maleki 13 Kilometer außerhalb der Stadt Oicha getötet (JA 27.11.2019; vgl. TAZ 28.11.2019). Die ADF ist seit einem Vierteljahrhundert in diesen Wäldern präsent, sie ist sehr mobil, bewegt sich nachts und kennt die Gegend. Die Lage wird dadurch verkompliziert, dass lokale Milizen, genannt Mai-Mai, versuchen, auf eigene Faust die ADF von der Zivilbevölkerung fernzuhalten und sich auch mit der Armee anlegen. Eine Mai-Mai-Miliz unter dem Kommando von Kyantenga hält seit September 2019 die Region um Samboko besetzt. Die Mai-Mai Miliz hat bereits eine Polizeiwache in Brand gesetzt und Häuser geplündert. Allerdings bleibt unklar, wer genau die Täter der Massaker rund um Oicha waren (TAZ 28.11.2019).

Ebenso unklar bleibt, wer die medizinische Hilfskräfte in der Region angreift. In der Nacht auf den 28.11.2019 wurden zeitgleich Ebola-Hilfskräfte in Benis Stadtvierteln Mangina und Byakato angegriffen. In Byakato wurden drei Ebola-Hilfskräfte getötet, drei verletzt und vier sind verschwunden. Zelte und Autos wurden angezündet (TAZ 28.11.2019). Nach den Angriffen stellten die Hilfskräfte ihre Arbeit vor Ort teilweise ein. In einer Klinik von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in Beni werden zwar weiterhin Ebola-Patienten behandelt, das Personal wurde aber aus Sicherheitsgründen reduziert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat ebenfalls aus Sicherheitsgründen 49 Mitarbeiter aus Beni abgezogen. Insgesamt sind 120 WHO-Mitarbeiter im Einsatz. Die Kinderhilfsorganisation World Vision hat nach eigenen Angaben ihre Arbeit in Beni einstweilen komplett eingestellt (DW 26.11.2019b).

Seit mehr als einem Jahr wütet in der Region eine Ebola-Epidemie [vgl. KI vom 12.11.2019]. Im Kongo kommt zudem ein Ausbruch der Masern dazu, seit Anfang des Jahres sind nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) daran mehr als 5100 Menschen gestorben (DW 26.11.2019a).

[…]

KI vom 12.11.2019: Fortschritte beim Kampf gegen Ebola (betrifft: Abschnitt 17/Medizinische Versorgung).

Der seit 1. 8.2018 anhaltende Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hat seinen Mittelpunkt im Nordosten des Landes, in den Provinzen Nordkivu und Ituri (MSF 5.11.2019). Seit dem Frühsommer 2018 infizierten sich nach Regierungsangaben mehr als 3.200 Menschen, mehr als 2.100 kamen ums Leben (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019).

In den ersten acht Monaten der Epidemie bis März 2019 wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 Fälle von Ebola gemeldet. Zwischen April und Juni 2019 hat sich diese Zahl noch verdoppelt (MSF 5.11.2019). Im April 2019 lag die Anzahl der pro Woche gemeldeten Neuerkrankungen im Durchschnitt bei 120 (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019); zwischen Anfang Juni und Anfang August 2019 zwischen 75 und 100 pro Woche. Seit August 2019 ist diese Rate langsam zurückgegangen und betrug im Durchschnitt immer noch knapp 50 pro Woche (MSF 5.11.2019; vgl. WHO 9.11.2019).

Die Zahl der neuen Fälle ist zuletzt auf 15 pro Woche zurückgegangen (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019). Mitte Oktober 2019 entschied die Weltgesundheitsorganisation (WHO) trotz der Fortschritte, die Situation weiterhin als „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ einzustufen. Die WHO folgte damit dem Rat eines unabhängigen Expertengremiums, das die Lage in drei Monaten neu beurteilt (NZZ 18.10.2019).

[…]

Bis Ende August 2019 haben 28 von insgesamt 47 Gesundheitszonen in den Provinzen Ituri und North Kivu Fälle von Ebola gemeldet. Von diesen 28 gelten 13 als aktive Übertragungszonen, was bedeutet, dass sie in den letzten 21 Tagen neue bestätigte Fälle gemeldet haben (maximale Inkubationszeit für Ebola). South Kivu hat kürzlich Fälle in der Gesundheitszone Mwenga registriert und ist damit die dritte Provinz in der Demokratischen Republik Kongo, die vom aktuellen Ausbruch betroffen ist (MSF 5.11.2019).

Mitte Oktober 2019 hat die Arzneimittelbehörde der EU offiziell einen Impfstoff zur Zulassung empfohlen, mit dem bereits seit einem Jahr in der DR Kongo ohne Zulassung geimpft wird (SRF 18.10.2019; vgl. MSF 5.11.2019). Bis Ende September 2019 wurden über 230.000 Personen geimpft (MSF 5.11.2019). Seither hat sich das Virus viel langsamer ausgebreitet als noch vor vier Jahren bei der Epidemie in Westafrika (SRF 18.10.2019). Die neuen Fälle konzentrieren sich zudem in einer kleineren Region im Osten des Landes; Stand Mitte Oktober 2019 ist das Ebola-Virus aus den Städten im Ostkongo fast verschwunden (NZZ 18.10.2019) und wurde in schwer erreichbare Gebiete zurückgedrängt (NZZ 18.10.2019; vgl. DW 3.11.2019).

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Ein hohes Maß an Unsicherheit behindert weiterhin die Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie (MSF 5.11.2019). Es gibt Meldungen von Gewalt und Angriffe gegen Ebola-Impfteams und lokales Gesundheitspersonal (MSF 5.11.2019; vgl. NZZ 18.10.2019, DW 3.11.2019).

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KI vom 11.1.2019: Oppositionskandidat der UDPS gewinnt Präsidentschaftswahlen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 10 / Allgemeine Menschenrechtslage)

Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019).

Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019).

Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019).

Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vgl. VN 2.1.2019).

Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vgl. VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vgl. VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019).

Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vgl. SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019).

Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vgl. VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019).

Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019).

Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte. Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vgl. JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019).

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Sicherheitslage

Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu – teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).

Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda (1994) von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die „Gier“ der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016).

Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017).

In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).

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Rechtsschutz/Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).

Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016).

Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015).

Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).

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Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die „Schnelle Eingreiftruppe“ und die „integrierte Polizeieinheit“. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017).

Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017).

Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.).

[…]

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).

Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.7.2016).

[…]

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. AI 25.2.2015).

Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an 156. Stelle bei insgesamt 176 gereihten Ländern (TI 25.1.2017).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8 .2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).

Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016).

Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015).

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Religionsfreiheit

Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Es kommt allerdings immer wieder zu Übergriffen auf Personen, die der Hexerei beschuldigt werden (AA 6.9.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung. Gelegentliche Vorfälle konnten aufgrund der Vermischung von Politik und Religion nicht als ausschließlich religiös motivierte bezeichnet werden (USDOS 10.8.2016).

Die große Mehrheit der Kongolesen ist sehr religiös. Das Leben mit den Ahnen und Gott bestimmt das Leben in all seinen Facetten. In den abgelegen ländlichen Gebieten und in den großen Wäldern sind es die verschiedenen Naturreligionen, die das Leben bestimmen. Mehr als 80% der Bevölkerung bekennen sich zu christlichen Religionen. Mit 50% ist die Katholische Kirche die einflussreichste Konfessionsgemeinschaft; 20% sind evangelisch und 10% gehören der einheimischen christlichen Kirche der Kimbanguisten an. Daneben gibt es eine wachsende muslimische Gemeinde, die im städtischen Umfeld bis zu 10% der Bevölkerung erfasst (LIPortal 1.2017).

[…]

Frauen

Im UNDP Human Development Index belegt die Demokratische Republik Kongo Platz 187 (letzter Platz der HDI Liste), beim Gender Inequality Index (GII) steht sie auf Platz 142 von 144. 36,2% der Männer und nur 10,7% der Frauen verfügen über einen Schulabschluss. Die Entwicklungschancen sind für Mädchen deutlich schlechter als für Buben. 76% der Mädchen und Frauen sind Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der alleinstehenden Frauen und Mütter nimmt besonders auch im städtischen Umfeld stark zu. Die Frauen sind mit schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, sind sexuelle Übergriffe Teil der Kriegsführung geworden. Im Rahmen der Friedens- und Traumaarbeit erhalten die Opfer Unterstützung, jedoch wird nur ein geringer Teil erreicht. Im öffentlichen Leben nehmen Frauen zunehmend am politischen und wirtschaftlichen Leben teil. 44 Frauen (8,9% der Abgeordneten) sind als Volksvertreter im kongolesischen Parlament vertreten (LIPortal 1.2017).

Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).

[…]

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen – richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 27.1.2016).

[…]

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015).

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8 .2016).

[…]

Medizinische Versorgung

Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (LIPortal 1.2017).

Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar. Dies gilt ebenso bei diversen operativen Eingriffen (AA 6.9.2015).

Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 8.5.2017).

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stehen den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung.

Struktur der medizinischen Versorgung:

- Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme

- Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme

- Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme

- Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme

 

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).

Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. Eine kleine Minderheit profitiert von privaten sozialen Sicherungssystemen (besonders bei der Gesundheitsversorgung und bei Pensionen). Ca. 95% der Bevölkerung lebt ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es formal solche Systeme gibt (LIPortal 1.2017).

[…]

Rückkehr

Allein aufgrund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015).

Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014).

[…]

1.2.3. Zur Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie

COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html ; Stand 03.09.2020).

Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/ , Stand 03.09.2020).

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, zu ihrer Einreise, dem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (insbesondere aus den Verfahren zu Zl. XXXX sowie XXXX ), deren Inhalt nicht bestritten wurde.

Aus den Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich weiter, dass die BF seit ihrer Einreise in Österreich im XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist und seit XXXX über einen aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz verfügt.

2.1.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich stützen sich ferner auf ihre Angaben im gesamten Verfahren in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Unterlagen. So brachte sie zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse ein ÖSD-Zertifikat A2 vom XXXX sowie die Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs B2 in Vorlage. Auch den Besuch eines Werte- und Orientierungskurs, die Teilnahme an einem Sprachcafé, ihr Engagement in einer evangelischen Pfarrgemeinde sowie ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten bescheinigte sie durch entsprechende Unterlagen.

Vor dem Hintergrund der Dauer ihres Aufenthalts sowie den von ihr vorgelegten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben ist ihr Vorbringen, wonach sie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis habe, überdies schlüssig.

Die Feststellung, dass die BF in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebt und weder im Bundesgebiet noch in einem anderen Staat Europas nahe Angehörigen hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX , im Zuge welcher sie lediglich erwähnte, einen „entfernt verwandten Cousin“ in Österreich getroffen zu haben.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit erschließt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. Ferner gründet die Feststellung zu der gegen die BF verhängte Verwaltungsstrafe auf der im Akt aufliegenden Strafverfügung vom XXXX . Es wird nicht verkannt, dass es sich hierbei lediglich um einen Entwurf handelt, jedoch ist die BF der entsprechenden Feststellung des Bundesamtes nicht entgegengetreten, sondern führte in der Beschwerde vielmehr aus, die über sie verhängte Strafe bereits bezahlt zu haben.

Aus ihren Angaben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX in Verbindung mit der Mietvereinbarung vom XXXX ergibt sich ferner, dass die BF in einer Wohngemeinschaft ein Zimmer gemietet hat und sich der monatliche Mietzins, inklusive Betriebskosten, auf € 240 ,-- beläuft.

Die Feststellung zur Sozialversicherung der BF ergibt sich aus einem vom Bundesamt amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom XXXX (vgl. AS 63).

2.1.3. Ihre Tätigkeit als Zeitungsverkäuferin bescheinigte die BF durch die Vorlage ihres Verkäuferausweises. Ihre Angaben, wonach sie durchschnittlich im Monat € 400 ,-- und manchmal – insbesondere in der Weihnachtszeit – bis zu € 500 , -- durch diese Tätigkeit erzielt habe, werden im Übrigen nicht in Zweifel gezogen.

Aus dem Schreiben des „ XXXX “, Herausgabe und Vertrieb der Straßenzeitung „ XXXX “, vom XXXX geht hervor, dass sie dieser Tätigkeit aktuell nicht nachgehe, da ihr Aufenthaltsstatus „nicht geklärt“ sei. Weiter wird darin ausgeführt, sie könne ihre Arbeit wiederaufnehmen, wenn sie über ein Aufenthaltsrecht verfüge und einer Erwerbstätigkeit in Österreich legal nachgehen dürfe.

Die Feststellung zur Möglichkeit, im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf geringfügiger Basis als Haushaltshilfe und Kindermädchen zu arbeiten, stützt sich ferner auf das Schreiben von XXXX vom XXXX .

Die Feststellung, wonach zu prognostizieren ist, dass der weitere Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, beruht auf dem Umstand, dass die BF im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zwar ihre Tätigkeit als Straßenverkäuferin wiederaufnehmen und zusätzlich geringfügig als Haushaltshilfe sowie Kindermädchen arbeiten kann. Ausgehend davon, dass sie bisher im Durchschnitt jedoch lediglich € 400 ,-- durch den Verkauf von Zeitungen erzielt hat, ist auch im Fall der zusätzlichen Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit der BF auszugehen (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt 3.1.).

Anhaltspunkte, dass die BF über Vermögenswerte, wie etwa finanzielle Rücklagen, verfügt, mit welchen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt nicht einmal ansatzweise behauptet.

Aus dem bloß vagen Verweis im Schreiben vom XXXX betreffend Möglichkeit, in einer Wahlarztpraxis als Reinigungskraft zu arbeiten, lässt sich im Übrigen nicht ableiten, dass der Lebensunterhalt der BF künftig gesichert sein wird, zumal lediglich auf die „prinzipielle“ Möglichkeit einer Anstellung verwiesen und weder das geplante Eröffnungsdatum der Wahlarztpraxis noch nähere Angaben zum Beschäftigungsausmaß oder zum Stundenlohn angeführt werden.

Auch aus den Ausführungen im Schreiben des „ XXXX vom XXXX , wonach die Option, mit Unterstützung eines Kooperationspartners Mundnasenschutzmasken sowie Taschen zu schneidern, für die BF „im Raum stehe“, lässt sich nicht schließen, dass die BF künftig in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, zumal dem Schreiben weder entnommen werden kann, dass bereits konkrete Schritte zur Umsetzung des Projekts gesetzt wurden, noch finden sich darin Angaben zu Dauer und Umfang des Projekts.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Empfehlungsschreiben vom XXXX sowie im Unterstützungsschreiben vom XXXX lediglich allgemein Arbeitsbereiche aufgezählt werden, in welchen die BF tätig sein könnte. Eine konkrete Beschäftigung wird der BF in keinem der beiden Schreiben in Aussicht gestellt wird, sodass auch diese Schreiben an der Prognose betreffend die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF nichts zu ändern vermögen.

In der Beschwerde wurde im Übrigen nicht dargetan, dass der BF zwischenzeitlich neue Erwerbsmöglichkeiten in Aussicht gestellt wurden oder die in den Unterlagen erwähnten Beschäftigungsmöglichkeiten eine Konkretisierung erfahren hätten.

In einer Gesamtschau ist es der BF sohin nicht gelungen nachzuweisen, dass ihr weiterer Aufenthalt in Österreich zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.

2.2. Feststellungen zur Situation der BF im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat

2.2.1. Die Feststellungen zur Person der BF (Religion und Volksgruppenzugehörigkeit), zu ihrem Alter, zu ihrer Schulbildung, zu ihrer Berufsausbildung als Schneiderin sowie zu ihren Sprachkenntnissen ergeben schlüssig aus ihren Angaben in ihren Verfahren.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt in der Einvernahme am XXXX , wonach sie gesund sei und lediglich aufgrund ihres Blutdrucks Tabletten nehme. Anhaltspunkte, dass ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung erfahren hätte, sind nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt in der Beschwerde nicht behauptet.

Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sowie den Angaben zu ihren Berufsplänen war ferner festzustellen, dass die BF erwerbsfähig ist.

Die Feststellung, wonach ihr Ehemann und vier ihrer Kinder nach wie vor in Kinshasa leben, ergibt sich aus den Angaben der BF im Antragsformular betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG in Verbindung mit ihrem Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Aus ihren Angaben im gesamten Verfahren, welche auch in der Beschwerde bestätigt wurden, ergibt sich weiter, dass der Kontakt zwischen der BF und ihrer Kernfamilie im Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht ist.

2.2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Demokratischen Republik Kongo ergeben. Wie sich durch Einsicht in Berichte zur aktuellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo ergibt, hat sich die allgemeine Lage seit dem Zeitpunkt der letzten Aktualisierung des vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationsblattes nicht entscheidungswesentlich verändert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen in den Länderfeststellungen kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die BF ist den Feststellungen im Übrigen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Covid-19 – Pandemie stützen sich auf die in den Feststellungen genannten Quellen.

2.2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die BF im gesamten Verfahren nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo einer besonderen Gefahrensituation ausgesetzt wäre oder in eine ausweglose Situation geriete. Insoweit im erstinstanzlichen Verfahren völlig unsubstantiiert vorgebracht wurde, die BF werde im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat von den Sicherheitsbehörden verhaftet, so ist festzuhalten, dass sie keinen Grund für diese Befürchtung nannte und in der Beschwerde eine entsprechende Befürchtung nicht einmal ansatzweise erwähnte. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach die Demokratische Republik Kongo für alleinstehende Frauen ein grausames und gefährliches Land sei, weist überdies keinen konkreten Bezug zum Fall der BF auf, zumal diese verheiratet ist und sie nach wie vor den Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat immer pflegt. Es ist sohin nicht ersichtlich, weshalb es der BF im Fall der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht möglich sein sollte, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern fortzusetzen.

Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX geht im Übrigen hervor, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verletzung ihrer nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht.

Auch die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie vermag die Situation der 49-jährigen BF nicht entscheidungswesentlich zu ändern, da sie nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen fällt. Was die Folgen der COVID-19 Pandemie in der Demokratischen Republik Kongo betrifft, ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann. Ferner kann in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19 Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsstaat der BF bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

Insgesamt war daher festzustellen, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 56 AsylG

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

 

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

[…]

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

 

„Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der AsylG-DV 2005 lauten:

 

„Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).“

 

„Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

 

3.1.2. Die BF stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG.

3.1.2.1. Zur Dauer ihres Aufenthalts ist festzuhalten, dass die BF am XXXX in das österreichische Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde ebenso wie der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung wurde sohin erst mit Zurückweisung der außerordentlichen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX durchsetzbar. Bis zu diesem Zeitpunkt kam der BF aufgrund der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz ein – wenn auch nur vorläufiges - Aufenthaltsrecht zu. Sie hielt sich sohin insgesamt sechs Jahre rechtmäßig in Österreich auf.

 

Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 leg. cit. vorlegt.

§ 11 IntG lautet:

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

 

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

 

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:

 

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

[...].

 

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).

 

Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmte Folgendes:

§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

 

Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO, BGBl II Nr. 449/2005).

 

Die BF erlangte am XXXX ein ÖSD-Zertifikat A2. Dieses Datum liegt vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, welches mit BGBl I 68/2017 erlassen wurde und mit 01.10.2017 in Kraft trat. Folglich hat sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

 

Im Fall der BF sind sohin die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt.

 

3.1.2.2. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sind darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG zu erfüllen.

Im Fall der BF ist jedoch davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorliegt und sohin ihr weiterer Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, dies aus nachstehenden Gründen:

Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E 7. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0630). Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird (vgl. E 22. Juli 2011, 2008/22/0802). Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

 

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4 leg. cit.), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Gegenständlich ist nicht davon auszugehen, dass die BF künftig in der Lage sein wird, feste und regelmäßige eigene Einkünfte zu erzielen, welche ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

 

Der für die BF maßgebliche Richtsatz bezogen auf das Jahr 2021 beträgt monatlich € 1.000,48 (vgl. § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG). Als Zeitungsverkäuferin hat die BF bisher lediglich ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von € 400 ,-- erwirtschaftet. Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung könnte sie diese Tätigkeit neuerlich aufnehmen und wurde ihr überdies eine geringfügige Beschäftigung als Haushaltshilfe und Kindermädchen in Aussicht gestellt. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 475,86 gebührt. Wenn die BF sohin sowohl ihre Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäuferin wiederaufnehmen würde, als auch einer (geringfügigen) Beschäftigung als Haushaltshilfe und Kindermädchen nachginge, würde sie im Durchschnitt lediglich ein Einkommen in der Höhe von € 875,86 erzielen. Selbst in jenen Monaten, in welchen sie in der Lage ist, durch den Zeitungsverkauf € 500 ,-- zu erzielen, würde ihr Einkommen die Höhe des in § 293 ASVG festgelegten Richterwerts unter Nichtberücksichtigung des zu zahlenden Mietzinses nicht erreichen.

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, lässt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableiten, dass die BF eine sonstige, hinreichend konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat, durch welche ihr in absehbarer Zeit eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich sein wird.

 

Mit dem Verweis, dass sie bereits bisher ihren Lebensunterhalt nicht nur durch ihre Erwerbstätigkeit, sondern auch durch Zuwendungen von Freunden und Bekannten bestritten habe, vermag die BF im Übrigen nicht aufzuzeigen, dass sie künftig auf keine Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird, zumal sie eine entsprechende Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung im gesamten Verfahren nicht vorgelegt hat. Ebenso wenig hat sie nachgewiesen, über sonstige Vermögenswerte zu verfügen oder einen Anspruch auf finanzielle Leistungen zu haben, aus welchen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Dem Bundesamt ist im Ergebnis sohin nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der (weitere) Aufenthalt der BF zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.

 

3.1.3. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die BF die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt und ihrer Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV 2005, den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes zu erbringen, nicht nachgekommen ist. Ein Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wurde nicht gestellt und ergeben sich im Übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentlicher Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegen (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt 3.2).

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:

„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

 

§52 Abs. 3 FPG lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“

 

BFA-VG:

 

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet wie folgt:

 

"Art. 8 EMRK (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3.2.2. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).

 

Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072, vgl. auch dazu VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. wiederum VwGH Ra 2016/22/0056).

3.2.3. Abwägung im gegenständlichen Fall

Die BF hat keine nahen Angehörigen in Österreich und verfügt auch über sonst keine familiären oder familienähnlichen Bindungen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

Im Hinblick auf ihr Privatleben ist zunächst festzuhalten, dass sie sich seit XXXX , sohin seit rund 6 Jahren und 10 Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Ihr Interesse an einem Verbleib wird sohin durch die Aufenthaltsdauer verstärkt. Relativiert wird die Aufenthaltsdauer jedoch maßgeblich dadurch, dass ihr lediglich aufgrund der Stellung eines im Ergebnis unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen ist und sie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Zur Dauer des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass eine raschere Entscheidung möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist. Allerdings war dieser Umstand bereits im damaligen Verfahren zu berücksichtigen und ist im Übrigen unter Berücksichtigung des der BF bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. selbst bei einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Zugunsten der BF ist festzuhalten, dass sie eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden hat, weiter an Deutschkursen teilnimmt und einen Werte- und Orientierungskurs absolviert hat. Ferner ist sie während ihres bisherigen Aufenthalts ehrenamtlichen Tätigkeiten, etwa im Rahmen eines Gartenprojekts der Caritas, nachgegangen, hat ein Sprachcafé besucht und engagiert sich in einer evangelischen Pfarrgemeinde. Während ihres bisherigen Aufenthalts ist sie in der Lage gewesen, sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen.

Es wird auch nicht verkannt, dass sich die BF vorübergehend als Zeitungsverkäuferin ein Einkommen erwirtschaftet, sich zur Sozialversicherung gemeldet und entsprechende Beiträge geleistet hat. Allerdings ist die BF zu keinem Zeitpunkt während ihres Aufenthalts in Österreich selbsterhaltungsfähig gewesen, zumal sie als Zeitungsverkäuferin lediglich ein Einkommen in der Höhe rund € 400, --, manchmal auch bis zu € 500, --, erwirtschaftet hat und zusätzlich auf die freiwillige Unterstützung von ihrem Freundeskreis angewiesen war.

Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Zu Lasten der BF ist anzuführen, dass über sie eine Verwaltungsstrafe wegen der Verletzung der gegen sie erlassenen Wohnsitzauflage verhängt wurde.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Demokratischen Republik Kongo verbracht hat, dort eine Berufsausbildung als Schneiderin absolviert hat und ihr Ehemann sowie vier ihrer Kinder nach wie vor dort leben. Es liegen sohin keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die erwachsene und arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates eingliedern können wird.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen der BF erkannt werden, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte (vgl. dazu auch VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026 im Fall eines Staatsangehörigen von Bangladesch, welcher sich sieben Jahre und elf Monate in Österreich aufhielt, über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 verfügte, eine Lehre abschloss und als Koch erwerbstätig sowie selbsterhaltungsfähig war).

 

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dass durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet trotz der gesetzten Integrationsschritte nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

Es liegt daher kein Eingriff in das Privatleben der BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Gegenständlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo unzulässig wäre. Derartiges wurde im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt. Insoweit die BF behauptet, im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von den Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden, ist festzuhalten, dass sie – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - diese Befürchtung zu keinem Zeitpunkt näher konkretisierte und in der Beschwerde nicht mehr erwähnte. Im Übrigen ist auf die Ausführung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu verweisen und festzuhalten, dass konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung nicht hervorgekommen sind und eine zwischenzeitliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht dargetan wurde.

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in der Demokratischen Republik Kongo eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

 

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dass die Demokratische Republik Kongo in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist aus den Länderinformationen nicht ersichtlich.

 

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Art. 2 oder Art. 3 EMRK subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Art. 2 oder Art. 3 EMRK subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

 

Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Ehemann und die Kinder der BF noch immer im Herkunftsstaat der BF leben und sohin nicht erkennbar ist, warum die BF nicht in ihre Heimatregion zurückkehren könnte. Es ist aus den Länderberichten auch nicht erkennbar, dass die BF im Falle einer Rückkehr allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Rückkehrerin Repressionen oder Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte.

 

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgehalten, dass sie sich in ihrem Herkunftsstaat sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Bei der BF handelt es sich um eine mobile, erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung prinzipiell gewährleistet ist und andererseits gehört die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Das Vorbringen, wonach alleinstehende Frauen in der Demokratischen Republik einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien, weist im Übrigen keinen Bezug zum gegenständlichen Fall auf, zumal die BF verheiratet ist, ihr Ehemann nach wie vor im Herkunftsstaat lebt und – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die BF im Fall der Rückkehr das gemeinsame Familienleben mit ihm nicht fortsetzen könnte.

 

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass im Herkunftsstaat ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Abschiebung der BF steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Abschiebung der BF in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Einreiseverbot

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige:

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

3.4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der BF der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt ist, zumal mit Strafverfügung vom XXXX über sie gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 100 ,-- verhängt worden ist. Da jedoch in diesem Fall mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte, gegen die BF kein weiteres Verwaltungsstrafverfahren geführt wurde und sie nicht versuchte unterzutauchen, sondern – nach wie vor – über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügt, kann lediglich aufgrund der Missachtung der Wohnsitzauflage nicht davon ausgegangen werden, dass die BF auch künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen wird.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist jedoch nicht entgegenzutreten, wenn dieses zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass die BF den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Wie bereits ausführlich unter Punkt 3.1. dargelegt, hat die BF im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügt, was im Umstand gründet, dass sie durch die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit lediglich rund € 400 ,-- monatlich verdient hat und zusätzlich auf die Zuwendungen ihres Freundes- und Bekanntenkreise angewiesen gewesen ist. Hinzu kommt, dass sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch nicht nachgewiesen hat, über sonstige Vermögenswerte zu verfügen, mit welchen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Zuwendungen ihrer Freunde auf freiwilliger Basis erfolgt sind und die BF nicht nachgewiesen hat, dass sie einen Rechtsanspruch auf allfällige Zuwendungen hätte. Eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung wurde für die BF nicht in Vorlage gebracht. Zusammengefasst hat sie sohin keine geeigneten Nachweise über ausreichende Existenzmittel erbracht. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass sie über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt.

Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis durchgeführt. Wie bereits ausgeführt, verfügt die BF über kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ihre Kernfamilie in der Demokratischen Republik Kongo lebt und sie keine relevanten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat.

Der Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt kann sohin im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt.

Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist zunächst auf die ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) hinzuweisen, wonach das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können soll. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 leg. cit. (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt ein im Sinne dieser Rechtsprechung lediglich kurzfristiges Einreiseverbot in der Dauer von 12 Monaten erlassen, was angesichts des Umstandes, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und über keine ausreichenden Unterhaltsmittel verfügt, nicht zu beanstanden ist. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Frist für die freiwillige Ausreise

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer Mittellosigkeit sowie ihres fremdenrechtlichen Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG sei ihr folglich keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren (Spruchpunkt IV.).

 

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z1 leg. cit) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z2 leg. cit).

 

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

 

Da weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, war der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos zu beheben, da dieser nur dann gerechtfertigt und sinnvoll gewesen wäre, wenn einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zugekommen wäre.

 

Folglich ist der Tatbestand des § 55 Abs. 4 FPG nicht erfüllt und war daher gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu gewähren.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP ) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).

3.6.1 In der Beschwerde wurde beantragt, „allenfalls“ eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

3.6.2 Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272; mwN).

 

Gegenständlich liegt ein solch eindeutiger Fall vor, da alle Umstände, welche die BF im gesamten Verfahren zu ihren Gunsten vorbrachte, berücksichtigt wurden, dies gilt insbesondere auch für die bereits im Beschwerdeverfahren zur Zl. XXXX vorgelegten und in der gegenständlichen Beschwerde erwähnten Urkunden betreffend eine künftige Erwerbstätigkeit.

 

Ein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen ließ sich dem Beschwerdevorbringen demgegenüber nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde ein substantiiertes Vorbringen in Bezug auf eine allfällige Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat dargetan hat.

 

Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

 

Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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