VwGH 2009/21/0197

VwGH2009/21/019730.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des B, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Mai 2009, Zl. E1/9045/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §34;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 2005 §34;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste am 10. September 2003 in das Bundegebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag, der nach Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung und nach Durchführung der Ersteinvernahme vom Bundesasylamt sofort abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana festgestellt. Über die dagegen erhobene Berufung führte der unabhängige Bundesasylsenat erst am 20. Dezember 2007 eine Verhandlung durch. Hierauf erging der die Berufung abweisende Bescheid vom selben Tag. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Jänner 2008 ab.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 2008 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Mai 2009 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung wieder. Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in Anknüpfung an Feststellungen zum Gang des Asylverfahrens dann aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dessen rechtskräftigem Abschluss rechtswidrig im Bundesgebiet auf. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor mehr als fünf Jahren eingereist sei und mit seiner auch aus Ghana stammenden Lebensgefährtin, die derzeit schwanger sei, im gemeinsamen Haushalt lebe, und angesichts dessen, dass er viele soziale Kontakte vorweisen könne, seinen Angaben zufolge keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland habe und gut Deutsch spreche, sei dem Beschwerdeführer eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Durch die Ausweisung werde daher in erheblicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen.

Das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration werde aber - so begründete die belangte Behörde weiter - maßgebend dadurch gemindert, dass der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines letztlich unberechtigten Antrages temporär zulässig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er ein Privat- und Familienleben während eines Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Auch wenn die lange Dauer des asylrechtlichen Berufungsverfahrens nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei, so sei doch schon die negative erstinstanzliche Entscheidung ein eindeutiges Indiz dafür gewesen, dass das Asylbegehren letztendlich abgewiesen werden könnte.

In der weiteren Begründung ging die belangte Behörde (jeweils mit näheren Ausführungen) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Bindung zu Ghana nicht abzusprechen sei, die Unbescholtenheit und die finanzielle Unterstützung durch Freunde nicht zu seinen Gunsten ausschlage, die Lebensgemeinschaft und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes wegen der Unsicherheit des Aufenthalts bei Eingehen der Beziehung zu relativieren sei und die festgestellten Folgen aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2003 mangels akuter Probleme nicht bedeutend seien und die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels der Ausweisung nicht entgegen stehe.

Der Beschwerdeführer halte sich seit beinahe vierzehn Monaten illegal in Österreich auf. Es gefährde aber - so führte die belangte Behörde daran anschließend im Rahmen der Interessenabwägung weiter aus - bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde demnach schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das dem Beschwerdeführer vorwerfbare (Fehl-)Verhalten - trotz Abschluss des Asylverfahrens illegaler Verbleib im Bundesgebiet seit beinahe vierzehn Monaten - im Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, jedoch zu relativierenden Integration überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensübung begründen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Angesichts der unbestrittenen rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens und mangels bisher erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der genannte Ausweisungstatbestand sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG (in der genannten Fassung) nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2009/21/0156).

Es trifft im Sinne der Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die - wie der Beschwerdeführer - nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich unrechtmäßig verbleiben. Dies stellt demnach eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dar (siehe zum Ganzen etwa Punkt 2.4.1. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwN).

Die belangte Behörde hat allerdings bei der Bewertung des diesem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht ausreichend auf seine familiäre Situation Bedacht genommen, was in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde führte zu diesem Thema des Näheren aus, nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer mit Frau S. eine außereheliche Beziehung in Form einer tatsächlich praktizierten Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse in Linz. Dieser Umstand stelle jedenfalls eine vom Begriff des "Privatlebens" im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG erfasste Beziehung dar, in das somit durch die Ausweisung eingegriffen werde. Weiters habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. November 2008 eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vorgelegt; demnach sei seine Lebensgefährtin von ihm schwanger.

Der gemeinsame Haushalt mit seiner Lebensgefährtin sei den Meldedaten zufolge aber erst am 15. März 2007, als sich das Asylverfahren im Berufungsstadium befunden habe, begründet worden. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 31. Juli 2008 (Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen) erachtete es die belangte Behörde als maßgeblich, ob die Familienbande während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet worden seien oder nicht, und ob sich der Fremde im Falle der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Unsicherheit "seines weiteren Schicksals" hätte bewusst sein müssen. Vor diesem Hintergrund wiederholte die belangte Behörde, dass bereits die erstinstanzlich negative Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers als eindeutiges Indiz dafür hätte betrachtet werden müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich "gefährdet" sei. Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin habe daher bereits bei Beginn ihrer Beziehung klar sein müssen, dass ihr gemeinsamer Verbleib in Österreich "sehr unsicher" sei. Diese Überlegungen seien auch in Bezug auf die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes anzustellen. Im Übrigen könne die Lebensgefährtin - so die belangte Behörde dazu abschließend - den Beschwerdeführer sogleich begleiten oder nach einem allfälligen negativen Ausgang ihres Asylverfahrens ins Ausland nachfolgen, wodurch die Familienbande gewahrt bleiben würden.

Diese Argumentation wird in mehrfacher Weise der Situation des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, deren Asylverfahren sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Berufungsstadium befand, nicht gerecht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fällt (vgl. aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2011, Zl. 2011/01/0131; siehe davor mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR etwa auch das Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt daher im vorliegenden Fall diesbezüglich nicht nur ein durch die Ausweisung bewirkter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, sondern auch in das Familienleben vor, woran angesichts der (bevorstehenden) Geburt des gemeinsames Kindes jedenfalls kein Zweifel hätte bestehen dürfen.

Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. dazu Punkt 2.4.2. des schon genannten Erkenntnisses Zl. 2009/21/0348, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinn ist nach der Z 8 des § 66 Abs. 2 FPG (in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bei der Interessenabwägung auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Freilich hat die genannte Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. auch dazu neuerlich das Erkenntnis Zl. 2009/21/0348, Punkt 2.4.2.).

Das hat die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, indem sie die Tatsache ausblendete, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin ist, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist (zur Bedeutung dieses Umstandes bei Ausweisungen von Familienangehörigen siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0615, mwN). In diesem Stadium war ihr eine Rückreise in ihr Herkunftsland, auf das sich die im Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachte Gefährdung bezieht, nicht zumutbar. Dem trägt die im angefochtenen Bescheid vertretene Meinung, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers könne ihn "sogleich begleiten", nicht Rechnung. Feststellungen, wonach auch für einen Asylwerber ausnahmsweise die Rückreise in den Herkunftsstaat zumutbar sein könnte, hat die belangte Behörde aber nicht getroffen. Ausgehend davon bleibt sie aber eine ausreichende Begründung dafür schuldig, weshalb sie die mit Bescheid vom 20. Mai 2009 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und vom gemeinsamen Kind unmittelbar nach dessen Geburt - nach dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass war der errechnete Geburtstermin der 16. Mai 2009, tatsächlich wurde das Kind am 10. Mai 2009 geboren - für dringend geboten erachtete. Vielmehr wäre es in dieser Situation angezeigt gewesen, mit der Ausweisung des Beschwerdeführers zuzuwarten, bis feststeht, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind zulässig und ihnen eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004, mit dem Hinweis auf das schon zitierte Erkenntnis vom 16. April 2010, Zl. 2006/01/0354, jeweils betreffend die sogenannte "partielle Ausweisung" von Lebensgefährten). In der vorliegenden Konstellation ist darüber hinaus von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei positiver Erledigung des Antrages seiner Lebensgefährtin über das gemeinsame Kind im Wege des § 34 AsylG 2005 (in der Fassung vor dem FrÄG 2009) allenfalls "denselben" Schutz" hätte erlangen können.

Angemerkt sei, dass sich der vorliegende Fall von jenem, der dem schon mehrfach genannten Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, zugrunde lag, dadurch unterscheidet, dass es sich dort nur um eine nicht näher konkretisierte "Beziehung" (zu einer österreichischen Staatsbürgerin) ohne gemeinsamen Haushalt handelte, während hier eine Lebensgemeinschaft (mit einer Asylwerberin) und die gerade erfolgte Geburt des gemeinsamen Kindes in Österreich zu beurteilen waren. Eine insoweit ähnliche Konstellation betraf zwar auch das unlängst ergangene, die Beschwerde abweisende Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2010/21/0017, doch war dort für eine differenzierte Sicht maßgeblich, dass die (spätere) Lebensgefährtin des dortigen Beschwerdeführers erst nach der rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens zu dem Zweck nach Österreich eingereist war um den via Internet kennengelernten Beschwerdeführer hier zu heiraten, und dass sie auch den (noch unerledigten) Asylantrag damit begründet hatte.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die (alleinige) Ausweisung des Beschwerdeführers - bezogen auf den Bescheiderlassungszeitpunkt - nicht gerechtfertigt war. Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. August 2011

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