VwGH 2001/21/0158

VwGH2001/21/015813.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des J alias E alias B in E, geboren am 25. Jänner 1976, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 14. März 2001, Zl. Fr-239/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung am 18. September 2000 angegeben, dass er am 22. August 2000 Lagos mit einem Schiff verlassen hätte. Er hätte kein gültiges Reisedokument, in Österreich weder familiäre noch berufliche oder sonstige Bindungen und verfügte lediglich über S 400,--. Für die belangte Behörde sei die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens und das im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohles des Landes (zur Hintanhaltung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) gefährdet wäre. Durch die Mittellosigkeit bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Lebensunterhalt "auf nicht reelle Weise" verschaffe. Das Aufenthaltsverbot stelle keine Strafe, sondern eine fremdenpolizeiliche Maßnahme dar. Die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wiege schwerer als die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Da der Gefahr finanzieller Belastungen von Gebietskörperschaften wirksam entgegenzutreten sei, sei die unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers dringend geboten und es könne keine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten getroffen werden. Sein Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, mit deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0365.)

In der Beschwerde bleibt die behördliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer lediglich über S 400,-- verfüge, unbekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2000/21/0073). Diesbezüglich verweist die Beschwerde auf eine - als notorisch vorausgesetzte - Existenz nichtöffentlicher, institutionalisierter, karitativer Leistungsträger. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzubilligen, dass derartige Organisationen bestehen; aus diesem Vorbringen ist aber nicht erkennbar, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang der Beschwerdeführer von welcher konkreten Organisation mit Einkünften rechnen könne und inwieweit diese gesichert seien. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, bestehen daher keine Bedenken (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 2000/21/0073).

An sich zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf das Gesamtverhalten des Fremden abzustellen ist. Er irrt aber, wenn er meint, dass die Mittellosigkeit allein eine Gefährlichkeit im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG nicht begründen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 2000/21/0073) ist nämlich aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr abzuleiten, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versucht und/oder die Republik Österreich finanziell belastet. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, zumal sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält. Es bedarf entgegen der Beschwerdemeinung nicht der Feststellung weiterer Umstände, die eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründen könnten. Die Gefährlichkeitsprognose wurde nicht auf den bloßen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gegründet. Der bloße Hinweis auf die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers reicht für sich nicht aus, um daraus schließen zu können, dass der Beschwerdeführer auf legalem Weg die Mittel für seinen Unterhalt verdienen könnte.

Soweit der Beschwerdeführer der Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft, legt er nicht dar, zu welchen für ihn günstigen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können. Dieser Verfahrensrüge fehlt somit die Relevanz.

Da sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weniger als ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat und keine familiären Bindungen behauptet werden, ist ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht zu erkennen. Es erübrigt sich daher eine Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG; diese Bestimmung wird auch in der Beschwerde nicht releviert.

Soweit in der Beschwerde das der belangten Behörde eingeräumte Ermessen angesprochen wird, ist kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen.

Der Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist schon deswegen der Erfolg zu versagen, weil die Beschwerde nicht behauptet, dass eine darauf beruhende Maßnahme gesetzt worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0029).

Nach dem Gesagten lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte