Normen
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §44;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §44;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 13. Jänner 2000 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin, ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Sierra Leone, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 31. Oktober 2004 befristetes Aufenthaltsverbot. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültiges Reisedokument nach Österreich eingereist und nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diesbezüglich habe sie - in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden - angegeben, von der "Organisation MA 11 bzw. Association for Democracy in Afrika" unterstützt zu werden, ohne jedoch Beweismittel hiefür vorzulegen. Eine Rücksprache mit der "MA 11-Wien" habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch bzw. Titel auf Sozialhilfe zustehe.
Der von der Beschwerdeführerin gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 1999 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, weiters sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei. Das Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei anhängig, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sei der Beschwerdeführerin nicht erteilt worden.
Dass die Beschwerdeführerin mittellos sei und sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, sei als erwiesen anzunehmen, es sei daher der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG erfüllt. Mittellose Personen stellten eine eminente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weil nahe liegend sei, dass sich diese Personen ihren Unterhalt durch "Schwarzarbeit bzw. sonstige unlautere oder kriminelle Machenschaften verdingen" könnten; es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass "derartige Personen zu derartigen Handlungen neigen". Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin kein gültiges Reisedokument und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, was einen eklatanten Rechtsmissbrauch der fremdenrechtlichen Bestimmungen Österreichs darstelle. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und einen geordneten Arbeitsmarkt, und das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden würde.
Vor dem Hintergrund des § 37 FrG hätten keine maßgeblichen familiären oder privaten Interessen festgestellt werden können. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iS des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheine; ebenso wenig sei eine Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen.
Zu einer Ermessensübung zugunsten der Beschwerdeführerin sehe sich die belangte Behörde nicht in der Lage.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin führt zunächst ins Treffen, dass mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 2000 der ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abweisende erstinstanzliche Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 1999 behoben worden sei. Daraus folge, dass das Bundesasylamt bei ordnungsgemäß durchgeführtem Verfahren gemäß § 19 AsylG unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der entsprechenden Bescheinigung zuzuerkennen gehabt hätte. Dies hätte die belangte Behörde entweder selbständig feststellen müssen oder sie hätte die ohnehin unmittelbar bevorstehende Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates abwarten müssen. Ausgehend von der zuzuerkennenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 FrG im Grunde des § 21 Abs. 1 AsylG unzulässig.
An diesem Vorbringen ist richtig, dass die erwähnte Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates der Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes - unter der Annahme, die Beschwerdeführerin hätte ihren Asylantrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht oder anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihr sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt - entgegenstünde (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/21/0033, auf dessen Begründung im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Im vorliegenden Fall indes lag die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 2000 zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt seiner Erlassung (24. Jänner 2000) noch nicht vor, weshalb der belangten Behörde eine Verletzung des § 21 Abs. 1 AsylG nicht angelastet werden kann. Zu einer "selbständigen Prüfung", ob der Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zustehe, bestand angesichts der vorliegenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 1999 keine Veranlassung (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000). Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung dahingehend, das Ergebnis der gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Berufung abzuwarten, zumal einer Änderung der Sachlage, wie sie durch den aufhebenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 2000 bewirkt wurde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AsylG -, gegebenenfalls durch amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 44 FrG Rechnung zu tragen sein wird.
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 FrG hat als bestimmte Tatsache iS des Abs. 1 - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2001/18/0059). Dieser Anforderung wird der schon in der Berufung erhobene Hinweis, wonach die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin durch die "Association for Democracy in Africa" erfolge, nicht gerecht, uzw. jedenfalls deshalb, weil entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht dargelegt wurde, welche Unterstützungsleistungen - auf welcher Rechtsgrundlage - ganz konkret seitens der genannten Organisation erbracht werden. Dass die Beschwerdeführerin selbst mittellos ist, gesteht die Beschwerde ausdrücklich zu. Es ist aber auch nicht erkennbar, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang sie mit Einkünften rechnen könne und inwieweit diese gesichert seien. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG verwirklicht sei, bestehen daher keine Bedenken.
Im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das zuletzt zitierte Erkenntnis) aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und/oder einer finanziellen Belastung der Republik Österreich ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete, zumal nicht dargetan wird, dass die Unterstützungsleistungen seitens der "Association for Democracy in Africa" über einen längeren Zeitraum hinweg gewährt werden. Diese Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhält; die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin halte sich als Asylwerberin rechtmäßig im Bundesgebiet auf, steht in Anbetracht ihrer unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich erfolgten Einreise und mangels Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt mit § 19 AsylG nicht im Einklang. Es ist schließlich aber auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in Anwendung des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte absehen müssen. Insbesondere stellen das Alter der Beschwerdeführerin (sie war bei Bescheiderlassung knapp 18,5 Jahre alt) und der behauptete Besuch von Deutsch- und Englischsprachkursen keine Umstände dar, die zwingend eine Beurteilung zu ihren Gunsten erforderten.
Eine Fehlbeurteilung im Grund des § 37 FrG macht die Beschwerde nicht geltend. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal sich die Beschwerdeführerin bei Erlassung des bekämpften Bescheides erst rund fünf Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier unbestritten über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. September 2001
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