BVwG L515 2138611-2

BVwGL515 2138611-27.1.2020

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2138611.2.00

 

Spruch:

L515 2138614-2/28E

L515 2138608-2/24E

L515 2138611-2/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vorher XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst Gem GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, 13 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am in den Akten ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.2 Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.

I.2.2.1. Die bP1 brachte im Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen vor, in Georgien einen Autoersatzteilhandel betrieben unter der Regierung von Saakaschwili auf Betreiben eines korrupten Finanzbeamten rechtswidrig enteignet worden zu sein. Er wäre auch fälschlich des Besitzes von Suchtmitteln beschuldigt und nach Zahlung einer hohen Summe zu einer verhältnismäßig geringen Strafe verurteilt worden.

Nach der Haftentlassung hätte sie die Rückgabe des Geschäfts betrieben, woraus sie erheblichen Repressalien bis hin zu schwersten Misshandlungen und einer neuerlichen Inhaftierung und neuerlichen Geldforderungen ausgesetzt gewesen. Als ein befreundeter Geschäftspartner von ihr, welche ebenfalls "enteignet" worden wäre, umgebracht wurde, hätte sie sich entschlossen, Georgien zu verlassen.

bP2 - bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband, wobei bP2 vorbrachte, ebenfalls misshandelt worden zu sein.

I.2.2.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

- Sie reisten vor dem 06.04.2015 in das Bundesgebiet ein.

- Sie stellten am 06.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG durch die PI XXXX XXXX am 08.04.2015 machten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung, nachstehende Angaben:

Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich habe Geschäfte als Exporteur für Autoersatzteile betrieben. Personen, die bei der Regierung beschäftigt sind, haben mir im Jahre 2011 meine Waren abgenommen. Ich habe versucht über einen Rechtsanwalt gegen diese Personen vorzugehen. Mir wurde gedroht. Dreimal wurde ich von maskierten Personen zusammengeschlagen. Als mein Geschäftspartner Beso Chardiani ca 2 Wochen vor meiner Ausreise umgebracht worden ist, war ich gezwungen meine Heimat zu verlassen.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ich auch umgebracht werde. Zuletzt wurde ich so zusammengeschlagen. Wenn ich keine Hilfe bekommen hätte, wäre ich an den Folgen verstorben. Dies war vor etwa 2 Monaten. Falls Unterlagen erforderlich sind, kann ich sie mir von meiner Familie nachschicken lassen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.06.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

...

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

Ich hatte mein eigenes Geschäft in Tiflis. Ich habe Autoersatzteile für Autos verkauft. Ich habe die Teile aus der Türkei geholt. Ein gewisser XXXX von der XXXX hat die Teile beschlagnahmt. Das war 2012. Es wurde alles beschlagnahmt. Ende 2010 bis Jänner 2011 war ich im Gefängnis. Sie haben mich mit Marihuana verhaftet. Es war eine große Menge in meinem Auto. Es war eine große Packung. Ich sollte dafür lebenslang ins Gefängnis. Sie haben mir das bestimmt untergejubelt. Ich sollte eine Million Dollar Kaution bezahlen, sonst würde mein Geschäft beschlagnahmt werden. Ich habe versprochen 100.000 US-Dollar zu bezahlen und mein Geschäft abzugeben, damit ich freigelassen werde. Ich habe 5.000 Lari bezahlt und eine Haftstrafe von einem Jahr bedingt bekommen. Das Marihuana wurde auch beschlagnahmt. Im Jahr 2012 habe ich die letzte Zahlung geleistet. Ich lege Quittungen von den Steuerschulden von 2009-2012 vor. Ich lege meine Geschäftsbestätigung vor. Auf den Namen meiner Frau habe ich eine Autowerkstatt aufgemacht. Ich habe Schulden gemacht. Im Jahr 2012 kam die neue Regierung. Die haben versprochen, dass ich mein Geschäft wieder bekomme. Mein Freund ist Rechtsanwalt. Er hat beantragt, dass ich mein Geschäft wieder bekomme. Irgendwelche Leute haben mich angerufen. Das war Ende 2013. Sie haben nicht viel gesagt. Sie wollten Geld. Wir haben uns getroffen. Ich war mit meinem Kind im Hof spazieren und Sie haben mich mitgenommen. Ich musste mein Kind allein lassen. Sie haben mich zu einem See gebracht. Sie haben gesagt, ich solle mein Geschäft nichtmehr zurückfordern. Sie haben mir mit Gefängnis gedroht, oder sie hätten mich vielleicht verschwinden lassen. Ich habe mich auf die neue Regierung verlassen. Ich bin wieder zur Polizei gegangen und habe das angezeigt. Die Unbekannten haben mich auch geschlagen. Sie wollten nicht, dass ich mein Geschäft zurückbekomme. Ich habe von der Polizei verlangt, dass sie etwas gegen die Unbekannten unternehmen. Die Polizei hat mir gesagt, dass das keine Aussicht auf Erfolg hat. Ich habe mich bei höheren Vorgesetzten der Polizei beschwert. Die haben mir auch gesagt, dass das aussichtslos ist. Dann wurde ich wieder von Unbekannten angerufen. Sie haben mir und meiner Familie gedroht. Ich habe meine Frau und mein Kind versteckt. 2014 im Sommer sind wieder Polizisten in meine Werkstatt gekommen. Sie haben mich auch geschlagen. Mir wurde wieder Drogenhandel vorgeworfen. Sie haben mir nicht gesagt, wer mich angezeigt hat. Es war kein Arbeitstag. Ich wollte eigentlich nur Inventur machen. Sie haben gesagt, dass ich nicht auf sie gehört hätte. Ich wurde wieder eingesperrt. Dieser XXXX kam zu mir ins Gefängnis. Er hat mich gewarnt. Er hat mir gesagt, dass ich mein Geschäft nicht zurückbekommen werde. Ich musste wieder 4000 Lari bezahlen. Das war meine Strafe. Ich habe dann gesagt, dass ich mein Geschäft nicht mehr zurückhaben möchte. Ich hatte auch einen Freund. Er hieß XXXX . Er hatte ein großes Geschäft. Er hatte einen künstlichen See. Der See wurde auch von den Behörden beschlagnahmt. Er wurde auch verhaftet. Wir wollten gemeinsam ein Geschäft aufziehen. Ich wurde sicher abgehört. XXXX wollte mich in Tiflis treffen. Er hat mir vorgeworfen, dass ich mit Beso zusammenarbeite. Dann haben mich wieder Unbekannte geschlagen. Ich war sogar bewusstlos. Das war Ende Herbst 2015. Vorbeigehende Leute haben die Rettung gerufen. Ich war 3 Tage im Krankenhaus. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich ging dann nach Hause. Ich habe mich dann entschieden Georgien zu verlassen. Beso wurde umgebracht. Er wollte auch wieder sein Business zurück. Ich lege Befunde vor.

Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

Das waren meine Gründe.

Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

Diese Leute werden mich für 15 Jahre ins Gefängnis stecken. Oder Sie bringen mich um.

Wie und wo lebt Ihre Familie?

Sie sind bei meinen Schwiegereltern in einem Dorf. Das ist 6-7 Stunden mit dem Auto von Tiflis entfernt.

...

Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

Ich habe bei der Caritas einen Deutschkurs gemacht. Ich möchte hier auch mein Business machen. Sonst mache ich nichts.

Wurden Sie jemals straffällig?

Ja. Ich wollte trinken. Ich habe Champagner stehlen. Außerdem habe ich Parfum gestohlen ich habe das zurückgebracht.

...

Nach Rückübersetzung gebe ich an, dass die erste Beschlagnahme bereits 2011 erfolgte. Weiters haben die Anrufe 2013 angefangen und ich wurde bedroht. Als Beso getötet wurde, habe ich mich noch schneller entschlossen, Georgien zu verlassen.

...

- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und auch festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung wurde gem. § 18 BFA-VG aberkannt.

- Gegen diesen Bescheid erhoben Sie im Wege Ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde.

- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2016, Zahl L515 2138614-1/3E, L 515 2138608-1/3E und L515 2138611-1/3E, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am XXXX2019 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

...

LA: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Leiden Sie an Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen?

VP: Alles gut. Ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und muss auch keine Medikamente einnehmen. Ich habe aber Hepatitis C. Mit dem Arzt ist besprochen, dass ich ab nächster Woche Medikamente nehmen werde, um dies zu heilen. Zur Hepatitis-Erkrankung habe ich keine Unterlagen. Ich wurde im Jahre 2015 am Kiefer operiert. Der Arzt hat gesagt, dass dies nochmals operiert werden muss. Einen Termin dafür gibt es noch nicht. Psychisch bin ich gesund.

...

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Mein georgischer Auslandspass wurde mir vom Schlepper abgenommen. Ein georgischer Personalausweis wurde mir von der Polizei abgenommen.

...

VP: Ich bin mit XXXX verehelicht. Wir haben das gemeinsame Kind XXXX .

09.10 - 09.15 Uhr Pause

LA: Haben Ihre Frau und das gemeinsame Kind eigene Flucht- und Asylgründe?

VP: Nein. Sie sind wegen mir geflüchtet. Ich bin zuerst gekommen und meine Frau ist mit dem Kind ca. ein Jahr später nachgekommen.

LA: Sie wurden bereits vom BFA einvernommen. Sind Ihre Flucht- und Asylgründe in dieser Einvernahme richtig? Nennen Sie nun nochmals Ihre Flucht- und Asylgründe. Lassen Sie sich ruhig Zeit im Rahmen einer freien Erzählung.

VP: Ja, ich wurde einvernommen. Alle meine Angaben dieser Einvernahme sind richtig. Ab dem Jahre 2009 habe ich in Tiflis ein Geschäft für Autoteile als Einzelunternehmer gehabt. Ich hatte vier Angestellte, weil ich vier Geschäftslokale in Tiflis hatte. Ich habe Autoteile, Teppiche, Sitzbezüge, Scheibenwischer, aus der Türkei importiert und verkauft. Auch Geschäfte haben Sachen bei mir gekauft. Es ist super gelaufen. Dann habe ich geheiratet. Dann gab es eine Konkurrenzfirma. Da hatte ich Probleme, weil diese Firma Kontakte zum Parlament usw. hatte. Sie wollten, dass ich das Geschäft schließe. Ich wollte darüber nicht einmal reden. Dann hat das Finanzamt Druck auf mich ausgeübt. Dieser Mann war XXXX von der XXXX . Ich weiß, dass er viele Geschäfte weggenommen hat. Er hat seine Finger auch in der Regierung gehabt. Er hat mir persönlich bei einem Treffen gesagt, dass ich selber aufhören sollte und dass sie mir mein Geschäft wegnehmen werden und ich ihnen mein Unternehmen schenken werde. Ich hatte auch ein Lager und sie wollten mir alle Teile wegnehmen. XXXX hat auch gesagt, dass sie einen Grund für meine Verhaftung finden werden. Sie haben mich im Jahre 2010 verhaftet. Sie haben mir eine große Menge Marihuana in meinem Auto untergejubelt. In der Zelle bei der Polizei kam XXXX und legte mir Unterlagen vor, die ich unterschreiben sollte. Er drohte mir auch mit 20jähriger oder lebenslanger Haft. Die Vereinbarung war so, dass ich mit dem Geschäft nichts mehr zu tun habe und nur mein Name beim Geschäft bleibt. Im Jahre 2011 wurde ich vom Gericht zu einer Zahlung von 5000 Lari mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren auf Bewährung verurteilt. 2012 kam eine neue Regierung. Ich habe angefangen, meine Sachen zurückzuholen. Ich habe einen Rechtsanwalt genommen. Sie haben davon erfahren. Ich habe sie getroffen und sie sagten, ich solle damit aufhören. Sie sind zu einer zweiten Besprechung gekommen und sagten, dass ich große Probleme bekommen werde, wenn ich nicht aufhöre. Bei beiden Treffen haben sie mich geschlagen. Dann habe ich ein Geschäft unter dem Namen meiner Frau aufgemacht. Dann haben sie mir Drogen im Geschäft untergejubelt. Ich wurde deshalb verhaftet. Mein Vater ist Schiedsrichter bei der UEFA. Dieser hat sich eingemischt. Mein Vater hat gesagt, dass ich aufhören soll. Einer meiner Geschäftspartner war auch in einer solchen Situation. Er gab aber nicht auf. Er war ein paar Jahre im Gefängnis und die neue Regierung hat ihn freigelassen. Er hat auch angefangen, sein Geschäft zurückzuholen. Er hat Unterlagen und Dokumente von mir gebraucht. Wir haben einen Geschäftsplan gemacht. Wir wollten Boxen für die Autoreparatur machen. Er hat gewonnen, weil er alles ins Gericht gebracht hat. XXXX und seine Kumpel und auch die Person, die meinem Freund das Geschäft weggenommen hat, sind zu mir gekommen. Ich war mit dem Kind vor der Wohnung spazieren. Ich brachte das Kind schnell in die Wohnung und ging wieder nach unten. Sie brachten mich mit einem Auto zu einem Friedhof. Dieser ist außerhalb von Tiflis. Dieser Friedhof ist am Berg, es ist ein fürchterlicher Platz. Ich wurde auf diesem Friedhof fast zu Tode geschlagen, lag über Nacht dort und wurde in der Früh von Personen gefunden. Ich wurde ins Spital gebracht. Nach einem Tag ging ich nach Hause, weil ich Angst hatte. Deshalb habe ich die Kieferprobleme. Sie haben herausgefunden, dass ich überlebt habe. 2015 haben sie meinen Freund umgebracht. Ich bin dann in die Türkei geflüchtet. Die türkischen Geschäftspartner haben mir nach Europa geholfen. Sie haben mich heimlich nach Georgien gebracht. Dort wurde ich in einem LKW versteckt. Zwei Tage und Nächte war ich auf diesem LKW. Dann stieg ich auf einen anderen um. Sie haben mir meinen Personalausweis in die Hand gedrückt und ich sollte die paar Kilometer nach XXXX gehen. Die Familie meines getöteten Freundes hat seine Seeliegenschaft im Werte von 4.000.000 USD wiederbekommen. Der Typ der XXXX ist hinter mir her und will mich umbringen. XXXX und seine Leute arbeiten normal weiter. Darum habe ich Österreich gebeten, mir Schutz zu geben. Ich habe nicht gewusst, dass ich in Österreich bin. Ich bin froh, dass ich nach Österreich gekommen bin. Ich weiß, dass Österreich die georgische Geschichte kennt. Die österreichische Polizei hat die georgische Polizei eingeschult.

LA: Haben Sie alle Flucht- und Asylgründe sagen können?

VP: Diese Leute sind eine starke Bande. Sie haben es bei der alten Regierung gemacht und machen es bei der neuen Regierung weiter. Sie werden mich auf alle Fälle umbringen. Ich habe alles sagen können. Wenn nicht für mich, möchte ich jedoch das Beste für meine Tochter, da sie eine gute Schülerin ist.

Ich kann zu meinen Angaben noch Unterlagen vorlegen.

...

LA: Können Sie zu XXXX , XXXX und andere Täter nähere Angaben machen?

VP: Er hatte einen Mercedes ML Jeep. Er hatte ein vierstöckiges Haus außerhalb von Tiflis. Drei oder vier Menschen hatte er immer bei sich. Sie waren auch bewaffnet. Er war mit Politikern zusammen und hat Leuten, die gearbeitet haben, das Geschäft weggenommen. Viele Menschen wurden von ihm ruiniert. Er war bei der XXXX .

LA: Können Sie zum Geschäft Ihrer Frau nähere Angaben machen?

VP: Es hatte keinen bestimmten Namen. Oben stand die Bezeichnung "XXXX". Die Adresse war XXXX XXXX.

LA: Wie ist der Name Ihres getöteten Freundes und Geschäftspartners?

VP: XXXX . Das war ca. zwei bis drei Wochen vor meiner Flucht 2015 vor seiner Haustüre. Die Adresse weiß ich nicht. Ich war zu diesem Zeitpunkt versteckt. Dies war im Fernsehen. Ein Mann mit einem Motorrad hat ihn erschossen und ist weggefahren, wie es im Fernsehen berichtet wurde.

LA: Wie oft wurden Sie verhaftet? Von wem? Wo und wie lange waren Sie in Haft?

VP: Zweimal von der Polizei. Im Dezember 2010 war ich zwei Tage in Untersuchungshaft bei der Polizeistation in Tiflis. Ende 2011 war ich zwei Tage bei der Polizei und zwei Tage im XXXX -Gefängnis. Die Haftgründe waren Drogen.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien?

VP: Mein Vater ist gerade im Krankenhaus. Sein Name ist XXXX . Sie haben auch meinen Vater nach mir gefragt. Ich werde umgebracht. Ich sollte vor Beso umgebracht werden.

...

LA: Haben Sie Angehörige und Verwandte in Georgien?

VP: Meinen Bruder XXXX , meinen Vater XXXX und meine Mutter XXXX . Alle wohnen in einer Eigentumswohnung in Tiflis. Die Adresse lautet XXXX . Mein Vater hat bei der georgischen Fußballföderation gearbeitet. Seit einem Monat nicht mehr. Er war Chef der Schiedsrichter in Georgien. Mein Bruder hat ein Geschäft. Es geht allen auch finanziell gut.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Ihrem Bruder?

VP: Ja, über Skype. Ca. einmal pro Monat.

..

LA: Sind Sie in Georgien im Besitze von Vermögenswerten (Liegenschaften, Bargeld, unbare Werte usw.)? Verfügen Sie über Vermögen?

VP: Ich habe unter meinem Namen nichts mehr. Meine Frau hat ein Wochenendhaus in XXXX . Ich habe noch ein Haus am Meer in XXXX . Es gehört mir und läuft aber auf den Namen meines Vaters. Ich bin nicht offiziell an einer Konditorei eines Freundes in Tiflis beteiligt. Am Geschäft meines Bruders halte ich auch noch 25 Prozent. XXXX , der Onkel meiner Frau, ist Unternehmer und Politiker. Er ist auch sehr reich.

LA: Wie weit ist Tiflis von XXXX und XXXX entfernt. Ihr Vater ist im Fußball bekannt. Sie und Ihre Frau besitzen Vermögenswerte. Es gibt einen Onkel. Ihre Probleme waren in Tiflis. Hätten oder können Sie nicht in XXXX oder XXXX mit Ihrer Familie leben?

VP: 360 km und 160 km. Sie haben so einen Hass auf mich. Sie werden auch meine Frau und mein Kind umbringen.

LA: Der kriminelle XXXX hat Ihnen schon alles genommen?

VP: Ich habe mein Wort nicht gehalten, weil ich Beso geholfen habe. XXXX würde mich nie in Ruhe lassen. Wenn ich daran denke, wie ich am Friedhof geschlagen wurde, bekomme ich Angst.

LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig oder gerichtlich verurteilt. Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden?

VP: Ich habe wegen Schwarzfahren insgesamt 2.000,-€ Strafe bezahlt. Ich habe einmal eine Flasche Sekt beim Spar in Graz gestohlen.

...

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?

VP: Ich möchte nur, dass sie mir glauben und helfen. Ich möchte hier arbeiten. Ich kann sofort mehrere Stellen beginnen, wenn ich die Erlaubnis habe. Ich habe das Fach Erdmessung studiert. Ich bin auch Bäcker. Ich kann auch Elektrik. Unter meiner Wohnung ist ein Waffengeschäft. Dort könne ich helfen. In der Nähe ist auch eine Baufirma. Auch dort könnte ich arbeiten. Ich würde in einem Restaurant, auf dem Bau und auch als Koch arbeiten können. Ich arbeite alles. Die Hauptsache ist, dass ich meine Familie versorgen kann. In der Pension, wo ich wohne, helfe ich.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

...

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf:

LG XXXX vom 20.10.2016 RK 25.10.2016

§ 164 (2) StGB

§ 127 StGB § 15 StGB

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 31.05.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

..."

I.2.2.3. Die bB stellte eine einzelfallbezogene Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Sitz in Tiflis), welcher vorerst in einem kurzen Antwortschreiben berichtete, dass seiner Einschätzung nach das Vorbringen der bP nicht verifiziert werden kann.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu -unter Vermengung von Elementen der rechtlichen Beurteilung und der Beweiswürdigung, wobei sich der erste Teil der Beweiswürdigung auf zusammengefasste Wiedergabe des Vorbringens der bP1 beschränkt- Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Aus dem Erhebungsergebnis des BMI-Verbindungsbeamten ist zu entnehmen, dass XXXX am 28.03.2015 vor seinem Wohnhaus von zwei Auftragsmördern erschossen wurde und die beiden Tatverdächtigen vom Stadtgericht Tbilisi in Abwesenheit verurteilt wurden und international zur Fahndung ausgeschrieben sind.

Dies bedeutet, dass bereits innerhalb der Erstbefragung nach dem AsylG, die vorwiegend der Ermittlung der Fluchtroute dient, in Bezug auf den fluchtauslösenden Moment bzw. den Fluchtzeitpunkt erhebliche zeitliche Abweichungen erkennbar sind.

Bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt machten Sie auf Nachfragen sehr konkrete Angaben in Bezug auf Geschäftsstandorte, Namen von Angestellten und Ihren Verhaftungen.

Zu dem von Ihnen genannten XXXX ( XXXX ) konnten Sie jedoch nur vage Angaben machen, sodass durch den Verbindungsbeamten nur die Organisation der georgischen XXXX ermittelt werden konnte. In Bezug auf den angegebenen Namen XXXX konnten keine Ergebnisse erzielt werden.

Ihre Frau gab an, dass Sie mehrfach während Ihrer Schwangerschaft geschlagen worden sein sollen. Sie gab an, dass sich diese Vorgänge alle während dieser Zeit bewegten. Da Ihr Kind jedoch bereits im Jahr 2011 geboren wurde, widersprechen sich Ihre beiden Darstellungen diametral. Daher erscheinen Ihre diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft.

Weiters soll Ihre Frau telefonisch bedroht worden sein. Da Ihre Frau jedoch erst 8 Monate nach der behaupteten Drohung ausgereist ist, weil Sie noch die Jahresabrechnung abschließen wollte, kann auch hier kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Drohung und Ausreise festgestellt werden.

Ihren Ausführungen zufolge, dass Ihre gesamte Kernfamilie bedroht worden sein soll, ist es nicht logisch und menschlich nicht nachvollziehbar, dass nicht Ihre gesamte Familie zugleich oder zumindest zeitnah das Land verlassen hat.

In Zusammenschau Ihrer Angaben geht das Bundesamt davon aus, dass Sie selbst in Georgien wegen eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Sie diesbezügliche Unterlagen bei der zweiten Einvernahme dem Bundesamt selbst vorlegten, und bedauerlicherweise mehrmals Opfer von unbekannten Straftätern im Sinne des Strafrechtes wurden.

Aus Ihren Einvernahmen sind Begriffe wie Bande, unbekannte Täter, Unbekannte, Konkurrenzfirma, Geschäft wegnehmen, Marihuana untergejubelt und diese Leute sind eine starke Bande ersichtlich.

Diese Angaben bestärken die Ansicht des Bundesamtes, dass in Ihrem Falle mögliche unbekannte Täter aus wirtschaftlichen Motiven gehandelt haben und Sie deshalb Opfer von erheblich strafrechtlich relevanten Sachverhalten wurden. Jedoch scheint der Schluss zulässig, dass diese Täter nicht aus Gründen der GFK gegen Sie vorgegangen sind. Sie gaben auch an, dass Sie bei der Polizei Anzeigen einschließlich Beschwerden erstattet und die Auskunft bekommen hätten, dass die Ausmittlung der Straftäter nicht sehr wahrscheinlich scheinen würde.

Sollten selbst Beamte des georgischen Staatsapparates gegen Sie strafrechtliche Taten verübt haben, kann noch nicht von einer staatlich organisierten oder tolerierten Verfolgung Ihrer Person aus Gründen der GFK ausgegangen werden, weil auch Beamte aus eigenem Antrieb Straftaten, in Ihrem Falle wahrscheinlich aus wirtschaftlichen Gründen, setzen können und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind.

Dazu ist aus dem Erhebungsergebnis des BMI-Verbindungsbeamten zu entnehmen, dass der von Ihnen angeführte Beso ein Gerichtsverfahren zur Wiedererlangung seines Vermögens gewonnen hat und auch der Mord an Beso offensichtlich von georgischen Behörden geklärt wurde und die flüchtigen Täter nachhaltig verfolgt werden.

Dies lässt den Schluss zu, dass der georgische Staat sehr wohl bestrebt ist, seiner Schutzpflicht nachzukommen.

..."

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige -und zum Teil überschießende, weil nicht im Zusammenhang mit den bP und deren Vorbringen stehend- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

In Bezug auf die bP1 wurde gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG über den Verlust des Aufenthaltsrechts bescheidmäßig abgesprochen.

I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Der Verlust des Aufenthaltsrecht in Bezug auf die bP1 wurde mit deren Delinquenz begründet.

I.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Die bP gingen in der Beschwerde weiters davon aus, dass sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei, weil in den angefochtenen Bescheiden nicht auf alle Bescheinigungsmittel eingegangen wurde. Ebenso sei der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erfragt worden. Die bB hätte die bP in den angefochtenen Bescheiden mit ihrer Auffassung, dass sie das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft erachtet, nicht überraschen dürfen. Die Länderfeststellungen würden sich als unvollständig und veraltet darstellen. Es könne im Lichte der Berichtslage nicht davon gesprochen werden, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, Menschen, dies sich auf seinem Territorium befinden, vor Repressalien zu schützen.

Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Dies gelte im besonderen Maße für die bP3, welche über sehr geringe Bindungen zu Georgien verfügt und welcher das Verhalten der Eltern nicht im vollen Umfang zugerechnet werden kann. Ebenso widerspreche die Rückkehrentscheidung dem Kindeswohl der bP3.

Der Beschwerde sind verschiedene medizinische Unterlagen in Bezug auf die bP1 aus dem Zeitraum 2015 - 2019, des Besuchs der bP3 vom Klavierunterricht, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen der zuständigen Volksschule in Bezug, Bestätigungen über besuchte Deutschkurse in Bezug auf die bP1 und bP2, sowie verschiedene Empfehlungsschreiben beigelegt.

I.6. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

I.7. In weiterer Folge langte bei der bB die vollständige Anfragebeantwortung des bereits genannten Verbindungsbeamten des BMI ein. In dieser teilte er Folgendes mit (Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

"...

Die vom BFA- XXXX , Außenstelle XXXX gestellten in der Anfrage enthaltenen Fragen werden nachstehend beantwortet:

1. Männliche Person XXXX - Angehöriger der XXXX

* Abklärungen durch die vorhandenen offenen Quellen (Internet - Recherche nach Namen und Berufsstand) sowie in den mit GE-Bezug vorhandenen Internetseiten der in Georgien vorhandenen Medien und Foren der Social-Media haben zwei Hinweise auf Personen mit dem Familiennamen XXXX , Vorname XXXX ergeben. Einer der beiden ist laut Recherche in öffentlichen Quellen Vizebürgermeister der Gemeinde XXXX . Zum zweiten XXXX wird mitgeteilt:

* Überprüfungen bei der XXXX - lediglich in öffentlich zugänglichen Medien (Internet) haben zwar die Strukturen innerhalb der XXXX des XXXX ergeben, es sind aber weder bei den Führungskräften, noch bei den Leitern der einzelnen Abteilungen, hier im Besonderen die Ermittlungsabteilung - "Investigation Service" Hinweise auf die vom BF genannte Person vorhanden.

* Abklärungen über persönliche Kontakte des VB bei einem internationalen Experten aus Schweden, der als RTA (Resident Twinning Advisor) für ein von der EU-finanziertes Projekt mehr als 2 Jahre (bis Februar 2018) direkt beim/mit den Verantwortlichen der Ermittlungsabteilung des "Investigation Service" zusammengearbeitet hat, haben zur Person des XXXX im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei der XXXX keine Erkenntnisse gebracht. Dieser Name ist als Finanzermittler unbekannt.

* Es wurde jedoch festgestellt, dass ein XXXX über einen längeren Zeitraum im XXXX in verschiedenen Bereichen tätig war und auch im Zeitraum von 2007 - 2010 XXXX(unter dem XXXX) "XXXX" war. (siehe Anhang mit Informationen zu XXXX und links zu diversen Artikeln und CV des XXXX ).

* Im Jahr 2010 wurde er auch stellvertretender Finanzminister - genauere Angaben sind hier aber nicht bekannt.

* Seit 2010 (genauerer Zeitraum nicht angeführt) ist dieser XXXX als Partner der Firma XXXX angeführt.

2. Sämtliche Erkenntnisse zum Unternehmen "XXXX" mit den Standorten in XXXX, insbesondere in Bezug auf Suchtmittel.

* Bei der Abklärung der Angaben des BF im Zusammenhang mit seinen angeblichen Geschäften - Unternehmen XXXX und den weiteren Geschäften (Filialen) an den oben angeführten Adressen, sowie den übermittelten Unterlagen (Gewerbeschein, Steuererklärungen) darf mitgeteilt werden, dass

a. Der BF hat im Jahr 2009 einen Gewerbeschein als "Privatunternehmer" ohne besondere Geschäftsfelder angemeldet. Diese Vorgehensweise wird von sehr vielen Georgiern gegenüber einer tatsächlichen Firmenanmeldung (GmbH o.ä.) bevorzugt, da dadurch weniger Einschränkungen im Geschäftsfeld und vor allem in der Steuererklärung vorhanden sind.

b. Bezüglich der übermittelten Steuerunterlagen darf festgestellt werden, dass diese keine konkreten Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit des BF darstellen, bzw. belegen. Die Steuererklärung eines jeden Georgiers - auch ohne Geschäftstätigkeit - sieht genauso aus.

c. Zu den angeführten Geschäften und den dazugehörenden Adressen wurde über das georgische Justizministerium eine entsprechende Anfrage gestellt. Hinsichtlich der Firmen kann mitgeteilt werden, dass es laut vorhandenen Aufzeichnungen der zuständigen Stellen keine Firmen mit dem Namen XXXX auf den XXXX registriert sind, weder eine Hauptfirma, noch Filialen an mehreren Standorten.

d. Seitens des Justizministeriums wurde weiteres mitgeteilt, dass eine Firma "XXXX auf eine XXXX registriert ist. Auch hier gibt es keine Hinweise auf XXXX als Geschäftsinhaber oder Teilhaber.

e. Vor Ort Überprüfungen der angegebenen Adressen der Geschäfte (Filialen) haben ergeben, dass es an den angegebenen Adressen wohl mehrere Firmen mit Autoteilen gibt, aber keine die Bezeichnung XXXX hatte/hat. Entsprechende LiBi von vorhandenen "Firmen" wurden angefertigt und sind diesem Bericht (Email) beigefügt). Zusätzlich darf angeführt werden, dass sich in diesem Bereich unzählige Firmen (Kleinstbetriebe - siehe LiBi) die mit Autoteilen handeln, angesiedelt haben.

3. Sämtliche Erkenntnisse in Bezug auf die Unternehmung "XXXX". Die Adresse war XXXX XXXX.

* Bei der Abklärung der Angaben des BF im Zusammenhang mit seinem angeblichen Unternehmen XXXX an der vom BF angegebenen Adresse XXXX in Tiflis, kann mitgeteilt werden, dass nach vorliegenden Erkenntnissen des georgischen Justizministeriums weder eine Firma mit diesem Namen registriert ist, noch für die Ehegattin des BF eine solche Firma eingetragen ist. Die Ehegattin des BF hat ebenfalls ein Einzelunternehmen registriert. Konkrete Firmeneintragungen konnten nicht festgestellt werden.

* Die Überprüfungsversuche an der vorgegebenen Adresse XXXX in Tiflis sind ergebnislos geblieben. Eine Adresse mit dieser Hausnummer konnte nicht gefunden werden.

* Zu dieser Adresse, die auch in den vom BF übermittelten Unterlagen (Gerichtsurteil aus dem Jahre 2013) aufscheint, kann aufgrund des Urteils mitgeteilt werden, dass es sich bei der Adresse bzw. dem Unternehmen um eine sogenannte "Boxen für Autoreparatur" handelt. Laut vorgelegtem Gerichtsurteil wurde das SG in diesen Boxen "vorgefunden" und sichergestellt.

* Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsurteil, Aktenzahl No:XXXX vom 02.09.2013 wird mitgeteilt, dass im Urteil nicht nur der BF, sondern mit XXXX eine weitere Person als Mittäter angeführt ist und verurteilt wurde. Das Urteil führt auch an, dass es zwischen der Staatsanwaltschaft und den Tatverdächtigen zu einer "prozessualen Absprache" gekommen ist und aufgrund dieser dann ein entsprechendes Urteil erlassen wurde. Die beiden Tatverdächtigen wurden wegen Herstellung, Aufbewahrung und Konsum von Desomorphin (genannt "Krokodil") verurteilt.

* Zusätzliche Informationen zum BF

a. In seiner NS vom XXXX2019 gibt der BF bekannt, dass er von der georgischen Polizei im Jahr 2010 und 2011, jeweils wegen Drogenangelegenheiten verhaftet wurde. Vom Vorfall der sich am XXXX2013 ereignet und zu seiner und zur Verurteilung seines Komplizen XXXX im September 2013 geführt hat, wird seitens des BF nichts angeführt.

b. Der BF gibt in seinen Ausführungen an, dass der "XXXX" XXXX für diese Festnahmen und Verurteilungen verantwortlich ist, das vorliegende Urteil zeigt jedoch, dass die gesamte Amtshandlung von der örtlich zuständigen Polizei durchgeführt wurde und zudem der Mittäter XXXX bereits einige Tage vorher (XXXX) ebenfalls von der zuständigen Polizei wegen Drogenkonsums überprüft und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Laut Gerichtsurteil haben weitere "operative Maßnahmen" dann zum Sachverhalt vom XXXX2013 geführt.

c. Seitens des BF wurde in seiner NS vom XXXX2019 nichts von einer prozessualen Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft erwähnt, ein Sachverhalt der, sollte entsprechender Druck auf den BF ausgeübt worden sein, nicht unbeachtet bleiben sollte. Durch eine entsprechende Zustimmung zu einer prozessualen Absprache darf in Georgien grundsätzlich von einem milderen Urteil ausgegangen werden. Sollte - wie vom BF angeführt - entsprechender Druck ausgeübt worden sein, wäre eine prozessuale Absprache eher auszuschließen.

d. Zu den angegebenen Drohungs- und Druckszenarien darf mitgeteilt werden, dass der BF laut vorliegenden Unterlagen am 04.11.2013 aufgrund eines Amnestiegesetzes begnadigt wurde und die Vorstrafe dabei zur Gänze getilgt wurde.

e. Bezüglich der vom BF angegebenen Wohnadresse in Georgien, darf mitgeteilt werden, dass auf sämtlichen offiziellen Schriftstücken die vom BF vorgelegt wurden die Wohnadresse mit Tiflis, XXXX, festgehalten ist. Bei einer Überprüfung in öffentlichen Quellen (Wählerregister) wird die Familie XXXX , inkl. des BF an der Adresse Tiflis, XXXX angeführt.

f. Abklärungen bei der Wohnadresse des BF haben ergeben, dass der BF nach wie vor bei seinem Vater, dem die Wohnung gehört, polizeilich gemeldet ist. Zusätzlich ist auch ein weiterer Sohn an dieser Adresse gemeldet. Der Vater gab an, solange der BF in Georgien war, er auch an dieser Adresse wohnhaft gewesen ist.

g. Der Vater teilte mit, dass er für seinen Sohn wegen dessen finanzieller Probleme die Wohnung bei einer Bank verpfändet hatte und damit Schulden seines Sohnes beglichen hat. Soweit bekannt hatte der Sohn Geschäftsschulden in der Höhe von mehr als 10.000.- USD. Zusätzlich wurde der Sohn bei Gericht im Jahr 2013 zu einer Geldstrafe von USD 7.-8.000,00.- verurteilt.

h. Der Vater gab an von einem Geschäft seines Sohnes gewusst zu haben, weitere waren ihm nicht bekannt. Das Geschäft das sein Sohn vor ca 7-8 Jahren hatte (2011-2012) ist nach Erkenntnissen des Vaters nicht gut gegangen, der Sohn hatte dieses Geschäft für ca 2-3 Jahre. Den Lebensunterhalt konnte sein Sohn mit diesem Geschäft nicht bestreiten.

i. Die Probleme für seinen Sohn sind während der Zeit von Präsident Saakashvili entstanden, sein Sohn habe auch sonstige Probleme gehabt (auf SM gefragt gab der Vater keine Antwort).

j. Abklärungen im öffentlichen Wahlregister haben ergeben, dass XXXX nach wie vor an der angegebenen Wohnadresse gemeldet ist.

4. Sämtliche Erkenntnisse betreffend den Freund XXXX (Ermordung, Seeliegenschaft, Geschäftstätigkeit, kriminalpolizeiliche Erkenntnisse)

* Anmerkung VB: Schreibweise des als Freund angeführten XXXX differiert in den vorgefundenen öffentlichen Quellen, angewendete Schreibweise lautet XXXX, XXXX oder XXXX, keinesfalls aber XXXX .

* Über offene Quellen konnten entsprechende Informationen zum Vorfall um die Person XXXX festgestellt werden. Diese Informationen sind der Anfragebeantwortung (Email) als Beilage angefügt.

* Abklärungen betreffend der medialen Berichterstattung zur Person des XXXX haben keine Hinweise auf den BF ergeben.

* Tatverdächtige (ein Ukrainer und ein RF-Staatsbürger) zu diesem Mordfall konnten von den GEO-Behörden ausgemittelt werden, Festnahmen der beiden Männer sind nicht erfolgt. Laut Medienberichterstattung handelt es sich bei diesem Vorfall um einen Auftragsmord, der im Zusammenhang mit Liegenschaften und deren erzwungenen Verkauf (Gerichtsurteil zur Rückgabe) an eine politische Person aus dem Umfeld der Saakashvili-Regierung, zu sehen ist. Bei der vorhandenen Berichterstattung - die entsprechend medial aufbereitet war - ist von keinen weiteren Personen die als Betroffene gelten könnten die Rede. Hinweise auf eine tatsächliche Freundschaft zwischen dem BF und dem Opfer sind nicht erkennbar.

5. Sämtliche mögliche Informationen über XXXX , den Onkel der Ehefrau.

* Aufgrund der übermittelten Angaben zur XXXX konnten keinerlei Informationen zu dieser Person ausgemittelt werden. Wenn wie vom BF angegeben der Onkel seiner Frau ein Unternehmer und Politiker ist, wäre es in Georgien einfach diese Person "in öffentlichen Quellen" zu finden. Dies war mit diesem übermittelten Namen nicht der Fall.

...

Vorfall XXXX - Offene Quellen:

https://dfwatch.net/tag/XXXX

http://old.georgiatoday.ge/article_details.php?id=13472

http://www.messenger.com.ge/issues/3374_may_20_2015/3374_tea.html

http://www.messenger.com.ge/issues/3525_december_18_2015/3525_tea.html

http://agenda.ge/en/news/2016/1074

http://agenda.ge/en/news/2016/164

https://www.ambebi.ge/article/129438-xarzianebis-brzola-didi-konebistvis-da-mokluli-biznesmenis-piradi-da-biznes-cxovrebis-detalebi/

Zusammenfassung zu den oben angeführten Links:

Geschäftsmann Besik ( XXXX ) wurde am 28. März 2015 vor seinem Wohnhaus getötet. Er hatte zwei Kinder mit der Exfrau und danach hatte er eine andere Frau. Der Mord wurde als Auftragsmord klassifiziert und ist immer noch nicht aufgeklärt, die Ermittlungen werden wegen Feststellung des Motivs und des Auftraggebers fortgesetzt. Die Kinder der Getöteten hatten Verdacht, dass es möglich wäre, dass der Geschäftsmann von seiner zweiten Frau getötet wurde. ...

Der Geschäftsmann beschuldigte die frühere Regierung (SAAKASHVILIS Regierung) an der rechtwidrigen Festnahme, der zwangsweisen Beschlagnahme des Vermögens und an der Folter. Er wurde bald nach der Einleitung der Ermittlungen bezüglich Sache "Schildkrötensee" erschossen. ...

Nach der verbreiteten Information wurde die zwangsmäßige Abtretung des Vermögens am 20. April 2011 abgefertigt. XXXX hat das Gericht der ersten Instanz gewonnen, der Geschäftsmann drückte die Hoffnung aus, dass er das verlorene Vermögen zurückbekommen würde und an seiner Wegnahme beschuldigte er einen gewissen XXXX. ...

Der Geschäftsmann wurde im Februar 2011 wegen Suchtmittelverbrechen festgenommen. Aus dem Gefängnis wurde er erst 2012 freigelassen. Der Geschäftsmann behauptete, dass in diesem Zeitraum sein Vermögen auf andere Personen umgemeldet wurde. Das Gericht hat die Ermittlung der Sache von XXXX 2013 eingeleitet; es ging dabei um die Rückgabe der Anteile von "Schildkrötensee Kala" und "Schildkrötenseepalace". ...

Das Stadtgericht Tbilisi hat bezüglich der Sache - Auftragsmord des Geschäftsmanns XXXX zwei Personen XXXX (Anklage: Auftragsmord, rechtswidriger Erwerb, Aufbewahrung und Tragen der Schusswaffe und der Munition, illegaler Übertritt der georgischen staatlichen Grenze und Verwendung des gefälschten offiziellen Dokumentes) und XXXX(Anklage: Unterstützung bei dem Auftragsmord) zu 19-19 Jahren Haftstrafe in Abwesenheit verurteilt. Laut der vorhandenen Informationen sind die Beschuldigten 2 Monate früher aus Kiew in Tbilisi angekommen und haben angefangen den Auftrag in Erfüllung zu bringen. Am 28.03.2015 hat XXXX auf den Geschäftsmann dreimal, darunter einmal im Kopfbereich, geschossen. Der Beschuldigte ist mit dem Mofa von dem Tatort weggeflohen. Die Gerichtsverhandlungen haben ohne Teilnahme der Beschuldigten stattgefunden, weil sie Georgien verlassen haben, sie sind der internationalen Fahndung ausgesetzt. ...

XXXX - Infos:

https://dfwatch.net/two-former-officials-charged-with-extorting-business-shares-42384

Two former officials charged with extorting business shares

prosecutors_office_CropTbilisi, DFWatch - Prosecutor's Office of Georgia Thursday charged two former officials with torture and property appropriation of a businessman, who was murdered later.

Aleksandre Mukhadze, former director of notorious Gldani's No 8 Prison and Gori Military Hospital, and XXXX, former Deputy Culture Minister, are charged for torture of XXXX, an owner of a restaurant and some other facilities at the Turtle Lake in upscale Tbilisi suburb, and forcing him to property concession.

Statement of the Prosecutor's Office reads that XXXX ordered his friend Mukhadze to force the businessman to give up his and his family members' shares in business and transfer them to XXXX in 2011. At that time both, Mukhadze and XXXX, where active members of ruling United National Movement, while XXXX was serving his jail term in Gldani prison for a drug crime.

"In order to execute the assignment, Aleksandre Mukhadze ordered to place two inmates, administration trustees, in XXXXcell. The inmates had an assignment given directly by Aleksandre Mukhadze to force XXXX to give up the shares of Turtle Lake Kala Ltd and Turtle Lake Palace Ltd using any kind of methods.

"The mentioned persons have carried out psychological and physical pressure over XXXX for two weeks on an intensive basis. They were beating him, forcing him to give up the shares in favor of XXXX. The fact was also contributed by the prison staff according to Aleksandre Mukhadze's instructions.

"Under extreme pressure XXXX agreed to re-register his own restaurant, though as aim of XXXX torture was concession of business shares and not concession of the restaurant, the administrative trustee refused to accept the restaurant and requested the re-registration of XXXX business shares in favor of XXXX according to Aleksandre Mukhadze's assignment. Also, the administration trustee threatened XXXX to rape him in case of his disobedience," statement of the Prosecutor Office reads.

XXXX and Mukhadze face up to fifteen years in prison. Both left Georgia after Mikheil Saakashvili's party lost elections in 2012.

XXXX was pardoned in 2013 and began litigation against XXXX for his shares in Turtle Lake Ltds, and was murdered soon after victory in the court on March 28 of 2015 in Tbilisi. His family members believe his murder was ordered by XXXX. According to Prosecutor's Office and Interior Ministry, XXXX was murdered by two - XXXX, 30, citizen of Ukraine and Oleg Doyev, 42, citizen of Russian Federation.

XXXX used to be Deputy Culture Minister from 2007 to 2008. Earlier he worked as a chair of Sports Department at Tbilisi City Hall.

XXXX attracted interest of media during London Olympics in 2012, when judokas Ambako Avaliani and Betkil Shukvani accused him for pressure and threats. XXXX was a President of the Shooting Federation.

In January 8, 2014 Prosecutor's Office charged Mukhadze with abusing power for torturing of an inmate. Gldani prison under his leadership was notorious for torture and abuse of prisoners.

http://mediamonitoring.ge/MMS/index.php?action=news&npid=4278&lang=eng

The son and daughter of killed businessman XXXX have voiced accusations against the spouse of their father and family and demanded them to apologize to XXXX for slander. Mikheil Kardziani made a special statement for media today.

http://old.1tv.ge/en/news/view/124924.html

Prosecutor's Office launches criminal proceedings against XXXX and Aleksandre Mukhadze

Publish Time 2016-05-05 18:06:00

The Chief Prosecutor's Office of Georgia has launched criminal proceedings against XXXXand former Director of #2 Prison Aleksandre Mukhadze. The case refers to the fact of torturing businessman XXXX with the aim to deprive him from his own property.

XXXX family calls the allegations absurd and talks about political grounds.

As for the family members of Kakhrdizni, they say, that they were talking about the above mentioned version, even when businessman was alive.

https://www.georgianjournal.ge/news/index.php?option=com_content&view=article&id=30073:businessman- XXXX -shot-dead-in-tbilisi&catid=23%3Alaw-a-you&Itemid=23

Businessman XXXX shot dead in Tbilisi

28 March, 2015

Businessman XXXX shot dead in Tbilisi

Businessman XXXX was shot near his house in Tbilisi today. As the the doctors at the hospital where he was being treated, told his relatives, he died.

XXXX was the owner of the Turtle Lake complex. He was imprisoned during the National Movement's time in power.

The businessman had been alleging that XXXX, a National Movement representative, asked him a share in the Turtle Lake business; after refusing, he was detained.

XXXX addressed the prosecutor's office about regaining the Turtle Lake property after the new government came into power.

http://www.messenger.com.ge/issues/3340_march_31_2015/3340_gvanca.html

Prime minister addresses businessman's murder

By Gvantsa Gabekhadze

Tuesday, March 31

[The PM's press service appealed to people to refrain from making unfounded accusations in the course of the murder investigation]

[Friends of the late XXXX state that the murdered businessman wanted to join the Alliance of Patriots]

The Prime Minister's press service released a special statement with regard to the recent murder of businessman XXXX, who was shot dead at his flat a couple of days ago.

The PM offered condolences to his family and friends, and stressed that the case has attracted great public interest.

"These days, lots of comments have been made about the case on different television broadcasts. Former and current members of the government have been accused of their possible involvement in this case," the PM's statement reads.

The PM's press service urged everyone to submit concrete documents in the case of accusation, otherwise their accusation would be considered as purposefully discrediting the Georgian government and the prime minister.

"Hearing unjustified accusations is categorically unacceptable for the government, with the main priority being the restoration of justice."

The Chief Prosecutor's Office has launched an investigation into the pre-meditated murder case.

An abandoned motorbike presumably associated with the killer, was recovered shortly after the murder took place. It has been stated that the law-enforcers have already produced a sketch of the killer.

XXXXfamily members and friends accuse UNM member XXXX of the murder.

According to XXXX, XXXX was firm in his choice to struggle against the former authorities and regain past property seized by UNM officials.

Kvitsiani also stated that XXXX had decided to join the opposition Alliance of Patriots.

XXXX has denied this speculation, calling them unfounded.

Khardzinai was detained in 2011 under the UNM government for drug-related crimes.

However, XXXX stated that his arrest was because of his refusal to hand his Turtle Lake shares to XXXX.

XXXX spent almost two years in prison and experienced inhumane treatment there. He was released was by the Georgian Dream government.

XXXX sued the former authorities and was struggling to regain his property.

" XXXX "

Erster Link zeigt die ganze aktuelle Struktur des XXXX. Da steht der Ermittlungsdienst als eigenes Department und nicht als unterstellt dem Einkommensdienst:

https://www.mof.ge/en/4479

Zweiter Link zeigt die Struktur des Ermittlungsdienstes:

http://is.ge/en/4161

Punkt - XXXX , XXXX

Bei der Eingabe " XXXX " und XXXX konnte nichts gefunden werden. Danach wurde " XXXX " eingegeben, es konnten 2 Personen - ein XXXX - stellvertretender Bürgermeister der Munizipalität XXXX (entsprechend der Steuererklärung) und ein XXXX - verwaltender Partner der Firma "XXXX", der in Lebenslauf angegeben hat, dass er als stv. Finanzminister tätig war: http://XXXX.ge/en/about/partners/122- XXXX

Links, die bestätigen, dass XXXX bei XXXX und XXXX gearbeitet hat:

https://www.bag.ge/en/advocacy/ongoing-topics?n=147&i=7&m=2&y=

http://www.humanrights.ge/index.php?a=text&pid=8321&lang=eng

https://old.civil.ge/eng/article.php?id=22434

http://www.messenger.com.ge/issues/1947_september_24_2009/1947_iccg.html

Bezüglich Firma auf Namen der Ehefrau des XXXX - XXXX , PN: XXXX, ist als Privatunternehmerin seit XXXX2013, unter Adresse: XXXX registriert (Anhang-Web-Seite angehängt)

..."

I.8. Im September 2019 legten die bP eine notariell beglaubigte schriftliche Stellungnahme dar, wonach der Bruder und eine Freund der bP1 bestätigen, dass sie bei geschäftlichen Besprechungen zwischen der bP1 und Besik KHARDIZIANI anwesend waren. Das Beweimittel diene zur Bescheinigung, dass die bP1 das spätere Mordopfer tatsächlich kannte und mit ihm in Kontakt stand.

I.9.1. Für den 29.10.2019 wurde seitens des ho. Gerichts eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Bereits im Rahmen der Zustellung der Ladungen wurden die bP umfassend manuduziert bzw. wurden sie vom bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Verlauf der Verhandlung stellt sich wie folgt dar:

"...

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P1: Irgendeine Person bei der Befragung, ich habe ihn als XXXX bezeichnet, meine Frau als XXXX , das ist aber das gleiche. Bei der Vernehmung habe ich vom Geschäft meiner Frau erzählt, der Name des Geschäftes ist in der Niederschrift nicht korrekt festgehalten. Nachgefragt gebe ich an, protokolliert wurde XXXX, richtig trägt es den Namen meiner Frau, XXXX .

RI: Wie kam es dann zu dieser Protokollierung XXXX?

P1: Dieser Name war wie eine Werbung über den Eingang aufgeklebt.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P1: Nein, die Gründe sind die gleichen, nur die Drohungen könnte ich als neue Sache nennen. Es gibt neue Drohungen.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P1: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P1: Ja.

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand bzw. dem Ihrer Tochter vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen?

P1: Ich habe ärztliche Unterlagen noch neu bekommen, diese kann ich noch vorlegen. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um eine neue Krankheit handelt, es betrifft die Leber.

RI: Woran leiden Sie?

P: Hepatitis A und Hepatitis C wurde festgestellt.

P legt vor: (Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen)

RI: Hepatitis A und C sind auch in Georgien behandel- und therapierbar.

P. Ich weiß es nicht, darüber habe ich keine Informationen.

RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat?

P1: Ich habe solche Probleme, ich kann mich nicht mal im Krankenhaus melden. Am Flughafen würde ich festgenommen werden.

RI: Warum sollte man Sie am Flughafen festnehmen?

P1: Weil ich Probleme mit solchen Persönlichkeiten habe, dass es mich dazu bringt so etwas zu denken. Die Interessen sind aktiv, wo ich mich befinde.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen und jenen Ihrer Tochter befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

P1: Dazu ist gekommen, dass mein Vater sehr gelitten hat wegen uns, seit zwei Wochen liegt er im Krankenhaus in Georgien, er hat einen Herzinfarkt erlitten und liegt im Koma.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten?

P1: Eine Sorge habe ich um mein Kind, wegen der Deportation und so, sie schläft nachts nicht und steht nachts am Fenster und wartet auf die Beamten, auf die Deportation, jeder Morgen fängt so an, das Kind fängt an zu weinen und betet, dass sie hier bleiben kann. Diesen Stress hat das Kind, ich will mir den Stress nicht anmerken lassen vor dem Kind, dass ihr Stress nicht noch schlimmer wird.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P1: Ich habe einen Brief erhalten, aber dort stand gar nichts darüber wieso mein Antrag nicht akzeptiert oder angenommen wurde, es war keine Erklärung dabei. Am Freitag habe ich einen Brief erhalten, wegen dieser Sache, eine Art Stopp, die Bearbeitung wurde aufgehalten. Der Anwalt hat uns angerufen, dass der Abschiebungsprozess angehalten wurde.

RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten?

P1: Ich würde am Flughafen Tiflis festgenommen, die Menschen, die das wollen, sind sehr sauer auf mich. Aus dem Flughafen werde ich nicht rauskommen können, weil die georgische Polizei mitspielt und mich festnehmen würde. Ich würde kurz gesagt umgebracht werden. Nach der Festnahme werde ich umgebracht, die werden mich nicht zum Gefängnis bringen, diesen Eindruck habe ich.

RI: Welche Straftat soll Ihnen die Polizei vorwerfen?

P1: Niemand würde etwas nennen, sie würden einfach sagen, "Sie sind festgenommen", dann würden sie mich den Menschen übergeben, die mich suchen.

RI: Sie sagten vorher, dass es weitere Drohungen gegeben hat, schildern Sie dies bitte näher.

P1: Etwa vor einem Jahr und vor sechs Monaten auch waren irgendwelche Menschen bei meinem Bruder, der ein Geschäft in Tiflis betreibt, und haben diese Drohungen ausgesprochen. Diese Drohungen wurden intensiver, nachdem euer Mitarbeiter etwas in Georgien recherchierte. Die Menschen haben mitbekommen, dass die Menschen aus Österreich sich über meine Sache interessieren, das hat die Sache vertieft, weiter problematisiert. Dann hat mein Bruder mich angerufen, und gebeten: Bitte, mach keinen großen Aufstand.

RI: Wer konkret hat Ihren Bruder bedroht?

P1: Mein Bruder kennt diese Person nicht, dieser ist einfach zu ihm gekommen und hat mit ihm gesprochen. Diese Person hat meinem Bruder gebeten, dass dieser übermittelt, was er ihm sagt. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Person übermitteln lässt: Er (diese Person) hat mitbekommen, dass er, gemeint bin ich, dass er in Österreich mehr spricht als notwendig ist, er soll damit aufhören, sonst würden die Angehörigen in Georgien Probleme bekommen.

RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern?

P: Ja, ich will sagen, dass meine Tochter ein sehr integriertes Kind ist, sie macht sich viele Sorgen darüber, wie die Situation jetzt ist. Manchmal überlege ich, ob ich alleine nach Georgien fliegen soll und mich den Personen stelle, damit meine Familie keine Probleme bekommt.

RI: Ihnen wurde mit Beweisaufnahme vom 15.10.2019 ein Rechercheergebnis des Polizeiattachés des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Qualifikationsprofil wird erörtert) zur Kenntnis gebracht. Hierin wurden Sie auch eingeladen, sich zu äußern, bzw. eine umfangreichere Äußerung vor der Verhandlung schriftlich einzubringen. Bisher langte keine Stellungnahme ein. Wollen Sie heute noch eine mündliche Stellungnahme abgeben?

P1: Ich weiß, ich habe keine Informationen darüber, wie diese Ermittlungen in Georgien stattfinden, was ich aber sagen kann ist, dass meine Unterlagen verfälscht worden sind. Ich hatte auch bereits eine Klage bei Gericht eingebracht gehabt, die Unterlagen wurden verfälscht und nach Österreich geschickt. Das betrifft sowas, man hat gesagt und in den Unterlagen stand, dass ich 2013 wegen Drogenmissbrauchs bereits vor Gericht gestanden bin. Das stimmt aber nicht, auch den Mittäter der dort genannt wurde, kenne ich nicht. Ich habe nie eine Berührung mit Drogen gehabt, mein Geschäft wurde von Beamten mitgenommen, es wurde etwas konstruiert, ich habe nie mit solchen Sachen zu tun gehabt.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P1: Ich bin mit dieser Beschreibung über die allgemeine Situation in Georgien nicht einverstanden, ich habe Freunde und Bekannte die gegenteiliges zu diesen Schilderungen berichten. Es gibt mehrere Kräfte und einige drohen sogar unserem Patriarchen, den obersten Bischof von Georgien, mit dem Tod.

In diesen Unterlagen die ich zur Situation in Georgien erhalten habe, wird die Situation als friedlich bezeichnet, was aber nicht stimmt. Ich habe mehrere Beispiele hierfür. Sagen wir so, zum Beispiel, wenn in Georgien ein Mensch, ein Business, ein Startup starten will, in drei Minuten sind alle Unterlagen organisiert. Wenn die Beamten mitbekommen haben, dass dieses Geld eingenommen hat, dann nehmen diese alles weg. Für einen Unternehmer ist es in Georgien die Hölle.

Aufruf der P2 um 11:14 Uhr, P1 verlässt den Verhandlungssaal.

Befragung der P2

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P2: Ich habe keine Geheimnisse vor meiner Familie, aber über mein Kind will ich etwas sagen. Ich mache mir Sorgen über das Kind, sie ist sehr gestresst, sie hofft, dass sie hier weiter zur Schule gehen kann, glaubt aber nicht mehr daran. Sie ist sehr verzweifelt. Sie hat an einem Musikkonservatorium angefangen, sie lernt Klavier spielen, sie singt im Chor. Sie hat auch angefangen Violine zu spielen, wir haben aber keine Möglichkeit gehabt eine Violine zu bezahlen, daher mussten wir aufhören. In Österreich kann sie mitfahren, aber wenn die anderen ins Ausland fahren, darf sie nicht mit. Sie macht sich viele Sorgen weil die Trainerin gefragt hat, wenn sie keine Niederlassung bekommt, dann darf sie bei den Auslandstouren nicht teilnehmen. Sie ist ein sehr integriertes Kind, nimmt an Theaterstücken teil, sie ist sehr stark in Mathe. Die Lehrerinnen bezeichnen sie als gymnasiumsreif. Sie hat Angst das alles zu verlieren. Sie wartet so lange auf die Polizisten seit Sommer, sie sagt, vielleicht wird sie selbst eine, wenn sie die Möglichkeit bekommt. Sie hat es am Anfang schwer gehabt, wir waren acht Monate in Klagenfurt, sie durfte den Papa nicht sehen, wo sind wir jetzt hat sie gefragt, sie verstand die Situation nicht. Wir hatten schon mal die Situation, wo Menschen abgeschoben wurden, sie macht sich Sorgen

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P2: Dort stand zum Beispiel in der Begründung, Georgien wurde als positiv beschrieben, damit bin ich nicht einverstanden, es werden Informationen aus Georgien eingeholt, es gibt aber Berichte, die dem widersprechen. Zum Beispiel, ich habe heute auch gelesen, dass ein siebenjähriges Kind vor der Schule entführt wurde.

RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten?

P2: Wovon ich überzeugt bin ist, dass mein Mann umgebracht wird. Ich vielleicht auch, die Drohungen erstrecken sich auch auf das Kind.

RI: Ihnen wurde mit Beweisaufnahme vom 15.10.2019 ein Rechercheergebnis des Polizeiattachés des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Qualifikationsprofil wird erörtert) zur Kenntnis gebracht. Hierin wurden sie auch eingeladen, sich zu äußern, bzw. eine umfangreichere Äußerung vor der Verhandlung schriftlich einzubringen. Bisher langte keine Stellungnahme ein. Wollen sie heute noch eine mündliche Stellungnahme abgeben?

P2: Irgendwie ist das manipuliert, dort steht nur das, was denen zuspielt. Er durfte vielleicht alles schreiben, was er gewollt hat und hat das so geschrieben, wie es ihm passte.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu weiter äußern?

P2: Besonders betrifft das die Businessmänner, die werden täglich umgebracht, es ist eine schreckliche Situation für die Betroffenen. Irgendwie haben sie in Georgien angefangen die ganzen Businesses wegzunehmen, auch Banker sind betroffen.

Weitere gemeinsame Befragung der P

RI fragt BehV, ob er Fragen an die Parteien hat.

BehV: Keine Fragen.

RI fragt RV, ob er Fragen an die P oder an den BehV hat.

RV: Können Sie etwas über XXXX erzählen?

P1: Er war unser Kunde am Anfang, nach einiger Zeit haben wir uns angefreundet. Wir sind eigentlich Businesspartner geworden. Ich habe ein Problem gehabt, ich habe einen Grund gebraucht, wo ich das Business aufbauen konnte. Diese Person hatte ein Grundstück gehabt und angeboten zusammenzuarbeiten. Wir haben uns öfters getroffen, haben alles geplant. Dann hat er, diese Person, die gleichen Probleme bekommen wie ich und wir konnten mit dem Geschäft nicht mehr starten. Diese Person ist danach verhaftet worden, das nächste Problem habe dann ich bekommen. Bis 2012 befand er sich in Gefangenschaft, nachdem die neue Regierung in Georgien gekommen ist, wurde er freigelassen. Danach hat diese Person angefangen zu kämpfen, dass er sein Eigentum zurückbekommt, die Hälfte davon hat er sogar erhalten. Für die andere Hälfte hat er begonnen weiterzukämpfen, ich habe ihm dabei geholfen. Dann ist die Person zu mir gekommen und mich gebeten die Unterlagen unseres Startups ihm auszuhändigen, was ich gemacht habe. Ich bin Spezialist, ich bin Zeichner, ich habe entsprechende Unterlagen gehabt, die Zeichnungen und Pläne des Business. Wir hatten vor ein KFZ Unternehmen aufzubauen, dafür hatte ich Unterlagen. Ich hatte sowieso Probleme, dass ich dann auch der Person geholfen habe, hat die Situation verschlimmert.

Was ich noch sagen will, diese Person war gut erzogen, ein aufrechter Mann, deswegen habe ich ihm geholfen, ihm beigestanden, allerdings haben sich dadurch meine Probleme verschlimmert.

RV: Was ist mit dieser Person passiert?

P1: Diese Person ist dann durch Auftragsmörder ermordet worden in seinem Stiegenhaus. Dann ist mein eigenes Problem mit dem Problem des anderen vermengt und wurde zu einem Riesenproblem, manchmal denke ich über Suizid nach.

RV: Wer genau sollte Sie töten wollen?

P1: Eigentlich, damit kann man nicht nur einen Menschen nennen, den XXXX XXXX. Er selbst wird das nicht erledigen und schießen, sein Clan aber wird das erledigen für ihn. Es gibt noch einen anderen Clan, den XXXX XXXX, der ist auch interessiert daran mich umzubringen. Dieser XXXX hat genauso Unternehmen konfisziert. Die kleinen Unternehmer haben kleine Probleme, wir großen Unternehmer haben große Probleme. Das Business ist monopolisiert, man muss zu einem Clan gehören oder der Clan muss Anteile haben, sonst nehmen diese alles weg. Sie lassen dich etwas wachsen bis es sich lohnt, dann nehmen sie dir alles weg.

RV: Was werden Sie tun, wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was würden Sie arbeiten, was würden Sie tun? Die Frage ergeht an beide Parteien.

P1: Ich habe gute Kollegen in Österreich die Unternehmer sind, sie warten darauf, dass ich bei ihnen anfangen darf. Ich bin Tiefbauingenieur. Ich bin zurzeit Hausmeister. Das ist im Fremdenheim, wo ich als Hausmeister tätig bin. Unter unseren Wohnungen befindet sich ein Waffengeschäft, ich unterstütze den Besitzer, auch er wartet darauf, dass ich hierbleiben darf, ich könnte auch für ihn arbeiten. Ich versuche eigentlich alles in der Nähe von uns zwei Cafés bei uns, ich habe auch dort Probeweise als Koch gearbeitet, sie würden mich auch gerne anstellen.

P2: Ich bin Opernsängerin, ich würde gern in meinem Beruf weiterarbeiten. Ich unterrichte die Kinder im Gesang derzeit.

RV: Keine weiteren Fragen.

RI fragt die P, ob sie Fragen an den BehV haben.

RI an BehV: Warum hat die belangte Behörde nicht das Einlangen der vollständigen Anfragebeantwortung des Polizeiattachés des BMI für Georgien und Aserbaidschan abgewartet, bevor es die angefochtenen Bescheide erließ?

BehV: Das ist auch mir nicht nachvollziehbar.

RI fragt den BehV und den RV um deren Stellungnahme.

BehV: Ich verweise auf die angefochtenen Bescheide.

RV: Ich verweise auf die Beschwerde.

RI fragt die Parteien, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen;

P1: Ich will nur darum bitten, dass wir in Österreich bleiben können, jede meiner Aussagen war richtig und aufrecht, unser Wunsch ist es in Österreich zu bleiben und wir versprechen, dass wir etwas zur österreichischen Gesellschaft im positiven Sinne beitragen werden.

...

Nach Rückübersetzung gibt die P2 an, dass es übersetzt nicht deutsche Eule, sondern deutsches Öl bedeutet, der Dolmetsch gibt an, dies sei richtig, es handelt sich um ein Missverständnis, da das Georgischen keine Umlaute kennt.

..."

I.9.2. Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Erkenntnis, wonach die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, in Bezug auf die P1 zusätzlich gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen werden.

I.10. Die bP verlangten fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP1 leidet an Hepatits A und C.

Die von bP1 genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.

Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso geht aus dem Vorbringen der bP hervor, dass sie nach wie vor über Eigentum und eine ausreichende Wohnmöglichkeit in Georgien verfügen.

Ebenso haben die bP Zugang zum -wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wobei die wirtschaftliche Existenz der Familienmitglieder sichtlich auf für georgische Verhältnisse auf hohem Niveau gesichert ist. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherten Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die bP halten sich seit etwas mehr als 4,5 (bP1) bzw. seit ca. 3,5 (bP2 und bP3) Jahre im Bundesgebiet auf.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht. bP2 ist strafrechtlich unbescholten, bP1 wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt.

Die bP verfügen in ihrem Lebensbereich über die von ihnen beschriebenen soziale Anknüpfungspunkte. bP3 besucht insbesondere die Schule und nimmt Klavierunterricht.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

II.1.2.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen. In Bezug auf die von der bP1 vorgebrachten Hepatitis C wird auf die der bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen verwiesen, wonach die Republik Georgien ein ambitioniertes Programm in Bezug auf die Bekämpfung von Hepatitis C verfolgt und der bP1 diesbezüglich eine Behandlungsmöglichkeit offen steht. In Bezug auf Hepatitis A wird auf notorisch bekanntes Allgemeinwissen verwiesen, wonach Hepatitis A nie zur Ausbildung einer chronischen Hepatitis mit dauerhafter Leberschädigung führt. Nachdem die Erkrankung zurückgegangen ist, besteht eine lebenslange Immunität gegenüber Hepatitis A (für viele Quellen exemplarisch https://www.netdoktor.at/krankheit/ hepatitis-a-7372). Auch in Bezug auf Hepatitis C wird darauf hingewiesen, dass es, wenn keine Behandlung stattfindet, es im schlimmsten Fall, der jedoch nicht automatisch Eintreten muss, zu einer Leberzirrhose kommen kann. Weiter wird aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Gefährlich an der Hepatitis (C) ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen. (Quelle: http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis/ ; http://www.netdoktor.at/krankheit/hepatitis-c-7374 )

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem Rechercheergebnis des genannten Verbindungsbeamten des BMI.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass der der maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt im gegenständlichen Fall feststeht und weist es darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den durch die bP behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des ho. Gerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Ebenso sei an dieser Stelle auf den eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 2a AVG verwiesen, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.

Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.

Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Einzelfallbezogen ergibt sich aus den oa. Erwägungen, dass der Einwand des Rechtsfreundes, der maßgebliche Sachverhalt wurde nicht im ausreichenden Maße ermittelt, nicht haltbar ist. Die bP wurden sowohl bei der bP als auch beim ho. Gericht ausführlich befragt und hatten sie im Rahmen verschiedener offener Fragestellungen die Möglichkeit, ihr Vorbringen vollständig zu schildern. Ebenso waren sie sich aufgrund wiederholter Manuduktionen und der Vertretung durch eine kompetente Person ihrer Obliegenheit zur initiativen Verfahrensförderung und Obliegenheit zur Mitwirkung bewusst und war es ihnen über einen mehrjährigen Zeitraum möglich, sich bei der Behörde schriftlich und mündlich und nach der Aktenvorlage beim ho. Gericht zu äußern. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei den protokollierten mündlichen und vorgebrachten schriftlichen Äußerungen um das vollständige Vorbringen der bP handelt.

Ebenso wurden durch die Durchführung von Erhebungen vor Ort, welchen die bP ausdrücklich zustimmten, sämtliche der Behörde und dem ho. Gericht sinnvollerweise offenstehende Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und sind weitergehende Ermittlungen in den Bereich der Erkundungsbeweise bzw. der nicht paraten Bescheinigungsmitteln einzuordnen.

Zur Beweiskraft der Ausführungen des Verbindungsbeamten wird angeführt, dass es sich hierbei um kein Gutachten, sondern um ein Beweismittel sui generis handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Beim Verbindungbeamten handelt es sich um eine besonders geschulte Person handelt, welche einer straf- disziplinar- und zivilrechtlichen Verantwortung unterliegt. Durch ihre Präsenz vor Ort ist sie in der Lage, sich über den relevanten Sachverhalt in besonders Bild zu machen und kann durch seine Präsenz vor Ort und seine umfassende Erfahrung davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, den Beweiswert der von ihr herangezogenen Quellen einzuschätzen und im vorgelegten Bericht entsprechend zu werten. Sie steht in keiner qualifizierten Verbindung zum georgischen Staat und hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer. Der erkennende Richter konnte sich in der Vergangenheit auch ein unmittelbares Bild von der hohen fachlichen Reputation des Verbindungsbeamten machen und sind ihm keine Fälle bekannt, wo sich das von ihm präsentierte Ermittlungsergebnis als falsch herausstellte.

Aufgrund der oa. Ausführungen besteht für das ho. Gericht kein Anlass, das vom Verbindungsbeamten präsentierte Rechercheergebnis und seine hierzu geäußerte Einschätzung in Frage zu stellen, zumal es sich als schlüssig und nachvollziehbar darstellt. Die Einwände der bP stellen sich nach ho. Ansicht als substanzloses Bestreiten dar. Sie brachten weder Bescheinigungsmittel vor, welche einen anders gelagerten Sachverhalt belegen, noch traten sie den Ausführungen des Verbindungsbeamten auf gleichem fachlichem Niveau entgegen oder zeigten Ungereimtheiten in seinen Ausführungen auf.

Wenn die bP anführen, der Bruder der bP1 hätte sich aufgrund der Recherchen des Verbindungsbeamten mit Problemen konfrontiert gesehen, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft darstellt, zumal dieses Vorbringen seitens der bP nicht im Rahmen ihrer Verfahrensförderungspflicht unverzüglich erstattet wurde, obwohl sie sich in einem anderen Zusammenhang von sich aus schriftlich äußerten. So erscheint es bemerkenswert, dass sie eine notariell beglaubigte Aussage des genannten Bruders vorlegten, wo dieser bezeugt, dass die bP1 XXXX kannte, es hierbei aber völlig unerwähnt blieb, dass der Bruder zwischenzeitig ebenso bedroht worden sein sollte, obwohl dies entsprechend der von den bP behaupteten Chronologie der Ereignisse bereits der Fall gewesen sein müsste. Dieser Umstand zeigt augenscheinlich, dass die behauptete Bedrohung des Bruders abweichend von der Tatsachenwelt lediglich situationselastisch in Bezug auf den erhofften Verfahrenshergang vorgetragen wurde.

Es sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber erwähnt, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die bP1 und XXXX kannten, doch erwies sich die behauptete Existenz einer mit der Ermordung von Besik KHARDZIAN zusammenhängende Gefahr als nicht glaubhaft.

Zur von den volljährigen bP behaupteten Lage von wirtschaftlich selbstständigen Menschen in Georgien ist festzuhalten, dass derartige behauptetermaßen systematisch begangene Repressalien der Berichtslage, auch der kritischen, nicht entnehmbar sind. Da es sich bei der Republik Georgien um ein Land mit hoher Berichtsdichte handelt und -vor allem die Menschenrechtslage kritisch betrachtende- Quellen über Defizite in der Lage der Menschenrechte in Georgien ausführlich berichten, geht das ho. Gericht davon aus, dass jene Berichte auch über die Lage der Wirtschaftstreibenden berichten würden, wenn sie sich tatsächlich so bedenklich darstellen würde, wie dies von den volljährigen bP behauptet wird. Da -auch in den kritischen- Quellen derartiges nicht gefunden werden kann, geht das ho. Gericht davon aus, dass derartige systematische Repressalien nicht existieren.

Auch dokumentieren die vom Verbindungsbeamten vorgelegten Fotos, dass an der von der bP1 genannten Örtlichkeit, wo sich ihr Gewerbetrieb befunden hätte, dass an dieser Örtlichkeit leidglich Klein- bzw. Kleinstunternehmen angesiedelt sind.

Da sich die Behauptung der gegen die bP1 gerichteten Repressalien als nicht glaubhaft erwies, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die behaupteten Übergriffe gegen die bP2 als glaubhaft darstellen, weil diese die Glaubhaftigkeit des von der bP1 erstattete behauptetermaßen ausreisekausale Vorbringen voraussetzen würde.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich der Einwand der bP, die seitens der bB herangezogenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien als unvollständig und nicht aktuell darstellen, im Beschwerdeverfahren nicht bestätigte. Die seitens des ho. Gerichts herangezogenen Quellen, von denen das ho. Gericht davon ausgeht, dass sie vollständig und aktuell sind, bestätigten die Einschätzung der bB und wurden von den bP gegen diese Quellen auch keine konkreten und substantiierten Einwände erhoben. Deren bloßes Infragestellen und pauchale Bestreiten stellt keinen solchen substantiierten Einwand dar und wird hier auch auf den im gegenständlichen Verfahren geltenden Grundsatz der nicht erschütterten normativen Vergewisserung der Republik Georgien verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen schließt sich das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtschau im Ergebnis den Ausführungen der bB an und geht davon aus, dass sich die Behauptungen der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft erwiesen.

Wenn die bP behaupten, die bB hätte durch ihre den bP nicht vorab mitgeteilten Einschätzung, das Vorbringen zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernisse sei nicht glaubhaft, in unzulässiger Weise überrascht, ist festzuhalten, dass dieser Einwand verfehlt ist, zumal die Erwägungen zur Beweiswürdigung bzw. zur beabsichtigten Entscheidungsfindung der Behörde nicht vom Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG umfasst sind, zumal sich diese lediglich auf die bloße Tatsachensammlung bezieht. Auf die weiter behaupteten verfahrensrechtlichen Mängel im Administrativverfahren braucht nicht weiter eingegangen werden, weil diese jedenfalls durch das Beschwerdeverfahren saniert wurden. Soweit sich die bP zur allgemeinen Lage in der Republik Georgien äußern, wird auf die Ausführungen in Bezug auf die erfolgte und im gegenständlichen Fall nicht erschütterte normative Vergewisserung der Sicherheit und auf den Umstand, dass hierin zum Teil Mängel behauptet werden, von denen die bP nicht betroffen sind, behauptet werden, verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Es ist auch davon auszugehen, dass -rein hypothetisch betrachtet (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zutreffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall hat die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Selbst wenn einzelne Beamte nicht gewillt gewesen wären, entsprechend einzuschreiten, bzw. von Beamten selbst unter Ausnützung ihrer Amtsstellung Repressalien ausgeübt werden, kann hieraus kein vom georgischen Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des armenischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen in der Republik Georgien ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstauf-sichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Darüber hinaus steht im Falle einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Anrufung des EGMR offen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen.

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.

Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass sich aus der Behauptung der bP1, sie wäre in der Vergangenheit zu unrecht vom Gericht verurteilt worden, nichts ableiten lässt, weil es sich beim Rechtsinstitut des Asyls nicht um Kompensation von in der Vergangenheit erlittenen Unrecht, sondern um Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung handelt und im gegenständlichen Fall aus einer Verurteilung in der Vergangenheit nicht auf die Gefahr von weiteren, in der Zukunft drohenden Repressalien geschlossen werden kann.

Aus der Ausgestaltung des georgischen Gesundheitssystems kann ebenfalls kein GFK-relevanter Sachverhalt abgeleitet werden. Hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.-...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

...

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Soweit die beschwerdeführende Partei bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung in rechtlich relevanter Weise verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), wurde von den Antragstellern nicht -auch nicht in Bezug auf die bP3- konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend (vgl. EGMR, OVDIENKO vs. Finland, 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.

In Bezug auf die von der bP1 genannten Hepatitis A und C wird auf den als notorisch bekannt anzusehenden Krankheitsverlauf verwiesen, woraus sich ergibt, dass Hepatitis A nicht und Hepatitis C ebenso in einer Mehrzahl nicht zur Leberzirrhose führt, bzw. wird auf die bereits genannten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien verwiesen. Da im gegenständlichen Fall kein zirrhotisches Stadium vorliegt, kann von keiner unmittelbaren Lebensgefahr gesprochen werden und stellten sich Überlegungen zum zukünftigen Krankheitsverlauf als spekulativ iSd Urteils des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05dar.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. - 5. ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) -(4) ...

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 4. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurden, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machten, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die hier Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche zumindest aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) Dies gilt eingeschränkt auch für die bP3, indem sie sich ihrer Eltern bedient. Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

- Grad der Integration

Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährige bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. Legale, ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen hätte, der auch Asylwerbern zugänglich ist (vgl. hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf ).

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP1 ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden, bzw. diese laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten, eine außergewöhnliche Integration in hier rechtlich relevanter Weise ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor.

Zum Schulbesuch von bP3 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Auch zeigen die sonstigen Aktivitäten der bP3, dass sie über soziale Vernetzungen verfügt und hier auch beachtliche altersadäquate Initiativen entwickelt, diese stellen jedoch ebenfalls keine hier relevante außergewöhnliche Integration dar.

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die volljährien bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zur minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährige bP dennoch im Herkunftsstaat geboren wurde, sich dort eine zeitlang aufhielt und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird, da sich keine andere Sprache als die georgische ergab, in welcher es den Eltern möglich ist, mit der bP3 zu kommunizieren, sich auch keine andere Art der Kommunikation als die direkte zwischen Eltern und Kind ohne einen Sprachvermittler ergab und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und hat diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solches Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP2 und bP3 sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP2 und bP2 strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP3 sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP2 und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP1 wurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach in Bezug auf die bP1 eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht vorliegt, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP1 verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Auch wenn es sich um ein Vergehen aus dem niederschwelligeren Tatbestandsbereich handelt und es beim Versuch geblieben ist, sollte die Straftat dennoch nicht bagatellisiert werden und sei auch darauf hingewiesen, dass das Gericht in Bezug auf den begangenen Diebstahl nicht die privilegierte Straftat der Entwendung gem. § 141 StGB angenommen wurde.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem -unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

- Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua. Obwohl die dort genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Im gegenständlichen Fall sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungs-bedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und die bP3 georgische Staatsbürger und sind alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht.

Bei der bP3 handelt es sich um ein jüngeres Kind, welches die sozioökonomischen Verhältnisse mit bP1 und bP2 teilt, deren Anknüpfungspunkte sich zu einem erheblichen Teil aus der Kernfamilie ergeben und kam im Verfahren auch hervor, dass sich die überwiegende Zahl der Verwandten der bP in Georgien befinden und sie dort über ihre Eltern, ihre Verwandtschaft, aber auch im Rahmen des zu erwartenden Schulbesuchs und die Eingliederung in die georgische Gesellschaft über soziale Anknüpfungspunkte verfügen wird.

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung

II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

Im gegenständlichen sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen in den entsprechenden Punkten des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

II.3.4.8.2. Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.9. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

II.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht.

II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.5. Einreiseverbot

Da von der bB kein Einreiseverbot erlassen wurde, ist hierüber seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht zu entscheiden.

Ohne die bB präjudizieren zu wollen, wird für den Fall, dass die bP die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen, auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 ("... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) ... oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. ..."), welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 53 FPG zur berücksichtigen wäre und auf die lediglich demonstrative Aufzählung der Tatbestände des Abs. 2 leg. cit. hingewiesen.

II.4. Familienverfahren.

Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland gem. § 34 AsylG kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden, wobei festzuhalten ist, dass sich die bP1 aufgrund ihrer Delinquenz nicht auf das Familienverfahren berufen kann.

II.5. Verlust des Aufenthaltsrechts in Bezug auf bP1

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Wird der Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf.

Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen.

Die bP1 hat gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ihr Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer Straffälligkeit verloren.

Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde der bP mit Verfahrensanordnung mitgeteilt.

Die bP1 verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

Die bP1 stand mit Verlustes des Aufenthaltsrechts bis zum Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses noch unter faktischem Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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