BVwG G308 2004084-1

BVwGG308 2004084-15.11.2018

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2004084.1.00

 

Spruch:

G308 2004084-1/22E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012,

Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, betreffend Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern zu

Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Anhang I genannte XXXX (VSNR XXXX) im Zeitraum von 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie von 01.09.2008 bis 30.09.2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

 

B)

 

DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

 

BESCHLUSS

 

2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, betreffend Nachverrechnung von Meldedifferenzen und Verzugszinsen zu Recht:

 

A)

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.03.2012, Zahl: XXXX, sprach diese gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG aus, dass die im Anhang I. zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.). Gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass die im Anhang II. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF der Teilversicherung der Unfallversicherung unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 7 iVm 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass der BF wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Beitragsabrechnungen vom 10.05.2011 und 02.02.2012 sowie den zugehörigen Prüfberichten vom 10.05.2011 und 02.02.2012 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 52.469,76 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnungen vom 10.05.2011 und 02.02.2012 sowie die zugehörigen Prüfberichte vom 10.05.2011 und 02.02.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt III.).

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Betrieb der BF (einer Fahrschule) tätigen Personen wie etwa Fahrlehrer und Sekretariatsmitarbeiter als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet oder auf Werkvertragsbasis für die BF tätig gewesen wären, es sich bei diesen jedoch tatsächlich um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG handle.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung und entsprechend der damals geltenden Rechtslage mit Schriftsatz vom 17.04.2012 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark. Es wurde beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit wären tatsächlich keine Dienstverhältnisse vorgelegen, sondern freie Dienstverträge. Es läge weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Selbst wenn man von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausginge, wäre jedoch die persönliche Abhängigkeit zu verneinen, sodass freie Dienstverträge vorlägen. Die belangte Behörde sei darüber hinaus zwar von einer Dienstnehmereigenschaft ausgegangen, habe jedoch keine Feststellungen zu den jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden getroffen, sodass nicht feststehe, welche Stundenanzahl den nachverrechneten Beiträgen zugrunde gelegt worden sei.

 

3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2012 wurde darüber hinaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

4. Mit Vorlagebericht vom 21.06.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem damals zur Entscheidung zuständigen Landeshauptmann von Steiermark vor, wo diese am 29.06.2012 einlangten. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen ihre Begründung im angefochtenen Bescheid und beantragte, dem Einspruch keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde nicht entgegengetreten.

 

5. Der Vorlagebericht wurde dem BF daraufhin mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 03.07.2012 zur Stellungnahme übermittelt.

 

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.07.2012, Zahl: XXXX, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

7. Der BF nahm mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.08.2012 zum übermittelten Vorlagebericht Stellung und führte im Kern aus, dass bei den gegenständlichen Beschäftigungen von Fahrlehrern und Sekretariatsmitarbeitern keine persönliche Abhängigkeit und damit freie Dienstverhältnisse vorgelegen wären. Es hätten keine fixen Arbeitszeiten bestanden, die Dienstpläne hätten nicht zur Einhaltung verpflichtet. Die persönliche Abhaltung von Fahrstunden sei nicht verpflichtend gewesen und hätten sich die Fahrlehrer untereinander vertreten. Es habe keine Mindeststundenanzahl, keine Bindung an Arbeitszeit oder Weisungen vorgelegen. Die Vermittlung von Lehrinhalten habe nach eigener Disposition stattgefunden und seien keinerlei Vorgaben durch den BF erfolgt. Die wesentlichen Betriebsmittel seien vom Dienstgeber gestellt worden, was der Qualifizierung als freies Dienstverhältnis nicht schade. Auch die Sekretariatsmitarbeiter hätten sich von anderen vertreten lassen können.

 

8. Infolge neuerlicher Weiterleitung der Stellungnahme des BF vom 06.08.2012 mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.09.2012 an die belangte Behörde zur Gegenäußerung, führte diese in ihrem Schriftsatz vom 21.09.2012 aus, dass die Angaben des BF im Schreiben vom 06.08.2012 insbesondere zur Ausgestaltung der Arbeitszeit und der Verbindlichkeit der Dienstpläne im Widerspruch zu den Angaben in den Niederschriften stehe. Eine beliebige Gestaltung der Unterrichtseinheiten durch die Fahrlehrer scheide bereits durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Fahrschulunterricht aus. Eine Kontrolle der Lehrtätigkeit durch den BF habe jedenfalls bestanden, sodass die Fahrlehrer weisungsgebunden tätig geworden seien. Es hätten auch alle Dienstnehmer (auch Sekretariatsmitarbeiter) angegeben, verbindliche Weisungen erhalten zu haben. Der BF habe auch mehrere Personen auf Werkvertragsbasis beschäftigt und nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Werkvertragshonorare im Jahr 2008 hätten EUR 45.602,24 betragen, jedoch habe der BF zu diesen Vertragsverhältnissen keine Ausführungen erstattet.

 

9. Die Gegenäußerung der belangten Behörde wurde dessen damaliger rechtsfreundlicher Vertretung mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.10.2012 neuerlich zur Stellungnahme übermittelt.

 

10. Mit Schreiben vom 29.10.2012, am selben Tag beim Landeshauptmann einlangend, wurde die Auflösung der Vertretungsvollmacht durch den bisherigen Rechtsvertreter sowie die nunmehrige Vertretungsvollmacht des gegenständlichen Rechtsvertreters des BF bekannt gegeben.

 

11. Infolge entsprechender Fristverlängerungen nahm der BF durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 27.03.2013 neuerlich Stellung und führte zusammengefasst ein weiteres Mal aus, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Merkmale eines freien Dienstverhältnisses erfüllt wären. Es liege geringe oder keine persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmer mit grundsätzlichem Vertretungsrecht vor. Sie wären nicht in die Organisation des BF eingegliedert gewesen und hätten eigene Arbeitsmittel verwenden können. Sie hätten weiters keine Erfolgsgarantie übernommen und seien nach Stunden ausbezahlt worden. Es werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Buchwesen sowie die Einvernahme des Steuerberaters des BF zumindest zum Beweis der Unrichtigkeit der Höhe der Nachverrechnungsbeträge beantragt. Es sei wiederholt auszuführen, dass die Annahme der Höhe der Zahlungen an die einzelnen Werkvertragsnehmer völlig unrichtig sei, ebenso wie die diesen zugrunde gelegte Anzahl der Arbeitsstunden. Die von Amts wegen vorgenommene Anmeldung zur Sozialversicherung sei willkürlich erfolgt und seien die Nachverrechnungen bzw. Beitragsgrundlagen vom BF auch durch die steuerliche Vertretung ausdrücklich als unrichtig bekämpft worden.

 

12. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013, beim Landeshauptmann von Steiermark am 26.04.2013 einlangend, beantragte die belangte Behörde eine Änderung des Anhanges I. zum angefochtenen Bescheid dahingehend, dass bezüglich des Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: G.A.) eine Voll- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie von 01.09.2008 bis 30.09.2008 festgestellt werde, da dieser entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. im Anhang I. im Zeitraum 10.02.2008 bis 01.05.2008 tatsächlich Krankengeld bezogen habe und von der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht in dieser Zeit auszunehmen gewesen sei. Der Nachverrechnung seien jedoch die korrekten Zeiten zugrunde gelegt worden. Auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung habe die Änderung des Anhanges daher keine Auswirkung. Es werde zudem erneut die Abweisung des Einspruches beantragt.

 

13. Infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den nunmehr als Beschwerde anzusehenden Einspruch des BF an das Bundesverwaltungsgericht wurden die gegenständlichen und Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann von Steiermark vorgelegt und langten am 11.03.2014 ein.

 

14. Auf schriftliches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016 und nach mehrfachen Fristverlängerungen auf Antrag des bevollmächtigten Rechtsvertreters wurde von diesem mit Schriftsatz vom 20.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, ein ergänzendes bzw. konkretisierendes Vorbringen erstattet sowie ein Konvolut an Beweismitteln, darunter Stundenabrechnungen des Kalenderjahres 2008 für die Kalenderwochen 15 bis 19 sowie 47 bis 51 und ein Rahmenvertrag für freie Dienstnehmer, vorgelegt.

 

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass auf Grund der langen Verfahrensdauer und mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen naturgemäß nicht mehr sämtliche Unterlagen vorhanden wären. Zudem sei in den Jahren 2011 und 2012 in mehreren Fahrschulen, darunter auch dem Betriebssitz der gegenständlichen Fahrschule, eingebrochen und schriftliche Unterlagen entwendet worden. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, die von der belangten Behörde nach Aktendurchsicht offenbar nicht ausgefolgten Niederschriften über die Einvernahmen (namentlich genannter) Mitarbeiter an den BF bzw. seinen Rechtsvertreter zu übermitteln. Zum Beweis dafür, dass sämtliche Mitarbeiter freie Stundenauswahl gehabt hätten, keiner der Fahrlehrer regelmäßig und konstant seine Fahrstunden absolviert hätte und somit dem BF gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen wären, werde die Einvernahme (namentlich genannter) Zeugen beantragt und weiters die - sofern noch vorhanden - maßgeblichen Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden. Es werde erneut vorgebracht, dass damals keiner der Mitarbeiter in die Struktur bzw. Organisation des Betriebes eingegliedert gewesen sei, diese ihre eigenen Arbeitsmittel (wie Schulungsmaterial, eigene Präsentation von Lehrmitteln und eigene Fahrzeugerklärungen) verwendet, in der Wahl ihrer Arbeitszeit frei und auch bei anderen Fahrschulen tätig gewesen seien. Es sei den Mitarbeitern auch ein Vertretungsrecht zugekommen. Vorgaben hätten lediglich bezüglich des Arbeitsortes und der Bekanntgabe, ob geplante Fahrstunden tatsächlich abgehalten werden würden oder nicht, bestanden. Das Büro sei niemals von 08:00 bis 17:00 Uhr geöffnet gewesen, sondern sei die Fahrschule erst ab 10:00 Uhr und nicht täglich erreichbar gewesen.

 

Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Darüber hinaus wurde die Vorlage weiterer Urkunden und die Stellung weiterer Beweisanträge bis 30.11.2016 vorbehalten.

 

15. Bezüglich der vom Rechtsvertreter des BF vorbehaltenen Beweisanträge wurden in der Folge immer wieder Anträge auf Fristverlängerungen eingebracht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2017 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass zuletzt mit am 01.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz eine Fristverlängerung bis 30.01.2017 beantragt und in der Folge vom erkennenden Gericht auch erneut bewilligt worden sei. Inzwischen seien jedoch erneut über vier Monate ohne Vorlage weiterer Beweismittel und Unterlagen vergangen. Es werde daher eine abschließende Frist von drei Wochen zuerkannt, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

 

16. Am 22.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom selben Tag per E-Mail ein. Zur Sache wurde darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzt, dass sämtliche Fahrlehrer und Fahrschullehrer im maßgeblichen Zeitraum selbstständig und persönlich gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde als solche registriert gewesen seien und persönlich für die von ihnen unterfertigten Bestätigungen über den Ausbildungsgrad bzw. die tatsächliche Absolvierung einer Ausbildung der Fahrschüler gehaftet hätten. Die unterfertigten Bestätigungen seien sodann der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt worden. Schon aufgrund der Gesetzlage sei eine diesbezügliche Weisung durch dritte Personen, daher auch dem BF, ausgeschlossen gewesen. Die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit würden jedenfalls überwiegen. Darüber hinaus erweise sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft, da weder dem BF noch seiner steuerlichen Vertretung zu keiner Zeit die von der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen zur Kenntnis gebracht worden seien, sodass der BF auch keine Gelegenheit dazu gehabt hätte, dazu Stellung zu beziehen. Soweit der Inhalt dieser Niederschriften daher im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen stehen würden, würden diese ausdrücklich als unrichtig bekämpft werden.

 

Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen erneut beantragt.

 

17. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, wegen Verzuges einer der vom BF namhaft gemachten Zeugen in die Vereinigten Staaten, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob stattdessen ein anderer Zeuge namhaft gemacht werden möchte, wurden mit Schriftsatz vom 21.07.2017 zwei weitere Zeugen namhaft gemacht, zugleich jedoch neuerlich eine Fristverlängerung bis 30.08.2017 beantragt.

 

Die Bekanntgabe weiterer Zeugen unterblieb in weiterer Folge jedoch.

 

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 20.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter (RV) und ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) teilnahmen. Darüber hinaus wurden drei Zeugen, nämlich XXXX (im Folgenden: Z2), XXXX (im Folgenden: Z3) sowie XXXX (im Folgenden: Z4) geladen und - neben dem BF - auch einvernommen. XXXX (im Folgenden: Z1) wurde als Zeugin geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme legte Z3 einige von ihm selbst erstellte Übungszettel, welche er für die Fahrschule des BF erstellt hatte, dem erkennenden Gericht vor. Diese wurden zum Akt genommen.

 

19. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge eine weitere mündliche Verhandlung für den 25.09.2018 an, wobei die geladenen Zeugen entweder wegen des Verzugs ins weit entfernte Ausland (USA) bzw. eines bestätigten Auslandsaufenthalts wegen Urlaubes mitteilten, nicht zur Verhandlung erscheinen zu können. Vom dritten geladenen Zeugen gab es keine Rückmeldung.

 

20. Mit Schreiben vom 10.09.2018 ersuchte der bevollmächtigte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 20.03.2018. Dem wurde seitens des erkennenden Gerichtes mit dem Hinweis, dass ihm dieses bereits anlässlich der am 20.03.2018 durchgeführten Verhandlung ausgehändigt worden sei, noch einmal übermittelt.

 

21. Der BF persönlich ersuchte per E-Mail vom 18.09.2018 von einer weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, da angesichts der langen Verfahrensdauer und der bisher bereits gesammelten Informationen nach Ansicht des BF sinngemäß ein entscheidungsreifer Sachverhalt vorliege. Dies habe er auch mit seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung abgesprochen.

 

22. Auch die belangte Behörde teilte per E-Mail vom 19.09.2018 mit, dass ihrer Ansicht nach der Sachverhalt ausreichend festgestellt sei und auch seitens der belangten Behörde kein Bedarf an einer weiteren Verhandlung bestehe.

 

23. Die bereits für 25.09.2018 anberaumte mündliche Verhandlung wurde in der Folge wieder abberaumt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrere Fahrschulen mit der Firma "XXXX" an unterschiedlichen Standorten in XXXX und XXXX als nicht in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer (vgl etwa aktenkundigen "Rahmenvertrag Freier Dienstnehmer" und "Dienstvertrag für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer", diverse "Honorarabrechnungen", darüber hinaus aktenkundige Niederschriften der belangten Behörde mit den damaligen Mitarbeitern, Verwaltungsakt; Firmenbuchabfrage vom 24.10.2018).

 

Der BF eröffnete im Mai 2007 eine Fahrschule in XXXX und im Sommer 2007 in XXXX. Er übernahm die Fahrschule aus der Insolvenz des vorangegangenen Eigentümers. Im Jahr 2008 hat der BF noch drei weitere Fahrschulen in XXXX eröffnet (vgl Angaben G.A., Niederschrift belangte Behörde vom 13.09.2010; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4).

 

1.2. Mit Bescheiden vom jeweils 04.12.2009 ergingen seitens der belangten Behörde Aufträge zur Durchführung einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2007 sowie 01.01.2008 bis 31.12.2008 (vgl aktenkundige Prüfungsbescheide vom 04.12.2009).

 

Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die beim BF tätigen Fahrlehrer, Fahrschullehrer sowie Sekretariatsmitarbeiter entweder als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder auf Werkvertragsbasis beschäftigt gewesen waren.

 

Mit Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom jeweils 10.05.2011 wurden dem BF als Dienstgeber durch die Umqualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse der Fahrlehrer und Fahrschullehrer in echte Dienstverhältnisse für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 EUR 46.817,38 an Sozialversicherungsbeiträgen samt EUR 4.227,29 an Verzugszinsen, gesamt somit EUR 51.044,67, nachverrechnet (vgl aktenkundigen Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom 10.05.2011).

 

Mit einer weiteren Beitragsabrechnung und einem weiteren Prüfbericht vom 02.02.2012 wurden dem BF in Folge der Feststellung eines echten Dienstverhältnisses auch für die Sekretariatsmitarbeiterin XXXX (im Folgenden: R.Z.) zusätzlich EUR 1.154,36 an Sozialversicherungsbeiträgen sowie EUR 270,73 an Verzugszinsen, gesamt somit EUR 1.425,09, nachverrechnet (vgl aktenkundigen Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom 02.02.2012).

 

Auf Basis der Beitragsabrechnungen und Prüfberichte vom 10.05.2011 sowie 02.02.2012 betrug der Gesamtnachverrechnungsbetrag - wie auch im angefochtenen Bescheid festgestellt - EUR 52.469,76 inklusive Verzugszinsen (vgl angefochtenen Bescheid vom 19.03.2012, S 2).

 

Aktenkundig ist zudem ein weiterer Prüfbericht vom 14.03.2012 ebenfalls für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO vom 08.03.2012 woraus eine Berichtigung des Nachverrechnungsbetrages zu Gunsten des BF in Höhe von EUR 3.524,77 an Sozialversicherungsbeiträgen hervorgeht. Diese Rückverrechnung wurde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt (vgl aktenkundigen Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom 14.03.2012; angefochtener Bescheid vom 19.03.2012, S 2ff).

 

Es kann nicht festgestellt werden, auf Basis welcher Entgeltbezüge und welcher monatlich angenommenen Arbeitszeiten die konkrete Nachverrechnung pro Person erfolgt ist.

 

1.3. G.A. bezog im Zeitraum von 10.02.2008 bis 01.05.2008 unstrittig Krankengeld. G.A. war tatsächlich im Zeitraum 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie 01.09.2008 bis 30.09.2008 für den BF tätig (vgl Antrag auf Änderung des Anhanges I. zum angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2013; Sozialversicherungsdatenauszug des G.A. vom 14.03.2018).

 

Die übrigen Personen waren für den BF unstrittig entsprechend der in den Anhängen I. und II. zum angefochtenen Bescheid festgestellten Beschäftigungszeiträume tätig (vgl Anhänge I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 19.03.2012).

 

Die Fahr(schul)lehrer selbst beschäftigten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig keine eigenen Dienstnehmer/Mitarbeiter.

 

1.4. G.A. verfügte im Zeitraum 14.09.2004 bis 22.05.2006 über die Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes "Warenpräsentator" (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl:XXXX).

 

XXXX (im Folgenden: A.K.) verfügte in den nachfolgenden Zeiträumen über nachfolgende Gewerbeberechtigungen:

 

 

 

 

 

XXXX (im Folgenden: K.R.) verfügte in den nachfolgenden Zeiträumen über nachfolgende Gewerbeberechtigungen:

 

 

 

Z2 verfügte im Zeitraum 16.06.2005 bis 28.12.2005 über die Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes "Warenpräsentator" (vgl GISA-Auszug vom 13.03.2018 zur GISA-Zahl: XXXX).

 

Es wird festgestellt, dass alle übrigen im Anhang I. sowie II. zum angefochtenen Bescheid genannten Personen bisher über keine Gewerbeberechtigungen verfügt haben (vgl ergebnislose GISA-Abfragen im Gerichtsakt vom 13.03.2018).

 

Es wird daher weiters festgestellt, dass keiner der für den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tätigen Personen über eine im Zusammenhang mit einer Betriebsgenehmigung nach dem KFG für den Betrieb einer Fahrschule stehende Gewerbeberechtigung verfügte.

 

1.5. Keiner der in Anhang I. oder Anhang II. genannten Personen war im Feststellungszeitraum für eine weitere Fahrschule als jene des BF beschäftigt (vgl Sozialversicherungsdatenauszüge vom 14.03.2018 und 29.10.2018).

 

1.6. Der BF schloss als Einzelunternehmer mit den bei ihm beschäftigten Fahr-/Fahrschullehrern folgende, als "Rahmenvertrag - freier Dienstnehmer" betitelte Verträge ab (vgl aktenkundige Vertragskopie) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

 

"[...]

 

1. Präambel

 

Die genannten Geschäftsparteien treten in Geschäftsbeziehung zueinander, um die in Pkt. 2 ‚Vertragsgegenstand' genannten Fahr(schul)lehrer-Aufträge durchzuführen. Die Vertragsparteien sind sich dessen bewusst, dass die Durchführung dieser Dienstleistungen ein Höchstmaß an Professionalität und Zuverlässigkeit erfordert. Die Parteien legen ihrer zukünftigen Zusammenarbeit einen Rahmenvertrag zu Grunde und sind sich darüber einig, dass dieser für den jeweiligen Einzelauftrag auch ohne gesonderten Hinweis Rechtswirksamkeit entfaltet. Die Parteien behalten sich ausdrücklich vor, für den Einzelfall Vertragsregelungen in schriftlicher Form zu ergänzen und zu modifizieren.

 

2. Vertragsgegenstand

 

2.1. Herr K.T. betreibt ein Einzelunternehmen, dass u.a. für Fahrschulen Betriebsmittel zu Verfügung stellt.

 

2.2. Der Auftragnehmer für diese Dienstleistungen für K.T. als freier Dienstnehmer je nach Einzelauftrag in den entsprechenden Filialen durch. Er unterliegt den Weisungen des Auftraggebers nur insoweit, wie sie zur Erfüllung der vereinbarten Tätigkeit unerlässlich sind.

 

2.3. Dabei ist der Auftragnehmer nicht an Dienstzeiten gebunden, jedoch sind vereinbarte Termine und Fristen, auch wenn sie mündlich vereinbart wurden, unbedingt einzuhalten.

 

3. Einzelaufträge

 

3.1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den entsprechenden Einzelauftrag schriftlich (per E-Mail) an den Auftragnehmer zu übersenden. Der Arbeitnehmer hat diesen Auftrag bis spätestens 17.00 Uhr des Vortages zu bestätigen. Bestandteile des Auftrages sind:

 

* Art der zu erbringenden Dienstleistung (Fahrstunden, Unterricht, Prüfungsbegleitung, Perfektionsschulung)

 

* Ort der Filiale

 

* Zeitrahmen der entsprechenden Dienstleistung

 

* Sonstige, von diesem Rahmenvertrag abweichende Vereinbarungen

 

3.2. Die Betriebsmittel werden vom Auftraggeber für alle Arten der Einzelaufträge zur Verfügung gestellt. Betriebsmittel sind u.a.

 

* Fahrzeug samt Treibstoffe und Betriebsflüssigkeiten

 

* Notwendige Unterlagen bzw. Unterhaltsmittel

 

* Bereitgestellte Arbeitsräume samt Übungsparkplatz

 

3.3. Die Betriebsmittel dürfen nur zur Ausführung der übergebenen Aufträge verwendet werden.

 

4. Entgelt

 

4.1. Das Entgelt bzw. Honorar wird mit € 8,90 pro UH (Unterrichtseinheit) Klasse B und € 11,20 pro UH aller anderen Klassen vereinbart. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keinerlei zusätzliche Ansprüche für eventuelle Fahrtkosten, Telefonkosten oder sonstigen Kosten für die Verwendung anderer Betriebsmittel, sofern es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.

 

4.2. Das Entgelt versteht sich Brutto. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass die Summe all seiner Honorare aus seinen Tätigkeiten als freier Dienstnehmer innerhalb der Bagatellgrenze des UStG für Kleinunternehmer liegt. Sollte eine Umsatzsteuer-Pflicht nachträglich entstehen, hat diese der Auftragnehmer selbst zu tragen und keine Nachforderungen an den Auftraggeber zu stellen.

 

4.3. Das vereinbarte Entgelt setzt die ordnungsgemäße Tätigkeit bzw. Leistungserbringung des Auftragnehmers voraus. Erfolgt diese aus welchem Grund auch immer nicht, gebührt insoweit keinerlei Entgelt.

 

4.4. Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmeranteile) des freien Dienstnehmers werden vom Auftraggeber laufend abgeführt, sind aber nach EStG Einnahmen aus freien Dienstverträgen und somit zu versteuern.

 

4.5. Nach einwandfreier Durchführung des(r) Auftrages (Aufträge) wird dem Auftragnehmer das vereinbarte Honorar auf ein vom Auftragnehmer angeführtes inländisches Namenskonto überwiesen oder bar ausgezahlt. Die Abrechnung des(r) Auftrages (Aufträge) erfolgt monatlich.

 

5. Dienstverhinderung

 

5.1. Kann der Auftragnehmer den zugesagten Auftrag doch nicht ausführen, so hat er davon unverzüglich bei sonstigem Schadenersatz zu verständigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich im Einzelfall geeigneter Vertreter zu bedienen. Er hat dem Auftraggeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Weiter hat der Vertreter die Berechtigung gem. § 114 KFG unverzüglich (Bescheid der Landesregierung) dem Auftraggeber auszuhändigen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages eines Vertreters bedient, entstehen zwischen diesem und dem Auftraggeber kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis, und daher auch kein Entgeltanspruch.

 

5.2. Die Geltendmachung von Schadenersatz bei Nichtdurchführung eines bestätigten Auftrages behält sich K.T. vor.

 

6. Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen

 

6.1. Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Auftragnehmers und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

6.2. Der Auftragnehmer ist nicht gezwungen, jeden Auftrag anzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag anzubieten.

 

6.3. Der Vertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Woche gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Post oder per E-Mail zu erfolgen.

 

6.4. Bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses - unabhängig aus welchem Grund - erfolgt die sofortige und unaufgeforderte Auszahlung des Honorars.

 

6.5. Wird dem Auftragnehmer die Lenkerberechtigung entzogen, hat dies die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Folge.

 

7. Verschwiegenheitspflicht

 

7.1. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten vorzubehalten. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von Daten an den Steuerberater.

 

7.2. Auch nach Vertragsende binden sich die Parteien an absolute Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

 

8. Haftung, Gerichtsstand

 

8.1. Verstößt der Auftragnehmer gegen einen Punkt dieses Vertrages, behält sich K.T. gerichtliche Schritte vor.

 

8.2. Das gleiche Recht hat der Auftragnehmer, sollte K.T. gegen den Vertrag verstoßen.

 

8.3. Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, Graz.

 

9. Schad- und Klagloserklärung

 

9.1. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die gegenständliche Vereinbarung einen freien Dienstvertrag darstellt. Der Auftraggeber wird demgemäß auch die gesetzlichen Abzüge vornehmen, sofern das monatliche Honorar die diesbezügliche Geringfügigkeitsgrenze des ASVG übersteigt. Darüber hinausgehende Abgaben und Steuern hat der Auftragnehmer selbst zu tragen. Der Auftragnehmer erklärt, den Auftraggeber von etwaigen Forderungen (steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Natur) schad- und klaglos zu halten.

 

9.2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsrechts, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes, sind auf dieses Vertragsverhältnis nicht anzuwenden.

 

10. Schlussbestimmungen

 

10.1. Der freie Dienstnehmer bestätigt, über die rechtlichen Grundlagen betreffend "freie Dienstnehmer" informiert zu sein.

 

10.2. Beide Vertragspartner bestätigen ausdrücklich, dass ein abhängiges Dienstverhältnis nicht gewollt ist.

 

10.3. Der Arbeitnehmer geht in keiner Art und Weise eine Integration in die betriebliche Struktur des Unternehmens ein.

 

10.4. Spätere zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

10.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach einer wirtschaftlichen Zwecksetzung gewollt haben.

 

10.6. Es gilt österreichisches Recht. Als Gerichtsstand wird das örtlich zuständige Gericht vereinbart.

 

Unterschrift [...]"

 

1.7. Einige der vom BF als freie Dienstnehmer oder auch auf Werkvertragsbasis beschäftigte Fahr(schul)lehrer waren zuvor bereits bei anderen Fahrschulen, dort jedoch in einem echten Dienstverhältnis, beschäftigt (vgl etwa Niederschriften der belangten Behörde vom 13.09.2010 mit G.A. und mit XXXX (im Folgenden: A.K.); vom 29.11.2010 mit XXXX (im Folgenden: G.S.); Angaben des Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 7).

 

Der BF hingegen beschäftigte die für ihn tätigen Fahr(schul)lehrer ausschließlich als freie Dienstnehmer oder auf Werkvertragsbasis (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010).

 

1.8. Aufgabe der als Fahr(schul)lehrer beschäftigten Personen war das Abhalten von Praxis- und Theorieunterricht für unterschiedliche Führerscheinklassen mit den vom BF zur Verfügung gestellten Fahrzeugen bzw. in den zur Verfügung gestellten Schulungsräumlichkeiten und mit dem gestellten Unterrichtsmaterial (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in Niederschrift der vom 13.09.2010;

 

In den beiden Fahrschulen in XXXX im Jahr 2007 dienten als Fahrschulautos zwei Opel Corsa, welche insgesamt sechs Fahrlehrern und notfalls auch vom BF selbst zum Fahrunterricht genutzt wurden. Im Jahr 2008 kamen noch zwei Fahrschulautos der Marke Opel Astra hinzu. Alle Autos mussten von einer Fachwerkstatt entsprechend umgebaut werden und waren auf den BF persönlich angemeldet (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4 und 9).

 

Im Jahr 2007 waren für den BF etwa sechs, im Jahr 2008 etwa zehn Fahr(schul)lehrer tätig. Diese waren sowohl für die Fahrschulen in XXXX als auch in XXXX zuständig (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 11).

 

Das Fahrschulbüro in XXXX war anfangs nur etwa zwei bis drei Tage pro Woche geöffnet. Später gab es dann fixe Bürokräfte und Bürozeiten (vgl Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12f). Die Fahrschulen in XXXX wurden zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft kontrolliert und sodann geschlossen. Die jeweiligen betroffenen Fahrschüler konnten ihre Ausbildung mit XXXX Fahrlehrern fortsetzen (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 11).

 

Die Fahrstunden wurden ausschließlich mit den vom BF zur Verfügung gestellten Fahrzeugen durchgeführt. Keiner der Fahr(schul)lehrer verfügte über ein eigenes Unterrichtsfahrzeug (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; XXXX (im Folgenden: D.R.) in der Niederschrift vom 08.09.2010; Z3 in Niederschrift vom 29.11.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 8).

 

Die Theoriekurse fanden in den Räumlichkeiten der Fahrschulen etwa vier Mal wöchentlich statt. Die zu lehrenden Themenblöcke sind gesetzlich vorgesehen. Es ist auch zum Wechsel der Vortragenden des Theoriekurses gekommen. Zum Unterricht wurde den Fahrschullehrern Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt. Es handelte sich dabei um ein Skriptum, welches auch den Fahrschülern samt Übungs-CD zum Kauf angeboten wurde. Einige Fahrschullehrer haben zudem ergänzende Unterrichtsmaterialien privat zusammengestellt (wie etwa Power Point Präsentationen oder Übungszettel). Es stand ihnen grundsätzlich frei, welche Unterrichtsmaterialien sie konkret verwendeten (vgl Angaben Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 7 f; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 10; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12).

 

Fanden die Theoriekurse am Nachmittag statt, war in der Fahrschule jedenfalls der jeweils vortragende Fahrschullehrer anwesend. Das Fahrschulbüro war dann nicht besetzt (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 5).

 

Waren gerade nicht genügend Fahrschüler zu unterrichten, haben die Fahr(schul)lehrer teilweise auch Instandhaltungsarbeiten in den Fahrschulen übernommen, bei den Umzügen und der Technik mitgeholfen oder Flyer verteilt. Weibliche Fahr(schul)lehrerinnen haben sich um die Werbung und Programme gekümmert. Es wurde sowohl im Radio als auch in Printmedien Werbung geschalten, deren Layout von Studenten entworfen wurde (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4f; G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

 

Die Planung und Einteilung der abzuhaltenden Unterrichtsstunden wurde grundsätzlich durch das Fahrschulbüro oder vom BF durchgeführt und der Plan den Fahr(schul)lehrern etwa eine Woche davor oder kurzfristiger per E-Mail übermittelt. Zeitweise wurden auch von den Fahr(schul)lehrern direkt mit den Fahrschülern im Anschluss an Fahrstunden weitere Termine vereinbart. Die Fahr(schul)lehrer waren auch verpflichtet, die Unterrichtsstunden persönlich durchzuführen. Sie konnten sich nicht nach eigenem Gutdünken vertreten lassen (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010; Z3 in Niederschrift vom 29.11.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 8; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 5; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 13).

 

Der BF selbst war auch immer in einer der Fahrschulen präsent und verfügbar (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 5).

 

Einmal monatlich fand eine Besprechung des BF mit seinen Fahr(schul)lehrern statt. Die Teilnahme an dieser Besprechung war für alle Fahr(schul)lehrer verpflichtend. Im Rahmen der Besprechungen wurden vom BF die Ausbildungskarten der aktuellen Fahrschüler kontrolliert und von diesem auch weitere Anweisungen für deren Ausbildungsverlauf an die Fahr(schul)lehrer erteilt. Diese waren dazu verpflichtet, diesen Anweisungen Folge zu leisten (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; vgl Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12f).

 

Die Fahr(schul)lehrer waren dazu verpflichtet, den Weisungen des BF bei sonstiger Kündigung Folge zu leisten (vgl A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12).

 

Den Fahr(schul)lehrern wurden keine Diensthandys zur Verfügung gestellt. Es fielen jedoch abgesehen davon für diese keine selbst zu tragenden Kosten an (vgl Angaben des Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 9).

 

Der BF teilte die Fahr(schul)lehrer in einem Rasterplan zu unterschiedlichen Fahrschülern und Terminen zu. Erst danach klärte er mit dem jeweiligen Fahrlehrer ab, ob dieser die Fahrstunde auch übernimmt (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 10).

 

Vor konkreter Zusage der Übernahme der Unterrichtsstunden durch einzelne Fahr(schul)lehrer war es möglich mitzuteilen, dass sie diese nicht halten können. Dann musste ein anderer Fahr(schul)lehrer für diesen einspringen. War dies nicht möglich, wurde die Fahrstunde entweder abgesagt oder der BF selbst hielt diese ab (vgl Angaben des Z2, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 7ff; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 10).

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass es den einzelnen Fahr(schul)lehrern tatsächlich möglich gewesen ist, bereits einmal zugesagte Fahrstunden konsequenzlos abzusagen.

 

Im Krankheitsfall musste eine Meldung an das Fahrschulbüro oder den BF durch den betroffenen Fahr(schul)lehrer erfolgen (vgl G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010). Es oblag nicht dem erkrankten Fahr(schul)lehrer, sich um eine entsprechende Vertretung zu kümmern. Diesfalls wurde vom Fahrschulbüro ein Ersatz eingeteilt (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

 

Urlaube wurden in Abstimmung mit dem Fahrschulbüro oder dem BF vereinbart (vgl G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010).

 

Die Fahr(schul)lehrer konnten sich somit ihre Arbeitszeit recht flexibel einteilen und waren an keine fixen Dienstzeiten gebunden, mussten ihre Tätigkeiten jedoch in der dafür vorgesehenen Fahrschule, mit den Fahrzeugen der Fahrschule und ohne Wahlmöglichkeit bezüglich der zugeteilten Fahrschüler absolvieren.

 

Die Fahr(schul)lehrer waren dazu verpflichtet, die Ausbildungskarten der Fahrschüler zu unterzeichnen (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010).

 

Ein konkreter Erfolg war weder vertraglich noch mündlich/konkludent vereinbart. Gewährleistungsansprüche wurden weder geltend gemacht noch sind die vereinbarten Dienstleistungen einer Gewährleistung zugänglich.

 

1.9. Die Entlohnung der Tätigkeit der Fahr(schul)lehrer erfolgte nach geleisteten Stunden und darin konkret geleisteter Tätigkeit jeweils am Monatsende. Dazu wurden von den Sekretariatsmitarbeitern für die Fahrlehrer jeweils Honorarnoten erstellt, die diese nur mehr unterschreiben mussten. Sodann wurden die Beträge auf das Konto des jeweiligen Fahr(schul)lehrers überwiesen. Die Fahr(schul)lehrer waren zur selbstständigen Führung von Stundenaufzeichnungen verpflichtet und übergaben diese dann am Monatsende dem Fahrschulbüro (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010; A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; Z3 in der Niederschrift vom 29.11.2010; D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12).

 

G.A. erhielt dabei einen Stundenlohn von EUR 7,-- für Fahrstunden der Kategorie B sowie EUR 9,-- für Fahrstunden der Kategorie A und Theorieunterricht (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

 

A.K. erhielt einen Stundenlohn zwischen EUR 9,-- und EUR 10,-- (vgl A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

 

Z3 erhielt je nach konkreter Tätigkeit einen Stundenlohn zwischen EUR 7,-- und EUR 14,-- (vgl Z3 in der Niederschrift vom 29.11.2010).

 

D.R. erhielt einen durchschnittlichen Stundenlohn von etwa EUR 10,-- als Fahrlehrer (vgl D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010).

 

1.10. Z3 befand sich bereits in Alterspension, wollte sich jedoch noch etwas Geld dazuverdienen und war seit November 2007 beim BF als Fahrlehrer tätig und absolvierte seine Fahrschullehrerprüfung im Frühjahr 2008. Seit Anfang des Jahres 2008 war Z3, neben seiner Tätigkeit als Fahrschullehrer, auch als "Springer" in allen verschiedenen Fahrschulen des BF tätig (und vertrat andere Fahr(schul)lehrer bei kurzfristigen Ausfällen) und war zugleich dazu beauftragt, die Arbeitsabläufe in der Bürostruktur der Standorte XXXX sowie XXXX zu optimieren. Er führte dazu auch Befragungen der Fahrschüler durch, ob der jeweilige Fahr(schul)lehrer die Fahrstunde pünktlich begonnen hat, davor die Ausbildungsziele angesprochen und danach ein Feedback abgegeben hat. In der Folge gab Z3 seine Anregungen an die jeweiligen Fahr(schul)lehrer weiter, welche sich bei Nichtbefolgen dieser "Anregungen" zum Teil auch andere Beschäftigungen gesucht haben. Der durchschnittliche Zeitaufwand betrug für Z3 in etwa 30 bis 35 Stunden pro Woche. Neben der Optimierung der Abläufe in der Fahrschule erstellte er auch eine Power Point Präsentation für den Theorieunterricht sowie Ausbildungshilfsmittel für die übrigen Fahr(schul)lehrer. Diese Tätigkeit führte Z3 überwiegend im Fahrschulbüro, zeitweise aber auch bei sich zuhause durch. Im Rahmen von Besprechungen erstattete Z3 Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsabläufe. Es war ihm nicht erlaubt, eigenständig Änderungen vorzunehmen oder Entscheidungen zu treffen. Dazu bedurfte es der Absprache mit und der Zustimmung des BF. Die endgültige Entscheidung traf jedoch der BF und hatte sich Z3 an diese zu halten. Es traf Z3 jedoch sonst keine Anwesenheitspflicht. Er war nie krank, blieb jedoch zeitweise aus privaten Gründen eine Woche der Tätigkeit fern, was er dem BF mitteilte (vgl Z3 in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12f; Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 11).

 

1.11. G.A. war im Zeitraum Juni 2008 bis August 2008 zusätzlich mit Werbetätigkeiten für die Fahrschulen des BF betraut. Seine Aufgabe war es dabei, Zeitungen und Werbeinserate nach geeigneten Werbemedien für die Fahrschulen zu durchsuchen. Auch diesbezüglich war G.A. dazu verpflichtet, die Tätigkeit persönlich und ohne Vertretungsmöglichkeit auszuüben. Er erhielt entsprechende Anweisungen in Besprechungen mit dem BF und hatte diesem über seine Tätigkeit zu berichten. Die Entlohnung erfolgte gleich wie jene als Fahr(schul)lehrer nach Stunden und mittels ebenfalls vom Fahrschulbüro erstellter Honorarnoten, welche G.A. lediglich zur Unterschrift vorgelegt wurden. Er erhielt für diesen Zeitraum eine Gesamtentlohnung von etwa EUR 800,00 (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010).

 

1.12. D.R. war von Mitte Februar 2008 bis etwa Anfang Mai 2009 für den BF mittels Werkvertrag als Ausbilder und Berater für neue Fahrlehrer des BF tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit fuhr er mit neuen Fahrlehrern und deren Fahrschülern im Auto mit, beobachtete den Unterricht und schulte die neuen Fahrlehrer. Er war somit zuständig für die Einschulung und Qualitätssicherung der Fahrlehrer. Er übernahm auch die Abzeichnung der Ausbildungskarten der Fahrschüler, sofern die neuen Fahrlehrer gesetzlich noch nicht dazu ermächtigt waren. Ab Mai 2009 war D.R. dann als freier Dienstnehmer und normaler Fahrlehrer tätig (vgl D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010).

 

1.13. G.S. war vor der Übernahme der Fahrschule "XXXX" durch den BF bei dieser bereits hauptberuflich im Ausmaß von 40 Wochenstunden in einem echten Dienstverhältnis beschäftigt. Die Art der Tätigkeit hat sich nach Übernahme der Fahrschule durch den BF für G.S. nicht verändert. Er war weiterhin als Fahrschullehrer tätig, jedoch auf Basis eines freien Dienstverhältnisses oder eines Werkvertrages (vgl G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010).

 

1.14. Die im Sekretariat tätige R.Z. war ab Juli 2008 und bis Ende August 2008 für den BF tätig. Ihre Hauptaufgabe waren Bürotätigkeiten und zwar Hilfstätigkeiten für das Sekretariat, wie etwa Kopien anfertigen, Schülerakten für die eigentliche Büromitarbeiterin erstellen, Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungen zum Mopedführerschein. Teilweise wurde sie auch mit dem Umstellen von Fahrschulautos, der Verteilung von Flyern und der Erstellung von Werbemitteln zuhause am eigenen PC betraut. Die Eltern von R.Z. waren beide für den BF als Fahr(schul)lehrer tätig (vgl Angaben des BF, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 4f; R.Z. in der Niederschrift vom 23.11.2010).

 

Die Arbeitszeiten von R.Z. während ihrer zweimonatigen Tätigkeit waren Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr mit je einer Stunde Mittagspause. Sie wurde stundenweise und einmal wöchentlich entlohnt und war dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten einzuhalten und die ihr übertragenen Tätigkeiten selbst ohne Vertretungsmöglichkeit auszuführen. Sie war verpflichtet, sich im Krankheitsfalle im Büro krank zu melden, den Weisungen des BF bei sonstiger Kündigung Folge zu leisten und unterlag einer Verschwiegenheitspflicht über Betriebsinterna. Aufgrund der kurzen Dauer der Tätigkeit nahm R.Z. keinen Urlaub in Anspruch (vgl R.Z. in der Niederschrift vom 23.11.2010).

 

Es konnte nicht festgestellt werden, wie hoch der Stundenlohn von R.Z. gewesen ist.

 

1.15. Der angefochtene Bescheid erweist sich bezüglich der Ermittlung der Höhe der nunmehr nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen sowie des diesbezüglich nicht vorhandenen Akteninhaltes als mangelhaft und ist auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die konkrete Vorschreibung ein adäquates Ermittlungsverfahren oder überhaupt ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Entsprechende Erklärungen ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch der Bescheidbegründung. Umfangreiche ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

 

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

 

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des BF sowie der in den Anhängen I. und II. des angefochtenen Bescheides angeführten Personen Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten. Darüber hinaus führte das erkennende Gericht eine Abfrage des Firmenbuches hinsichtlich des BF sowie Abfragen des Gewerberegisters (GISA) bezogen auf die in den Anhängen I. und II. des angefochtenen Bescheides angeführten Personen durch.

 

Der zitierte "Rahmenvertrag - freier Dienstnehmer" liegt in Kopie im Gerichtsakt ein.

 

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, auf konkret welche Entgeltbezüge sowie monatlich angenommene Arbeitszeit pro Mitarbeiter sich die konkret pro Person vorgenommene Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bezieht, ergibt sich daraus, dass die Prüfberichte und Beitragsnachweisungen sich auf eine "Nachverrechnung laut Buchhaltung" beziehen, die entsprechenden Unterlagen aber nicht aktenkundig sind. Es fehlen jegliche Ausführungen und Nachweise dazu, warum für welche Person welches Entgelt und welche Stundenanzahl konkret der Nachverrechnung zugrunde gelegt wurde und konnte auch seitens des erkennenden Gerichtes mangels (trotz Aufforderung) vorgelegter entsprechender Beweismittel nicht festgestellt werden.

 

Die Korrektur des Beschäftigungszeitraumes des G.A. ergibt sich einerseits aus dem entsprechenden Antrag der belangten Behörde vom 15.04.2013 sowie andererseits auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des G.A. vom 14.03.2018, wonach dieser im korrigierten Zeitraum Krankengeld bezog. Der BF hat darüber hinaus die konkret pro Person festgestellten Beschäftigungszeiträume zu keiner Zeit bestritten.

 

Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des BF verfügten die für ihn tätigen Personen allesamt zu keiner Zeit über eine relevante, im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fahrschule bzw. der Erteilung von Fahrunterricht stehende Gewerbeberechtigung. Dem stehen weiters die gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) entgegen. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

 

Weiters war laut den aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszügen keine einzige der in Anhang I. und II. zum angefochtenen Bescheid genannten Person im Feststellungszeitraum zugleich für eine weitere Fahrschule tätig, das diesbezügliche Vorbringen des BF entspricht daher nicht den Tatsachen.

 

Es wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass die Fahr(schul)lehrer ihrerseits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eigene Dienstnehmer/Mitarbeiter beschäftigt hätten und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.

 

Die Feststellung, dass Z3 die Unterrichtsmaterialien überwiegend im Fahrschulbüro erstellt hat und nur zeitweise auch bei sich zuhause tätig war, ergibt sich aus seinen diesbezüglich eindeutigen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Rahmen der durchgeführten GPLA vom 29.11.2010. Zwar hat Z3 im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung das Gegenteil angegeben und ausgeführt, überwiegend zuhause Unterrichtsmaterialen erstellt und ausgedruckt zu haben sowie, dass er keinen Kostenersatz für Druckertinte erhalten habe. In Anbetracht der zur tatsächlichen Tätigkeit zeitlich sehr viel näheren Angaben in der Einvernahme vom 29.11.2010 und dem Umstand, dass Z3 seine diesbezüglichen Angaben auf konkretes Befragen des Rechtsvertreters des BF machte, ist den ersten und ursprünglichen Angaben des Z3 in dieser Sache mehr Glauben geschenkt und die entsprechende Feststellung getroffen worden.

 

Der Umstand, dass entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des BF nicht festgestellt werden konnte, dass es den einzelnen Fahr(schul)lehrern tatsächlich möglich gewesen ist, bereits einmal fix zugesagte Fahrstunden konsequenzlos abzusagen, ergibt sich vorweg bereits aus dem eindeutig gegenteiligen Wortlaut des festgestellten Vertrages für freie Dienstnehmer, wonach sich der BF unter Punkt 5.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die Nichtdurchführung eines bestätigten Auftrages vorbehielt. Im Vertrag wird weiters festgehalten, dass sich der Fahr(schul)lehrer grundsätzlich eines geeigneten Vertreters bedienen kann, aber im Falle nicht persönlicher Abhaltung der Fahrstunde (vgl. Punkte 4.3, 4.5. sowie 5.1. des freien Dienstvertrages) kein Entgelt erhält und auch der Vertreter des Fahr(schul)lehrers kein Entgelt vom BF erhalten soll, sodass eine Vertretung des Fahr(schul)lehrers bereits vertraglich ausgeschlossen scheint (da ihn diesfalls der Vertretene bezahlen müsste, für diese Leistung aber selbst kein Entgelt erhält) und in der Praxis in dieser Form auch nicht gelebt wurde. Fahrlehrer G.A. hat zudem in der Niederschrift vom 13.09.2010 vor der belangten Behörde angegeben, dass er für den Fall, dass er eine Fahrstunde von sich aus hätte entfallen lassen, keine weiteren Fahrstunden mehr erhalten hätte, weswegen er nie Fahrstunden abgesagt habe (vgl G.A. in der Niederschrift vom 13.09.2010). Auch D.R. gab an, dass er einmal zugesagte Termine für Begleitfahrten nicht mehr hätte absagen können (vgl D.R. in der Niederschrift vom 08.09.2010). Insgesamt konnte im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden, dass ein konsequenzloses Ablehnungsrecht der Fahr(schul)lehrer bestanden hätte, zumal auch andere Zeugen angaben, dass sie im Falle einer Verletzung von Weisungen des BF gekündigt worden wären (vgl A.K. in der Niederschrift vom 13.09.2010; G.S. in der Niederschrift vom 29.11.2010; Angaben des Z3, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2018, S 12).

 

Weder aus den vertraglichen Bestimmungen noch den Angaben des BF bzw. der Fahr(schul)lehrer ergibt sich, dass ein konkreter Erfolg durch die Leistungen der Fahr(schul)lehrer vereinbart gewesen wäre. Es wurde auch zu keiner Zeit erwähnt, dass Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden wären oder worin ein allfälliger Gewährleistungsanspruch bestanden hätte.

 

Mangels entsprechender Erinnerung und entsprechender Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, wie hoch der Stundenlohn von R.Z. gewesen ist. Weiters gelang es dem BF mangels konkreter Angaben und Nachweise auch nicht, die bereits im November 2010 von R.Z. getätigten Angaben, sie wäre zur Anwesenheit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit je einer Stunde Mittagspause verpflichtet gewesen, glaubhaft zu widerlegen.

 

2.2. Der übrige Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich die übrigen Feststellungen aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von allen Parteien, Beteiligten und Zeugen im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch der belangten Behörde bestritten wurden.

 

2.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen auf die rechtliche Beurteilung verwiesen wird.

 

2.4. Die von der belangten Behörde nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen können aus dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, insbesondere mangels nachvollziehbarer Bemessungsgrundlagen und wegen der Nichtberücksichtigung der mit Prüfbericht vom 14.03.2012 erfolgten, im angefochtenen Bescheid jedoch nicht berücksichtigten, Rückverrechnung nachverrechneter Sozialversicherungsbeiträge nicht nachvollzogen werden. So finden sich zwar Unterlagen zur verfahrensgegenständlichen GPLA im Verwaltungsakt, aus dieser ergeben sich aber lediglich die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2012 angeführten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen ohne Berücksichtigung des Prüfberichtes vom 14.03.2012.

 

2.5. Insgesamt ergeben die vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung, sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis bzw. dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Anzuwendendes Recht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu Spruchteil 1. A):

 

3.2. Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (Versicherungspflicht):

 

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2007 und 2008 beschäftigten Fahrlehrer und Fahrschullehrer sowie Sekretariatsmitarbeiter tatsächlich als freie Dienstnehmer bzw. auf Basis von Werkverträgen beschäftigt wurden, oder ob tatsächlich nicht echte Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlagen.

 

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2008 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Dies gilt gemäß Z 14 leg. cit. auch für die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

 

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen [...]. Als Dienstnehmer gilt vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ASVG jedenfalls gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

 

Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für

 

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

 

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von Ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

 

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

 

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

 

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

 

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

 

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

 

Eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG schließt auf Grund der Bestimmung des

 

§ 4 Abs. 6 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen [...], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt, von der Vollversicherung ausgenommen (geringfügig beschäftigte Personen).

 

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 ASVG als geringfügig, wenn es

 

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 26,20 (2007) bzw. EUR 26,80 (2008), insgesamt jedoch von höchstens EUR 341,16 (2007) bzw. EUR 349,01 (2008) gebührt, oder

 

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 341,16 (2007) bzw. EUR 349,01 (2008) gebührt.

 

Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG besteht für geringfügig beschäftigte Personen nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.

 

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. [...]

 

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG, welcher den nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.

 

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes (DAG) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2005 haben die Dienstgeber für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 ASVG beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist gemäß § 1 Abs. 3 DAG die Summe der Entgelte (einschließlich Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die in Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.

 

Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) hat der Arbeitgeber für Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei.

 

Mit Ausnahme des im dritten Teil des BMSVG normierten Übergangsrechts gelten die im ersten Teil (allgemeine Bestimmungen, Beitrags- und Leistungsrecht) sowie im zweiten Teil (Betriebliches Vorsorgekassenrecht) sowie des § 48 Abs. 1 BMSVG gemäß § 1 Abs. 1a BMSVG auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (§ 5 Abs. 2 ASVG) sowie [...], die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer" und "Arbeitsverhältnis" die Begriffe "Dienstgeber", "freier Dienstnehmer" und "freies Dienstverhältnis" in der richtigen grammatikalischen Form treten (Z 1), die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 2 4. Bis 6. Satz, Abs. 3 und 4, 10 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind (Z 2), für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist (Z 3).

 

Der mit "Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung" betitelte § 539a ASVG (in der seit 01.07.1996 bis laufend geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996) lautet:

 

"§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

 

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

 

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

 

(5) Die Grundsätze, nach denen

 

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

 

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

 

3. die Zurechnung

 

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

 

3.2.2. Zu den im Kraftfahrgesetz (KFG) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 normierten Voraussetzungen für die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern lauten auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

 

Der mit "Ausbildung in Fahrschulen" betitelte § 108 KFG lautete:

 

"§ 108. (1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der § 4 Abs. 9 erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

 

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 117) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen des Mangels der körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.

 

(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.

 

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Abs. 1 angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden."

 

Der mit "Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung" betitelte § 108a KFG lautete:

 

"§ 108a. (1) Das entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

 

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Abs. 1 angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen ist, festgesetzt werden."

 

Der mit "Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung" betitelte § 109 KFG lautete:

 

"§ 109. (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

 

a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

 

b) vertrauenswürdig sind,

 

c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,

 

d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen,

 

e) den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder den Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik haben oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich bestanden haben, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

 

f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,

 

g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,

 

h) glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die

 

i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)

 

j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

 

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs. 1 lit. e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

 

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)

 

(4) Die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Abs. 1 lit. h) können auch durch eine Tätigkeit erworben sein als Ausbildner von

 

a) Lenkern an einer land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt (§ 119 Abs. 1), einer Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung oder einer Fachschule maschinen- oder elektrotechnischer Richtung (§ 119 Abs. 3),

 

b) Bediensteten der Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen zu Lenkern (§ 120 Abs. 2) oder

 

c) Lenkern von Heereskraftfahrzeugen (§ 121).

 

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG , ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.

 

(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, ist die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

 

(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.

 

(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 5 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung § 118) oder von Teilen von diesen vorgesehen werden.

 

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Inhalte und den Umfang der Lehrplanseminare gemäß Abs. 1 lit. g durch Verordnung festzulegen. Weiters kann er durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen."

 

Der mit "Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung" betitelte § 110 KFG lautete:

 

"§ 110. (1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn

 

a) die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind,

 

b) (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)

 

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 173/1987.)

 

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 78 BG, BGBl. Nr. 375/1988.)

 

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang und die Ausstattung der erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden."

 

Der mit "Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule" betitelte § 112 KFG lautete:

 

"§ 112. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese und die Bezeichnung der Fahrschule den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen.

 

(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen ("Inklusivpreise"). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt festlegen.

 

(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.

 

(4) Änderungen hinsichtlich der Schulräume und Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen.

 

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Schulfahrzeugen festzusetzen."

 

Der mit "Leitung der Fahrschule" betitelte § 113 KFG lautete:

 

"§ 113. (1) Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs. 2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.

 

(2) Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn

 

a) der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (§ 115 Abs. 3) oder

 

b) eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (§ 108 Abs. 3), die die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.

 

(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, die

 

1. die im § 109 Abs. 1 lit. a bis j angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist; steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird; eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen,

 

2. in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche) in der Fahrschule anwesend ist.

 

(4) Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 und 3 angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen."

 

Der mit "Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des Fahrschulbetriebes" betitelte § 115 KFG lautete:

 

"§ 115. (1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.

 

(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn

 

a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,

 

b) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

 

c) die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs. 1 und 2) ist oder

 

d) die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6a nicht eingehalten werden.

 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2 angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden."

 

Der mit "Fahrschullehrer" betitelte § 116 KFG lautete:

 

"§ 116. (1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.

 

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

 

(2a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

 

(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr als zweimal wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für die Wiederholung eine entsprechend längere Frist festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur "fachlich befähigt" lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden.

 

(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.

 

(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens.

 

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

 

(6a) Die entgeltliche Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

 

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6a angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

 

a) ihrer Ausstattung,

 

b) ihres Lehrpersonals und

 

c) ihres Lehrplanes

 

festzusetzen. Ferner kann auch eine in periodischen Zeitabständen durchzuführende Weiterbildung von Fahrschullehrern angeordnet werden, wobei in sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes die näheren Bestimmungen über die Weiterbildungsstätten festzusetzen sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung und zur Weiterbildung einrichten. In diesem Fall kann der Besuch dieser Ausbildungsstätte für Bewerber um eine Fahrschullehrerberechtigung ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden."

 

Der mit "Fahrlehrer" betitelte § 117 KFG lautete:

 

"§ 117. (1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

 

(2) § 116 Abs. 6a und 7 gilt sinngemäß."

 

3.2.3. Zum Vorliegen von Werkverträgen:

 

Ein Werkvertrag liegt (nur) dann vor, wenn jemand die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, daher die entgeltliche Herstellung eines Werkes übernimmt. Der Werkvertrag begründet somit ein Zielschuldverhältnis, das in der Verpflichtung besteht, eine genau umrissene Leistung (meist bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen, wobei das Vertragsverhältnis mit Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Werkbestellers und die vertragliche Verpflichtung sind dementsprechend auf das Endprodukt bzw. das Ergebnis gerichtet. Es ist dabei essenziell, dass der Erfolg einer Tätigkeit "gewährleistungstauglich", demnach derart konkretisiert ist, dass er einer Gewährleistungsverpflichtung zugänglich ist (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 129 mwN).

 

Dienstleistungen bestehen nach der Rechtsprechung in der geschuldeten Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden. Es geht dabei um die laufende Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, wobei die Dienstleistung sowohl in persönlicher Abhängigkeit als auch Unabhängigkeit erbracht werden kann. Es wird dabei ein dauerndes Bemühen, daher ein "Wirken" und kein bestimmter Erfolg geschuldet. Dabei spricht eine längere Dauer eher für die Erbringung von Dienstleistungen. Eine kurze Dauer des Vertragsverhältnisses schließt umgekehrt aber solche nicht aus. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) ändert sich auch nichts an dem Vorliegen eines Dienstvertrages, wenn Dienstleistungen gedanklich in zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte - also einzelne Werke - zerlegt werden. Auf die Bezeichnung als "Auftrag", "Werkvertrag" oder "freier Dienstvertrag" kommt es nicht an (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 129 mwN).

 

Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeiten der Fahr(schul)lehrer war überwiegend das Abhalten von Praxis- und Theorieunterricht für unterschiedliche Führerscheinklassen mit den vom BF zur Verfügung gestellten Fahrzeugen bzw. in den zur Verfügung gestellten Schulungsräumlichkeiten und mit dem überwiegend vom BF gestellten Unterrichtsmaterial. Im Falle eines Ausfalls von einem Fahrschüler beteiligten sich die Fahr(schul)lehrer auch an Werbeaktionen wie dem Erstellen und Verteilen von Flyern oder an Instandhaltungsmaßnahmen im Fahrschulbetrieb, wozu sie vertraglich aber nicht verpflichtet waren. Die Fahr(schul)lehrer waren dabei nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Fahrschülern zu betreuen oder ein konkretes Ergebnis zu einem vereinbarten Zeitpunkt abzuliefern. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen von Erwerbstätigen, die - mögen sie sich für ihre Arbeit zeitweise auch eigener Betriebsmittel (wie eigene PCs und Drucker, eigens hergestelltes Schulungsmaterial) bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügten und letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierten. Aus solchen Erwerbstätigen werden auch dann keine selbstständigen Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitliche bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler,

Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).

 

Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045 mwN).

 

Die Fahr(schul)lehrer schuldeten ein Bemühen zu einer Leistung und ist diesbezüglich nicht ersichtlich, inwiefern eine Gewährleistung oder gar Schadenersatz vorgesehen gewesen sein könnten, zumal weder ein konkret umschriebener Erfolg bzw. eine Erfolgsgarantie oder ein System vorgesehen waren, woran der Erfolg der Tätigkeiten der Fahr(schul)lehrer zu messen war.

 

Die konkrete Ausgestaltung der "Werkverträge" konnte mangels Vorlage eines Vertrages bzw. Angabe konkreter Details eines allenfalls mündlichen Vertrages nicht endgültig festgestellt werden.

 

Darüber hinaus hat sich im gegenständlichen Verfahren schon durch die eingeholten Auszüge aus dem Gewerberegister und den Sozialversicherungsdaten der Fahr(schul)lehrer ergeben, dass wider der entsprechenden Behauptung der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF kein einziger der verfahrensgegenständlichen Personen über eine, irgendwie mit der Ausübung einer Tätigkeit als Fahr(schul)lehrer in Zusammenhang stehende, Gewerbeberechtigung verfügte oder im Nachversicherungszeitraum parallel für eine andere Fahrschule tätig oder nach dem GSVG versichert gewesen wäre.

 

In Anbetracht der oben unter Punkt 3.2.2. angeführten rechtlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) über die Voraussetzungen zum Betrieb bzw. Besitz einer Fahrschule sowie der Voraussetzungen zur Zulassung als Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer ist eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Fahr(schul)lehrer kraftfahrrechtlich überhaupt nicht möglich. Der diesbezüglichen Argumentation des BF kann bezüglich der auf Werkvertragsbasis beschäftigten Fahr(schul)lehrer somit ebenfalls nicht gefolgt werden.

 

Nachdem eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen von Werkverträgen, nämlich das konkrete, im Vertrag individualisierte und in sich geschlossene, gewährleistungstaugliche, Werk, fehlt, ist folglich zu prüfen, ob die Tätigkeiten der auf Werkvertragsbasis beschäftigten Fahr(schul)lehrer in Form eines freien oder echten Dienstverhältnisses erbracht wurden bzw. ob die als freie Dienstnehmer beschäftigten Fahr(schul)lehrer tatsächlich in einem echten Dienstverhältnis tätig wurden.

 

3.2.4. Zur Abgrenzung zwischen freien und echten Dienstverträgen:

 

Der BF bringt im Kern im Laufe des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens vor, dass die für ihn tätigen Fahr(schul)lehrer sowie die ebenfalls verfahrensgegenständliche Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. jedenfalls nicht als echte Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt worden wären. Es habe insbesondere keine Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und aufgrund der freien Wahl der Dienstzeit auch nicht an die Weisungen des BF gegeben. Die Fahr(schul)lehrer hätten im Wesentlichen eigene Unterrichtsmaterialien verwendet und seien nicht zur persönlichen Abhaltung des Unterrichts verpflichtet gewesen.

 

Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG als freier Dienstnehmer ist gemäß dem oben angeführten § 4 Abs. 6 ASVG gegenüber jener als vollversicherter Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG subsidiär. Eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG schließt damit eine Pflichtversicherung nach Abs. 4 aus. Es ist daher zuerst zu prüfen, ob gegenständlich echte Dienstverhältnisse vorlagen (vgl Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 64 und 174 (Stand 01.03.2015, rdb.at)).

 

3.2.4.1. Persönliche Arbeitspflicht:

 

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung entscheidend, ob nach dem Gesamtbild der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Tätigwerdenden weitgehend ausgeschaltet oder aber nur beschränkt ist (vgl. etwa VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198 mwN).

 

Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller, DRdA 2010, 371; vgl. auch VwGH vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332).

 

Dies ist zum einen der Fall, wenn übernommene Dienste sanktionslos abgelehnt werden können. Dabei ist essenziell, dass bereits zugesagte Dienstleistungen jederzeit abgesagt werden können, der Auftraggeber also nicht verlässlich mit der Arbeitsleistung rechnen kann. Ein solches Ablehnungsrecht kommt somit nur (ausnahmsweise) dann in Betracht, wenn der Betrieb so organisiert ist, dass der Dienstgeber jederzeit Ersatzkräfte heranziehen kann. Erforderlich ist demnach in der Regel ein entsprechend großer Arbeitskräftepool, wobei meist nur einfache Arbeiten einer jederzeitigen Ersetzbarkeit zugänglich sein werden (vgl. VwGH vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020 mwN). Davon sind nach der Rechtsprechung ausdrücklich Fälle abzugrenzen, in denen - etwa nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung - angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten abgelehnt werden können, womit zunächst gar keine Arbeitspflicht besteht (vgl. VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226).

 

Zum anderen besteht eine persönliche Arbeitspflicht dann nicht, wenn dem Dienstleistenden das Recht eingeräumt wird, sich generell und jederzeit nach Gutdünken vertreten zu lassen (vgl. etwa VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91) und dieses Recht auch faktisch gelebt wird oder zumindest gelebt werden könnte (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258 ARD 6437/13/2015). Dafür reicht es nicht aus, dass sich mehrere, vom selben Vertragspartner beschäftigte Personen wechselseitig vertreten können oder ein Vertretungsrecht nur in bestimmten Einzelfällen (zB bei Krankheit oder Urlaub) oder nach Rückfrage gegeben ist (vgl. etwa VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185).

 

Wie sich bereits aus dem vorliegenden "Rahmenvertrag - Freie Dienstnehmer", dort insbesondere den Punkten 3.1.

(Auftragsbestätigung - Einzelaufträge), 4.2. (kein Entgelt bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung), 5.1. (Verständigungspflicht bei Nichtdurchführung zugesagter Aufträge bei sonstiger Schadenersatzpflicht; Vertretungsrecht im Einzelfall) sowie 5.2. (Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz bei Nichtdurchführung eines bestätigten Auftrages), aber auch aus den entsprechenden Feststellungen über die tatsächlichen Gegebenheiten ergibt, lag im gegenständlichen Fall weder hinsichtlich der Fahr(schul)lehrer noch der Sekretariatsmitarbeiterin R.K. ein sanktionsloses Ablehnungsrecht bezogen auf bereits zugesagte/übernommene Dienstleistungen jedenfalls nicht vor.

 

Ebenso geht aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller einvernommenen Fahr(schul)lehrer hervor, dass sie ihre Tätigkeit persönlich ausüben mussten und sich nicht nach eigenem Gutdünken durch eine andere Person jederzeit hätten vertreten lassen konnten. Auch der gegenständliche "Rahmenvertrag - freier Dienstnehmer" normiert in Punkt 5.1. ausdrücklich, dass ein Vertretungsrecht lediglich im Einzelfall bei entsprechender Mitteilungspflicht an den BF sowie der Vorlage einer entsprechenden Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Fahr(schul)lehrer gemäß § 114 KFG erfolgen hätte können.

 

Ein entsprechend der dargestellten Rechtsprechung ausgestaltetes, generelles Vertretungsrecht wurde den Feststellungen zufolge weder vereinbart oder gelebt, noch wäre es mit der Art der übernommenen Tätigkeit in Einklang zu bringen gewesen, weil diese eine ständige Überbindung der Arbeitspflicht auf Dritte von vornherein ausschloss, da sich dies nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der übernommenen Verpflichtung und darüber hinaus auf die erforderlichen kraftfahrrechtlichen Voraussetzungen ausgewirkt hätte (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191, VwGH 17.12.2002, 99/08/0008).

 

Wenn der BF in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, es sei jederzeit eine ausreichende Anzahl anderer Fahr(schul)lehrer zur Vertretung zur Verfügung gestanden, dann entspricht ein solcher "Pool" aus vorhandenen Fahr(schul)lehrern zur Verwirklichung der Voraussetzungen eines tatsächlich generellen Vertretungsrechts entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung eben gerade nicht.

 

Inwiefern der Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. ein Vertretungsrecht zugestanden wäre, wurde vom BF zu keiner Zeit vorgebracht und hat sich dies auch sonst nicht ergeben.

 

Wie bereits festgestellt, waren die Fahr(schul)lehrer und auch die Sekretariatsmitarbeiterin zur persönlichen Leistung nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich verpflichtet. Es bestand somit jedenfalls persönliche Arbeitspflicht.

 

3.2.4.2 Persönliche Abhängigkeit:

 

Wird die persönliche Arbeitspflicht bejaht, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob im Zuge der konkreten Ausübung der Tätigkeit die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

 

Unterscheidungskräftige Kriterien für die persönliche Abhängigkeit sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH primär nur die Bindung an Vorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (vgl. etwa VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226). Nur wenn diese Kriterien keine abschließende Beurteilung ermöglichen, können nach der Rechtsprechung schließlich weitere Kriterien wie die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, ein Weisungsrecht in Bezug auf das Arbeitsverfahren, ein vereinbartes Konkurrenzverbot oder die Art der Entgeltleistung (§ 49 ASVG) von Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198).

 

a) Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten:

 

Dem Grunde nach ist es völlig unbestritten, dass eine Bindung des Beschäftigten an den im Arbeitsvertrag vereinbarten bzw. in dessen Rahmen vom DG bestimmten Arbeitsort ein Indiz für persönliche Abhängigkeit darstellt. Gerade in Grenzfällen ist die Bindung an den Arbeitsort allerdings nur wenig zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit geeignet. Nur in den Fällen, in denen die Leistung ohne weiteres auch außerhalb des Betriebs erbracht werden kann, weil keine entsprechende Infrastruktur erforderlich ist (zB das Schreiben von Texten nach Diktat, Übersetzungsarbeiten, telefonische Kundenberatung, einfache Bearbeitung von Waren wie bei der Heimarbeit), spricht ein vom Beschäftiger zugewiesener und nicht selbst gewählter Arbeitsort eindeutig für persönliche Abhängigkeit (vgl Naderhirn, Neuformulierung 7 f) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 91 (Stand 01.03.2015).

 

Das Erfordernis einer Anwesenheit am Arbeitsort kann eine Eingliederung in den fremden Betrieb und aus diesem Grund wiederum persönliche Abhängigkeit aber nahelegen (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 130).

 

Es geht bei der Bindung an den Arbeitsort aber nicht nur darum, ob nach der "Natur der Sache" die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Es ist vor allem wesentlich, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. Die Tätigkeit in einem Betrieb schränkt typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst. Kundenbetreuer, Vertreter, in fremder Wohnung tätige Pflegekräfte oder in freier Natur tätige Sportlehrer können aufgrund der tendenziell geringeren Bindung im Vergleich zu den Organisationsvorschriften eines Betriebes auch eher selbständig tätig sein, während dies für eine Kassiererin im Handel, einen Bauarbeiter oder eine Sekretariatskraft praktisch nicht möglich ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 92).

 

Sofern der Bindung an Arbeitsort (und oft auch Arbeitszeit) keine Unterscheidungskraft zukommt, treten andere Merkmale in den Vordergrund, wie etwa die Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder der Gestaltungsspielraum des Beschäftigten bei der ausgeübten Tätigkeit (VwGH 2006/08/0206, infas 2009, S 15). Bei alledem darf freilich nicht übersehen werden, dass die Bindung an einen Arbeitsort auch dann, wenn sie aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht besonders unterscheidungskräftig ist, jedenfalls insoweit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ins Gewicht fällt, als gegenläufige Umstände nicht ersichtlich sind (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 97).

 

Auch die Bindung an Arbeitszeitvorschriften ist ein eindeutiges Indiz für persönliche Abhängigkeit. Die Möglichkeit der völlig freien Arbeitszeiteinteilung spricht hingegen für Selbständigkeit. Gerade in Grenzfällen ist allerdings die Arbeitszeitbindung für die Abgrenzung oft nicht besonders aussagekräftig. Eine Bindung, die aus der Art der übernommenen Tätigkeit (zB Öffnungszeiten von Lokalen) resultiert und die einen Selbständigen daher in gleicher Weise wie einen Unselbständigen trifft, ist zur Unterscheidung wenig geeignet (VwGH 91/08/0180, SVSlg 41.953 - Discjockey; 2006/08/0206, infas 2009, S 15). Wie beim Arbeitsort wird es aber auch darauf ankommen, ob zusätzliche Umstände vorliegen, die für eine ungebundene Tätigkeit sprechen. Fehlen solche Umstände hingegen, dann spielt die Frage der Unterscheidungskraft der Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit keine Rolle (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 98).

 

Ein Einfluss des Beschäftigten auf die Arbeitszeitgestaltung spricht jedenfalls dann noch nicht für Selbständigkeit, wenn er sich aus der Art der Arbeitsleistung ergibt oder jedenfalls nicht völlig untypisch für ein Dienstverhältnis ist. Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des DG orientiert sein muss, spricht dies für persönliche Abhängigkeit (VwGH 2004/08/0221, ZfVB 2008/146 - Experte des Dorotheums, der seine Ausarbeitungen überwiegend in den Räumlichkeiten des DG auszuüben hatte und zudem während der Auktionen anwesend sein musste; 2007/08/0041, SVSlg 55.154 - zu Montagearbeiten bei Sprinkleranlagen) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 100 (Stand 01.03.2015).

 

Zu denken ist hier etwa auch an die Vorgabe von (beispielsweise projektgebundenen) Fertigstellungsterminen und die Verpflichtung, an regelmäßigen Jour fixes teilzunehmen (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333 ARD 6087/5/2010, Redakteur einer Zeitung) oder jene, für Notfälle erreichbar zu sein (idS auch VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171 SVSlg. 41.900 zur verlangten Erreichbarkeit eines Servicetechnikers), die die bestehenden Freiheiten erheblich relativieren.

 

Daher schließt auch eine zugunsten des Beschäftigten flexible, besonders "lockere" Arbeitszeiteinteilung persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn etwa durch die Verantwortung für ein Team und gewisse zeitgebundene Tätigkeiten sowie einen wöchentlichen Jour Fixe eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (VwGH 2006/08/0233, VwSlg 17.325 A, zu einem Chefredakteur). Auch die ständige Erreichbarkeit (über Mobiltelefon oder Pager) kann die Freiheit der Arbeitszeiteinteilung entsprechend einschränken (VwGH 93/08/0171, SVSlg 41.900). Einem terminlichen Mitspracherecht kommt jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen war (VwGH 97/08/0486, VwSlg 15.233 A, zu einem Schauspieler, der auf die Probentermingestaltung Einfluss nehmen konnte). Kann der Beschäftigte die Arbeitszeit völlig frei alleine bestimmen, ist dies zwar ein Indiz für Selbständigkeit, schließt aber ebenso persönliche Abhängigkeit aufgrund anderweitiger Bindungen nicht aus (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 101).

 

Im vorliegenden Fall waren die Fahrschullehrer dazu verpflichtet, den Theorieunterricht in den Betriebsräumlichkeiten des BF und im Wesentlichen auch mit den von diesem zur Verfügung gestellten Lernmaterial abzuhalten. Die gelegentliche Erstellung persönlicher Lernmaterialien für den Unterricht durch einzelne Fahr(schul)lehrer bei diesem Zuhause fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Hinsichtlich der von den Fahr(schul)lehrern absolvierten praktischen Fahrstunden ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass diese einerseits am jeweiligen Übungsparkplatz der jeweiligen Fahrschule stattfanden und die Übungsfahrten im normalen Straßenverkehr naturgemäß nicht mehr am Betriebsgelände der Fahrschule stattgefunden haben. Dieser Umstand kann daher kein maßgebliches Indiz für den Ausschluss einer Bindung an den Arbeitsort sein, auch wenn die Fahr(schul)lehrer überwiegend sowohl in den Fahrschulen in XXXX als auch in XXXX tätig gewesen sind.

 

Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. hat ihre Tätigkeit größtenteils im Fahrschulbüro ausgeführt. Eine entsprechende Bindung an den Arbeitsort liegt vor.

 

Auch wenn die Möglichkeit der Fahr(schul)lehrer, erheblichen Einfluss nicht nur auf ihre Arbeitszeiten, sondern auch auf die einzelnen Arbeitstage zu nehmen, in einer anderen Konstellation ein wesentliches Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit darstellen würde, so muss im gegenständlichen Fall bezogen auf die Fahr(schul)lehrer jedoch davon ausgegangen werden, dass insgesamt gesehen eher vom Überwiegen einer Arbeitszeitbindung auszugehen ist. Es ist vorweg zu berücksichtigen, dass der BF grundsätzlich und überwiegend die von den Fahrschülern gewünschten Termine in einen Plan eintrug, entsprechend Fahrlehrer zuteilte und diese erst danach fragte, ob sie denn zu den eingetragenen Terminen verfügbar wären, widrigenfalls er einen Ersatz suchen, selbst einspringen oder den Termin wieder absagen hätte müssen. Wie sich aus den Einvernahmen der Fahr(schul)lehrer ergibt, waren einige von ihnen auch der Ansicht, eine Ablehnung von Fahrstunden würde dazu führen, dass sie keine weiteren Fahrstunden mehr erhalten würden. Die Anzahl der Fahrstunden und damit der Arbeitszeiten war saisonabhängig und mussten sich damit im Kern doch an den Bedürfnissen des BF als Dienstgeber orientieren. Es fanden zudem monatlich Besprechungen des BF mit den Fahr(schul)lehrern statt, an welchen diese verpflichtend teilzunehmen hatten und der BF auch deren Arbeit kontrollierte und ihnen entsprechend zu befolgende Weisungen erteilte (siehe dazu weiter unten zur Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit).

 

Insgesamt muss sicherlich festgehalten werden, dass die Bindung an die Arbeitszeit im gegenständlichen Fall bezogen auf die Fahr(schul)lehrer eine eher untergeordnete Rolle für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit einnimmt.

 

R.Z. war an die Arbeitszeiten von 08:00 bis 17:00 Uhr mit einstündiger Mittagspause gebunden. Eine Bindung an die Arbeitszeit lag bei daher jedenfalls vor.

 

b) Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit:

 

Bei der Beurteilung der Weisungsbindung hält der VwGH regelmäßig (Zl. 99/08/0102) fest, dass die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht kommt, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG7 2016 § 4 Rz 34).

 

Nachdem selbst bei relativ wenig qualifizierten Tätigkeiten in der Regel ein gewisser fachlicher Entscheidungsbereich besteht, der sich mit steigender Qualifikation erweitert, stellt die Rechtsprechung weniger auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsergebnisse als auf jene bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens ab (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188). Es kommt daher insbesondere auf die Erteilung persönlicher Weisungen an, da sachliche (fachliche), das Arbeitsverfahren betreffende Weisungen sowohl bei selbstständiger als auch bei unselbstständiger Tätigkeit möglich sind (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 131).

 

Die Unterscheidung zwischen sachlichen (fachlichen) und persönlichen Weisungen ist oft schwierig (vgl. VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333 ARD 6087/5/2010). Sachliche Dispositionsbefugnisse können schließlich auch ein Indiz für persönliche Unabhängigkeit sein, da sie für eine eigenständige Tätigkeitsgestaltung mehr Spielraum eröffnen (vgl. VwGH vom 19.10.2015, Zl 2013/08/0185). Anders herum betrachtet können konkrete sachliche (fachliche) Weisungen gegen das Bestehen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten sprechen (vgl. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91 (Weissensteiner)).

 

Insgesamt ist daher wieder eine Gesamtbetrachtung entscheidend. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang etwa die Vorgabe von Arbeitskleidung oder zum Umgang mit Kunden, Berichtspflichten, Verpflichtungen zur detaillierten Stundenaufzeichnung und Kontrollrechte als für persönliche Abhängigkeit sprechende Merkmale gewertet. Die abstrakte Kontrollmöglichkeit reicht für die Annahme persönlicher Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198). In Bezug auf Stundenabrechnungen/-aufzeichnungen ist dabei aber auch zu prüfen, ob diese nicht nur in der für eine ordnungsgemäße Abrechnung erforderlichen Weise geführt werden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0267 infas 2012, S 13).

 

Unabhängig davon können ausdrückliche Weisungen bei entsprechender Eingliederung durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91 (Weissensteiner). Ist wegen bestehender Eingliederung dem Grunde nach von einem, insbesondere durch Kontrollrechte abgesicherten, Weisungsrecht des Dienstgebers auszugehen, ändert es nichts an der persönlichen Abhängigkeit, wenn tatsächliche Weisungen (nur) deshalb unterbleiben, weil der Dienstnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten hat (vgl. VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Einer allfälligen Weisungsfreiheit im Hinblick auf das Arbeitsverfahren kommt im Allgemeinen daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Werden aber fachliche Weisungen erteilt, sind sie nicht nur bei Unklarheiten über die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, sondern generell ein Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit heranzuziehen (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010).

 

Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in die Betriebsorganisation im engeren Sinn lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" die Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten (vgl. VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190). In solchen Fällen ist insbesondere auch die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer nur nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, und der Erteilung arbeitsrechtlich relevanter Weisungen schwierig, da eine Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, auch mit Beschäftigungen, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden, vereinbar ist (vgl. VwGH vom 22.01.1991, Zl. 89/08/0349; vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0131). Bei einer solchen Tätigkeit (wie beispielsweise der eines Vertreters oder eines Außendienstmitarbeiters) tritt insbesondere die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Wesentlich sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auch hier jeweils auf das Überwiegen der Merkmale ankommt. Bei einem Arbeitsverhältnis kommt es nicht auf die tatsächlich ausgeübte Kontrolle, sondern auf die Kontrollbefugnis an (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG 2016 § 4 Rz 39 mwN).

 

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

 

Die Fahr(schul)lehrer waren dazu verpflichtet, an den monatlichen Besprechungen teilzunehmen, in deren Rahmen der BF die Ausbildungskarten der aktuellen Fahrschüler kontrollierte und den Fahr(schul)lehrern weitere Anweisungen für deren Ausbildungsverlauf gab. Die Fahr(schul)lehrer und die Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. waren auch dazu verpflichtet, den übrigen Weisungen des BF bei sonstiger Kündigung Folge zu leisten. Die Fahr(schul)lehrer hatten weiters Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeiten zur führen und diese dem Fahrschulbüro zur Erstellung ihrer "Honorarnoten" jeweils zum Monatsende zu übergeben. Sie konnten ihre Arbeitsabläufe auch nicht uneingeschränkt selbst regeln oder ändern, sondern waren durch "betriebliche Erfordernisse" wie insbesondere der saisonal stark schwankenden Fahrschülerzahl gebunden. Krankenstände mussten dem BF gemeldet werden, Urlaube wurden überwiegend in Absprache mit dem BF vereinbart. Auch sonstige Abwesenheiten waren dem BF mitzuteilen.

 

Insgesamt lagen daher durchaus Elemente einer Kontrollunterworfenheit und jedenfalls eine Weisungsbindung der Fahr(schul)lehrer wie auch der Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. vor.

 

Es ist daher schon unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen und der dargestellten Judikatur vom Überwiegen von Merkmalen, die für eine persönliche Abhängigkeit der Fahr(schul)lehrer und der Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. sprechen, auszugehen.

 

c) sonstige Kriterien für persönliche Abhängigkeit:

 

Von der absoluten Dauer der vereinbarten oder tatsächlich erfolgten Leistungserbringung ist zu unterscheiden, in welchem Ausmaß der Beschäftigte zur Leistung herangezogen wird. Diesem Kriterium kommt va. dann Bedeutung zu, wenn der Arbeitsort nicht vorgegeben ist. Es spricht dann eine geringe zeitliche Inanspruchnahme im Verhältnis zur Normalarbeitszeit für persönliche Unabhängigkeit, bei zunehmender zeitlicher Inanspruchnahme kommt der freien Wahl des Arbeitsortes eine geringere Bedeutung zu (VwGH 92/08/0155, SVSlg 42.020; 95/08/0222, SVSlg 41.892 = SVSlg 42.021). Der OGH hat sogar in Fällen, in denen der Leistungserbringer nicht nur den Arbeitsort sondern auch die Lage der Arbeitszeit selbst wählen konnte, eine überwiegende Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit für einen längeren Zeitraum als Indiz für ein Dienstverhältnis angesehen (OGH 4 Ob 104/80, Arb 9.972 = SZ 54/75 = DRdA 1982/9, 191 [Strasser] = ZAS 1982/1, 10 [Tomandl] - ORF-Mitarbeiterin; 9 ObA 52/88, ZAS 1989/19, 136 [Schäffl] - Partyvertriebssystem) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 118).

 

In stRsp betont der VwGH, dass immer dann, wenn die Merkmale der organisatorischen Gebundenheit keine abschließende Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit erlauben, auch an sich wenig unterscheidungskräftige Kriterien wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die grds wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, entscheidende Bedeutung erlangen können (zB VwGH 96/08/0351, SVSlg 47.768 = SVSlg 47.819 = SVSlg 47.881 = SVSlg 47.955; 2008/08/0153; 2008/08/0267, infas 2012, S 13). Dem ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen. Dass § 4 Abs. 2 die Beschäftigung "gegen Entgelt" verlangt, bedeutet nur, dass ohne (Anspruch auf) Entgelt keine Versicherungspflicht besteht. Um welche Art des Entgelts es sich handelt, ist diesbezüglich irrelevant. Die Formulierung "gegen Entgelt" schließt daher die Berücksichtigung der Entgelt- und Entgeltzahlungsmodalitäten im Rahmen der persönlichen Abhängigkeit keineswegs aus. Dass die Art des Entgelts bzw. die Art der Entgeltleistung idR allerdings wenig über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses aussagen, zeigt sich schon daran, dass an sich typische Unternehmerentgelte wie zB Provisionen, häufig auch in (zweifelsfreien) Dienstverhältnissen vorkommen und umgekehrt etwa freie Dienstnehmer häufig ein für das Dienstverhältnis typisches (zeitbezogenes) Monatsentgelt beziehen. Daher steht ein leistungsbezogenes Entgelt der Annahme eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 nicht entgegen (zB VwGH 2005/08/0176, VwSlg 17.116 A; 2007/08/0038, ARD 5890/8/2008; 2008/08/0252, ARD 6251/7/2012). In Grenzfällen ist es allerdings im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbeurteilung durchaus schlüssig, auch Nebenaspekte zu berücksichtigen. Daher kann eine monatliche Entlohnung ein Indiz für ein Dienstverhältnis darstellen (OGH 8 ObA 26/99 b, Arb 11.901; zust Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 122; VwGH 2013/08/0093, infas 2013, S 50; zum Bezug eines Fixums bei einem Provisionsvertreter VwGH 90/08/0224, ARD 4546/20/94; 96/08/0053, SVSlg 47.758 = SVSlg 47.913). Umgekehrt kann - ebenso nur in Grenzfällen - etwa ein ausschließlich erfolgsbezogenes Entgelt (zB Provision ohne Akontozahlung) ein Indiz dagegen sein. Auf sonstige Kriterien wird von der Rechtsprechung in der Praxis häufig auch dann zurückgegriffen, wenn die "Standardkriterien" aufgrund der Art der Beschäftigung besonders schwach ausgeprägt sind, wie zB bei der Beschäftigung außerhalb von Betriebsstätten im sogenannten "delegierten Aktionsbereich" eines Unternehmens (vgl. zum Begriff Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 31, sowie VwGH 2012/08/0261, ZfVB 2013/843/997; 2010/08/0133; 90/08/0131, ZfVB 1993/154 - Zielortreiseleiter uva; weitere Nachweise bei Rudolf Müller, DRdA 2010, 367 [370]; zur Maßgeblichkeit von Kontrollrechten in solchen Fällen vgl. oben Rz 107) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 120).

 

Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung schließt eine unselbständige Beschäftigung schon deshalb nicht aus, weil es nicht auf die formale Erlaubtheit, sondern auf die konkreten Umstände des Erbringens der Leistung im konkreten Einzelfall ankommt. Zu Recht hat der VwGH daher bei einfachen manuellen und Hilfstätigkeiten am Bau (Spachtelarbeiten), die von Personen ohne unternehmerische Infrastruktur erbracht wurden, dem Umstand, dass diese über eine Gewerbeberechtigung verfügten, nach dem GSVG versichert waren, nach Leistung entlohnt wurden, keinen Aufwandersatz erhielten, keinem Konkurrenzverbot unterlagen und tatsächlich auch für ein anderes Unternehmen tätig waren, keine Bedeutung beigemessen (VwGH 2013/08/0106; 2013/08/0162, DRdA 2014, 146). Der Versuch, eine abhängige Dienstleistung in einzelne Werke zu zerlegen, die von Scheinselbständigen erbracht werden, war leicht erkennbar und offenkundig (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 121).

 

Wirtschaftliche Beschränkungen wie ein Wettbewerbsverbot, eine Konkurrenzklausel oder eine strenge Verschwiegenheitspflicht sind zwar idR nicht entscheidend, können aber unter bestimmten Umständen für ein Dienstverhältnis sprechen (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 121).

 

Berücksichtigt man daher weiters, dass mit den Fahr(schul)lehrern offensichtlich unbefristete Verträge abgeschlossen wurden, diese zwar einen zuvor fix vereinbarten Stundenlohn erhielten, jedoch ihre Honorarnoten nicht selbst erstellten sondern diese durch das Fahrschulsekretariat erstellt und vom jeweiligen Fahr(schul)lehrer nur mehr unterschrieben wurden und die Fahr(schul)lehrer für den Fall eines Ausfalles eines Schüler dennoch bezahlt wurden, keiner der Fahr(schul)lehrer über einen geeigneten Gewerbeschein verfügte oder nach dem GSVG versichert war und auch während der Tätigkeit für den BF bei keiner anderen Fahrschule oder einem anderen Dienstgeber tätig war, ist im gegenständlichen Fall von einem überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit auszugehen.

 

3.2.4.3 wirtschaftliche Abhängigkeit:

 

Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107).

 

Der VwGH hat in seiner Judikatur zum Begriff der "wesentlichen Betriebsmittel" bei freien Dienstnehmern ausgeführt, dass die Wesentlichkeit eines Betriebsmittels nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht nur um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG 2016 § 4 Rz 93).

 

Die Fahr(schul)lehrer verwendeten für ihre Tätigkeit ihr eigenes Mobiltelefon und manchmal ihre eigenen Computer und Drucker zur Erstellung persönlicher Schulungsunterlagen. Jedoch wurden ihnen die im konkreten Fall wesentlichen Betriebsmittel, nämlich insbesondere die Schulungsfahrzeuge, die Schulungsräume sowie offizielle Unterrichtsmaterialien vom BF zu Verfügung gestellt und befanden sich diese im Eigentum des BF. Aus dem KFG ergeben sich strenge Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb von Fahrschulen, die der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen.

 

Den Fahr(schul)lehrern wurden daher auch die wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt.

 

Auch die Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. übte ihre Tätigkeit - ausgenommen von der zeitweisen Erstellung von Werbemitteln auf dem eigenen PC - ausschließlich mit den Betriebsmitteln des BF aus.

 

Es wurde auch zu keiner Zeit vorgebracht, dass die Fahr(schul)lehrer oder die Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. im eigenen Eigentum befindliche Betriebsmittel wie PCs und Mobiltelefone entsprechend der dargestellten Judikatur überwiegend in Ausübung ihrer Tätigkeit für den BF benützt hätten bzw. dieselben ausdrücklich einer unternehmerischen Verwendung gewidmet und als Betriebsvermögen steuerlich geltend gemacht hätten.

 

Insgesamt kann daher eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Fahr(schul)lehrer und der Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. vom BF nicht verneint werden.

 

3.2.5. Das BMS hat bereits in einer Entscheidung vom 16.02.1987 (Zahl 121.754/2-6/85; rdb.at) zur Versicherungspflicht von Fahrlehrern folgenden Leitsatz entwickelt:

 

"Ein Fahrlehrer ohne eigene Betriebsmittel, der zwar die Abhaltung von Fahrstunden ablehnen kann, dies aber der Fahrschule melden muss, der verpflichtet ist, die mit der Fahrschulleitung vereinbarten Fahrstunden termingemäß abzuhalten, dem bestimmte Fahrschüler zugeteilt werden, der verpflichtet ist, über die absolvierten Fahrstunden Aufzeichnungen (‚Fahrtlisten') zu führen und dessen Entgelt sich nach der Anzahl der geleisteten Fahrstunden richtet, erfüllt alle für den Eintritt der Versicherungspflicht maßgebenden Kriterien."

 

Zusammengefasst überwiegen sowohl bei den Fahr(schul)lehrern als auch bei der Sekretariatsmitarbeiterin R.Z. die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, sodass diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. hinsichtlich der in Anhang II. des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträume im Rahmen eines geringfügigen Dienstverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG tätig wurden und entsprechend der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlagen.

 

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides waren daher aus den angeführten Gründen und mit der Maßgabe der Korrektur eines Versicherungszeitraumes als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchteil 2.A):

 

3.3. Zur Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 19.03.2012:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

 

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66

 

Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

 

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem

erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte

Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

 

Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

 

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

 

Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

 

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der GKK anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

 

In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A ; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).

 

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

 

Die belangte Behörde hat sich bei ihren Ermittlungen lediglich auf die Feststellung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten konzentriert.

 

Im Verwaltungsakt finden sich drei unterschiedliche Prüfberichte sowie Beitragsnachverrechnungen, wobei der dritte Prüfbericht vom 14.03.2012, im Rahmen dessen eine Korrektur der Beitragsnachverrechnung zu Gunsten des BF vorgenommen wurde, augenscheinlich keinerlei Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid gefunden hat. Über die Prüfberichte und Beitragsabrechnungen hinaus finden sich keinerlei nachvollziehbare Angaben, Berechnungen oder Begründungen, wie konkret die gegenständlichen Nachverrechnungsbeträge ermittelt wurden. Es kann seitens des erkennenden Gerichtes weder festgestellt noch nachgeprüft werden, welche Stundenlöhne und konkrete Arbeitsstunden pro Dienstnehmer zur Errechnung des konkreten Nachverrechnungsbetrages und in weiterer Folge auch der Verzugszinsen herangezogen wurden. Der Ausspruch über die Höhe der nachzuverrechnenden Beiträge sowie der nunmehr augenscheinlich bestehenden Verzugszinsen im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides wurde mit keinem Wort begründet, noch ergibt sich diese Begründung aus dem Akteninhalt. Es ist dem BVwG deshalb unmöglich aus dem Akteninhalt den vorliegenden Sachverhalt nachzuvollziehen, festzustellen und in weiterer Folge auf rechtliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

 

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen Bescheid diesbezüglich unterlassen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der Nachverrechnungsbeträge ergibt. Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen in wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

 

Eine diesbezüglich ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine diesbezüglich nachfolgende Überprüfung verwehrt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden und mangels vorhandener Berechnungsgrundlagen nicht möglich.

 

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies konkret bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der GKK durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).

 

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen ist es, angesichts der personellen und fachlichen Ressourcen der belangten Behörde eindeutig im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.

 

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, keinesfalls zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

 

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher hinsichtlich der angeführten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

 

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest, wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).

 

Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

 

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

 

Es war somit der Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 19.03.2012 aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Die belangte Behörde hat im Folgenden die zur Ermittlung des korrekten Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche oder rechnerische Beurteilung nicht möglich.

 

Zu Spruchteil 1.B) und 2.B: Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. In Bezug auf die Zurückverweisung ist anzuführen, dass die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist.

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