VwGH 2008/08/0267

VwGH2008/08/026718.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der T GmbH in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 11. November 2008, Zl. BMSK- 328890/0001-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, 2. M E in G, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 5. A G in G, 6. M G in G, 7. H K in Z, 8. B K in Z, 9. K M in L, 10. E P in G, 11. L P in H, 12. F R in R, 13. P S in G, 14. J S in G, 15. F S in G,

16. J S in G, 17. M U in G, 18. K U in G, 19. E W in K, 20. E W in G, 21. G W in S, 22. A B in Wien, 23. K B in B, 24. K B in G,

  1. 25. R B in Wien, 26. A B in G, 27. L D in G, 28. R G in Wien,
  2. 29. M H, 30. P H, beide in N, 31. M H in G, 32. M K in P, 33. R K in G, 34. M K in G, 35. R K in G, 36. B K in G, 37. F L in G,

    38. G M in G, 39. W P in T, 40. M P in R, 41. C P in G, 42. E R in S, 43. D R in G, 44. S S in P, 45. E S in P, 46. A S in G,

    47. C S in G, 48. A S in G, 49. R T in G, 50. C T in G, 51. F T in G, 52. A P in E, 53. G T in B, 54. G V in G, 55. J W in G,

    56. I Z in G, 57. F S in G, 58. T N in K), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49;
ASVG §539a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49;
ASVG §539a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 11. November 2008 wurde in Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass für die hier Zweit- und Fünft- bis Einundzwanzigstmitbeteiligten während näher genannter, zwischen 1. Juli 2001 und 31. Mai 2003 gelegener Zeiträume aufgrund ihrer Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei als Taxilenker Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bestanden habe.

In Spruchpunkt II. wurde hinsichtlich der Zweiundzwangigstbis Achtundfünzigstmitbeteiligten ausgesprochen, dass während näher genannter, zwischen 1. Juli 2001 und 31. Mai 2003 gelegener Zeiträume auf Grund deren Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei als Taxilenker Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG bestanden habe.

Nach der Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:

Es sei unbestritten, dass die im Spruch genannten Personen während der angeführten Zeiträume Beschäftigte der beschwerdeführenden Partei gewesen seien. Gesellschafterin und Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei sei D K; H.K. trete jedoch - was Arbeitszeiteinteilungen und Weisungen betreffe -

gegenüber den Dienstnehmern als Dienstgeber auf.

Vor dem 1. Juli 2001 seien die Taxifahrer der beschwerdeführenden Partei als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Am 30. Juni 2001 seien einige Taxifahrer von der Sozialversicherung abgemeldet und per 1. Juli 2001 als freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG wieder angemeldet worden bzw. seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neu angeworbene Taxifahrer ab Beginn als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden. Mit 31. Mai 2003 seien sämtliche Taxifahrer bei der beschwerdeführenden Partei abgemeldet worden. Der Großteil der beschäftigten Taxifahrer sei teilzeitbeschäftigt und die Dauer der jeweiligen Arbeitszeiträume höchst unterschiedlich angelegt gewesen.

Die beschwerdeführende Partei habe mittels (jeweils gleichlautender) schriftlicher Dienstverträge die einzelnen Taxifahrer als "freie Dienstnehmer" unter Vertrag genommen. Als Vertragsgegenstand sei darin das Lenken von Taxis des Dienstgebers auf eigenes wirtschaftliches und rechtliches Risiko angeführt worden, "wobei sich der freie Dienstnehmer zur Erbringung der Leistung lediglich berechtigt, jedoch nicht verpflichtet" habe. Aus näher bezeichneten Vertragspunkten gingen eine "Weisungsfreiheit" und ein "generelles Vertretungsrecht" hervor. Hinsichtlich des Entgelts sei eine Umsatzbeteiligung vereinbart worden.

Dies sei die vertragliche Gestaltung gewesen; die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit seien derart gewesen, dass einmal pro Woche (vorzugsweise montags) eine Einsatzbesprechung in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattgefunden habe, in der einerseits wöchentlich im Voraus die jeweiligen Einsatztage bzw. Einsatznächte (sog. Fahrtschichten) im Einvernehmen festgelegt worden und andererseits Abrechnungen und Reservierungen von Fahrzeugen für die folgende Woche vorgenommen worden seien. Grundsätzlich sei die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen Besprechungen erwartet worden, für diejenigen, die nicht teilnehmen hätten können, habe jedoch die Möglichkeit bestanden, die jeweiligen Einsatztage telefonisch zu vereinbaren, wobei in diesem Fall die Abrechnungen an einem darauffolgenden Wochentag in der Taxizentrale hätten hinterlegt werden müssen. Für die wöchentlichen Abrechnungen hätten die Taxifahrer einen vorgegebenen "Abrechnungszettel" (ein von der Wirtschaftskammer vorgefertigtes Formular) verpflichtend zu verwenden gehabt, welches darüber Aufschluss gegeben habe, "von wann bis wann" der jeweilige Taxifahrer tatsächlich Fahrten absolviert habe. Koordinator und Ansprechpartner für die jeweiligen Einsatzschichten sei H.K. gewesen. Eine Fahrtschicht habe in der Regel 12 Stunden umfasst (6:00 bis 18:00 Uhr bzw. 18:00 bis 6:00 Uhr), wobei den Fahrern bei der definitiven Fahrzeit eine gewisse Flexibilität zugestanden worden sei. Sei es einem Fahrer nicht möglich gewesen, eine bereits vereinbarte und zugesicherte Schicht wahrzunehmen, so sei der Dienstgeber (H.K.) davon zu verständigen gewesen, welcher sich dann um einen Ersatz gekümmert habe.

Die Übergabe bzw. Übernahme der Fahrzeuge sei an fixen Standplätzen erfolgt, wobei die Fahrzeugschlüssel in einem kleinen Safe an der Außenseite des Taxis deponiert worden seien. Es sei darüber hinaus auch möglich gewesen, zwecks Übergabe variable Stellplätze individuell mit den jeweiligen Kollegen zu vereinbaren. Sämtliche Taxifahrzeuge der beschwerdeführenden Partei seien an die Funkleitstelle angeschlossen gewesen. Die Taxifahrer hätten sich bei Beginn der jeweiligen Einsatzschicht bei der Funkleitzentrale mittels Kennung anzumelden gehabt. Ab dem Kalenderjahr 2003 seien die Taxifahrzeuge zusätzlich mit einem GPS-System ausgestattet worden; seither hätten sich die Fahrer bei Arbeitsaufnahme mittels einer "Drive-Card" anzumelden gehabt. Somit seien der Funkleitzentrale (und damit der beschwerdeführenden Partei) Arbeitszeit, Pausen und Standorte der Fahrer bekannt gewesen. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einschaltung des Funkbetriebs sei von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgegeben gewesen, jedoch seien die Taxifahrer von einer solchen ausgegangen. Im Übrigen sei der Großteil der Kunden über den Taxifunk vermittelt worden. Durch die Funkleitzentrale bzw. die erforderliche Taxilenkerprüfung seien G bzw. der Großraum G als Dienstort vorgegeben gewesen. Von der Funkleitzentrale seien den einzelnen Fahrern regelmäßig Kunden zugewiesen worden, eine Ablehnung sei den Fahrern ohne Angabe von Gründen nicht erlaubt gewesen. Abgelehnt worden seien Fahrten wenn das Taxi gerade "besetzt" gewesen sei oder es sich um Fahrgäste im betrunkenen Zustand bzw. aus dem Rotlichtmilieu gehandelt habe, wo mit Schwierigkeiten zu rechnen gewesen sei. In diesen Fällen sei den einzelnen Taxifahrern ein freier Ermessensspielraum eingeräumt gewesen. In den abgeschlossenen "freien Dienstverträgen" sei zwar ein "generelles Vertretungsrecht" vereinbart gewesen, tatsächlich sei es jedoch zu keinem Zeitpunkt zu solchen Vertretungen gekommen. Die einzelnen Taxifahrer seien davon ausgegangen, dass sie sich diesbezüglich nur von einem Kollegen aus der "K-Gruppe" vertreten lassen könnten.

Die Taxilenker seien ausschließlich mit Fahrzeugen der beschwerdeführenden Partei unterwegs gewesen und hätten sich diese mit anderen Kollegen zu teilen gehabt. Sämtliche Taxifahrzeuge seien auf Rechnung und Gefahr der beschwerdeführenden Partei betrieben worden und den einzelnen Fahrern seien keinerlei Betriebskosten bzw. anderweitige Kosten in Rechnung gestellt worden. Somit hätten die Taxifahrer keinerlei eigenes Unternehmerrisiko getragen. Die Entgeltvereinbarung habe auf Umsatzbeteiligung basiert und deren Höhe sei bei 40 bzw. 45 % des Umsatzes gelegen. Dieser Umsatz sei mit H.K. wöchentlich abgerechnet worden.

Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf das von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführte Ermittlungsverfahren, in dem mehrere Taxilenker der beschwerdeführenden Partei niederschriftlich einvernommen worden seien, wobei die einvernommenen Taxifahrer zufällig ausgewählt worden seien. Die im Einspruchsverfahren von der zweitinstanzlichen Behörde einvernommenen Fahrer seien von der beschwerdeführenden Partei selbst im verfahrensgegenständlichen Einspruch namhaft gemacht worden.

Da es im gegenständlichen Fall widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit gegeben habe - und das obwohl teilweise die gleichen Taxilenker von der erstinstanzlichen bzw. der zweitinstanzlichen Behörde einvernommen worden seien - habe die belangte Behörde nach freier Überzeugung festzustellen gehabt, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen gewesen seien und welche nicht. Nach Auffassung der belangten Behörde komme der Aussagekraft der niederschriftlichen Einvernahmen vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mehr Gewicht zu, nicht zuletzt aus der Erfahrung, dass den ersten (unbeeinflussten) Aussagen mehr "Wahrheitsgehalt" zugrunde liege. Auch seien die Taxilenker, welche schon zuvor von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einvernommen worden seien, zumindest seit Bescheidzustellung in erster Instanz über die rechtlichen Folgen ihrer Aussagen aufgeklärt gewesen.

Die beschwerdeführende Partei bringe zunächst vor, dass die Taxilenker ihren Arbeitsort bzw. ihre Arbeitszeit frei wählen hätten können bzw. dass diese an keinen Arbeitsort gebunden gewesen seien. Des Weiteren sei es den Taxifahrern "frei gestanden", sich beim Taxifunk anzumelden und Weisungen über die Art der Ausübung der Tätigkeit seien nicht gegeben worden, was nach Ansicht der belangten Behörde schon angesichts des Umstands, dass die Arbeitnehmer mit dem Taxi unterwegs und nicht im Betrieb anwesend gewesen seien, zu erklären sei.

Aus sämtlichen niederschriftlichen Einvernahmen, welche sich in den verfahrensgegenständlichen Verwaltungs- bzw. Versicherungsakten befänden, gehe eindeutig hervor, dass die geleisteten Taxifahrten von den Fahrern in den hierfür verpflichtend vorgegebenen Formblättern (Abrechnungszetteln) zu verzeichnen gewesen seien. Diese Aufzeichnungen, welche unter anderem auch als Basis für die Abrechnungen gedient hätten, seien lückenlos zu führen und in der Folge der beschwerdeführenden Partei (H.K.) zu übergeben gewesen. Auch die beschwerdeführende Partei selbst bestreite nicht, dass eine Einsatzschicht grundsätzlich 12 Stunden (6:00 bis 18:00 Uhr bzw. 18:00 bis 6:00 Uhr) umfasst habe. Die Tatsache, dass Taxilenker in der Regel Taxistandplätze frei wählen hätten können, selbständig Routen gefahren seien und bestimmte Fahrgäste ohne Rückfragen der Dienstgeberin befördert hätten, sei dem Berufsbild eines Taxifahrers naturgemäß geradezu immanent. Aus den im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse befindlichen Niederschriften - wie auch aus denen der zweitinstanzlichen Behörde - sei hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit zusammenfassend zu ersehen, dass die Dienstzeiten wöchentlich im Voraus mittels Dienstplan erstellt worden seien. Es sei hier der Geschäftsleitung vorbehalten gewesen, auf Grund der Bedarfssituation zu bestimmen, "wer, wann, welches Taxi" zur Schicht übertragen bekommen habe. Die jeweilige Zeiteinteilung sei jedoch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Wünsche der einzelnen Taxifahrer erfolgt. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei, die freien Dienstnehmer hätten zwar ein Taxifahrzeug zugeteilt bekommen, es hätte jedoch keinerlei Verpflichtung bestanden, tatsächlich die Einsatzschicht bzw. die gesamte Einsatzschicht zu fahren, gingen auch aus den von der zweitinstanzlichen Behörde durchgeführten Einvernahmen nicht hervor. Die belangte Behörde gehe vielmehr davon aus, dass eine Änderung der Arbeitszeit nur im Rahmen der mit der beschwerdeführenden Partei getroffenen Vereinbarung möglich gewesen sei. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht gelange man zum selben Ergebnis. Es liege doch auch im Interesse der beschwerdeführenden Partei, dass so viel wie möglich gefahren worden sei und die Taxifahrzeuge eine maximale Auslastung gehabt hätten, zumal der beschwerdeführenden Partei ja auch der überwiegende Teil des Umsatzes zugekommen sei.

Die Taxilenker hätten auch identische Aussagen betreffend der Ablehnung von Fahrgästen getätigt, wobei sich diese Aussagen mit einer allgemeinen Lebenserfahrung decken würden und die Ablehnung nur unter bestimmten Umständen möglich gewesen sei, die eine Unzumutbarkeit der Fahrt für den Fahrer bewirkt hätten. Im Übrigen schade ein Ablehnungsrecht von einzelnen Fahrten im Taxigewerbe nicht der persönlichen Abhängigkeit, wenn ein solches nicht gewöhnlich und ohne Grund bestanden habe. Aus den Einvernahmen ergebe sich eindeutig, dass es sich beim Ablehnen von Fahrten bzw. Einsatzschichten keineswegs um ein "Massenphänomen" gehandelt habe.

Hinsichtlich einer etwaigen Vertretungsmöglichkeit habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung angegeben, dass sich die Taxilenker auch durch betriebsfremde Personen hätten vertreten lassen können. Eine solche generelle Vertretungsmöglichkeit schließe die belangte Behörde, nicht zuletzt aufgrund der schriftlichen Einvernahmen, aus. Aus den Einvernahmen sämtlicher Taxilenker gehe hervor, dass sie ein beliebiges Vertretungsrecht ihrerseits ausgeschlossen hätten und es erscheine der Berufungsbehörde eine generelle Vertretungsbefugnis auch unplausibel und lebensfremd, da es zu Schäden und zum Verlust des "guten Rufes" des Taxi-Unternehmens hätte führen können, irgendeiner Person das Fahrzeug zu überlassen. Tatsächlich sei es auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Vertretung durch betriebsfremde Personen gekommen. Bei etwaiger Verhinderung sei H.K. verständigt worden, der dann selbst für einen Ersatzfahrer gesorgt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass bei Vertretungsbedarf ein bereits zum Unternehmen gehörender Taxilenker für Kollegen einspringe. Festzuhalten sei, dass ein Taxilenker jedenfalls einen Führerschein und eine Taxilenkerberechtigung ("bezogen auf einen bestimmten Landkreis") benötige, sowie ein Basiswissen bezüglich der Anwendung des Funkdienstes. Die in den abgeschlossenen Verträgen enthaltene Bestimmung sei somit als "Scheinbestimmung" nach § 539a ASVG zu qualifizieren, die nur aufgenommen worden sei, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen.

Auch von einer völligen Weisungsfreiheit der Taxilenker könne nicht ausgegangen werden, da diese zumindest die Weisung gehabt hätten, das Taxifahrzeug an vorher abgesprochenen Standorten abzuholen bzw. wieder abzustellen. Im Übrigen ergebe sich aus einem Dienstvertrag "Taxifahren", was im Wesentlichen zu tun sei. Aus den niederschriftlichen Einvernahmen gehe weiters hervor, dass die Taxilenker nur im Umfang der Vereinbarung mit der Geschäftsleitung handeln hätten können und man somit sehr wohl von einer Weisungsgebundenheit auszugehen habe. Eine Kontrolle der Taxilenker sei über die Abrechnung des Umsatzes (auszufüllende Abrechnungszettel), die Teilnahme am Funknetz (Funkleitstelle) und über das letztlich verwendete GPS-System erfolgt.

Im Ergebnis könne daher nach Überzeugung der belangten Behörde "nicht davon ausgegangen werden, dass die Taxilenker sanktionslos ohne Beschränkung auf bestimmte Gründe Arbeitsleistungen (auch bereits zugesicherte Einsatzschichten) jederzeit hätten ablehnen können, und diese grundsätzlich persönlich arbeitspflichtig waren" (aus dem Zusammenhang ist erkennbar, dass die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie davon ausgehe, dass die Taxilenker grundsätzlich persönlich arbeitspflichtig gewesen seien). Im Übrigen seien den Taxifahrern unstrittig die benötigten Betriebsmittel wie Taxifahrzeuge, Funkausstattung und GPS-System zur Verfügung gestellt worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass den in Spruchpunkt I. genannten Taxilenkern unbestritten jeweils ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG zugestanden bzw. ausbezahlt worden sei. Den in Spruchpunkt II. genannten Taxilenkern sei unbestritten jeweils ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG zugestanden bzw. ausbezahlt worden. Unbestritten sei bei allen auch der Zeitraum der Beschäftigung geblieben.

Unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 539a ASVG führt die belangte Behörde aus, die Bezeichnung der zwischen der beschwerdeführenden Partei und den einzelnen Taxilenkern getroffenen Vereinbarungen als "freier Dienstvertrag" sei unwesentlich. Wesentlich sei einzig und allein die tatsächliche Handhabung der Arbeitsverrichtung. Auf Grund der "gelebten" Tätigkeit der Taxilenker sei - auf Grund der geschilderten tatsächlichen Verhältnisse - von Dienstverhältnissen im klassischen Sinn auszugehen.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG sei "echter" Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde; hiezu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Tätigkeit überwiegen würden. Unter Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12325/A, führte die belangte Behörde zu einzelnen

Merkmalen persönlicher Abhängigkeit im Wesentlichen Folgendes aus:

Zur persönlichen Arbeitspflicht:

Aus den schriftlichen Einvernahmen sei hervorgegangen, dass eine generelle Vertretungsberechtigung zu keinem Zeitpunkt tatsächlich vorgekommen sei, vielmehr sei im Verhinderungsfall H.K. telefonisch kontaktiert worden, welcher dann eine Vertretung organisiert habe. Die belangte Behörde schließe daher - im Gegensatz zu den diesbezüglichen Vertragsbestimmungen - eine generelle Vertretungsberechtigung aus, da eine Vertretungsmöglichkeit nur im Kollegenkreis im Einzelfall gegeben gewesen sei.

Zur Weisungsungebundenheit und zu den Kontrollbefugnissen:

Wesentliches Merkmal eines Dienstnehmers sei Fremdbestimmung im Sinne von (persönlicher) Weisungsgebundenheit. Im arbeitsbezogenen Verhalten sei eine großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung beschäftigte Person nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigten, der Beschäftige somit den Arbeitsablauf selbst bestimme, sofern er nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, d.h. seinem Weisungs- und Kontrollrecht unterliege. Unter diesen Umständen könne ein Beschäftigungsverhältnis auch vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreife.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der einzelnen Taxilenker gegeben, weil Ort und Zeit der zu erbringenden Leistung vorgegeben gewesen seien. Die Arbeitszeiten seien fix vorgegeben, auch wenn die einzelnen Taxilenker in geringem Ausmaß auf die Einteilung der Einsatzschichten Einfluss nehmen hätten können. Einmal pro Woche (zumeist an den "Montagssitzungen") hätten die Taxilenker die Einsatzschichtaufzeichnungen (Abrechnungszettel) an die beschwerdeführende Partei (explizit an H.K.) zu übergeben gehabt, aus welchen zu ersehen gewesen sei, welche Fahrten zu welcher Zeit durchgeführt worden seien. Diese detaillierten Aufzeichnungen hätten der beschwerdeführenden Partei so auch zur Kontrolle der einzelnen Taxilenker gedient. Durch die Eigenart der Leistungen eines Taxilenkers sei auch das Kriterium der Weisungsunterworfenheit in Bezug auf den Arbeitsort vorgegeben. Im Übrigen liege es wohl in der Natur der Sache, dass ein Taxilenker von sich aus wisse, wie er sich beim Lenken eines Taxis zu verhalten habe. Verstärkt werde diese Annahme auch dadurch, dass sämtliche Taxilenker der beschwerdeführenden Partei über einen "Taxilenkerausweis" verfügen hätten müssen und daher im Rahmen der diesbezüglichen Ausbildung auch über ihre Anforderungen und Pflichten als Taxilenker nach den einschlägigen Betriebsordnungen aufgeklärt gewesen seien.

Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, dass die Taxilenker das Dienstende weitgehend selbst bestimmen hätten können, sei nichts abzugewinnen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Logik eines individuell und frei wählbaren Dienstendes im überwiegenden Ausmaß vom Geschäftsgang abhängig. Dies bedinge jedoch keine Bestimmungsfreiheit der Taxilenker an sich, sondern liege in der Eigenart der konkreten Beschäftigung. Es sei schließlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend "Tätigkeiten außerhalb einer festen Betriebsstätte" zu verweisen.

Die persönliche Abhängigkeit der einzelnen Taxilenker sei auf Grund der persönlichen Arbeitspflicht, der Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb der Berufungswerberin sowie der Bindung an Arbeitszeiten nach Ansicht der belangten Behörde eindeutig erwiesen. Auch die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts stehe einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG grundsätzlich nicht entgegen. Es komme somit dem Umstand, dass die jeweiligen Taxilenker als Entgelt 40 bis 45 % vom Umsatz erhalten hätten, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führte die belangte Behörde schließlich aus, diese dürfe nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit einem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, gleichgesetzt werden. Die wesentlichen benötigten Betriebsmittel (Bereitstellen eines Taxifahrzeugs, des Taxifunknetzes, des GPS-Systems, sowie anfallende Versicherungs-, Tank- und Reparaturkosten) seien von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt bzw. übernommen worden, womit die wirtschaftliche Abhängigkeit ebenfalls gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die weiteren mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Unter dem Aufhebungsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich die beschwerdeführende Partei zunächst gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass es unterschiedliche Beweisergebnisse und sogar Widersprüche bei der Befragung der gleichen Taxilenker durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bzw. durch den Landeshauptmann von Steiermark gegeben habe. Die Einvernahmen seien lediglich schriftlich erfolgt. Seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse seien nur einige wenige Taxifahrer vernommen worden; aufgrund dieser Aussagen sei auf den Gesamtbetrieb geschlossen worden. Der Landeshauptmann von Steiermark habe antragsgemäß, ebenso nur schriftlich, weitere Zeugen einvernommen. Diese Aussagen seien widersprüchlich gewesen. In einem solchen Fall sei es notwendig - im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit - eine Verhandlung anzuberaumen. Dies sei überall dort erforderlich, wo der Beweiswürdigung - wie in diesem Fall - besondere Bedeutung zukomme. Es habe im Beschwerdefall nie eine solche Verhandlung gegeben. Die einzige Begründung, die dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, sei eine haltlose Unterstellung dahingehend, dass der Aussagekraft der wenigen niederschriftlichen Einvernahmen vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mehr Gewicht zukomme als den schriftlichen Einvernahmen beim Landeshauptmann. Dies werde aus der Erfahrung geschlossen, dass den ersten unbeeinflussten Aussagen mehr "Wahrheitsgehalt " zugebilligt werden müsse. Diese pauschale Unterstellung, dass frühere Aussagen immer wahrer seien als zeitlich spätere, sei in dieser Form unzulässig. Vielmehr sei die Befragung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse tendenziös gewesen und die entscheidungswesentlichen Fragen seien gar nicht gestellt bzw. den Fahrern seien vorformulierte Antworten vorgeschlagen worden. Es wäre daher die Pflicht der belangten Behörde gewesen, bei derartig unterschiedlichen, aber nur niederschriftlichen Einvernahmen eine Verhandlung anzuberaumen und in der Folge die Beweiswürdigung aufgrund dieser Aussagen und anderer Verfahrensergebnisse zu begründen. Eine pauschale Begründung, dass Zeugen, die von der Gebietskrankenkasse vernommen würden, immer glaubhafter seien als Zeugen, die vor dem Landeshauptmann aussagen würden, ohne auf die einzelnen Aussagen einzugehen, sei jedoch eine unzulässige Scheinbegründung.

1.1. Dazu ist zunächst anzumerken, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten über die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wie auch von der zweitinstanzlichen Behörde durchgeführten - persönlichen - Einvernahmen Niederschriften im Sinne der §§ 14 und 15 AVG aufgenommen wurden; der Vorwurf, dass die Zeugen "nur schriftlich" vernommen worden wären, trifft daher nicht zu.

1.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0070).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde und die sich daraus ergebende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts begegnen vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken. Sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als erstinstanzliche Behörde als auch der Landeshauptmann von Steiermark als Einspruchsbehörde haben umfangreiche förmliche Zeugeneinvernahmen durchgeführt, um sich ein Bild von den wahren Verhältnissen im Betrieb der beschwerdeführenden Partei zu machen. Teilweise gingen diese Zeugeneinvernahmen auf einen entsprechenden Beweisantrag der beschwerdeführenden Partei zurück, dem damit voll entsprochen wurde. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden von der beschwerdeführenden Partei keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt.

1.3. Die Beschwerde hält - unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2005/08/0017 - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überall dort für erforderlich, wo wie im Beschwerdefall der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt. Eine solche Aussage kann dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnis jedoch nicht entnommen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es dort, wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig ist, sich mit formlosen Befragungen von Personen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen, insbesondere dann, wenn die Einvernahme dieser Personen als Zeugen von der Partei ausdrücklich beantragt wurde.

Eine solche niederschriftliche Einvernahme hatte im Beschwerdefall jedoch bereits vor der erstinstanzlichen Behörde wie auch - in Entsprechung eines von der beschwerdeführenden Partei gestellten Beweisantrags -vor der Einspruchsbehörde stattgefunden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Verfahrenskonzept des AVG nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde liegt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 46 AVG, E 80, zitierte hg. Rechtsprechung). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor einer Unterbehörde (aber auch vor anderen Behörden oder vor Gerichten) erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hierzu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0110).

Es entspricht auch schon dem Prinzip der Verfahrensökonomie, von einer neuerlichen Aufnahme bereits erhobener Beweise - hier der bereits von Unterbehörden durchgeführten Zeugeneinvernahmen - abzusehen. Es ist weiters nicht ersichtlich, auch die Beschwerde legt dies nicht dar, welche neuen Erkenntnisse aus der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die im Übrigen auch nicht beantragt wurde - im Beschwerdefall gezogen hätten werden können.

1.4. Eine "pauschale Unterstellung", dass früher getätigte Aussagen immer einen höheren Wahrheitsgehalt hätten als später getätigte, oder dass von einer Gebietskrankenkasse vernommene Zeugen immer glaubwürdiger seien als von einem Landeshauptmann vernommene Zeugen, - der Sache nach also eine unzulässige Beweisregel - kann dem angefochtenen Bescheid - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht entnommen werden. Die belangte Behörde führte näher begründet ins Treffen, weshalb sie hinsichtlich der im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren teilweise zwei Mal einvernommenen Zeugen bei Widersprüchen zwischen diesen Aussagen der jeweils früheren Aussage mehr Glauben schenkte. Dies deshalb, weil die befragten Zeugen zumindest seit Bescheidzustellung erster Instanz über die rechtlichen Folgen ihrer Aussagen aufgeklärt worden seien. Eine solche Annahme widerspricht aber nicht den logischen Denkgesetzen und steht auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und bewegt sich damit innerhalb des der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Rahmens der freien Beweiswürdigung.

Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht näher dar, welche konkreten Aussagen zweifach vernommener Zeugen in sich widersprüchlich wären und dass zur Aufklärung dieser Widersprüche eine neuerliche Verhandlung oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre; auch eine Durchsicht der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen lassen keine in der Sache wesentlichen Widersprüche erkennen.

2. In ihren Beschwerdeausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist die beschwerdeführende Partei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, das "frappante Ähnlichkeiten" mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt aufweise. In diesem Erkenntnis habe "der Verwaltungsgerichtshof klar und deutlich die Unterschiede zwischen einem freien Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und eines echten Dienstvertrages für Taxilenker im Sinne des § 4 Abs. 1 ASVG" dargelegt. Zu Recht habe der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Gesamtbild der Beschäftigung zu beurteilen sei. Die vertragliche Gestaltung habe die Vermutung der Richtigkeit für sich. Dazu seien die wahren Verhältnisse zu prüfen, insbesondere dahingehend, ob bei der tatsächlichen Art der Beschäftigung die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit überwiegen würden. Bei Taxifahrern sei es aufgrund der vereinbarten Beschäftigung notwendig, dass der Vertreter jedenfalls einen Führerschein und eine Taxilenkerberechtigung brauche. Selbst wenn man diesbezüglich keine generelle Vertretungsmöglichkeit durch Dritte annehme, so sei es aber für die Unterscheidung zwischen den Tatbeständen des § 4 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 ASVG entscheidungswesentlich, ob die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet sei. Stehe es dem Betreffenden frei zu entscheiden, ob er an einem Tag überhaupt Taxi fahre oder nicht, könne kein Dienstverhältnis vorliegen. Die wöchentliche Abrechnungsverpflichtung allein bedeute auch kein Kontrollrecht, das zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG führen würde. Es müsste dazu nämlich hinzutreten, dass auch Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten kontrolliert worden seien.

Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, ergebe sich die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Text des Dienstvertrages sei nicht zu beanstanden. Daraus gehe lediglich die Berechtigung zur Erbringung der Leistung, jedoch keine Verpflichtung, hervor; weiters Weisungsfreiheit und ein generelles Vertretungsrecht. Hinsichtlich des Entgelts sei eine Umsatzbeteiligung vereinbart worden. Selbst aufgrund des fehlerhaft ermittelten Sachverhalts ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei keine Arbeitszeiten vorgegeben habe, sondern dass einmal pro Woche, vorzugsweise montags, eine Einsatzbesprechung stattgefunden habe. In dieser seien die jeweiligen Einsatztage oder Einsatznächte im Einvernehmen festgelegt worden. Da das Einvernehmen notwendig sei, ergebe sich zwangsläufig, dass eine einseitige Weisung, ob und wann der Dienst anzutreten sei, nicht möglich gewesen sei. Wer nicht kommen habe können, hätte auch die Möglichkeit gehabt, telefonisch Einsatztage zu vereinbaren. Eine Pflicht, bestimmte Schichten zu fahren oder eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten, habe es daher nicht gegeben. Sei es einem Fahrer nicht möglich gewesen, eine bereits vereinbarte und zugesicherte Schicht wahrzunehmen, so sei H.K. darüber zu verständigen gewesen, welcher sich dann um einen Ersatz gekümmert habe. All dies sei aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, es gebe daher keine Pflicht, eine bestimmte Zeit einzuhalten, eine bestimmte Schicht zu fahren und auch keine Pflicht, eine vereinbarte Schicht wahrzunehmen. Es gebe auch keine Sanktionen, H.K. suche nur beim Ausfall eines Fahrers Ersatz. Es gebe somit keine Arbeitspflicht. Habe man im Einvernehmen eine Schicht übernommen, habe man diese dennoch sanktionslos ausfallen lassen können. Dass der Vertragspartner in diesem Fall sich um einen Ersatz kümmere, treffe den Fahrer in keiner Weise. Stehe aber dem Betreffenden frei, den Dienst anzutreten oder nicht, sei die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung nicht ausgeschalten. Mit einer solchen Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit sei es unvereinbar, dass den Fahrern eine Flexibilität bei der Fahrzeit zugestanden worden sei, die ebenfalls festgestellt worden sei. Der Ort der Übergabe sei entweder an Standplätzen gewesen oder hätte auch variabel mit dem jeweiligen Vorgänger vereinbart werden können. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe auch hervor, dass eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einschaltung des Funkbetriebs von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgegeben worden sei. Auch seien Fahrten sanktionslos abgelehnt worden, insbesondere wenn das Taxi besetzt gewesen sei oder wenn es sich um Fahrgäste in betrunkenem Zustand gehandelt habe oder um Fahrgäste aus dem Rotlichtmilieu oder um Fahrten, wo mit Schwierigkeiten zu rechnen gewesen sei. In diesen Fällen sei den einzelnen Taxifahrern ein freier Ermessensspielraum eingeräumt gewesen. Von einer Pflicht, sich an der Funkzentrale zu beteiligen und die dort zugewiesenen Fahrten durchzuführen, bleibe daher nichts übrig.

3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in den im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. in einem freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153 uva).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, VwSlg. Nr. 11.361/A).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind allerdings auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

Auch im Beschwerdefall ist der von den mitbeteiligten Taxilenkern unterzeichnete freie Dienstvertrag daher nur insofern für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses relevant, als die wahren Verhältnisse nicht von diesem abwichen, was jedoch nach den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich wesentlicher Elemente der Beschäftigung der Fall war (siehe unten Pkt. 3.2. bis 3.5.).

3.1. Hinsichtlich des - hier unstrittigen - Merkmals der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Zusammenhang mit Dienstnehmern von Taxiunternehmen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, aber auch hinsichtlich des leistungsbezogenen Entgelts und der Weisungsunterworfenheit in Bezug auf den Arbeitsort kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen in dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, verwiesen werden. Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch - entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - im Ergebnis maßgeblich von jenem, der dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Erkenntnis vom 31. Jänner 2007 erfolgte Aufhebung des dort angefochtenen Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aus einem nicht die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse betreffenden Grund (unzutreffende Annahme einer Devolution durch den Landeshauptmann) erfolgte.

Ungeachtet dieser vorrangig aufzugreifenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in jenem Erkenntnis aber auch relevante Verfahrensfehler aufgezeigt. Es fehlten insbesondere Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde dazu, ob überhaupt eine Pflicht der dort mitbeteiligten Taxilenkerin bestanden hatte, ihr Diensthandy und den Taxifunk für die Zuweisung von Fahrten heranzuziehen. Weiters waren keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob eine Verpflichtung bestand, das Taxi in Betrieb zu nehmen bzw. ob eine Meldepflicht bei Stillstand des Taxis bestand.

Im hier angefochtenen Bescheid wurden jedoch umfangreiche Feststellungen zur Verpflichtung, zugeteilte Dienstschichten wahrzunehmen, sowie zur Pflicht, über die Funkleitzentrale zugeteilte Fahrten anzunehmen, getroffen. Diese Feststellungen sind ausreichend, um dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der einzelnen Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu ermöglichen, wie im Folgenden näher dargelegt wird:

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließt schon die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vorherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200 und vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193).

Die belangte Behörde verneint in ihren Feststellungen die Möglichkeit einer sanktionslosen Ablehnung vereinbarter Arbeitszeiten durch die mitbeteiligten Taxilenker im Betrieb der beschwerdeführenden Partei. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei verständigt werden musste, wenn es einem Fahrer nicht möglich war, eine bereits vereinbarte und zugesicherte Schicht wahrzunehmen. Die beschwerdeführende Partei kümmerte sich in diesem Fall um einen Ersatz. Daraus ergibt sich die Pflicht, eine vereinbarte Schicht wahrzunehmen bzw. eine Verhinderung der beschwerdeführenden Partei mitzuteilen, um dieser eine höhere Auslastung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Diese grundsätzliche Verpflichtung, eine vereinbarte Schicht tatsächlich wahrzunehmen, lässt sich weiters in den zur Beweiswürdigung getätigten Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erkennen:

"Aus den im Akt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse befindlichen Niederschriften - wie auch aus dem des Landeshauptmannes von der Steiermark - ist hinsichtlich der gegenständlichen Tätigkeit zusammenfassend zu ersehen, dass die Dienstzeiten wöchentlich im Voraus mittels Dienstplan erstellt worden sind. Es war hier der Geschäftsleitung vorbehalten auf Grund deren Bedarfssituation zu bestimmen, 'wer, wann, welches Taxi' zur Schicht übertragen bekommen hat. Die jeweilige Zeiteinteilung erfolgte jedoch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Wünsche der einzelnen Taxifahrer. Die Angaben der (beschwerdeführenden Partei), die freien Dienstnehmer hätten zwar ein Taxifahrzeug zugeteilt bekommen, es hätte jedoch keinerlei Verpflichtung bestanden tatsächlich die Einsatzschicht bzw. die gesamte Einsatzschicht zu fahren, gehen auch aus den von der Einspruchsbehörde durchgeführten Einvernahmen nicht hervor. Die erkennende Behörde geht vielmehr davon aus, dass eine Änderung der Arbeitszeit nur im Rahmen der mit der (beschwerdeführenden Partei) getroffenen Vereinbarung möglich gewesen ist."

Diesen unbedenklichen Feststellungen folgend musste eine einmal vereinbarte Dienstschicht von den mitbeteiligten Taxilenkern wahrgenommen werden und konnten diese nicht frei über ihre vereinbarten Arbeitszeiten disponieren. Die beschwerdeführenden Partei selbst bekräftigt in ihren Ausführungen die Feststellung, dass im Fall des Nichtwahrnehmens einer vereinbarten Schicht H.K. als Vertreter der beschwerdeführenden Partei informiert werden musste. Von der Möglichkeit einer sanktionslosen Nichtwahrnehmung von vereinbarten Arbeitszeiten kann daher nicht ausgegangen werden.

3.3. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid geht weiters hervor, dass bei Wahrnehmung einer vereinbarten Schicht eine gewisse Flexibilität hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit bestand. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles aber auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist dabei irrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 93/08/0171 uva). Es ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass trotz der flexiblen zeitlichen Rahmenbedingungen die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten ausgeschaltet wurde, da die grundsätzliche Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Schicht einen bestimmten zeitlichen Rahmen (6:00 bis 18:00 Uhr bzw. 18:00 bis 6:00 Uhr) vorgab, innerhalb dessen eine generelle Arbeitspflicht bestand, auch wenn nicht der volle zeitliche Rahmen ausgeschöpft werden musste. Unbestritten durfte das Ende einer solchen Schicht zudem nicht zeitlich überschritten werden um den nachfolgenden Taxilenkern die rechtzeitige Übergabe des Fahrzeugs zu gewährleisten.

3.4. Hinsichtlich der Eingliederung der mitbeteiligten Taxilenker in die Funkleitzentrale der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde fest, dass die Taxilenker sich bei Beginn der jeweiligen Einsatzschicht bei der Funkleitzentrale mittels Kennung anzumelden hätten, dies sei ab der Einrichtung eines GPS-Systems im Jahr 2003 mittels einer "Drive-Card" geschehen, die der beschwerdeführenden Partei Kenntnis von Arbeitszeiten, Pausen und Standorten der Fahrer vermittelt habe. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einschaltung des Funkbetriebs sei von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgegeben worden, jedoch seien die Taxilenker von einer solchen ausgegangen. Von der Funkleitzentrale seien den einzelnen Fahrern regelmäßig Kunden zugewiesen worden, eine Ablehnung sei den Fahrern ohne Angabe von Gründen (zB besetztes Taxi, Kunden aus dem Rotlichtmilieu) nicht erlaubt gewesen.

Aus diesem System lässt sich nicht erkennen, dass es den mitbeteiligten Taxilenkern möglich gewesen wäre, willkürlich und ohne Begründung Fahrten abzulehnen. Zwar war es den mitbeteiligten Taxilenkern gestattet, einzelne Fahrten aus sachlichen Gründen, wie sie auch eine Ausnahme von der für Taxis geltenden Beförderungspflicht rechtfertigen (vgl. die Ausnahme bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 2 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), auszuschließen, grundsätzlich wurde von den mitbeteiligten Taxilenkern aber verlangt, sich am Funkleitsystem zu beteiligen und Fahrten über dieses entgegen zu nehmen. Ein solches Verlangen muss nach redlicher Verkehrssitte im Zweifel schon allein darin erblickt werden, dass einem Taxilenker ein mit einem Funkleitsystem des Dienstgebers ausgerüstetes Taxi bei Schichtbeginn übergeben wird.

3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließt die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Hierbei ist es ohne Belang, ob der Beschäftigte von der ihm zustehenden Berechtigung, sich vertreten zu lassen, auch Gebrauch macht (vgl. die hg. ständige Rechtsprechung, zB das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200).

Nach den im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen war zwar ein generelles Vertretungsrecht in den freien Dienstverträgen der mitbeteiligten Taxilenker vorgesehen, nach den wahren Verhältnissen kann aber von einem solchen nicht ausgegangen werden, da eine etwaige Verhinderung eines Taxilenkers von diesem an H.K. zu melden war, der sich wiederum um eine Vertretung kümmerte. Die Taxilenker konnten ihre Arbeitspflicht hingegen nicht ohne Rückmeldung an den Dienstgeber an beliebige, geeignete Dritte übertragen, womit ihnen kein generelles Vertretungsrecht zukam.

3.6. Eine Verpflichtung der Taxilenker, einmal wöchentlich eine Abrechnung vorzulegen, wie sie im Beschwerdefall bestand, bedeutet allein noch kein Kontrollrecht, das zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG führen würde. Es müsste dazu nämlich treten, dass damit auch Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten kontrolliert worden sind (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176). Angesichts der Ausführungen zur Pflicht, zugeteilte Dienstschichten wahrzunehmen, zur Verpflichtung, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen und zur Weisungsgebundenheit durch die Vorgabe von Fahrten mittels Taxifunks bzw. GPS ergibt sich aber aus dem Gesamtbild der zu beurteilenden Beschäftigung, dass eine persönliche Abhängigkeit der mitbeteiligten Taxilenker im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG von der belangten Behörde zurecht angenommen wurde. Da auch die wirtschaftliche Abhängigkeit für sich, aber auch als regelmäßige Folge der persönlichen Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1981, Zl. 154/80, vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, und zuletzt vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123) zu bejahen war (siehe Pkt. 3.1.) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich der mitbeteiligten Taxilenker während der dort genannten Zeiten die Vollversicherungspflicht des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. - soweit die Beschäftigungsverhältnisse geringfügig entlohnt waren - die Teilversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG angenommen hat.

4. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Jänner 2012

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