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§ 2 FSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

Pflichtversicherung

§ 2.

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

  1. 1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
  2. 2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
  3. 3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

  1. 1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
  2. 2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.

(2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch

  1. 1. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG;
  2. 2. die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG;
  3. 3. eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998;
  4. 4. die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26b ASVG.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40254613

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