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§ 1a FSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verweisungen

§ 1a.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40146619