Verweisungen
§ 1a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR40146619
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