§ 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG - Ist ein Chefredakteur zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, die eine Vertretung nur durch andere beim Dienstgeber Beschäftigte zulässt, und ist er in die Betriebsorganisation bis hin zu Vorgaben für die Art der Arbeitserbringung einschließlich der zumindest faktischen Ausübung einer Funktion als Zwischenvorgesetzter eingebunden, so überwiegen - ungeachtet der nicht durchgehenden Bindung an den Arbeitsplatz und einer gewissen eingeschränkt gegebenen zeitlichen Flexibilität - die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sodass Dienstnehmereigenschaft vorliegt.