VwGH 90/08/0131

VwGH90/08/013117.9.1991

Der VwGH hat über die Beschwerden 1. des X in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, sowie 2. der Salzburger Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des BMAuS vom 26.6.1990, Zl. 120.168/15-7/1989, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. T-GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S,

  1. 2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 1,
  2. 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §63 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 11.120,-- und der belangten Behörde Aufwendungen von je S 252,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit Bescheid vom 29. Februar 1984 ausgesprochen, daß der Erstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 1956 bis 31. Oktober 1983 in seiner Tätigkeit als örtlicher Reiseleiter der erstmitbeteiligten Partei der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Nach der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides habe die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der vorgelegten Zielortvereinbarungen festgestellt, daß der Erstbeschwerdeführer als örtlicher Reiseleiter der erstmitbeteiligten Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht eigenbestimmte, sondern fremdbestimmte Arbeit geleistet, da ihm die Reiseroute, die Stationen für die Mahlzeiten bzw. Übernachtungen und der Ablauf des genauen Programms von der erstmitbeteiligten Partei vorgeschrieben worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe zwar keine fixe Arbeitszeit einzuhalten gehabt, habe aber laut Punkt 10. der Zielortvereinbarung regelmäßige Sprechstunden abhalten und auch im Notfall für die Gäste erreichbar sein müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe zur Abwicklung der ihm aufgetragenen Aufgaben ca. 30 Arbeitsstunden wöchentlich benötigt. Weisungsgebundenheit habe laut Punkt 11. der Zielortvereinbarung gegenüber dem Gebietsbeauftragten (ergänze: der erstmitbeteiligten Partei) bestanden. Die Zielortvereinbarung sei namentlich mit dem "örtlichen Vertragspartner" (gemeint ist der Erstbeschwerdeführer) abgeschlossen worden; eine Vertretung des örtlichen Reiseleiters durch eine der erstmitbeteiligten Partei unbekannte geeignete Person werde in dieser Vereinbarung nicht eingeräumt, die persönliche Arbeitspflicht sei daher gegeben. Die Zeit von November bis April (ergänze: also außerhalb der eigentlichen Saison) sei ausgefüllt gewesen mit Vorbereitungen, Zimmerbuchungen usw.; die Entlohnung sei durchlaufend erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob die erstmitbeteiligte Partei Einspruch, in dem sie unter anderem behauptete, daß der Erstbeschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, die vertraglich übernommenen Aufgaben selbst auszuführen.

Diesem Einspruch der erstmitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Dezember 1984 keine Folge gegeben und der Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin vom 29. Februar 1984 vollinhaltlich bestätigt. Die Begründung des Einspruchsbescheides enthielt keine Erwägungen zur Frage der generellen Vertretungsmöglichkeit des Erstbeschwerdeführers.

In der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Dezember 1984 von der erstmitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde unter anderem neuerlich behauptet, daß eine persönliche Arbeitspflicht des Erstbeschwerdeführers nicht bestanden habe. Jeder Reiseleiter könne sich jederzeit durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen. Die Arbeit sei lediglich erfolgsbestimmt, d. h. es müsse die Arbeit getan werden. Der Erstbeschwerdeführer habe formell nach außen hin seine Ehegattin als Reiseleiter eingesetzt bzw. in den letzten Jahren seinen Sohn. Auch anläßlich der mündlichen Verhandlung am 30. November 1984 habe der Zeuge S. bestätigt, daß es doch klar sei, daß man sich vertreten lassen könne, denn wenn er eine Bergtour mache, müsse eben die Abholung von Gästen jemand anderer durchführen. Die jederzeitige Möglichkeit, sich bei der Ausübung der Tätigkeit vertreten zu lassen bzw. die Tätigkeit zu beenden und sich eines Vertreters zu bedienen, sei ein eindeutiger Beweis, daß keine Versicherungspflicht vorliege.

Dieser Berufung der erstmitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1985 keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Art der vertraglichen Gestaltung der Tätigkeit des Zielortreiseleiters lasse die Annahme, daß sich dieser generell durch andere Personen vertreten lassen habe können, nicht zu. Dafür, daß es eine solche generelle Vertretung gegeben hätte, fehlten jegliche Beweise und auch glaubhafte Behauptungen. Eine Verneinung des Vorliegens persönlicher Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers wegen einer generellen Vertretungsmöglichkeit komme daher nicht in Betracht.

Aufgrund der von der erstmitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 86/08/0052, den Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dies damit begründet, daß sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der erstmitbeteiligten Partei, wonach der Erstbeschwerdeführer nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, sondern sich dabei generell auch von dritten Personen vertreten lassen konnte, nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachprüfbaren Weise auseinandergesetzt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei nunmehr Folge gegeben und in Abänderung des Einspruchsbescheides festgestellt, daß der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als örtlicher Reiseleiter für die mitbeteiligte Partei nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG unterlegen sei.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften (nebst der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"(Der Erstbeschwerdeführer) war im Zeitraum vom 1.5.1956 bis 31.10.1983 als Zielortreiseleiter tätig. Die Grundlage seines Beschäftigungsverhältnisses bildete eine zwischen ihm und der T.(der erstmitbeteiligten Partei) für die jeweilige Saison abgeschlossene Zielort-Vereinbarung. Nach dieser oblagen dem Zielortreiseleiter im wesentlichen der Betteneinkauf, die organisatorische Durchführung der Zimmerreservierungen, der Transfer der Gäste vom Ankunftsort zum Quartier und die Betreuung der Gäste am Zielort. Bei dieser organisatorischen Tätigkeit hatte (der Erstbeschwerdeführer) völlig freie Hand:

Er wählte innerhalb eines vorgegebenen Zimmerkontingentes nach seinem Ermessen Hotels und Zimmervermieter aus, mit denen er auch die Preise aushandelte. Das Unterhaltungs- und Freizeitprogramm der Gäste konnte er nach seinem Gutdünken gestalten. Allerdings hatte (der Erstbeschwerdeführer) für eine angemessene Repräsentanz der T. zu sorgen, mußte Sprechstunden (deren Einteilung ihm anheim gestellt war) abhalten und notfalls für die Gäste erreichbar sein. Er war in keinen Betriebsorganismus eingegliedert und benützte für die Abwicklung seiner Tätigkeit Büroräumlichkeiten anderer Firmen. Es war ihm auch möglich, Gäste anderer Reiseunternehmen (mit Ausnahme des unmittelbaren Direktkonkurrenten Neckermann) mitzubetreuen. Rein theoretisch war (der Erstbeschwerdeführer) einem "Gebietsbeauftragten" der T. unterstellt, der ihm aber keine auf sein arbeitsbezogenes Verhalten gerichtete Weisungen erteilen konnte und seine Reiseleitertätigkeit auch nicht kontrollierte.

Die (vom Erstbeschwerdeführer) aufgestellte Behauptung, er sei zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und habe sich nicht vertreten lassen können, ohne der T. vorher davon Mitteilung zu machen, ist durch nichts erwiesen. Die im fortgesetzten Verfahren vernommenen Zeugen konnten diesbezüglich keine konkreten Angaben machen. Der Umstand, daß der (Erstbeschwerdeführer) fast ausschließlich selbst die Gäste betreute, läßt noch keinen Schluß darauf zu, daß er dazu auch verpflichtet war. Es ist vielmehr erwiesen, daß er sich manchmal sehr wohl - insbesondere von seiner Gattin - vertreten ließ, ohne vorher mit dem Gebietsbeauftragten der T. Rücksprache zu halten. Diese Tatsache läßt unter Berücksichtigung des oben dargelegten Gesamtbildes der Gestaltung der Tätigkeit des (Erstbeschwerdeführers) den Schluß zu, daß für ihn eine grundsätzliche Vertretungsmöglichkeit bestand."

Diesen Sachverhalt beurteilt die belangte Behörde dahin, daß der Erstbeschwerdeführer nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sei; er sei gegenüber der erstmitbeteiligten Partei im Rahmen eines überwiegend als Werkvertrag oder freier Arbeitsvertrag zu wertenden Rechtsverhältnisses tätig geworden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers (protokolliert zu Zl. 90/08/0131) und der Salzburger Gebietskrankenkasse (protokolliert zu Zl. 90/08/0146).

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die zweit- und drittmitbeteiligte Partei - erklärt, von der Erstattung von Gegenschriften Abstand zu nehmen.

Die erstmitbeteiligte Partei hat Gegenschriften erstattet, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zufolge ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Der Erstbeschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst sinngemäß, daß die belangte Behörde ohne jede Begründung im angefochtenen Bescheid das Gegenteil von dem feststelle, was sie noch in ihrem (im ersten Rechtsgang ergangenen und vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 86/08/0052, aufgehobenen) Bescheid vom 27. November 1985 als erwiesen angenommen habe, obwohl eine Verfahrensergänzung nur zur Frage der Vertretungsmöglichkeit des Erstbeschwerdeführers stattgefunden habe, welche die übrigen Beweisergebnisse nicht tangiere.

Dazu ist zunächst zu sagen, daß der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid nach seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten und insbesondere auch keine Bindung der belangten Behörde an die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen bewirken konnte. Der belangten Behörde stand vielmehr im zweiten Rechtsgang zunächst jener Entscheidungsspielraum offen, der der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (d.h. im Rahmen des Umfanges der Entscheidung der Einspruchsbehörde einerseits und der Berufungserklärung andererseits) entsprochen hat, dies jedoch unter Berücksichtigung der die Behörde bindenden (§ 63 Abs. 1 VwGG) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie im aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gekommen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof stillschweigend Vorausgesetztes bindet hingegen die belangte Behörde nicht, wenn man vom Sonderfall ihrer Zuständigkeit absieht (vgl. etwa das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0103, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Die belangte Behörde hatte daher in diesem Rahmen (neuerlich) in freier (d.h. durch keine Beweisregeln eingeschränkter) Würdigung zu beurteilen, ob die jeweils entscheidungserheblichen Tatsachen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen seien oder nicht. Auch im zweiten Rechtsgang unterliegt dieser Vorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen der belangten Behörde schlüssig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, uva.).

Aus dem Umstand allein, daß Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid von Tatsachenfeststellungen in einem früheren Bescheid abweichen, läßt sich daher für den in den beiden Beschwerden eingenommenen Standpunkt nichts gewinnen. Ebensowenig hatte die belangte Behörde die Verpflichtung - wie der Erstbeschwerdeführer meint - sich mit ihrer Argumentation im früheren Bescheid auseinanderzusetzen.

Der Erstbeschwerdeführer behauptet auch zu Unrecht, die belangte Behörde habe in aktenwidriger Weise festgestellt, daß er bei der Auswahl der Zimmer und beim Aushandeln der Preise mit den Hotel- und Zimmervermietern völlig freie Hand gehabt habe, wobei er diese Aktenwidrigkeit einerseits darin erblickt, daß er mit der erstmitbeteiligten Partei abzurechnen gehabt und diese "extrem hohe Preise" nicht hingenommen hätte, andererseits aber darin, daß er (der Erstbeschwerdeführer) die geeignetsten und auch preislich entsprechenden Angebote zu ermitteln und mit den jeweiligen Anbietern sodann abzuschließen gehabt hätte, worin ein Teil der von ihm für die erstmitbeteiligte Partei erbrachten Arbeitsleistungen gelegen sei.

Damit vermag der Erstbeschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil es sich bei den von ihm kritisierten Feststellungen der belangten Behörde nicht um unrichtige Zitierungen aus dem Akteninhalt, sondern um von der Behörde gewonnene Schlußfolgerungen handelt. Soweit der Erstbeschwerdeführer damit (implizit) die Schlüssigkeit dieser Tatsachenfeststellungen rügt, verkennt er, daß weder die Abrechnungspflicht hinsichtlich anvertrauter Gelder (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349) noch das (betriebswirtschaftlich begreifliche) Interesse (zum letztgenannten Gesichtspunkt vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0358) der erstmitbeteiligten Partei an möglichst günstigen Unterkunftsmöglichkeiten etwas darüber aussagt, ob und in welchem Umfang der Erstbeschwerdeführer bei der Acquisition dieses Zimmerkontigentes für die erstmitbeteiligte Partei "freie Hand" im hier maßgebenden Sinne hatte (wie dies die belangte Behörde festgestellt hat). Andererseits ist die Orientierung an den Kriterien marktgerechten Verhaltens und die Wahrung der Interessen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der hier relevanten Prüfung der Frage, ob der Erstbeschwerdeführer zur erstmitbeteiligten Partei in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht, ohne Unterscheidungskraft, da nicht nur der abhängige Arbeitnehmer, sondern auch der Werkunternehmer und der freie Mitarbeiter sich in der Regel einer derartigen Handlungsweise befleißigen werden.

Da - ausgenommen die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer sich jederzeit vertreten lassen konnte oder nicht - die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde von beiden Beschwerdeführern im übrigen nicht bekämpft werden und auch keine allenfalls vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Bedenken dagegen bestehen, konnte sie der Verwaltungsgerichtshof der im folgenden zu behandelnden Rechtsrüge der Beschwerdeführer zugrunde legen. Davon ausgehend kann aber - wie sogleich auszuführen sein wird - die in den Mittelpunkt beider Beschwerden gerückte Frage, ob sich der Erstbeschwerdeführer bei Erbringung seiner Dienstleistungen generell vertreten lassen konnte, letztlich auf sich beruhen, weil selbst unter der Annahme, daß ihn eine persönliche Arbeitspflicht getroffen hätte, das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend verneint wurde:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung (gleichgültig ob sie aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder ohne eine solche ausgeübt wird) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, u.a.) nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Daß, wie im Beschwerdefall, durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird (der Erstbeschwerdeführer war nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hauptberuflich bei der Zweitbeschwerdeführerin als Bediensteter tätig) schließt die persönliche Abhängigkeit dieser Person während dieser und durch diese Beschäftigung für die erstmitbeteiligte Partei nicht von vornherein aus. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153).

Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne läßt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (vgl. KREJCI, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der dargelegten Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10140/A), und der Erteilung arbeitsrechtlich relevanter Weisungen schwierig, da eine Verpflichtung, der der Beschäftigte nachkommt, auch mit Beschäftigungen, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden, vereinbar ist (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349). Die belangte Behörde hat daher zutreffend besonderes Gewicht auch auf die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers gelegt, wie sie in der sogenannten Zielortvereinbarung zum Ausdruck kam, weil diese (sofern - wie hier - keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Vertragspartnern in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden läßt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der (entsprechend dieser vertraglichen Gestaltung durchgeführten) Beschäftigung relevant sein können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1990, Zl. 88/08/0269, und vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349).

Was die Weisungsgebundenheit des Erstbeschwerdeführers in Beziehung auf den ARBEITSORT betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in den Erkenntnissen vom 14. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, und vom 19. Februar 1991, Zl. 89/08/0097, bereits ausgesprochen, daß eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinne bedeutet. Die (sich aus der Natur der Sache ergebenden) Umstände, daß der Erstbeschwerdeführer die von ihm zu betreuenden Gäste an einem bestimmten Ort (nämlich naturgemäß jenem der Ankunft mit dem jeweiligen Verkehrsmittel) abzuholen und bei der Abreise an den Abfahrtsort zu bringen hatte (wie aus der in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erwähnten Aussage des Zeugen K vom 12. März 1989 hervorgeht und von der belangten Behörde als "Verpflichtung des Zielortreiseleiters zum Transfer der Gäste" ohnehin festgestellt wurde) bedeuten - entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdeführers - daher noch keine solche Bindung. Der Ort der vom Erstbeschwerdeführer abzuhaltenden Sprechstunden war ihm unbestrittenermaßen freigestellt (dies entspricht auch Punkt 10. der Zielortevereinbarung, wonach die Sprechstunden lediglich "am dafür geeigneten Platze" abzuhalten waren). Es zeigt sich, daß ihm - sieht man von den Sachzwängen, wie sie sich aus den von ihm übernommenen Aufgaben ergeben haben und deshalb für sich allein genommen nicht unterscheidungskräftig sind, einmal ab - keine darüber hinausgehende Bindung an den Arbeitsort auferlegt war.

Dies gilt auch weitgehend für die ARBEITSZEIT, die dem Erstbeschwerdeführer - wieder abgesehen von den auch von einem Werkunternehmer oder einem freien Mitarbeiter zu beachtenden Sacherfordernissen - freigestellt war, wie er anläßlich seiner Einvernahme vom 31. Oktober 1983 selbst einräumte; daß er bestimmte Sprechstunden - deren zeitliche Lagerung er ebenfalls selbst bestimmen konnte - abzuhalten hatte, bedeutet noch keine Bindung an die Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn der Erstbeschwerdeführer überdies am selbstgewählten Ort und zur selbstgewählten Zeit auch noch für andere Reiseveranstalter (ausgenommen den größten Konkurrenten der erstmitbeteiligten Partei) tätig werden konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 85/08/0171).

In bezug auf das ARBEITSBEZOGENE VERHALTEN finden sich Merkmale von relativer Gebundenheit (z.B. die sich aus der Zielortevereinbarung ergebende Pflicht des Erstbeschwerdeführers, die von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen Formulare zu verwenden, wodurch eine gewisse Einbindung des Erstbeschwerdeführers in das Berichtswesen der mitbeteiligten Partei eingetreten ist) neben solchen relativer Freiheit (freie Gestaltung der Organisation sowie des vom Erstbeschwerdeführer beizustellenden Unterhaltungs- und Freizeitprogramms für die von ihm zu betreuenden Kunden der erstmitbeteiligten Partei am Zielort), sodaß auch in dieser Beziehung zwar von gewissen Beschränkungen, nicht aber von einer gänzlichen Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstbeschwerdeführers die Rede sein kann.

Dies in Verbindung mit der (gleichfalls unbestrittenen) Vereinbarung, wonach der Erstbeschwerdeführer als Gegenleistung für seine Dienste "pro Gast" einen bestimmten Geldbetrag erhielt (wodurch sich auch das Geschäftsrisiko der erstmitbeteiligten Partei in diesem Sinne auf den Erstbeschwerdeführer auswirkte) zeigt, daß nach dem zu beurteilenden Gesamtbild der Beschäftigung die Merkmale der Unabhängigkeit jene der persönlichen Abhängigkeit überwogen haben, weshalb die Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers von der belangten Behörde - unabhängig von der Frage der Vertretungsbefugnis - schon aufgrund dieser Umstände zu Recht verneint worden ist.

Daran ändert auch nichts die von der Zweitbeschwerdeführerin hervorgehobene "Weisungsgebundenheit" des Erstbeschwerdeführers aufgrund der "Zielortvereinbarung":

Wenn der Erstbeschwerdeführer ohne Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne und bei weitgehender Freiheit in der Gestaltung des organisatorischen Ablaufes der von ihm zu erbringenden Leistungen (nur) "in allen touristischen Belangen" der Kontrolle und den Weisungen des Gebietsbeauftragten der erstmitbeteiligten Partei unterlag (wie dies aus Punkt 11. der Zielortvereinbarung hervorgeht), dann schließen derartige sachbezogene Weisungen und Kontrollen, die den Zweck haben, das von der erstmitbeteiligten Partei durch den Abschluß derartiger Vereinbarungen verfolgte Ziel der bestmöglichen Betreuung ihrer Kunden am Zielort sicherzustellen, die persönliche Unabhängigkeit dessen, der insoweit auch für einen bestimmten Arbeitserfolg zu sorgen hat, ebensowenig aus, wie -im Beschwerdefall gar nicht festgestellte - allfällige Absprachen mit dem Gebietsbeauftragten bezüglich der Arbeitszeit, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 83/08/0329).

Die Versicherungspflicht des nach dem Gesamtbild der Beschäftigung als "freier Dienstvertrag" (vgl. das Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10140/A) zu beurteilenden Rechtsverhältnisses des Erstbeschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei (vgl. dazu auch das im Ergebnis weitgehend übereinstimmende, im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit des Erstbeschwerdeführers mit der mitbeteiligten Partei ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Jänner 1988, 14 Ob A 46/87 =ZAS 1988/Nr. 11) wurde daher von der belangten Behörde zu Recht verneint, weshalb die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen sind, ohne daß die Frage, ob sich der Erstbeschwerdeführer bei Erbringung seiner Arbeitsleistung vertreten lassen durfte, neuerlich erörtert werden mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühr konnte der mitbeteiligten Partei mit Rücksicht auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenbefreiung des § 110 ASVG nicht zugesprochen werden.

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