Rechtssatz
Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung.
6 Ob 292/00k | OGH | 22.02.2001 |
nur: Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warnpflichten, Aufklärungspflichten, Informationspflichten und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. (T1) |
7 Ob 316/01y | OGH | 11.02.2002 |
nur: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. (T2) |
9 Ob 120/06x | OGH | 28.03.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts besteht auch in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts. (T3) |
10 Bkd 3/05 | OGH | 12.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Führt ein Gewalthaber die Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln und vor einer Interessengefährdung zu bewahren. (T4)<br/>Beisatz: Eine Verletzung der Standespflicht des § 9 RAO liegt auf einer ganz anderen Ebene als die Verletzung der zivilrechtlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zum Klienten. Es kommt daher nicht zwingend darauf an, ob durch den Verstoß des Rechtsanwaltes tatsächlich ein Schaden einer Partei eingetreten ist oder nicht. (T5) |
7 Ob 198/07d | OGH | 16.11.2007 |
Beisatz: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern. (T6) |
5 Ob 38/05g | OGH | 15.03.2005 |
Auch; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T7) |
2 Ob 46/09t | OGH | 25.03.2009 |
Auch; nur: Kardinalspflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung. (T8) |
8 Ob 17/15f | OGH | 27.05.2015 |
Beis wie T7; Beisatz: Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können. (T9) |
9 Ob 22/15y | OGH | 29.07.2015 |
Auch; Beisatz: Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls. (T10) |
7 Ob 31/16h | OGH | 27.04.2016 |
Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T11) |
28 Ds 1/17m | OGH | 18.05.2017 |
Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Verhältnisses eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten, diesem zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust eines Prozesses verbunden sein könnten und gebietet daher die Aufklärung des Mandanten, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint. (T12) |
8 Ob 136/18k | OGH | 26.11.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12 |
9 Ob 85/18t | OGH | 24.01.2019 |
Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12 |
1 Ob 143/20s | OGH | 23.09.2020 |
nur: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. (T13); nur T1 |
9 Ob 7/21a | OGH | 24.03.2021 |
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärung über Bereitschaft der Rechtsschutzversicherung die Kosten im Fall der Vertretung durch die von ihr genannten Rechtsanwaltskanzleien zu übernehmen. (T14) |
6 Ob 26/21y | OGH | 14.09.2021 |
Beisatz: Als Ausfluss der allgemeinen Interessenwahrungspflicht des Rechtsanwalts gilt bei allen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt geschlossenen Auftragsverhältnissen die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Prüfung von Verdachtsmomenten und zur Verhütung der negativen Folgen von Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. (T15)<br/>Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T16) |
4 Ob 102/22m | OGH | 30.06.2022 |
Vgl; Beis nur wie T9; Beis nur wie T12 |
10 Ob 25/22g | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Aufklärungspflichten führt idR zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs. (T17) |
4 Ob 125/22v | OGH | 31.01.2023 |
Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12 |
1 Ob 200/23b | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz: Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört daher auch, seinem Mandanten die Möglichkeiten der tätigen Reue und der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aufzuzeigen. (T18)<br/>Anm: Zur diesbezüglichen Haftung auch für eine verhängte Verbandsgeldbuße vgl RS0134760. |
5 Ob 133/23d | OGH | 28.05.2024 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19990527_OGH0002_0020OB00224_97Y0000_001
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