OGH 2Ob224/97y; 6Ob292/00k; 2Ob67/01v; 7Ob316/01y; 9Ob37/05i; 3Ob87/05y; 6Ob264/06a; 9Ob120/06x; 10Bkd3/05; 10Ob88/07z; 7Ob198/07d; 9Ob38/07i; 9Ob34/08b; 8Ob162/08v; 4Ob197/08m; 5Ob38/05g; 2Ob46/09t; 10Bkd8/12; 7Ob55/13h; 1Ob231/13x; 9Ob61/13f; 7Ob221/14x; 8Ob17/15f; 7Ob59/15z; 3Ob89/15g; 9Ob15/15v; 9Ob22/15y; 7Ob31/16h; 21Os3/16y; 5Ob176/16t; 1Ob70/17a; 28Ds1/17m; 6Ob174/17g; 8Ob136/18k; 9Ob85/18t; 7Ob164/18w; 1Ob143/20s; 6Ob67/20a; 23Ds6/19p; 9Ob7/21a; 4Ob57/21t; 8Ob48/21y; 6Ob26/21y; 4Ob102/22m; 10Ob25/22g; 4Ob125/22v; 24Ds16/22w; 1Ob200/23b; 5Ob133/23d (RS0112203)

OGH2Ob224/97y; 6Ob292/00k; 2Ob67/01v; 7Ob316/01y; 9Ob37/05i; 3Ob87/05y; 6Ob264/06a; 9Ob120/06x; 10Bkd3/05; 10Ob88/07z; 7Ob198/07d; 9Ob38/07i; 9Ob34/08b; 8Ob162/08v; 4Ob197/08m; 5Ob38/05g; 2Ob46/09t; 10Bkd8/12; 7Ob55/13h; 1Ob231/13x; 9Ob61/13f; 7Ob221/14x; 8Ob17/15f; 7Ob59/15z; 3Ob89/15g; 9Ob15/15v; 9Ob22/15y; 7Ob31/16h; 21Os3/16y; 5Ob176/16t; 1Ob70/17a; 28Ds1/17m; 6Ob174/17g; 8Ob136/18k; 9Ob85/18t; 7Ob164/18w; 1Ob143/20s; 6Ob67/20a; 23Ds6/19p; 9Ob7/21a; 4Ob57/21t; 8Ob48/21y; 6Ob26/21y; 4Ob102/22m; 10Ob25/22g; 4Ob125/22v; 24Ds16/22w; 1Ob200/23b; 5Ob133/23d28.5.2024

Rechtssatz

Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung.

Normen

ABGB §1009
ABGB §1299
RAO §9

2 Ob 224/97yOGH27.05.1999
6 Ob 292/00kOGH22.02.2001

nur: Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warnpflichten, Aufklärungspflichten, Informationspflichten und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. (T1)

2 Ob 67/01vOGH29.03.2001

nur T1

7 Ob 316/01yOGH11.02.2002

nur: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. (T2)

9 Ob 37/05iOGH25.01.2006
3 Ob 87/05yOGH30.05.2006
6 Ob 264/06aOGH30.11.2006

Auch

9 Ob 120/06xOGH28.03.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts besteht auch in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts. (T3)

10 Bkd 3/05OGH12.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Führt ein Gewalthaber die Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln und vor einer Interessengefährdung zu bewahren. (T4)<br/>Beisatz: Eine Verletzung der Standespflicht des § 9 RAO liegt auf einer ganz anderen Ebene als die Verletzung der zivilrechtlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zum Klienten. Es kommt daher nicht zwingend darauf an, ob durch den Verstoß des Rechtsanwaltes tatsächlich ein Schaden einer Partei eingetreten ist oder nicht. (T5)

10 Ob 88/07zOGH06.11.2007
7 Ob 198/07dOGH16.11.2007

Beisatz: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern. (T6)

9 Ob 38/07iOGH08.02.2008
9 Ob 34/08bOGH07.05.2008

Auch; nur T2

8 Ob 162/08vOGH27.01.2009

nur T1; nur T2

4 Ob 197/08mOGH15.12.2008
5 Ob 38/05gOGH15.03.2005

Auch; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T7)

2 Ob 46/09tOGH25.03.2009

Auch; nur: Kardinalspflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung. (T8)

10 Bkd 8/12OGH10.12.2012
7 Ob 55/13hOGH17.09.2013

Auch

1 Ob 231/13xOGH23.01.2014

Auch

9 Ob 61/13fOGH29.01.2014

Auch

7 Ob 221/14xOGH30.04.2015

Vgl

8 Ob 17/15fOGH27.05.2015

Beis wie T7; Beisatz: Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können. (T9)

7 Ob 59/15zOGH02.07.2015
3 Ob 89/15gOGH15.07.2015

Auch; Beis wie T6

9 Ob 15/15vOGH29.07.2015

Auch; Beis wie T9

9 Ob 22/15yOGH29.07.2015

Auch; Beisatz: Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls. (T10)

7 Ob 31/16hOGH27.04.2016

Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T11)

21 Os 3/16yOGH07.12.2016

Vgl auch ; nur T1

5 Ob 176/16tOGH01.03.2017

Auch; Beis wie T7

1 Ob 70/17aOGH24.05.2017

Auch; Beis wie T7

28 Ds 1/17mOGH18.05.2017

Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Verhältnisses eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten, diesem zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust eines Prozesses verbunden sein könnten und gebietet daher die Aufklärung des Mandanten, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint. (T12)

6 Ob 174/17gOGH21.11.2017
8 Ob 136/18kOGH26.11.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12

9 Ob 85/18tOGH24.01.2019

Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12

7 Ob 164/18wOGH30.01.2019

Auch; Beis wie T7

1 Ob 143/20sOGH23.09.2020

nur: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. (T13); nur T1

6 Ob 67/20aOGH09.09.2020

Beis wie T10

23 Ds 6/19pOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T10

9 Ob 7/21aOGH24.03.2021

Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärung über Bereitschaft der Rechtsschutzversicherung die Kosten im Fall der Vertretung durch die von ihr genannten Rechtsanwaltskanzleien zu übernehmen. (T14)

4 Ob 57/21tOGH20.04.2021

Vgl

8 Ob 48/21yOGH25.06.2021
6 Ob 26/21yOGH14.09.2021

Beisatz: Als Ausfluss der allgemeinen Interessenwahrungspflicht des Rechtsanwalts gilt bei allen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt geschlossenen Auftragsverhältnissen die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Prüfung von Verdachtsmomenten und zur Verhütung der negativen Folgen von Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. (T15)<br/>Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T16)

4 Ob 102/22mOGH30.06.2022

Vgl; Beis nur wie T9; Beis nur wie T12

10 Ob 25/22gOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Aufklärungspflichten führt idR zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs. (T17)

4 Ob 125/22vOGH31.01.2023

Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12

24 Ds 16/22wOGH27.03.2023

vgl

1 Ob 200/23bOGH08.04.2024

Beisatz: Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört daher auch, seinem Mandanten die Möglichkeiten der tätigen Reue und der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aufzuzeigen. (T18)<br/>Anm: Zur diesbezüglichen Haftung auch für eine verhängte Verbandsgeldbuße vgl RS0134760.

5 Ob 133/23dOGH28.05.2024

Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19990527_OGH0002_0020OB00224_97Y0000_001

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