European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0240DS00016.22W.0327.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beschluss des Disziplinarrats vom 18. Mai 2022 aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Es liegt Grund zur Disziplinarbehandlung von *, Rechtsanwalt in *, in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Vorwurfs vor, er habe
1./ seine Mandantin „D*“ * GmbH vor Klagsführung nicht ausreichend über die möglichen (Kosten‑)Folgen bei Prozessverlust (Tragung nicht nur der Pauschalgebühr, sondern auch der Kosten des Prozessgegners und allenfalls der Kosten einer Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 UWG sowie mögliche Verpflichtung zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO) aufgeklärt;
2./ sich in der zum AZ 53 Cg 28/21w des Handelsgerichts Wien eingebrachten Klage vom 30. Juli 2021 einer gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 9 Abs 1 RAO verstoßenden Schreibweise bedient, indem er darin ua äußerte,
‑ dass anzunehmen sei, „dass vielen anderen Menschen der satirische Charakter der Veröffentlichungen des Mag. H* entgeht und sie Herrn Mag. H* ernst nehmen“, was „seine publizistische Reichweite signifikant“ erhöht, weil „die Unsicherheit über den Wahrheitsgehalt eines publizistischen Inhalts […] dessen Unterhaltungswert in der medialen Öffentlichkeit“ erhöht sowie
‑ „Der Beklagte geriert sich als Politiker und nützt diese seine Stellung aus, um in Wahrheit Satire zu betreiben und zu verbreiten. Damit täuscht er einerseits das Publikum und gräbt, bildlich gesprochen, andererseits der klagenden Partei das Wasser ab. […] Ob aber ein Satiriker sich offen und ehrlich als solcher bezeichnet (wie dies die klagende Partei tut) oder aber seine Botschaft gewissermaßen unter falscher Flagge ans Publikum bringt, ist eine Frage der Irreführung über positive Leistungsmerkmale, in dem Fall sogar über Merkmale von zentraler Bedeutung. […]“.
Zur Durchführung des weiteren Verfahrens werden die Akten dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien zugeleitet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskammer Wien am 5. August 2021 eingelangten Sachverhaltsdarstellung beantragte der Kammeranwalt am 2. September 2021 gemäß § 22 Abs 3 DSt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs. Diesem Antrag folgend bestellte der Präsident des Disziplinarrats am 26. Oktober 2021 die Untersuchungskommissärin (ON 2).
[2] Nach Vorliegen des Berichts der Untersuchungskommissärin über das Ergebnis der Erhebungen vom 17. Februar 2022 (ON 9) fasste der Disziplinarrat am 18. Mai 2022 die (zwei separat ausgefertigten) Beschlüsse, dass
1./ Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts vorliege, Dr. * H* habe in Vertretung der „D*“ * GmbH als klagende Partei wider Mag. * H*, Abgeordneter zum Nationalrat, als beklagte Partei am 30. Juli 2021 eine Klage beim Handelsgericht Wien eingebracht (AZ 53 Cg 28/21w),
a./ obwohl diese mutwillig und von vornherein aussichtslos war, und
b./ in dieser begehrt, dass der Beklagte nur noch dann als Politiker auftreten darf, sofern er bei jeder seiner Aussagen klar und deutlich beifügt, dass es sich dabei um Satire handelt, und damit beantragt, das Gericht möge den Beklagten in seinem verfassungsrechtlichen Recht der Meinungsfreiheit und seiner „Persönlichkeitsrechte“ einschränken (Einleitungsbeschluss ON 13);
2./ gegen den Genannten kein Grund zur Disziplinarbehandlung wegen des Verdachts bestehe, er habe seine Mandantin „D*“ * GmbH nicht ausreichend über die Kostenfolgen eines verlorenen Prozesses aufgeklärt und überdies auf die Honorierung der eigenen Tätigkeit verzichtet (Teileinstellungsbeschluss ON 14).
Rechtliche Beurteilung
[3] Zur Begründung der Teileinstellung wurde – soweit hier von Relevanz – (nur) ausgeführt, dass sich im Vorverfahren keine Anhaltspunkte für den Vorwurf, der Beschuldigte hätte seine Mandantin über die Kostenfolgen eines verlorenen Prozesses nicht aufgeklärt, ergeben hätten (BS 5 und 6).
[4] Hingegen sei – so das Beschwerdevorbringen (ON 15) – über weitere, im Antrag des Kammeranwalts auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs vom 2. September 2021 (einliegend in ON 1) enthaltene Vorwürfe nicht [ausdrücklich] entschieden und diese Sachverhalte solcherart implizit zur Einstellung gebracht worden. Dabei handle es sich um die (aus Antrag und Beschwerde hervorgehenden) Vorwürfe,
(1./) der Beschuldigte hätte sich durch die in der in Rede stehenden – der Öffentlichkeit zugänglich gemachten – Klage enthaltenen Äußerungen, nämlich,
‑ dass dievom Beklagten über den Dienst „O*“ veröffentlichten Presseaussendungen „bewusste Unwahrheiten und/oder satirische Zuspitzungen, Übertreibungen und selbstironische Anspielungen an eigene Unzulänglichkeiten, mit dem Ziel, einen Unterhaltungswert für die Öffentlichkeit zu erzielen“, enthalten (Klage S 3 letzter Absatz),
‑ dassanzunehmen sei, „dass vielen anderen Menschen der satirische Charakter seiner Veröffentlichung entgeht und sie Herrn Mag. H* ernst nehmen. Dies erhöht seine publizistische Reichweite signifikant, den die Unsicherheit über den Wahrheitsgehalt eines publizistischen Inhalts erhöht, dessen Unterhaltungswert in der medialen Öffentlichkeit“ (Klage S 7 [letzter Absatz] f) und
‑ die Ausführungen „Der Beklagte geriert sich als Politiker und nützt diese seine Stellung aus, um in Wahrheit Satire zu betreiben und zu verbreiten. Damit täuscht er einerseits das Publikum, und gräbt, bildlich gesprochen, andererseits der klagenden Partei das Wasser ab. […] Ob aber ein Satiriker sich offen und ehrlich als solcher bezeichnet (wie dies die klagende Partei tut) oder aber seine Botschaft gewissermaßen unter falscher Flagge ans Publikum bringt, ist eine Frage der Irreführung über positive Leistungsmerkmale, in dem Fall sogar über Merkmale von zentraler Bedeutung. […]“ (Klage S 9 dritter und vierter Absatz),
einer unsachlichen Schreibweise bedient,
(2./) die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hätten auch durch das weitere – über das im Einleitungsbeschluss ohnehin inkriminierte Begehren hinausgehende – Begehren, der Beklagte soll (sinngemäß zusammengefasst) nur dann als Politiker auftreten, wenn er „bei sämtlichen öffentlichen Auftritten durch das ständige Tragen eines Ansteckers mit einem Mindestradius von 3 cm bzw einer Seitenlänge von 4 cm mit der über die gesamte Breite dieses Ansteckers gehenden Aufschrift 'Satiriker'“ auf seine Stellung als „Satiriker“ hinweist, den Beklagten durch ein entsprechendes Gerichtsurteil in seinem Recht auf Meinungsfreiheit einschränken sollen, und
(3./) der Beschuldigte habe seine Mandantin vor Klagsführung nicht nur „nicht ausreichend über die Kostenfolgen eines verlorenen Prozesses“ (vgl den bereits oben wiedergegebenen Teileinstellungsbeschluss ON 14), sondern auch nicht über das Ausmaß und die Bedeutung (für dadurch möglicherweise entstehenden finanziellen Schaden und Schaden an Reputation) bei Klagsabweisung wegen Mutwilligkeit der Prozessführung aufgeklärt.
[5] Die Beschwerde des Kammeranwalts richtet sich gegen den Teileinstellungsbeschluss (ON 14), allerdings nur in Bezug auf die mangelnde Aufklärung über die Kostenfolgen eines verlorenen Prozesses, und weiters gegen das Unterbleiben einer Entscheidung betreffend die von diesem als unerledigt betrachteten Vorwürfe.
[6] Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
[7] 1./ Vorweg: Ein Beschluss des Inhalts, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), darf vom Disziplinarrat – soweit hier wesentlich – gefasst werden, wenn nicht einmal der Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts im Sinn des § 28 Abs 2 DSt vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0056969, RS0057005; Lehner in Engelhart et al RAO10 § 28 DSt Rz 9).
[8] Vom – eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (im Lichte des § 212 Z 2 StPO [§ 77 Abs 3 DSt]) nur dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Diese Beurteilung ist Sache der Beweiswürdigung des Senats gemäß § 28 DSt, während dem erkennenden Senat gemäß § 30 DSt die Prüfung vorbehalten bleibt, ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet hat (RIS-Justiz RS0056973 [T5]).
[9] 2./ Zur Beschwerde gegen den Teileinstellungsbeschluss (ON 14) und gegen die Nichterledigung des Vorwurfs der mangelnden Aufklärung über mögliche (Kosten‑)Folgen bei Klagsabweisung (zB keine Beschränkung auf Pauschalgebühr, § 25 UWG), insbesondere bei solcher wegen Mutwilligkeit der Prozessführung (vgl § 408 ZPO):
[10] Insoweit kommt der Beschwerde, wie auch die Generalprokuratur in deren Stellungnahme aufzeigt, aus den vom Kammeranwalt in seiner Beschwerdeschrift zutreffend aus § 9 RAO und § 1009 ABGB angestellten Erwägungen zu den Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten mit dem Verweis auf RIS‑Justiz RS0112203 (ON 15, S 3 f und 5) Berechtigung zu.
3./ Zur Beschwerde gegen die Nichterledigung des Vorwurfs, sich einer unsachlichen Schreibweise bedient zu haben:
[11] Korrespondierend zu der in § 9 Abs 1 erster Satz RAO normierten Pflicht eines Rechtsanwalts zur Parteientreue räumt der zweite Satz dieser Bestimmung dem Rechtsanwalt das Recht ein, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Wenn damit auch die Grenze, die bei der Prozessführung nicht überschritten werden darf, hoch liegt, meint das solcherart – neben Auftrag und Gesetz – als Maßstab genannte „Gewissen“ doch ein solches, das hohen berufsethischen Grundsätzen verpflichtet ist (Engelhart et al RAO10 § 9 RAO Rz 14 mwN).
[12] Von einem Rechtsanwalt wird zudem aufgrund seiner hohen Bildung und seiner Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege erwartet, dass er sich stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise bedient und jede unsachliche und beleidigende Äußerung unterlässt (RIS‑Justiz RS0055208); bereits das fahrlässige Überschreiten des aus § 9 Abs 1 RAO zulässigen Maßes in Schriftsätzen verletzt die Berufspflichten und beeinträchtigt überdies die Ehre und das Ansehen des Standes (vgl RIS‑Justiz RS0120395; 21 Ds 1/20i, 23 Ds 7/22i).
[13] Unter Hinweis auf den Wortlaut und die genaue Fundstelle einzelner – auch ohne Feststellungen zum konkreten Bedeutungsinhalt (vgl RIS‑Justiz RS0092588, RS0092437 [T4]) für die Prüfung der Verdachtslage nach § 28 DSt ausreichender (weil insoweit bereits „für sich“ sprechender) – Passagen im Schriftsatz des Beschuldigten (so die Ausführungen, wonach anzunehmen sei, „dass vielen anderen Menschen der satirische Charakter seiner Veröffentlichung entgeht und sie Herrn Mag. H* ernst nehmen“, was „seine publizistische Reichweite signifikant“ erhöht, weil „die Unsicherheit über den Wahrheitsgehalt eines publizistischen Inhalts […] dessen Unterhaltungswert in der medialen Öffentlichkeit“ erhöht [Klage S 7 f], und die Ausführungen: „Der Beklagte geriert sich als Politiker und nützt diese seine Stellung aus, um in Wahrheit Satire zu betreiben und zu verbreiten. Damit täuscht er einerseits das Publikum, und gräbt, bildlich gesprochen, andererseits der klagenden Partei das Wasser ab. […] Ob aber ein Satiriker sich offen und ehrlich als solcher bezeichnet (wie dies die klagende Partei tut) oder aber seine Botschaft gewissermaßen unter falscher Flagge ans Publikum bringt, ist eine Frage der Irreführung über positive Leistungsmerkmale, in dem Fall sogar über Merkmale von zentraler Bedeutung. […]“ [Klage S 9 dritter und vierter Absatz]) macht die Beschwerde des Kammeranwalts hinreichend deutlich geltend, dass (objektiv betrachtet und soweit für die Beurteilung der Dringlichkeit der Verdachtslage gemäß § 28 DSt zulässig) durchaus konkrete Anhaltspunkte für die Verdachtsannahme vorliegen, der Beschuldigte habe sich (als Parteienvertreter) einer unsachlichen und über die Befugnis zu unumwundenem Vorbringen (vgl dazu Lehner in Engelhart et al RAO10 § 9 RAO Rz 16 mwN) hinausgehenden Ausdrucksweise bedient, welche vielmehr eine mit persönlicher Animosität geführte Kontroverse indiziert (RIS-Justiz RS0117215) und die ihm – zumal bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt subjektiv erkennbar und vermeidbar – als Verstoß gegen § 9 RAO anzulasten wäre (vgl RIS‑Justiz RS0055208, RS0055897, RS0056312).
[14] Da somit vorerst die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Verfehlung nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (vgl Lehner in Engelhart et al RAO10 § 28 DSt Rz 10; RIS-Justiz RS0110142, RS0057005), war der (in nichtöffentlicher Sitzung ergangene) Einstellungsbeschluss nach § 28 Abs 3 DSt unzulässig (RIS‑Justiz RS0056969, RS0056973).
[15] 4./ Der Beschwerde des Kammeranwalts war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten – in diesem Umfang Folge zu geben und aus diesem Anlass in der Sache selbst – entsprechend § 28 Abs 1 DSt auf der Grundlage des aktenkundigen Erhebungsergebnisses nach den §§ 46, 56 DSt (zum iudicium novum vgl 30 Ds 3/19y) – im Sinne eines Einleitungsbeschlusses spruchgemäß zu entscheiden (vgl 20 Ds 6/20t, 21 Ds 1/19p, 28 Ds 6/19z; siehe auch VfGH 28. 9. 2012, B 1148/11; Lehner in Engelhart et al, RAO10 § 28 DSt Rz 6).
[16] 5./ Zur Beschwerde gegen die Nichterledigung des Vorwurfs, die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hätten auch durch das weitere – über das im Einleitungsbeschluss inkriminierte Begehren hinausgehende – Begehren, dem Beklagten soll [kurz zusammengefasst] aufgetragen werden, bei öffentlichen Auftritten einen Anstecker mit der Aufschrift „ Satiriker “ zu tragen, den Beklagten Mag. H* durch ein entsprechendes Urteil in seinen Persönlichkeitsrechten einschränken sollen:
[17] Gegenstand einer Behandlung im Disziplinarverfahren (wie auch im strafrechtlichen Hauptverfahren aufgrund einer entsprechenden Anklage) ist stets eine Tat im Sinne eines historischen Sachverhalts, nicht aber eine konkrete rechtliche Kategorie (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 523).
[18] Der Disziplinarrat brachte im Punkt b./ des Einleitungsbeschlusses vom 18. Mai 2022 (ON 13) bereits unmissverständlich die Verfolgung des Beschuldigten wegen des in der in Rede stehenden Klage enthaltenen Begehrens, welches – insgesamt – auf eine durch das Gericht auszusprechende Einschränkung der Grundrechte (insbesondere des Rechts auf Meinungsfreiheit) des Mag. H* abzielte, zum Ausdruck und bezog sich damit auf ein konkret bestimmtes historisches Geschehen.
[19] Das Unterbleiben einer expliziten Entscheidung (hier) über einen weiteren Teil des nämlichen Klagebegehrens, also in Bezug auf ein und dieselbe Tat bzw dasselbe Geschehen, betrifft solcherart bloß einen Teilaspekt dieser Tat. Die durch die Nichterwähnung der Sache nach erfolgte (Teil‑)Einstellung betrifft fallaktuell somit keine selbständige Tat und ist demnach – ähnlich einem bedeutungslosen Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch bzw einer Subsumtionseinstellung (vgl RIS‑Justiz RS0115553 [T5], RS0117261, RS0119781; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 525) schlicht unbeachtlich (vgl RIS‑Justiz RS0127374 betreffend – wie hier vorliegend – tatbestandliche Handlungseinheit).
[20] Hievon ausgehend vermögen die Beschwerdeausführungen kein rechtliches Interesse an einem Einleitungsbeschluss in diesem Umfang aufzuzeigen, weshalb es der Beschwerde auch insoweit an der erforderlichen Rechtsmittellegitimation mangelt (RIS-Justiz RS0099034).
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