OGH 13Os172/73; 15Os51/10d; 14Os43/14a; 26Ds17/18a; 24Ds16/22w (RS0099034)

OGH13Os172/73; 15Os51/10d; 14Os43/14a; 26Ds17/18a; 24Ds16/22w27.3.2023

Rechtssatz

Bekämpft die Staatsanwaltschaft einen Qualifikationsfreispruch lediglich wegen seiner formellrechtlichen Verfehltheit (von zwei angeklagten idealkonkurrierenden Straftaten erfolgte wegen einer ein Schuldspruch, von der zweiten hingegen ein Freispruch, obwohl die Nichtannahme des anderen Tatbestandes nur in den Gründen zu erörtern gewesen wäre), so fehlt es an einem rechtlichen Interesse zur Bekämpfung dieses Freispruches und damit an der Rechtsmittellegitimation (RZ 1961,57).

Normen

StPO §280
StPO §282 Aa

13 Os 172/73OGH01.02.1974
15 Os 51/10dOGH11.08.2010

Auch

14 Os 43/14aOGH12.08.2014

Auch

26 Ds 17/18aOGH17.10.2019

Vgl; Beisatz: Die (Teil‑)Einstellung des Verfahrens in Bezug auf ein und dieselbe Tat ist – ähnlich einem bedeutungslosen Subsumtions‑ oder Qualifikationsfreispruch oder einer Subsumtionseinstellung unbeachtlich. (T1)

24 Ds 16/22wOGH27.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19740201_OGH0002_0130OS00172_7300000_002