OGH Bkd17/90; (RS0056312)

OGHBkd17/90;28.9.2023

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 RAO sind zwar grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich hält, gerechtfertigt, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein, nicht aber darüber hinausgehende, nicht sachbezogene, sondern ausschließlich beleidigende, den Charakter des Gegners (oder Dritten) grob diffamierende Äußerungen.

Normen

DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs1
MRK Art10 Abs2 IV4j

Bkd 17/90OGH02.07.1990

Veröff: AnwBl 1991,170

16 Bkd 1/91OGH02.09.1991
4 Bkd 3/91OGH08.03.1993

Vgl auch; Beisatz: In Anbetracht der grundsätzlichen Pönalisierung beleidigender Äußerungen (§§ 111, 115 StGB, § 1330 ABGB ua) widerstreitet somit eine über eine Mitteilung des Sachsubstrates oder der Darlegung einer Rechtsauffassung hinausgehende beleidigende Schreibweise den Gesetzen. (T1)

1 Bkd 11/99OGH20.12.1999

Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Äußerungen, die einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienlich, überdies beleidigend und unsachlich sind, den Anordnungen des § 9 Abs 1 RAO widersprechen. (T2)<br/>Beisatz: Es wird dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art 10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen, wenn ein Rechtsanwalt solche Äußerungen in einem Rechtsstreit in eigener Sache gemacht hat (VfGH 1222/93). (T3)

7 Bkd 3/01OGH18.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung kann unter besonderen Umständen entschuldbar sein, zumal § 9 Abs 1 RAO durch die Wendung "was er zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet" deutlich auf sein Ermessen hinweist, was der subjektiven Tatseite eine besondere Bedeutung verleiht. (T4)

16 Bkd 4/06OGH16.10.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Bkd 5/08OGH08.06.2009

Vgl

9 Bkd 4/13OGH16.12.2013

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Erklärungen, die einen Gegner(-vertreter) hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten als minderwertig darstellen und der Lächerlichkeit aussetzen, nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und der disziplinären Schranken nach § 9 Abs 1 RAO vereinbar. (T5)

20 Os 16/16bOGH25.04.2017

Vgl auch

20 Os 18/16xOGH04.07.2017

Vgl auch

24 Ds 6/20xOGH18.01.2021

Vgl

23 Ds 7/22iOGH06.07.2022

Vgl

24 Ds 16/22wOGH27.03.2023

vgl

21 Ds 1/23vOGH28.09.2023

vgl

21 Ds 15/22aOGH28.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19900702_OGH0002_000BKD00017_9000000_002