Rechtssatz
Der Rechtsanwalt als qualifizierter Jurist hat sich stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen und jede unsachlichen und beleidigenden Äußerungen zu unterlassen.
Arbeitsaufsichtsbeschwerde
Bkd 20/79 | OGH | 07.05.1979 |
Beisatz: Inhalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde über einen Polizeijuristen. (T1) |
Bkd 2/81 | OGH | 29.06.1981 |
Ähnlich |
Bkd 71/80 | OGH | 02.02.1981 |
Ähnlich |
Bkd 10/84 | OGH | 05.03.1984 |
Vgl auch |
Bkd 12/83 | OGH | 04.07.1983 |
Beisatz: Vorwurf unkorrekter Verhandlungsführung gegen einen Richter. (T2) |
Bkd 104/85 | OGH | 07.07.1986 |
Veröff: AnwBl 1987,77 |
Bkd 42/86 | OGH | 09.03.1987 |
Vgl auch |
Bkd 131/84 | OGH | 08.07.1985 |
Vgl auch |
Bkd 100/88 | OGH | 26.06.1989 |
Beisatz: So schon AnwBl 1960,37. (T3) |
Bkd 21/87 | OGH | 04.12.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Das Maß der Bildung, das von einem Rechtsanwalt gefordert wird, sowie der Umstand, dass er in der Rechtspflege mittätig ist, macht es für ihn erforderlich, sich gegenüber jedermann, insbesondere aber gegenüber den Behörden, einer sachlichen und korrekten Ausdrucksweise zu bedienen (Bkd 107/84). (T4) |
Bkd 79/90 | OGH | 12.11.1990 |
Beis wie T4 |
Bkd 82/87 | OGH | 09.07.1990 |
Vgl auch |
Bkd 99/90 | OGH | 29.04.1991 |
Beisatz: Hier: "Triviale, preußisch - feldwaibelhafte Pädagogik" und "Insuffizienz in Pädagogik". (T5) |
11 Bkd 2/92 | OGH | 19.10.1992 |
Beisatz: Keinesfalls darf er sich einer Schreibweise bedienen, die als Beleidigung oder Verhöhnung des Richters aufgefasst werden muss. (T6) |
12 Bkd 2/98 | OGH | 25.05.1998 |
Vgl auch; Beisatz: In einem Ablehnungsantrag enthaltene Vorwürfe gegen Richter sind auch dann nicht disziplinär, wenn sie zwar Negatives über den Abgelehnten aussagen, aber nicht über den zur Dartuung des Ablehnungsgrundes notwendigen Inhalt hinausgehen. (T7) |
9 Bkd 6/97 | OGH | 08.06.1998 |
Auch |
11 Bkd 1/98 | OGH | 11.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Unsachliche überzogene und schwerwiegende Angriffe gegen das Gericht beziehungsweise den Erstrichter müssen - insbesondere wenn sie unbegründet sind - besonders kritisiert und disziplinär beanstandet werden. (T8) Beisatz: Hier: Inkriminierte Wortwahl, dass "der Umstand geradezu erschreckend sei, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze missachtet werden". (T9) |
1 Bkd 11/99 | OGH | 20.12.1999 |
Auch; Beisatz: Gerade von einem Rechtsanwalt muss verlangt werden, dass er in eigener Sache ein vermeintliches Fehlverhalten einer Behörde (auch der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist eine "Behörde") mit sachlichen und juristischen Formulierungen beantwortet und Beleidigungen und unnötige Angriffe unterlässt. (T10) Beisatz: Er darf sich keinesfalls einer Schreibweise bedienen, die als Beleidigung und Verhöhnung von Amtsorganen zu qualifizieren ist. (T11) Beisatz: Äußerungen, wodurch der Empfänger der Lächerlichkeit ausgesetzt und in seinen beruflichen Fähigkeiten als minderwertig hingestellt wird, sind, schon wegen der von inhaltlicher Kritik losgelösten Diffamierungsabsicht disziplinär. (T12) |
4 Bkd 4/00 | OGH | 02.10.2000 |
Beisatz: Hier ist die vom Streben der inhaltlichen Kritik losgelöste Absicht, die beklagte Partei herabzusetzen, ist klar erkennbar. (T13) |
7 Bkd 3/01 | OGH | 18.06.2001 |
Beisatz: Schriftliche Ausführungen sind grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. Bei Mehrdeutigkeit muss sich der Schreiber die für ihn ungünstige Auslegung zurechnen lassen. (T14) |
6 Bkd 2/02 | OGH | 13.01.2003 |
Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat die Würde des Gerichtes und den Anstand zu wahren, sich gegenüber dem Gericht, welchem allein die sogenannte Sitzungspolizei (§§ 223 bis 237 StPO) obliegt, einer sachlichen Ausdrucksweise und eines standesgemäßen Gebrauches der deutschen Sprache zu bedienen und sich verbaler Ausfälle in einer Hauptverhandlung gegen alle Anwesenden, insbesondere aber gegen den Richter zu enthalten. (T15) |
12 Bkd 2/02 | OGH | 07.10.2002 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch gegenüber Kollegen. (T16) |
13 Bkd 3/03 | OGH | 08.09.2003 |
Auch; Beisatz: Ein Anwalt kann im Rahmen der Ermächtigung des §9 RAO Handlungen von Behörden und Beamten sehr wohl als sachlich haltlos bezeichnen, die Bezeichnung als "skandalös" und "eindeutig gesetzwidrig" geht jedoch über den Rahmen einer zulässigen Kritik am Vorgehen einer Behörde weit hinaus. (T17) |
16 Bkd 5/05 | OGH | 24.10.2005 |
Vgl |
7 Bkd 8/05 | OGH | 27.03.2006 |
Auch |
6 Bkd 1/06 | OGH | 25.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bezeichnung des Vorbringens des Gegenanwaltes im Wiedereinsetzungsantrag als „peinliches Lamento". (T18) |
15 Bkd 2/06 | OGH | 30.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat sich im Verkehr mit Behörden tunlichst einer ironischen Darstellung zu enthalten. (T19) |
11 Bkd 6/06 | OGH | 12.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Standeswidrig ist auch die Unterstellung, wonach die Salzburger Justiz Meldungen lanciert hätte, welche den OGH in seiner Entscheidung präjudizieren sollten, zumal darin in pauschal beleidigender Weise die korrekte und unabhängige Entscheidungsfindung der Gerichte in Frage gestellt wird. (T20) |
6 Bkd 1/06 | OGH | 03.12.2007 |
Vgl; Ausdrücklich gegenteilig T18; Beisatz: Hier: In der Bezeichnung des Vorbringens des Gegenanwaltes im Wiedereinsetzungsantrag als „peinliches Lamento" ist keine unsachliche oder durch Artikel 10 EMRK nicht mehr gedeckt beleidigende Äußerung zu erkennen. Die inkriminierte Äußerung ist noch als zulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinn der RAO zu werten. (T21)<br/>Bem: Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2007, B 2114/06-6. (T22) |
23 Os 1/14s | OGH | 11.11.2014 |
Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14 |
24 Os 6/15k | OGH | 09.09.2015 |
Beisatz: Es verletzt Ehre und Ansehen des Standes, Justizangehörigen ohne sachliche Grundlage und ohne Not im Rahmen von Rechtsschutzeingaben – über die (zulässige) Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus – doloses Vorgehen aus unlauteren Motiven zu unterstellen. (T23) |
26 Os 17/15t | OGH | 16.03.2016 |
Beisatz: Hier: Äußerungen im Zusammenhang mit einer Volksgruppe. (T24) |
Dokumentnummer
JJR_19690127_OGH0002_000BKD00053_6800000_002
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