European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0230OS00001.14S.1111.000
Spruch:
Den Berufungen des Kammeranwalts wegen Nichtigkeit und Strafe sowie des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Strafe Folge gegeben und die Strafe gemäß § 16 Abs 5 DSt iVm §§ 31 und 40 StGB als Zusatzgeldbuße zum Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 2013, AZ D 20/11, D 3/12, D 8/12, D 10/12 und D 15/12 auf 3.000 Euro herabgesetzt.
Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt Dr. Edgar V***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Anwaltsstandes schuldig erkannt, weil er
1. in der im Verfahren AZ 8 C 1041/11v des Bezirksgerichts Bregenz als Vertreter der Amira D***** eingebrachten Berufung vom 18. August 2012 auf S 9 ausführte, das Erstgericht erkenne in unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht, dass dem Beklagten (Sachverständigen) Ing. Klaus L***** „ein Verstoß gegen die Warnpflicht anzulasten ist, wenn er einen unzureichenden Gutachtensauftrag blind bzw hirnlos oder hirnlos anmutend perfiziert“ (D 21/12);
2. bei einem am 22. November 2010 geführten Erstgespräch Jürgen S***** ausdrücklich erklärte und zusagte, dass für diesen in der Rechtssache gegen die Si***** AG keine Kosten entstehen und sämtliche anfallenden Kosten der Gegenseite in Rechnung gestellt werden, er seinen Mandanten in weiterer Folge trotz Kenntnis, dass die Gegenseite zur Übernahme seiner Kosten nicht bereit war, weder über die von ihm als angemessen betrachtete Bemessungsgrundlage noch über die Höhe des anfallenden Honorars aufklärte und dessen ungeachtet laut Leistungsaufstellung vom 28. Februar 2011 ein Honorar in Höhe von 21.993,18 Euro geltend machte (D 11/12).
Über den Disziplinarbeschuldigten wurde eine Geldbuße in der Höhe von 7.000 Euro verhängt.
Hingegen wurde er von dem weiters gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen, er habe im Verfahren AZ 5 Cg 151/12d des Landesgerichts Feldkirch im Ablehnungsantrag vom 29. Oktober 2012 ausgeführt, dass der renommierte, im genannten Verfahren beklagte Rechtsanwalt Dr. Bertram G***** der Vater der Richterin des Landesgerichts Feldkirch Mag. Anna Maria G***** sei, der Öffentlichkeit dieser enge Konnex angesichts eines der ersten Prozesse dieser bei ihrer Ernennung bemerkenswert jungen Richterin aufgefallen sei, während die Presse über deren fachliche Qualitäten nichts zu berichten gewusst habe, sich für einen Außenstehenden nur spekulieren ließe, wie und warum die genannte Richterin die Richterstelle gerade in Feldkirch erlangt habe, die für das Verfahren AZ 5 Cg 151/12d des Landesgerichts Feldkirch zuständige Richterin Dr. Birgit V***** bei der Besetzung der von Mag. G***** angestrebten Planstelle mitgewirkt habe und somit für deren Ernennung mitverantwortlich sei (D 25/12).
Rechtliche Beurteilung
Der Disziplinarrat traf (zusammengefasst) folgende wesentliche Feststellungen:
Als Klagevertreter im im Spruch genannten Verfahren AZ 5 Cg 151/12d des Landesgerichts Feldkirch unterfertigte der Disziplinarbeschuldigte einen von seinem Konzipienten vorbereiteten Ablehnungsantrag mit dort genanntem Inhalt, wobei er nicht die Absicht hatte, die angesprochenen Richterinnen durch diese Formulierungen zu diskreditieren oder zu beleidigen.
Auch die gleichfalls vom Rechtsanwaltsanwärter Dr. P***** vorbereitete Berufung im Verfahren AZ 8 C 1041/11v des Bezirksgerichts Bregenz (Schuldspruchpunkt 1.) überprüfte und unterfertigte der Disziplinarbeschuldigte.
Im Zuge eines Bergbahnprojekts trat die Si***** AG an verschiedene Grundeigentümer, darunter Jürgen S*****, wegen des Abschlusses von Dienstbarkeitsverträgen heran. Aufgrund der Empfehlung eines Versicherungsmaklers und des Umstands, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits mehrere Personen gegen das Unternehmen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Verträge vertreten hatte, wandte sich S***** an die Kanzlei Dris. V*****. Anlässlich der ersten Besprechung in dessen Kanzlei am 22. November 2010 wurde S***** vom Disziplinarbeschuldigten mitgeteilt, er vertrete bereits zwei Mandanten in diesem Zusammenhang gegen die Si***** AG. Diese werde die Kosten seiner Vertretung übernehmen. Er werde ein Konto anlegen, auf welches das Unternehmen dann Kostenvorschüsse zu zahlen habe. Dr. V***** vermittelte in diesem Gespräch den nachvollziehbaren Eindruck, dass das in seiner Kanzlei anfallende Honorar zur Gänze von der Si***** AG übernommen werde und S***** kein Honorar zu zahlen haben werde. Anlässlich dieser Erstbesprechung wurden von S***** die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Edgar V*****, dessen schriftliche Bevollmächtigung sowie ein Mandantenblatt unterfertigt. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen bzw die Vollmacht wurde nicht mit Jürgen S***** erörtert. Über die Höhe der anfallenden Kosten wurde er nicht aufgeklärt, weil ja zugesichert worden war, dass diese von der Si***** AG übernommen würden. Mit Schreiben vom 24. November 2010 wandte sich der Disziplinarbeschuldigte im Namen des genannten Mandanten an das Unternehmen und gab bekannt, dass Vertragsverhandlungen nur geführt werden, wenn erklärt wird, dass die anfallenden Rechtsvertretungs‑ und Beratungskosten übernommen würden. Mit Leistungsaufstellung vom 28. Februar 2011 rechnete der Disziplinarbeschuldigte auf Basis eines Streitwerts von 150.000 Euro ein Honorar von insgesamt 21.993,18 Euro ab. Diese Kosten wurden von der Si***** AG nicht übernommen, weshalb der Disziplinarbeschuldigte (nach Eingang einer Zahlung von 2.400 Euro) die restliche Honorarforderung von 19.593,18 Euro gegenüber Jürgen S***** einklagte, was in der Folge vergleichsweise bereinigt wurde. Dem Disziplinarbeschuldigten war bewusst, dass er Jürgen S***** entgegen seiner vorherigen Zusage Kosten in Rechnung stellt. Obwohl ihm ab einem Schreiben der Si***** AG vom 9. Dezember 2010 klar war, dass diese auf Konfrontationskurs gehen werde und nicht bereit sei, die Kosten seines Einschreitens zu übernehmen, hoffte er bis zuletzt, diese würde ein 30 Millionen Euro‑Projekt wegen seiner Anwaltskosten „nicht platzen lassen“, zumal sie in anderen Verfahren die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung tatsächlich übernommen hatte.
Während er den Freispruch auf einschlägige Judikatur zur Frage der Befangenheit eines Richters und mangelnde Erweislichkeit der subjektiven Tatseite stützte, wertete der Disziplinarrat das zu 1. festgestellte Verhalten als Verstoß gegen § 9 RAO und § 2 RL‑BA, jenes zu 2. als solchen gegen §§ 9 und 16 RAO sowie § 50 RL‑BA.
Lediglich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Strafe ist im Recht.
Zur Berufung des Kammeranwalts wegen Nichtigkeit:
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ist nicht prozessförmig ausgeführt, weil sie ihre Forderung nach einem Schuldspruch zu den zu AZ D 25/12 gegenständlichen Vorwürfen weder auf die Gesamtheit der Konstatierungen des Disziplinarrats noch auf die Behauptung eines ‑ trotz indizierender Verfahrensergebnisse ‑ nicht durch Feststellungen geklärten Sachverhalts stützt (RIS‑Justiz RS0099810, RS0118580).
Der Vorwurf unrichtiger rechtlicher Beurteilung übergeht die (nicht bekämpfte) Feststellung, wonach der Disziplinarbeschuldigte nicht die „Absicht“ hatte, Mag. G***** oder Dr. V***** durch seine Ausführungen zu diskreditieren oder zu beleidigen. Ein Feststellungsmangel dahin, dass der Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten (RIS‑Justiz RS0092588) in ‑ für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jeweils erkennbar und vermeidbar (RIS‑Justiz RS0056913) ‑ einer Beleidigung der genannten Richterinnen oder zumindest in einem über den notwendigen Inhalt eines Ablehnungsantrags (hinsichtlich Mag. G***** jedenfalls) hinausgehenden unsachlichen Angriff gegen die Genannten liegt (vgl dazu RIS‑Justiz RS0046059, RS0055208, RS0107020), wird nicht geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0127315).
Zur Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld:
Die Schuldspruchpunkt 1. betreffende Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) übergeht den vom Disziplinarrat festgestellten ‑ in einer Verhöhnung und Verspottung des Sachverständigen (ES 4 f) bestehenden ‑ Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung (vgl neuerlich RIS‑Justiz RS0092588) und verkennt, dass bei einer schriftlichen Äußerung ‑ ungeachtet der nun vorgebrachten grammatikalischen Spitzfindigkeiten ‑ darauf abzustellen ist, wie diese bei objektiver Betrachtung vom Empfänger zu verstehen ist. Bei Mehrdeutigkeit muss sich der Verfasser des Textes die für ihn ungünstigste Auslegung zurechnen lassen (RIS‑Justiz RS0055208 [T14]; vgl auch das Vorerkenntnis zu AZ 15 Bkd 1/13). Weshalb die Wertung dieser Äußerung durch den Disziplinarrat als unsachlich und nicht der Wahrung der Interessen des Mandanten dienend (ES 5) gleichheitswidrig sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen (nominell § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) nicht, weil Äußerungen, durch die der Adressat der Lächerlichkeit ausgesetzt und in seinen beruflichen Fähigkeiten als minderwertig dargestellt wird, schon aufgrund der von einer inhaltlichen Kritik losgelösten Intention der Herabsetzung weder unter dem Blickpunkt gewissenhafter Vertretung (RIS‑Justiz RS0055897 [T5, T9], RS0072230; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 9 RAO Rz 8 und 9) noch unter jenem der Meinungsfreiheit (RIS‑Justiz RS0056168 [T11]; Feil/Wennig aaO Rz 16) gerechtfertigt sind und daher stets als disziplinär gewertet werden (RIS‑Justiz RS0055208 [T12, T13]).
Die Schuldspruchpunkt 2. betreffende Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 erster und vierter Fall StPO) bezieht sich mit ihrer Kritik an der isoliert betrachteten Wendung der Vermittlung eines „nachvollziehbaren Eindrucks“ (ES 6) mit Blick auf die inkriminierte Verletzung der sich aus § 9 Abs 1 RAO ergebenden Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht auf entscheidende Tatsachen, vermag im Übrigen aber auch nicht darzulegen, worin die behauptete Undeutlichkeit der Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte anlässlich des Erstgesprächs bei seinem Mandanten den Eindruck erweckt habe, die Si***** AG werde sämtliche anfallenden Kosten tragen, bestehen soll und weshalb diese Feststellung mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Jürgen S***** und die vom Disziplinarbeschuldigten geführte Korrespondenz (ES 7) unzureichend begründet sein sollte.
Dem weiteren Vorbringen (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) zuwider steht die kritisierte Feststellung auch nicht im Widerspruch (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 438) zu den weiteren Feststellungen, der Mandant habe ‑ trotz fehlender Erörterung des Inhalts der Vollmacht und der Allgemeinen Auftragsbedingungen und unterbliebener Aufklärung über die Höhe der Kosten des Einschreitens durch den Disziplinarbeschuldigten ‑ sowohl die schriftliche Bevollmächtigung als auch das Mandantenblatt unterfertigt (ES 6).
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Feststellungen des Disziplinarrats (ES 6 ff) und verkennt überdies, dass dem Disziplinarbeschuldigten nicht die (entgegen einer ‑ ohnehin nicht festgestellten ‑ „Zusage zur Gratisarbeit“ erfolgte) Geltendmachung seiner Honorarforderungen, sondern die Verletzung der gegenüber seinem Mandanten bestehenden Aufklärungspflichten (RIS‑Justiz RS0123765; Feil/Wennig Anwaltsrecht8 § 9 RAO Rz 20 und § 50 RL‑BA Rz 1) zur Last gelegt wird, weil er diesen in Kenntnis davon, dass die Si***** AG ‑ entgegen ausdrücklich anderslautender Mitteilung beim Erstgespräch ‑ die Kosten seines Einschreitens nicht tragen werde, weder über diesen Umstand noch über die Höhe der anfallenden und von seinem Mandanten zu tragenden Kosten aufgeklärt hat.
Die ausführlichen Darlegungen der Schuldberufung überzeugen nicht, weil der Disziplinarrat unter Würdigung der wesentlichen Beweisergebnisse nachvollziehbar und lebensnah dargestellt hat, wie er zu seinen Feststellungen gelangt ist und aus welchen Gründen er der leugnenden Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten keinen Glauben geschenkt hat (ES 6 ff). Indem der Berufungswerber ‑ unter wörtlicher Wiedergabe seiner Allgemeinen Auftragsbedingungen und unter Berufung auf die Unschuldsvermutung ‑ im Wesentlichen lediglich die Glaubwürdigkeit des Zeugen Jürgen S***** anzweifelt und dessen ‑ mit den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten im Schreiben vom 24. November 2010 (Beilage ./K zu ON 9 in AZ D 11/12) übereinstimmenden ‑ Angaben seine eigene Darstellung der Vorfälle entgegensetzt, zeigt er keine im Rahmen der Schuldberufung aufzugreifende Mängel der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auf. Die bloße beharrliche Wiederholung der eigenen Sichtweisen des Berufungswerbers unter gleichzeitigem Negieren oder polemischer Bewertung („Klar ist ..., dass ... nicht ... der Weihnachtsmann ... für die ... Kosten in die Bresche springen würde“; „Das weiß jedes Kind“; „Grenzdebilität oder geistige Umnachtung oder ein geistiges Blackout des Herrn S*****“) jeder anderen Deutungsmöglichkeit ist nicht geeignet, deren Richtigkeit darzutun, sondern zeigt lediglich auf, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht gewillt ist, andere Standpunkte als seine eigenen zu akzeptieren. Soweit sich seine Ausführungen gegen „die Mär von der ernstlich angenommenen Kostenübernahmepflicht der Si***** AG bei sonstiger Gratisarbeit des Beschuldigten“ richten, bleibt anzumerken, dass derartige Feststellungen vom Disziplinarrat nicht getroffen wurden.
Zu den Strafberufungen:
Zutreffend weist der Kammeranwalt darauf hin, dass nun auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats im vorliegenden Verfahren noch nicht rechtskräftige im Spruch genannte Erkenntnis Bedacht zu nehmen ist.
Die vom Disziplinarrat ins Treffen geführten Erschwerungsgründe (Vorstrafe, Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen), denen kein Milderungsumstand gegenübersteht, sind noch dahin zu korrigieren, dass ‑ worauf der Kammeranwalt zutreffend hinweist ‑ ein rascher Rückfall in Bezug auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 10. Mai 2012, AZ D 4/11, D 12/11, D 16/11 und D 19/11, als aggravierend hinzutritt. Demgegenüber war ihm aber eine offenbar vorliegende Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit nicht erschwerend anzulasten.
Dass die dem Schuldspruch unterliegenden Formulierungen von seinem Konzipienten stammen, fällt nicht als mildernd ins Gewicht, ist er doch ‑ wie seine eigene Erfahrung zeigt ‑ als ausbildender Rechtsanwalt diesbezüglich zu besonderer Sorgfalt und Kontrolle verpflichtet.
Das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, er sei inzwischen auf „schwieriges, wankelmütiges, unentschlossenes oder querulatorisches Klientel“ nicht mehr angewiesen und an einem solchen für die Zukunft auch nicht mehr interessiert, zeigt keine Fehler bei der Strafbemessung auf.
Seinem substanzlosen Verweis auf § 3 DSt genügt der Hinweis auf das hier vorliegende Zusammentreffen einer Vielzahl von Fakten.
Auch unter Berücksichtigung der Größe der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten, seiner Lebensverhältnisse und der ‑ wie beschrieben ‑ nun ersichtlich betuchten Klientel erweist sich mit Blick auf die der Bedachtnahme unterliegende Vorverurteilung eine Gesamtstrafe von insgesamt 18.000 Euro als angemessen, sodass die Zusatzgeldbuße insgesamt auf 3.000 Euro herabzusetzen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 54 Abs 5 DSt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)