OGH 2Bkd12/93; 16Bkd4/06; 11Bkd2/06; 10Bkd5/05; 14Bkd6/07; 14Bkd6/08; 9Bkd5/08; 14Bkd3/09; 10Bkd10/09; 16Bkd11/09; 9Bkd4/13; 23Os1/14s; 23Os2/15i; 22Ds2/17i; 23Ds2/17x (RS0055897)

OGH2Bkd12/93; 16Bkd4/06; 11Bkd2/06; 10Bkd5/05; 14Bkd6/07; 14Bkd6/08; 9Bkd5/08; 14Bkd3/09; 10Bkd10/09; 16Bkd11/09; 9Bkd4/13; 23Os1/14s; 23Os2/15i; 22Ds2/17i; 23Ds2/17x28.9.2023

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner sind jedoch nur soweit zulässig, als sie erforderlich sind, um dem Rechtsstandpunkt seines eigenen Mandanten zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Rahmen ist er auch befugt, die Glaubwürdigkeit seines Prozessgegners zu bestreiten, allerdings nicht mit Formulierungen, die sachlich nicht nötig sind und nur darauf abzielen, den Prozessgegner zu beleidigen oder abzuqualifizieren.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §9 Abs1

2 Bkd 12/93OGH12.12.1994
16 Bkd 4/06OGH16.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwürfe der Geisteskrankheit und der Verleitung zur falschen Zeugenaussage ohne Tatsachensubstrat in einem Rechtsstreit in eigener Sache. (T1)

11 Bkd 2/06OGH09.10.2006

Auch; nur: Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. (T2)<br/>Beisatz: Die Behauptung in einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem amerikanischen Gericht, bestimmte Vorgänge in einem österreichischen Verfahren - wenn diese auch keine Mangelhaftigkeit nach den österreichischen Verfahrensgesetzen begründen - würden wesentliche Grundsätze des Rechts der USA verletzen, sodass es sich beim Verfahren gegen die Mandantin vor dem österreichischen Gericht um keinen fairen Prozess (fair trial) gehandelt habe, bewegt sich im Rahmen erlaubter Kritik. (T3)

10 Bkd 5/05OGH06.11.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Die Bestimmung des § 9 Abs 1 RAO ermöglicht dem Rechtsanwalt nicht, unterschiedslos alle Wünsche von Klienten unumwunden zu erfüllen. (T4)

14 Bkd 6/07OGH19.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung, zulässigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Sinne des § 9 RAO und disziplinarrechtlich relevanten Formulierungen sind dort zu ziehen, wo sachliche - wenn auch heftige - Kritik verlassen wird und in pauschalierende Polemik übergeht. Jedenfalls endet das Recht auf freie Meinungsäußerung dort, wo sie zur ungerechtfertigten Beleidigung wird. (T5)

14 Bkd 6/08OGH26.01.2009

Auch; Beisatz: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Es ist ihm unter gewissen Voraussetzungen auch gestattet, schonungslos zu behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet, sofern derartige Behauptungen gutgläubig erhoben werden. Nur wenn der Boden der Sachlichkeit verlassen und die Schwelle zur Beleidigung überschritten wird, liegt ein disziplinär zu ahndendes Handeln des Rechtsanwalts vor. (T6)<br/>Beisatz: Vorliegen eines disziplinär zu ahndenden Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten verneint, zumal seinem Schriftsatz ein ebenfalls nicht „zimperlicher" Schriftsatz der Gegenseite vorausgegangen war. (T7)

9 Bkd 5/08OGH11.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung eines wegen schweren Betruges Verurteilten als „Gauner" in einem insbesondere über die Verjährung des Betrugsschadens geführten gerichtlichen Gespräch erfüllt bei Würdigung der konkreten Umstände noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Tatbestand. (T8)

14 Bkd 3/09OGH25.05.2009

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Unsachliche und beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis gemäß § 9 RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, weil sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen sind. (T9)

10 Bkd 10/09OGH08.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Schwerwiegende Vorwürfe des Rechtsmissbrauches oder des Verdachtes in diese Richtung dürfen von einem Rechtsanwalt nicht ohne eingehende Prüfung und nicht ohne entsprechende tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte erhoben werden. (T10)

16 Bkd 11/09OGH20.12.2010

Auch; nur T2

9 Bkd 4/13OGH16.12.2013

Auch

23 Os 1/14sOGH11.11.2014

Auch

23 Os 2/15iOGH09.11.2015

Auch; Beis wie T9

22 Ds 2/17iOGH27.06.2017

Auch; Beis ähnlich wie T9

23 Ds 2/17xOGH28.08.2017

Auch; Beis wie T9

20 Ds 5/18tOGH16.10.2018

Auch; Beis wie T9

23 Ds 3/19xOGH16.01.2020

Vgl; Beis wie T9

27 Ds 2/19dOGH30.01.2020

Vgl; Beis wie T9

21 Ds 1/20iOGH16.11.2020

Vgl

28 Ds 2/21iOGH23.08.2022

Vgl

28 Ds 12/21kOGH23.08.2022

Vgl; Beis wie T9

23 Ds 7/22iOGH06.07.2022

Vgl

24 Ds 16/22wOGH27.03.2023

vgl

21 Ds 1/23vOGH28.09.2023

vgl; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19941212_OGH0002_002BKD00012_9300000_001