OGH 11Bkd2/92 (RS0046059)

OGH11Bkd2/9223.8.2022

Rechtssatz

Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Schreibweise um schwerwiegende persönliche Angriffe gegen einen Richter. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Angriffe nicht etwa in einem Rechtsmittel erhoben wurden, sondern in einem Ablehnungsantrag. In einem Rechtsmittel ist sachlich darzulegen, weshalb die bekämpfte Entscheidung unrichtig ist. Für eine Ablehnungsantrag reicht der Hinweis auf die Unrichtigkeit einer Entscheidung aber nicht aus. Gemäß § 22 JN sind im Ablehnungsantrag die Umstände anzuführen, welche die Ablehnung begründen. Es kann daher im Interesse des Klienten durchaus notwendig sein, etwas Negatives über einen Richter anzuführen, selbst der Vorwurf des Amtsmissbrauches kann zulässig sein. Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht.

Normen

ZPO §86
DSt 1990 §1 Abs1 H
JN §19 ff
RAO §9

11 Bkd 2/92OGH19.10.1992
12 Bkd 2/98OGH25.05.1998

Vgl auch; Beisatz: In einem Ablehnungsantrag enthaltene Vorwürfe gegen Richter sind auch dann nicht disziplinär, wenn sie zwar Negatives über den Abgelehnten aussagen, aber nicht über den zur Dartuung des Ablehnungsgrundes notwendigen Inhalt hinausgehen. (T1)

11 Bkd 9/03OGH13.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Der Ablehnungsantrag ist die schärfste Waffe der Prozesspartei gegen den Verhandlungsrichter. Einem solchen Antrag kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die darin dargetanen Gründe so gewichtig sind, dass die Unbefangenheit des abgelehnten Richters nachhaltig in Zweifel gezogen werden muss. Der Versuch, diese Gründe entsprechend darzustellen, wird bisweilen an den Grenzen des Zulässigen angesiedelt sein müssen, oder kann diese doch selbst bei objektivstem Vortrag schnell erreichen. Die im Interesse des Klienten vorgetragene Ablehnung beinhaltet fast immer, etwas Negatives über einen Richter auszuführen und es kann in diesem Zusammenhang selbst der inhaltliche Vorwurf des Amtsmissbrauches zulässig sein. Eine Beschränkung des in einem Ablehnungsantrag zulässigen Vorbringens durch disziplinäre Maßnahmen stellt letztlich eine Beschränkung des Ablehnungsrechtes selbst dar. (T2)

16 Bkd 5/05OGH24.10.2005

Vgl auch; nur: Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht. (T3)

16 Bkd 11/09OGH20.12.2010

Auch

16 Bkd 13/09OGH05.07.2010

Auch; Beis wie T1

10 Ob 108/15bOGH22.02.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Verhängung von Ordnungsstrafen über einen nicht anwaltlich vertretenen Ablehnungswerber wegen Beleidigungen in Ablehnungsantrag und Rekurs. (T4)

23 Ds 3/19xOGH16.01.2020

Vgl; Beis wie T2

20 Ds 4/20yOGH14.07.2020

Vgl

28 Ds 2/21iOGH23.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921019_OGH0002_011BKD00002_9200000_001