11 Bkd 2/92 | OGH | 19.10.1992 |
12 Bkd 2/98 | OGH | 25.05.1998 |
Vgl auch; Beisatz: In einem Ablehnungsantrag enthaltene Vorwürfe gegen Richter sind auch dann nicht disziplinär, wenn sie zwar Negatives über den Abgelehnten aussagen, aber nicht über den zur Dartuung des Ablehnungsgrundes notwendigen Inhalt hinausgehen. (T1) |
11 Bkd 9/03 | OGH | 13.01.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Der Ablehnungsantrag ist die schärfste Waffe der Prozesspartei gegen den Verhandlungsrichter. Einem solchen Antrag kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die darin dargetanen Gründe so gewichtig sind, dass die Unbefangenheit des abgelehnten Richters nachhaltig in Zweifel gezogen werden muss. Der Versuch, diese Gründe entsprechend darzustellen, wird bisweilen an den Grenzen des Zulässigen angesiedelt sein müssen, oder kann diese doch selbst bei objektivstem Vortrag schnell erreichen. Die im Interesse des Klienten vorgetragene Ablehnung beinhaltet fast immer, etwas Negatives über einen Richter auszuführen und es kann in diesem Zusammenhang selbst der inhaltliche Vorwurf des Amtsmissbrauches zulässig sein. Eine Beschränkung des in einem Ablehnungsantrag zulässigen Vorbringens durch disziplinäre Maßnahmen stellt letztlich eine Beschränkung des Ablehnungsrechtes selbst dar. (T2) |
16 Bkd 5/05 | OGH | 24.10.2005 |
Vgl auch; nur: Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht. (T3) |
16 Bkd 11/09 | OGH | 20.12.2010 |
Auch |
16 Bkd 13/09 | OGH | 05.07.2010 |
Auch; Beis wie T1 |
10 Ob 108/15b | OGH | 22.02.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Verhängung von Ordnungsstrafen über einen nicht anwaltlich vertretenen Ablehnungswerber wegen Beleidigungen in Ablehnungsantrag und Rekurs. (T4) |
23 Ds 3/19x | OGH | 16.01.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
20 Ds 4/20y | OGH | 14.07.2020 |
Vgl |
28 Ds 2/21i | OGH | 23.08.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19921019_OGH0002_011BKD00002_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)