OGH 16Bkd4/07 (RS0123765)

OGH16Bkd4/0719.5.2008

Rechtssatz

Wird anlässlich der Übernahme eines Vertretungsauftrages eine Aufklärungspflicht verletzt, so ist die Pflichtwidrigkeit nicht mit Unterfertigung der Vollmacht durch den Mandanten abgeschlossen. Die Aufklärungspflicht besteht weiterhin, solange das Bevollmächtigungsverhältnis andauert. Dies ergibt sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten.

Normen

DSt 1990 §1 C1
DSt 1990 §1 C4
DSt 1990 §2 Abs1
RAO §9 Abs1

16 Bkd 4/07OGH19.05.2008

Beisatz: Hier: Keine Aufklärung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten. (T1)

2 Bkd 2/08OGH17.11.2008

Vgl

14 Bkd 2/08OGH26.01.2009

Vgl; Beisatz: Dem Disziplinarbeschuldigten ist anzulasten, dass es trotz entsprechender mehrfacher Nachfragen seiner Mandantin, trotz des Umstands, dass bereits sehr kostenintensive Vertretungstätigkeit aufgelaufen war, er selbst eine hohe Kostenbemessungsgrundlage (300.000 EUR) gewählt hatte, und noch weitere Vertretungstätigkeiten zu erwarten waren, seine Mandantin zumindest über die bereits aufgelaufenen Kosten und die in etwa zu erwartenden hätte aufklären müssen. Die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht einmal ansatzweise die Kostenfrage betragsmäßig thematisierte, obwohl er hiezu eindeutig aufgefordert worden war, ist ihm als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes anzulasten. (T2)

23 Os 1/14sOGH11.11.2014

Auch; Beis wie T1

24 Os 5/15pOGH25.11.2015

Auch

22 Os 6/15wOGH09.11.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080519_OGH0002_016BKD00004_0700000_001