16 Bkd 4/07 | OGH | 19.05.2008 |
Beisatz: Hier: Keine Aufklärung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten. (T1) |
2 Bkd 2/08 | OGH | 17.11.2008 |
Vgl |
14 Bkd 2/08 | OGH | 26.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Dem Disziplinarbeschuldigten ist anzulasten, dass es trotz entsprechender mehrfacher Nachfragen seiner Mandantin, trotz des Umstands, dass bereits sehr kostenintensive Vertretungstätigkeit aufgelaufen war, er selbst eine hohe Kostenbemessungsgrundlage (300.000 EUR) gewählt hatte, und noch weitere Vertretungstätigkeiten zu erwarten waren, seine Mandantin zumindest über die bereits aufgelaufenen Kosten und die in etwa zu erwartenden hätte aufklären müssen. Die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht einmal ansatzweise die Kostenfrage betragsmäßig thematisierte, obwohl er hiezu eindeutig aufgefordert worden war, ist ihm als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes anzulasten. (T2) |
23 Os 1/14s | OGH | 11.11.2014 |
Auch; Beis wie T1 |
24 Os 5/15p | OGH | 25.11.2015 |
Auch |
22 Os 6/15w | OGH | 09.11.2015 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20080519_OGH0002_016BKD00004_0700000_001
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