Rechtssatz
Unsachliche und (durch Herabsetzung des Adressierten) auch beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis des § 9 RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, wenn sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen und lediglich Ausdruck einer mit persönlicher Animosität geführten Kontroverse sind.
7 Bkd 8/05 | OGH | 27.03.2006 |
nur: Unsachliche und (durch Herabsetzung des Adressierten) auch beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis des § 9 RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus. (T1) |
7 Bkd 1/11 | OGH | 21.11.2011 |
Auch |
26 Os 17/15t | OGH | 16.03.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Äußerungen im Zusammenhang mit einer Volksgruppe. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20030113_OGH0002_006BKD00002_0200000_001
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