OGH 1Ob41/99g; 3Ob331/98t; 10ObS54/00i; 7Ob306/99x; 7Ob74/00h; 7Ob210/00h; 7Ob18/00y; 9Ob254/00v; 6Ob59/00w; 9Ob35/01i; 7Ob39/01p; 6Ob94/01v; 10ObS129/01w; 6Ob117/01a; 7Ob263/01d; 3Ob9/01x; 2Ob72/02f; 7Ob33/01f; 1Ob316/01d; 10Ob197/02x; 7Ob215/02x; 9Ob219/02z; 8ObA207/02b; 7Ob235/02p; 6Ob39/03h; 3Ob158/03m; 8Ob11/04g; 7Ob21/04w; 1Ob259/03z; 3Ob272/04b; 3Ob127/05f; 6Ob47/06i; 2Ob286/05f; 8Ob9/07t; 8Ob92/06x; 7Ob136/07m; 9ObA114/07s; 5Ob276/08m; 6Ob258/08x; 6Ob176/09i; 8ObA46/09m; 3Ob87/10f; 5Ob32/11h; 10Ob46/11d; 3Ob177/11t; 7Ob192/11b; 5Ob249/11w; 8Ob98/13i; 6Ob2/15k; 6Ob68/15s; 3Ob7/16z; 9ObA157/16b; 7Ob20/17t; 2Ob169/16s; 2Ob159/16w; 6Ob206/16m; 1Ob156/17y; 2Ob62/18h; 15Os139/18g; 3Ob247/18x; 1Ob25/20p; 10ObS60/21b; 8ObA78/23p (RS0112020)

OGH1Ob41/99g; 3Ob331/98t; 10ObS54/00i; 7Ob306/99x; 7Ob74/00h; 7Ob210/00h; 7Ob18/00y; 9Ob254/00v; 6Ob59/00w; 9Ob35/01i; 7Ob39/01p; 6Ob94/01v; 10ObS129/01w; 6Ob117/01a; 7Ob263/01d; 3Ob9/01x; 2Ob72/02f; 7Ob33/01f; 1Ob316/01d; 10Ob197/02x; 7Ob215/02x; 9Ob219/02z; 8ObA207/02b; 7Ob235/02p; 6Ob39/03h; 3Ob158/03m; 8Ob11/04g; 7Ob21/04w; 1Ob259/03z; 3Ob272/04b; 3Ob127/05f; 6Ob47/06i; 2Ob286/05f; 8Ob9/07t; 8Ob92/06x; 7Ob136/07m; 9ObA114/07s; 5Ob276/08m; 6Ob258/08x; 6Ob176/09i; 8ObA46/09m; 3Ob87/10f; 5Ob32/11h; 10Ob46/11d; 3Ob177/11t; 7Ob192/11b; 5Ob249/11w; 8Ob98/13i; 6Ob2/15k; 6Ob68/15s; 3Ob7/16z; 9ObA157/16b; 7Ob20/17t; 2Ob169/16s; 2Ob159/16w; 6Ob206/16m; 1Ob156/17y; 2Ob62/18h; 15Os139/18g; 3Ob247/18x; 1Ob25/20p; 10ObS60/21b; 8ObA78/23p15.2.2024

Rechtssatz

Der Berufungswerber stützt sich bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge nur nicht auf solche erstrichterlichen Feststellungen "ausdrücklich" im Sinne des Gesetzes, die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen "verborgen" sind.

Normen

ZPO §468 Abs2 Satz2
ZPO §473a Abs1
ZPO §473a Abs3
ZPO §503 Abs1 Z2

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/75

3 Ob 331/98tOGH15.09.1999

Beisatz: Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf allenfalls in anderen Urteilsabschnitten - also meist in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung - "verborgene" Feststellungen stützen will, muss er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO auszulösen. Das Verfahren nach § 473a Abs 1 ZPO ist auch dann einzuleiten, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung zum Nachteil des Berufungsgegners nach allseitiger Prüfung der Rechtslage aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auf eine derart "verborgene" Feststellung zu stützen erwägt. (T1)

10 ObS 54/00iOGH04.04.2000
7 Ob 306/99xOGH26.01.2000

Vgl; Beisatz: Die Rügepflicht des Berufungsgegners ist bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt. (T2)

7 Ob 74/00hOGH29.05.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 210/00hOGH18.10.2000
7 Ob 18/00yOGH15.09.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

9 Ob 254/00vOGH18.10.2000

Vgl auch

6 Ob 59/00wOGH23.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des § 473a ZPO liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers ausschließlich auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützt. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/180

9 Ob 35/01iOGH28.03.2001

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 39/01pOGH14.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Durch § 473a Abs 3 erster Satz ZPO soll verhindert werden, dass der im § 473a Abs 1 ZPO erwähnte Schriftsatz beim Erstgericht zu Protokoll erklärt wird. (T4)<br/>Beisatz: Gibt das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung dem Berufungsgegner die Möglichkeit, seine Einwände gegen eine "verborgene" Feststellung mündlich vorzubringen, so bedarf es nicht der Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes (kein Verfahrensmangel). (T5)

6 Ob 94/01vOGH26.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO durch Freistellung einer Berufungsbeantwortung ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn es seine Entscheidung auf in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "verborgene" Feststellungen gründet. (T6)

10 ObS 129/01wOGH12.06.2001

Vgl auch

6 Ob 117/01aOGH05.07.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 263/01dOGH14.11.2001

Vgl auch

3 Ob 9/01xOGH21.11.2001
2 Ob 72/02fOGH21.03.2002

Auch; Beis wie T1 nur: Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf allenfalls in anderen Urteilsabschnitten - also meist in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung - "verborgene" Feststellungen stützen will, muss er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO auszulösen. (T7)

7 Ob 33/01fOGH17.04.2002

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 316/01dOGH11.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Auch der obsiegende Beklagte ist gemäß § 468 Abs 2 ZPO zur Rüge des Verfahrensmangels verhalten, wenn im Ersturteil das geänderte Begehren, gegen dessen Zulassung er sich ausgesprochen hatte, behandelt wird und wenn sich der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel ausdrücklich darauf bezieht. In einem derartigen Fall bedarf es auch keines Vorgehens des Berufungsgerichts gemäß § 473a ZPO. (T8)

10 Ob 197/02xOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 215/02xOGH30.10.2002

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7

9 Ob 219/02zOGH16.10.2002

Auch; Beis ähnlich wie T2

8 ObA 207/02bOGH07.11.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6

7 Ob 235/02pOGH13.11.2002

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 2002/152

6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/43

3 Ob 158/03mOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6

8 Ob 11/04gOGH29.03.2004
7 Ob 21/04wOGH26.05.2004
1 Ob 259/03zOGH12.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen bzw. die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwortung zu rügen; andernfalls ist von den getroffenen Feststellungen auszugehen. (T9)<br/>Beis ähnlich wie T2

3 Ob 272/04bOGH31.03.2005

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 127/05fOGH20.10.2005

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2005/153

6 Ob 47/06iOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T10)

2 Ob 286/05fOGH29.06.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7

8 Ob 9/07tOGH22.02.2007

Auch; Beisatz: Bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Feststellungen beruft. (T11)

8 Ob 92/06xOGH22.02.2007

Vgl auch

7 Ob 136/07mOGH26.09.2007

Auch; Beis wie T2; Beis wie T11

9 ObA 114/07sOGH28.09.2007

Vgl auch

5 Ob 276/08mOGH13.01.2009

Beisatz: Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. (T12)<br/>Beisatz: Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß § 468 Abs 2 ZPO zu rügen. (T13)

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Verfahren erster Instanz obsiegenden beklagten Parteien haben die angeblich dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit im Berufungsverfahren nicht nach § 468 Abs 2 ZPO gerügt. Dazu wären sie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge der klagenden Partei gehalten gewesen. (T14)

6 Ob 176/09iOGH18.09.2009

Vgl auch; Beis wie T12

8 ObA 46/09mOGH21.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Berufungsgegner ist nach § 468 Abs 2 ZPO verpflichtet, bereits im Berufungsverfahren allfällige Verfahrensfehler bei der Ermittlung der für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen zu rügen, wenn in der Berufung die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausgeführt wurde. (T15)

3 Ob 87/10fOGH04.08.2010

Auch; Beis wie T7

5 Ob 32/11hOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 46/11dOGH04.10.2011

Auch; Beis wie T12

3 Ob 177/11tOGH12.10.2011

Vgl auch; Beis wie T13

7 Ob 192/11bOGH27.02.2012

Vgl

5 Ob 249/11wOGH20.03.2012

Vgl; Beis wie T15

8 Ob 98/13iOGH24.03.2014

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 2/15kOGH29.01.2015

Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T12

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 Satz 2 ZPO. (T16); Veröff: SZ 2016/48

9 ObA 157/16bOGH26.01.2017

Auch; Beis ähnlich wie T15

7 Ob 20/17tOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T6

2 Ob 169/16sOGH27.04.2017

Auch; Beisatz: Hier: Der Höhe nach vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellte und von den Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpfte Gegenforderung. (T17)

2 Ob 159/16wOGH16.05.2017

Beis wie T12

6 Ob 206/16mOGH27.04.2017
1 Ob 156/17yOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T14

2 Ob 62/18hOGH25.04.2018

Vgl; Beis wie T7

15 Os 139/18gOGH21.11.2018

Auch; Beisatz: Die bloß hypothetische Möglichkeit, bei konsequenter - von der Zeugin allerdings abgelehnter - Behandlung die Aussagefähigkeit zu erreichen, ändert daran nichts. (T18)

3 Ob 247/18xOGH23.01.2019

Auch; Beis wie T12

1 Ob 25/20pOGH26.02.2020

Vgl auch; Beis wie T15

10 ObS 60/21bOGH29.07.2021

Beis wie T9; Beis wie T14

8 ObA 78/23pOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00041_99G0000_004