OGH 7Ob39/01p

OGH7Ob39/01p14.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Farnosh G*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei U***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 559.841 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 2 R 178/00k-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Mai 2000, GZ 1 Cg 273/97g-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes lägen zwei erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum einen stelle die Frage, ob das Berufungsgericht gemäß § 473a ZPO vorgehen hätte müssen, eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes dar.

2.) Zum anderen sei dem Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob der Kläger den Versicherungsfall des Einbruchsdiebstahles iSd Art 2 Abs 1 lit a AEB 1986 nachgewiesen habe, eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründe.

Damit vermag die beklagte Partei aber keinen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen:

Zu 1.): Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von der Beklagten darin erblickt, dass ihr vom Berufungsgericht nicht gemäß § 473a ZPO freigestellt wurde, die "verborgene" Feststellung, dass mehrere unbekannte Personen in der fraglichen Nacht in das Geschäftslokal des Klägers eingedrungen sind und dort Teppiche gestohlen haben, in einem vorbereitenden Schriftsatz zu rügen.

Dem kommt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht hat der Beklagtenvertreterin nämlich ohnehin in der Berufungsverhandlung die Gelegenheit geboten, ihre Einwände gegen die betreffende, nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt befindliche Feststellung vorzubringen. Die Beklagtenvertreterin hat dies auch getan; ein Einwand - aus irgendwelchen Gründen - daran gehindert gewesen zu sein, all das, was in einem vorbereitenden Schriftsatz vorgebracht hätte werden können, sogleich mündlich vorzutragen, wurde von der beklagten Partei in der Berufungsverhandlung nicht erhoben. Auch in der Revision wird nicht behauptet, dass in einem vorbereitenden Schriftsatz weitere Argumente gegen die Richtigkeit der betreffenden Feststellung vorgebracht hätten werden können, sondern lediglich ausgeführt, dass ein Vorgehen nach § 473a ZPO angezeigt gewesen wäre und ihr daher die Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes nach dieser Gesetzesstelle ermöglicht hätte werden müssen. Inwiefern die beklagte Partei dadurch, dass sie ihre Einwendungen gegen die betreffende Feststellung nicht schriftlich, sondern mündlich vorgetragen hat, benachteiligt gewesen sein könnte, ist daher nicht zu erkennen.

Das Berufungsgericht hat sich mit dem mündlich vorgebrachten Einwand gegen die betreffende Feststellung und die in diesem Zusammenhang von der Beklagten ins Treffen geführten Beweisergebnisse auch eingehend auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, gegen die bekämpfte Wahrannahme keine Bedenken zu haben. Es wäre daher ein überspitzter Formalismus, der beklagten Partei, wie von ihr angestrebt, die Möglichkeit einzuräumen, nun nochmals schriftlich das vorzubringen, was ohnehin bereits mündlich vorgetragen und vom Berufungsgericht als nicht stichhältig befunden wurde.

Soweit die Revisionswerberin vermeint, dass es nicht ausreiche, "dem Berufungsgegner bloß in der mündlichen Berufungsverhandlung die Möglichkeit zu geben, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung in der Berufungsverhandlung mündlich zu Protokoll zu rügen und sie damit (erkennbar) auf die Bestimmung des § 473a Abs 3, erster Satz ZPO Bezug nimmt, ist sie auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen, wonach dadurch lediglich verhindert werden sollte, dass der im § 473a Abs 1 ZPO erwähnte Schriftsatz beim Erstgericht zu Protokoll erklärt werde (RV 898 BlgNR 20. GP 43: "Da sich die Akten beim Berufungsgericht befinden und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auch nicht an das Prozessgericht erster Instanz rückgeleitet werden sollen, soll der Schriftsatz nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden können; die Aufnahme eines solchen gerichtlichen Protokolls ohne Vorhandensein der Akten wäre unzweckmäßig"). Zu verweisen ist auch auf den JA-Bericht (1002 BlgNR 20. GP, 4), wonach es ausdrücklich erklärtes Ziel des Gesetzgebers im Rahmen seiner Änderungsvorschläge zur RV war, hiedurch eine "Verfahrensbeschleunigung" und "Gerichtsentlastung" (nämlich des Berufungsgerichtes) zu erreichen; beide Ziele wären, würde man die hier gewählte Vorgangsweise des Berufungsgerichtes nicht billigen, zweifellos in Frage gestellt.

Ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 41/99g (= RZ 1999/42 = EvBl 1999/180 = JBl 1999, 661) und in nachfolgenden Entscheidungen (RIS-Justiz RS0112020) geprägten Grundsätze liegt daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht vor; vielmehr steht das Vorgehen des Berufungsgerichtes mit der Bestimmung des § 473a ZPO im Einklang. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht gegeben.

Zu 2.): Die Vorinstanzen sind erkennbar ohne jeden Zweifel davon ausgegangen, dass die im Zuge der am Morgen des 14. 5. 1996 festgestellten Verformung der Aluminiumleiste am innenseitig gelegenen Sperrriegelsteg des Stehflügels in der Nacht vom 13. auf den 14. 5. 1996 herbeigeführt wurde. Wollte man die betreffende Feststellung, wie dies die Revisionswerberin tut, hingegen rein grammatikalisch interpretieren, wäre sie wenig sinnvoll; die vom Berufungsgericht daran geknüpften Schlussfolgerungen wären obsolet. Die betreffende Feststellung kann daher nur dahin ausgelegt und verstanden werden, dass es sich bei der vom Berufungsgericht präzisierend beschriebenen Verformung um eine aus der "Tatnacht" stammende Einbruchsspur handelt. Der von der Revisionswerberin behauptete sekundäre Feststellungsmangel ist daher nicht gegeben.

Da es der Revisionswerberin insgesamt nicht gelingt, einen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen, war spruchgemäß zu entscheiden.

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