OGH 1Ob316/01d

OGH1Ob316/01d11.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) K***** Gesellschaft mbH & Co und 2.) K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 21.801,85) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2001, GZ 3 R 33/01z-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039438, zuletzt: 8 Ob 253/99k) muss der Beklagte, der sich gegen die nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommene Klageänderung ausgesprochen hat, das Unterbleiben der Beschlussfassung über die Zulassung der Klageänderung in der Berufung gegen das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. Tut er dies nicht, ist die Klageänderung als vom Beklagten genehmigt anzusehen. Auch der obsiegende Beklagte ist gemäß § 468 Abs 2 ZPO zur Rüge des Verfahrensmangels verhalten, wenn im Ersturteil das geänderte Begehren behandelt wird und wenn sich der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel audsdrücklich darauf bezieht (RIS-Justiz RS0112020). In einem derartigen Fall bedarf es auch keines Vorgehens des Berufungsgerichts gemäß § 473a ZPO.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das Erstgericht das von der Klägerin vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz gestellte Eventualbegehren behandelt und die sich darauf beziehenden Feststellungen getroffen hat. Es hat auch ausführlich dargestellt, warum es wegen der seiner Ansicht nach verfehlten Formulierung des Begehrens zu dessen Abweisung gelangte. Die Berufung hatte fast ausschließlich die Abweisung des Eventualbegehrens wegen mangelnder Bestimmtheit zum Gegenstand und die Beklagten haben darauf in ihrer Berufungsbeantwortung ausführlich repliziert. Sie haben keine Mängelrüge erhoben, sodass - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Klageänderung als genehmigt anzusehen ist. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, dass das Erstgericht unzulässigerweise "überschießende", vom Vorbringen der Klägerin nicht getragene Feststellungen getroffen habe, sondern diese ihren Ausführungen in der Berufungsbeantwortung geradezu zu Grunde gelegt. Wie der Oberste Gerichtshof in ÖBl 1997, 172 ausgesprochen hat, ist die unzulässige Berücksichtigung "überschießender" Feststellungen als unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision nicht nachgeholt werden (SZ 50/152; SZ 62/215; 8 ObA 109/97f uva). In Anbetracht all dieser allein in der Sphäre der Beklagten liegenden Umstände kann keine Rede davon sein, dass die Beklagten vom Berufungsgericht "ausmanövriert" worden seien. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht gegeben ist. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bestimmtheit des (Eventual)Klagebegehrens bedürfen keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Die Beklagten behaupten selbst nicht, mit dem im Eventualbegehren genannten Unternehmen bestünden mehrere Verträge und lassen die Begründung des Berufungsgerichts, mit der gewählten Formulierung werde unzweifelhaft ein einziger Vertrag bezeichnet, unbekämpft. Der Zusatz "... oder einer sonst von der Gemeinde ... beherrschten Gesellschaft" kann möglicherweise sinnstörend sein, doch könnte dieser Umstand nichts daran ändern, dass die Partner des auch durch den Liefergegenstand definierten Vertrags eindeutig bezeichnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0037874) ist bei nicht auf Geldleistung gerichteten Klagen dem Erfordernis des § 226 ZPO jedenfalls dann Genüge getan, wenn unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnommen werden kann, was begehrt wird.

In der Sache selbst räumen die Revisionswerberinnen ein, dass bei ohne Zustimmung der Klägerin durchgeführten Direktverkäufen im Vertragsgebiet Provision aus dem Titel des Schadenersatzes geschuldet werden könnte. Es reicht aus, auf die in diesem Sinne durch Vertragsauslegung gewonnene schlüssige Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen, kann doch die Auslegung einer Urkunde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeuteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201). Insoweit die Revisionswerberinnen rügen, es mangle an Feststellungen darüber, ob das im Eventualbegehren genannte Unternehmen ein "Altkunde" der Erstbeklagten gewesen sei, sind sie - wie bereits durch das Berufungsgericht - darauf zu verweisen, dass sie zu dieser Ausnahme von der Ausschließlichkeitswirkung des Vertrags die Behauptungs- und Beweislast trifft und dass ein entsprechendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet wurde. Ein Rechtsschutzdefizit für die Beklagten besteht insoweit nicht, als sie durch Ausschöpfen der eingangs genannten Möglichkeiten in die Lage versetzt worden wären, ihr Vorbringen zu erstatten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte