1 Ob 108/72 | OGH | 24.05.1972 |
5 Ob 47/75 | OGH | 08.04.1975 |
nur: Hat sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muß das Prozeßgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluß entscheiden. Verhandelte das Prozeßgericht jedoch über die geänderte Klage ohne solche Beschlußfassung, muß der Beklagte das Vorgehen des Gerichtes in der Berufung gegen das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. (T1) Beisatz: Hier: Keine Genehmigung angenommen; ausschließlich gemäß SZ 22/106 erledigt. (T2) |
1 Ob 547/80 | OGH | 30.04.1980 |
Auch; nur: Das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. Tut er dies nicht, ist die Klagsänderung als vom Beklagten genehmigt anzusehen. (T3) |
7 Ob 742/80 | OGH | 29.01.1981 |
nur T3 |
4 Ob 95/82 | OGH | 14.09.1982 |
Ähnlich; nur: Hat sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muß das Prozeßgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluß entscheiden. (T4) |
1 Ob 624/92 | OGH | 02.07.1993 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Die Unterlassung eines Ausspruchs über die Zulassung einer Klagsänderung begründet einen Verfahrensmangel. (T5) |
8 Ob 253/99k | OGH | 11.05.2000 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/79 |
1 Ob 316/01d | OGH | 11.06.2002 |
3 Ob 203/14w | OGH | 21.04.2015 |
Auch; nur T4; Beisatz: Ein Vorbehalten der Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung bis nach der Entscheidung über die ursprüngliche Klage, die hier in deren Zurückweisung wegen Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs lag, ist in der Bestimmung des § 235 Abs 3 ZPO nicht vorgesehen. (T6) |
9 Ob 16/19x | OGH | 25.06.2019 |
Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/54 |
Dokumentnummer
JJR_19720524_OGH0002_0010OB00108_7200000_004
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