Rechtssatz
"Schwere Folgen"
Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (12 Os 34/96, 14 Os 186/93, 10 Os 56/76; Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 13 f).
13 Os 97/00 | OGH | 13.09.2000 |
Auch; Beisatz: Schwere Folgen müssen nicht strafrechtlicher Art sein, sondern können auch sozialer Art sein. Dass der Tod eines Menschen - wenn auch fahrlässig herbeigeführt - immer eine schwere Folge darstellt, ist wohl nicht zu bezweifeln. (T1) |
14 Os 57/03 | OGH | 23.04.2003 |
nur: Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen. (T2) |
11 Os 9/06t | OGH | 14.03.2006 |
nur: Der Begriff der "schweren Folgen" im § 21 StGB umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der soziale Störwert ist zu berücksichtigen. (T3) |
12 Os 49/06g | OGH | 01.06.2006 |
Beisatz: Dem Misslingen der gewollten Tatvollendung kommt bei Prüfung der schweren Tatfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T4) |
11 Os 88/07m | OGH | 03.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufgrund der Verwirklichung der Raubqualifikation „unter Verwendung einer Waffe" in beiden nunmehr verfahrensaktuellen Fällen ist die daraus abgeleitete Befürchtung der Begehung gleichartiger Straftaten mit jedenfalls schweren Folgen im Sinn des Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO nicht zu beanstanden. (T5) |
13 Os 62/07b | OGH | 01.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bedrohung von Familienangehörigen mit dem Tod entspricht der von § 21 StGB angesprochenen Sozialschädlichkeit. (T6) |
11 Os 108/13m | OGH | 20.08.2013 |
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12 Os 10/15k | OGH | 05.03.2015 |
Vgl; Beisatz: Als Prognosetat kommen auch Fahrlässigkeitsdelikte in Betracht. (T7) |
15 Os 69/19i | OGH | 17.10.2019 |
Beisatz: Hier: Leugnung des Holocausts gegenüber einem begrenzten Adressatenkreis aus Behörden. (T8) |
14 Os 37/24h | OGH | 19.06.2024 |
vgl; Beisatz: Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch dann anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen, wenn sich die Prognose auf Taten im Sinn des § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB bezieht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19971001_OGH0002_0140OS00134_9700000_003
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