Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Claus S***** wurde nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, den Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. Walter W*****, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er
1.) am 29. Dezember 1999 gegenüber der Telefonistin des Landesgerichtes Linz äußerte, er werde bezüglich des Mordes an Dr. W***** die alleinige Verantwortung übernehmen;
2.) am 30. und 31. Dezember 1999 jeweils nach Anwahl der Notrufnummer 133 äußerte "Kopfschuss W*****" (am 31. Dezember 1999) sowie "Situation 100 Prozent Mitsch, 100 Prozent KO-Krieg, bei Interesse stellts den W***** an die Wand, druckts ma a Kalaschnikov in die Hand und i mach Hackfleisch aus eam", und er hiedurch Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.
Dagegen richtet sich eine auf die Z 3, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge nach Z 3 meint, die Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO sei zum einen dadurch verletzt worden, dass im vorliegenden Urteilsspruch auf die subjektive Tatseite des Betroffenen "nicht Bezug genommen" worden sei, zum anderen, dass im Urteilsspruch nicht der Ausspruch enthalten sei, der Betroffene werde ohne Anstaltsunterbringung unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen; ein solcher Ausspruch sei nämlich bei sonstiger Nichtigkeit "unter sinngemäßer Anwendung" der genannten Gesetzesstelle zu treffen.
Ersterem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Urteilsspruch bei Vorsatzdelikten nur dann die als erwiesen angenommene Schuldform enthalten muss, wenn diese auch ein "kulposes Gegenstück" haben; ansonsten muss die Schuldform des Vorsatzes nur dann im Spruch angeführt werden, wenn das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs im Einzelfall zu entscheidenden Unklarheiten und damit - mittelbar - zu einer Verletzung der Vorschriften über die Tatidentifizierung führen würde (Mayerhofer StGB5 § 7 RN 1 f, Foregger/Fabrizy StPO MKK8 § 260 Rz 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ganz abgesehen davon ist die Absicht des Betroffenen im Spruch genannt ("um ... zu") und in den Gründen umfassend näher ausgeführt.
Beim weiteren Vorwurf unterlässt die Rüge darzulegen, gegen welche der Bestimmungen des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO der vermisste Ausspruch über die Prognosetat verstoßen soll. Die Anführung von Strafzumessungserwägungen, welche die "Schwere" der Prognosetat(en) betreffen hat im Urteilsspruch jedenfalls keinen Platz.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft das Urteil sowohl hinsichtlich der Anlass- als auch der Prognosetat.
Soweit sie sich gegen die Feststellungen richtet, dem Betroffenen sei es darauf angekommen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen "bzw dass dieser um sein Leben fürchte", und meint, diese seien unzureichend und zufolge mangelnder "Auseinandersetzung mit den Schriften des Betroffenen", sohin "ohne nähere Konkretisierung dessen Motivationslage" auch unvollständig begründet, bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auf behauptete Begründungsmängel der Prognose ist nicht einzugehen, weil solche Mängel nur mit Berufung geltend gemacht werden können (Mayerhofer StGB5 § 21 E 34 f); jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft, ist mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO anfechtbar. Dazu behauptet die Beschwerde, dass zu konkretisieren gewesen wäre, welche strafbaren Handlungen zu befürchten seien, weil eine strafbare Handlung mit Todesfolge, wie im Urteil angegeben, nicht unbedingt eine Tat mit schweren Folgen im Sinne des § 21 StGB bedeute. Diese Bestimmung könne nämlich nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich vorsätzlich und keinesfalls fahrlässig begangene Prognosetaten betreffe.
Die Beschwerde irrt, weil die schweren Folgen nicht strafrechtlicher Art sein müssen, sondern auch sozialer Art sein können (Mayerhofer aaO Rz 6a f, E 16 f). Dass der Tod eines Menschen immer eine schwere Folge darstellt, ist wohl nicht zu bezweifeln.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung, teils als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
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