Spruch:
Ismet N***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Ismet N***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Verfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB anhängig, weil er - laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 24. Mai 2005 (ON 24) - dringend verdächtig ist, am 30. April 2005 in Spielfeld und anderen Orten des Bundesgebietes die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt zu haben, eine Sache, die diese durch sie erlangt haben, nämlich den Pkw Mercedes Benz S320, amtliches Kennzeichen ***** (D) im Wert von ca 100.000 Euro, mithin in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert zu verheimlichen, indem er das betrügerisch herausgelockte Kraftfahrzeug der Firma E***** von Deutschland kommend durch Österreich zum Weitertransport an unbekannte Abnehmer außerhalb des Schengenraumes lenkte, wobei er die Hehlerei in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Über ihn wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Mai 2005 aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO der Untersuchungshaft verhängt. In der über den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Strafantrag am 1. Juli 2005 abgeführten und vertagten Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte (neuerlich) seine Enthaftung, worüber die Einzelrichterin mit Beschluss vom gleichen Tag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 Z 1 und Z 3 lit a StPO erkannte (ON 42).
Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO an (ON 50).
Zwischenzeitig wurde Ismet N***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Juli 2005 „im Sinne des Strafantrages" des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach § 164 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (ON 53). Er hat dagegen volle Berufung erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juli 2005 erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der das Vorliegen eines hinreichend begründenden Tatverdachts in Abrede gestellt und die unrichtige Beurteilung der Haftgründe und deren Substituierbarkeit sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haft moniert wird, kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde einleitend pauschal vorbringt, der angefochtene Beschluss setzte sich überhaupt nicht mit „dem Beschwerdeargument" auseinander, dass der zugrundeliegende Haftbeschluss keine ausreichende Begründung enthalte und sei somit (seinerseits) insofern mangelhaft begründet, lässt sie nicht erkennen, in Ansehung welcher Sachverhaltsannahmen zur Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachtes Begründungsmängel vorliegen würden und unterlässt im Übrigen die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, unter Verweis auf konkrete Tatsachen getroffenen Erwägungen des Beschwerdegerichtes, welches sich dazu aktenkonform (ohne Präjudiz für die Beweiswürdigung) insbesondere auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren stützte (vgl Beschluss des Oberlandesgerichtes S 2 bis 4), sodass sie insoweit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine strafbare Handlung mit schweren Folgen zur Last liegt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Begriff der „schweren Folgen" in § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO mit jenem in §§ 21 und 23 StGB ident ist. Er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487, RS0090054, RS0090221). Ungeachtet der Sicherstellung des betrügerisch herausgelockten und in das Ausland verbrachten Pkws ist es zu der bereits infolge eines Wertes von ca 100.000 Euro als schwer zu beurteilenden Tatfolge gekommen, woran der Einwand, durch eine Kreditkartendeckung der Kosten des Rücktransports des Kraftfahrzeuges sei der Leasingfirma ein Schaden nicht entstanden, nichts zu ändern vermag. Damit wurde die Tatbegehungsgefahr unter Einbeziehung der weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen und angesichts der Annahme einer ebenfalls als schwer zu qualifizierenden Prognosetat zutreffend bejaht.
Entgegen der in der von der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht kann eine Minderung der Tatbegehungsgefahr iSd § 180 Abs 3 letzter Satz StPO durch die geänderten Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten (vgl 13 Os 43/05f). Soweit in der Äußerung auch Erwägungen genereller Art über das Neuerungsverbot angestellt werden, verkennt sie den auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (13 Os 160/98).
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich bei der Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung, auch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr bzw die Argumentation zur Möglichkeit einer Substituierbarkeit einzugehen (Hager/Holzweber § 2 GRBG E 25, 15 Os 50/03 uva).
Der Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft ist schließlich zu entgegnen, dass die hier maßgebliche Haftdauer (derzeit rund vier Monate), welche noch unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegt (Strafdrohung des § 164 Abs 4 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), unter Berücksichtigung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Höhe mit Berufung des Beschuldigten bekämpft ist, nach Lage des Falls noch keineswegs unverhältnismäßig ist. Die weiteren Einwände zur Unverhältnismäßigkeit der Haft, die Vergleiche zum Strafmaß in einem anderen, vermeintlich ähnlich gelagerten Strafverfahren anstellen, versagen mangels Identität der Sachverhaltsgrundlagen.
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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