OGH 13Os43/05f

OGH13Os43/05f18.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin F***** und weitere Beschuldigte wegen Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Ur 133/04i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten MMag. Dr. Ewald R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 30. März 2005, AZ 9 Bs 99/05k (ON 178 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

MMag. Dr. Ewald R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der gegen MMag. Dr. Ewald R***** geführten Voruntersuchung wegen Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall „und Abs 2" StGB wurde über ihn (nach seiner Festnahme am 19. August 2004) mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. August 2004 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO verhängt.

Er ist dringend verdächtig, im Zusammenwirken mit Mittätern von Oktober 2000 bis Dezember 2003 in der Absicht, sich durch die Wiederbegehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, etwa 70 moldawische Frauen, mögen diese auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt bzw sie hiefür angeworben zu haben. Die Tat, deren er dringend verdächtig ist wird vom Oberlandesgericht u.a. wie folgt umschrieben: Er bot Bordellbetreibern in der Steiermark, nämlich Martin und Claudia F*****, Günther S***** und Michael S***** an, Frauen aus Moldawien zur Ausübung der Prostitution in deren Lokalen zu „besorgen", wobei Sofia Sch***** diese Mädchen in Moldawien auch über weitere Kontaktpersonen teilweise unter Täuschung über dieses Vorhaben, nämlich die Vorgabe, ihnen Arbeit als Putzfrau oder Kellnerin zu vermitteln, anwarb und ihnen bei den Behördenwegen zur Erlangung Visa behilflich war, wozu sie auch die benötigten Dokumente der Frauen den Bordellbetreibern vorab übermittelte, sodann die Reise nach Österreich per Flugzeug oder Bus organisierte und mit Hilfe des MMag. Dr. Ewald R*****, vorfinanzierte, der in weiterer Folge die Frauen nach ihrer Ankunft abholte oder abholen ließ und auf verschiedene Bordelle aufteilte.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten MMag. Dr. Ewald R***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die (nur) die Annahme des genannten Haftgrundes bekämpfende Grundrechtsbeschwerde des MMag. Dr. Ewald R*****, die jedoch nicht berechtigt ist.

Neben der aufgrund des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbaren Behauptung, dieser seien „keinerlei bestimmte Tatsachen" zu entnehmen, die die Annahme einer Tatbegehungsgefahr rechtfertigen, wird behauptet diese sei weggefallen, weil sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelasteten Taten begangen wurden, geändert hätten.

Eine weitere Tatbegehung des Beschuldigten sei nämlich durch den Rückzug der Mitbeschuldigten aus dem Rotlichtmilieu, insbesondere aber auch durch die Inhaftierung der Mitbeschuldigten Sofia Sch***** gleichsam auszuschließen. Dazu komme noch, dass es beim Beschuldigten durch das gegen ihn geführte Strafverfahren zu einer massiven Reduzierung der kriminellen Energie gekommen sei, und er während der Haft die Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern intensiviert habe.

Wie der angefochtene Beschluss jedoch zutreffend erkannt hat, ist eine entscheidende Änderung der in der Haftbeschwerdeentscheidung AZ 9 Bs 9/05z (ON 150) im Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zugrundeliegenden bestimmten Tatsachen nicht eingetreten. Denn nach der von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidung 13 Os 81/01 kann eine Minderung der Tatbegehungsgefahr iSd § 180 Abs 3 letzter Satz StPO durch die geänderten Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten. Dies gilt auch für den behaupteten verstärkten Kontakt mit der Familie, hat doch der Beschwerdeführer trotz Familie und Stellung im Beruf sich nach der Verdachtslage, jahrelang sich nicht von der Führung eines Doppellebens mit verfestigter Neigung zur illegalen Betätigung im Rotlichtmilieu abhalten lassen. Der weiters in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach der angebliche „Ausstieg" der Mitbeschuldigten aus der „Rotlichtszene", der Annahme „weiterer Delinquenz" des Beschwerdeführers entgegenstünde, wird allein schon mit der für sehr wahrscheinlich gehaltenen Tatsache, dass dieser wiederholt nicht bloßer Gehilfe sondern - durch das „Anbot" an Bordellbetreiber, Frauen zu „besorgen" - Initiator der Straftaten war, entkräftet.

Da somit die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO nicht verfehlt ist, hat eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden.

Die Beschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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