Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Dezember 1995, GZ 14 U 98/95-16, verletzt im Schuldspruch des Robert E***** wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB das Gesetz in der Bestimmung des § 94 Abs 4 StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (2) - ersatzlos - und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht die Neubemessung der Strafe für das Robert E***** nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruches zur Last fallende Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB (1) aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Dezember 1995, GZ 14 U 98/95-16, wurde Robert E***** der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB (1) und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 9. Dezember 1994 in Wien als Lenker des Personenkraftwagens W 349 TP
1. die im Straßenverkehr gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit mißachtet, indem er bei Rotlicht in die Kreuzung Marxergasse-Vordere Zollamtstraße einfuhr, dabei die auf dem Schutzweg befindliche Fußgängerin Julia D***** übersah und niederstieß, und hiedurch den Tod der Genannten fahrlässig herbeigeführt;
2. es unterlassen, der Julia D*****, deren Verletzung am Körper er durch die zu Punkt 1 genannte Handlung verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch des Robert E***** wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (2) steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Gemäß § 94 Abs 4 StGB ist der Täter nach Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
Da beide dem Verurteilten angelasteten Vergehen (§§ 80 und 94 Abs 1 StGB) mit dem gleichen Höchstmaß der Freiheitsstrafe (ein Jahr) bedroht sind, verstößt der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Schuldspruch nach § 94 Abs 1 StGB gegen die in Abs 4 dieser Bestimmung normierte Subsidiaritätsklausel. Er war daher in Stattgebung der Beschwerde aus dem Urteil auszuscheiden und im übrigen spruchgemäß zu verfahren.
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