Rechtssatz
Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen.
14 Os 72/02 | OGH | 06.08.2002 |
Vgl; Beisatz: Geht es der Mängelrüge um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Z 5a) - von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehen - auf eine Bewertung deren Gebrauchs innerhalb der von Z 5 definierten formalen Grenzen und solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Obersten Gerichtshofes nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. So gesehen kann in dem von der Erheblichkeitsschwelle bezeichneten Umfang unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel die Beweiswürdigung thematisiert werden, ohne dass sie den Tatrichtern jedoch entzogen wird. (T1) |
14 Os 6/08a | OGH | 19.02.2008 |
Auch; Beisatz: Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (WK-StPO § 281 Rz 431). (T2) |
15 Os 6/11p | OGH | 04.05.2011 |
Auch |
14 Os 86/14z | OGH | 11.09.2014 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann allerdings unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen. (T3) |
14 Os 10/19f | OGH | 05.03.2019 |
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15 Os 109/19z | OGH | 17.10.2019 |
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15 Os 5/20d | OGH | 04.03.2020 |
Vgl; Beis wie T3 |
13 Os 62/22z | OGH | 07.09.2022 |
Vgl; Beis wie T2 |
13 Os 63/23y | OGH | 20.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
13 Os 21/24y | OGH | 22.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19950202_OGH0002_0150OS00002_9500000_001
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