OGH 11Os60/13b

OGH11Os60/13b28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian K***** sowie die Berufungen des Angeklagten Josef Kr***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Dezember 2012, GZ 19 Hv 38/12k-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Christian K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten und einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Josef Kr***** enthaltenden Urteil wurde Christian K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 „dritter“ Fall StGB (A./I./) und der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG (A./II./1./) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (A./II./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er

A./

I./ teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, „teils als Beitragstäter“, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 635 Kilogramm Cannabisprodukte mit mehr als 25,5 Kilogramm Reinsubstanz THC im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte vom Ausland aus- und in andere Länder oder nach Österreich eingeführt, und zwar,

1./ zwischen Sommer 2007 und Sommer 2008 zu der von Josef Kr***** durchgeführten vorschriftswidrigen Aus-/Einfuhr von ca fünf Kilogramm Cannabisblüten mit mehr als 300 Gramm Reinsubstanz THC von der Schweiz nach Vorarlberg „beigetragen“, indem er das Suchtgift vor der Schmuggelfahrt im Pkw von Josef Kr***** versteckte und diesen anwies, damit von der Schweiz nach Vorarlberg zu fahren;

2./ von Juli 2008 bis April 2010 überwiegend im Zusammenwirken mit Arnulf H***** im Zuge von 25 Schmuggelfahrten zumindest 600 Kilogramm Haschisch und Marihuana mit mehr als 24 Kilogramm Reinsubstanz THC von den Niederlanden aus- und über Deutschland in die Schweiz eingeführt, sowie teilweise zu dessen Suchtgifttransfers beigetragen, indem er ihm die jeweiligen Schmuggelaufträge samt Bekanntgabe der notwendigen Informationen zur Kontaktaufnahme mit den Suchtgiftlieferanten in Holland übermittelte und ihm das präparierte Schmuggelfahrzeug zur Verfügung stellte;

3./ im Oktober oder November 2009 zu der von Arnulf H***** durchgeführten Aus-/Einfuhr von ca 30 Kilogramm Haschisch mit mehr als 1,2 Kilogramm Reinsubstanz THC von Spanien über Frankreich in die Schweiz beigetragen, indem er den Genannten nach Spanien lotste, wo es zu einem Treffen mit dem Lieferanten Felix S***** und zur Übernahme des Suchtgifts kam und dieses gemeinsam mit Felix S***** im Schmuggelfahrzeug versteckte;

II./ von Herbst 2010 bis Frühjahr 2011 in H***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten Gottfried G***** vorschriftswidrig

1./ Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 400 Gramm Marihuana mit mehr als 40 Gramm Reinsubstanz THC durch Anbau, Aufzucht und Ernten von Cannabispflanzen erzeugt bzw gewonnen;

2./ zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich von rund 1.164 Gramm Marihuana mit mehr als 140 Gramm Reinsubstanz THC, Cannabispflanzen mit dem Vorsatz angebaut, dass davon zumindest 400 Gramm Marihuana, mit mehr als 40 Gramm Reinsubstanz THC, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, in Verkehr gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian K***** kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfielen die gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Arnulf H***** gerichteten Anträge auf Einholung von Gästelisten der Hotels I***** und M***** in Amsterdam und auf Ladung und Vernehmung deren Geschäftsführer zum Beweis dafür, dass Christian K***** und Arnulf H***** in einem genau bestimmten Zeitraum dort maximal einmal oder gar nicht genächtigt haben, bzw Arnulf H***** über einen bestimmten Zeitraum hinaus dort sehr wohl Aufenthalt genommen habe, ebenso zu Recht der Abweisung, wie der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Deborah A***** zu einer (angeblich nicht erfolgten) Reise nach Marokko, weil das Antragsvorbringen nicht darlegte, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (s dazu US 30). Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, aus welchem Grund das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschritts im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 ff, 342 ff und RIS-Justiz RS0118444 va [T9]).

Mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen spricht die Mängelrüge (Z 5 erster und vierter Fall), soweit sie lediglich die zu A./I./2./ festgestellte Begehung der fünfundzwanzig Taten als Mittäter oder als Beitragstäter kritisiert, keine entscheidende Tatsache an (vgl im Übrigen US 8 und 17).

Der kritisch-psychologische Vorgang, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Aussage führt, demnach auch die Beurteilung der Aussage des Arnulf H***** durch die Tatrichter als glaubwürdig, ist der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419).

Mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Arnulf H***** sprechenden Beweisergebnissen hat sich der Schöffensenat eingehend auseinandergesetzt (US 19 f). Die im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen stehenden Erwägungen der Tatrichter unterliegen keiner weiteren Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof.

Demnach entzieht sich sowohl das weitere Vorbringen der Mängelrüge als auch das der Tatsachenrüge einer meritorischen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit aller in § 12 StGB angeführten Beteiligungsformen sei der Vollständigkeit halber lediglich festgehalten, dass die festgestellte Erweckung des Tatentschlusses (US 7) Bestimmungstäterschaft begründet, und auch, dass bei mehrfacher Beteiligung an der strafbaren Handlung die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft aufgeht (vgl Fabrizy, StGB10 § 12 Rz 6 und 15).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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